{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__25-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-09-29","aktenzeichen":"V ZR 25/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 874, 1092 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 3; InsO §§ 36 Abs. 1, 81 Abs. 1 a) Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Über- tragung der Ausübung entgegen halten lassen muss. b) Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des Grund- bucheintrags auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 25/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n29. September 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 874, 1092 Abs. 1; \nZPO § 857 Abs. 3; \nInsO §§ 36 Abs. 1, 81 Abs. 1 \n\na) Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur \nPfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur \nbedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Über-\ntragung der Ausübung entgegen halten lassen muss. \n\nb) Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des Grund-\n\nbucheintrags auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung. \n\nBGH, Urt. v. 29. September 2006 - V ZR 25/06 - OLG Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Januar 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf Grundbuch-\n\nberichtigung in Anspruch. Im Jahr 1997 waren zugunsten der Schuldnerin fünf \n\nGrundstücke mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet wor-\n\nden. Die Grundbucheintragungen lauten: \n\n„Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhal-\nten einer Windkraftanlage) für Ö. ; \ngemäß Bewilligung vom …; eingetragen am…“ \n\n2 \n\nIn den Bewilligungen heißt es jeweils, die Schuldnerin dürfe \"die Aus-\n\nübung der Dienstbarkeit auf ihre Rechtsnachfolger, die in die Rechte und Pflich-\n\nten des zwischen den Grundstückseigentümern und der Berechtigten geschlos-\n\nsenen Nutzungsvertrages … eintreten, übertragen sowie an Dritte weiterveräu-\n\nßern\". \n\n3 \n\nAm 4. Juni 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit no-\n\ntarieller Urkunde vom 11. Juni 2002 beantragte und bewilligte die Schuldnerin \n\ndie Löschung der Dienstbarkeiten. Für sie handelte ihr damaliger Geschäftsfüh-\n\nrer, der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auch der Beklagten für diese \n\nbereits mit notarieller Urkunde vom 24. Mai 2002 die Eintragung von beschränk-\n\nten persönlichen Dienstbarkeiten (\"Bau-, Betriebs-, Unterhaltungs- und Verän-\n\nderungsrecht einer Anlage; Bauvorhaben: Windkraftanlage\") beantragt hatte, \n\ndie von den Eigentümern der Grundstücke bewilligt worden waren. Beiden An-\n\nträgen entsprach das Grundbuchamt am 17. Juli 2002. Nachdem der Kläger \n\ngegen die Löschung der zugunsten der Schuldnerin eingetragenen Dienstbar-\n\nkeiten remonstriert hatte, trug das Grundbuchamt die gelöschten Rechte wieder \n\nein, allerdings im Rang nach den Dienstbarkeiten der Beklagten. \n\n4 \n\nDie Beklagte verweigert die Abgabe der von dem Kläger geforderten \n\n- auf Rangrücktritt gerichteten - Bewilligungserklärungen und macht hierzu gel-\n\ntend, die Dienstbarkeiten seien nicht in die Insolvenzmasse gefallen. Daher ha-\n\nbe der Geschäftführer der Beklagten über die Dienstbarkeiten verfügen können. \n\nJedenfalls aber sei die Schuldnerin zur Aufhebung der Dienstbarkeiten schuld-\n\nrechtlich verpflichtet, weil die zwischen der E. GmbH und \n\nden Grundstückseigentümern geschlossenen Nutzungsverträge, die den \n\nRechtsgrund für die Einräumung der zugunsten der Schuldnerin eingeräumten \n\nDienstbarkeiten gebildet hätten, beendet seien. Zur Geltendmachung dieser \n\nRechtsposition sei sie, die Beklagte, von den Eigentümern ermächtigt worden. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von dem Klä-\n\nger eingelegte Berufung ist erfolgreich gewesen. Mit der von dem Oberlandes-\n\ngericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung \n\ndes Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Klage sei aus § 894 \n\nBGB begründet. Das Grundbuch sei unrichtig. Die Schuldnerin habe nicht über \n\ndie Dienstbarkeiten verfügen können. Die beschränkten persönlichen Dienst-\n\nbarkeiten fielen in die Insolvenzmasse, weil die Ausübung durch Dritte gestattet \n\ngewesen sei (§ 857 Abs. 3 ZPO). Für eine wirksame - zur Pfändbarkeit führen-\n\nde - Ausübungsgestattung sei jedenfalls eine Bezugnahme in der Grundbuch-\n\neintragung auf eine in den Eintragungsbewilligungen enthaltene Gestattung \n\nausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Dienstbarkeiten \n\nnicht durch eine auflösende Bedingung mit der Beendigung des jeweiligen Nut-\n\nzungsvertrages verknüpft gewesen. Ob die Schuldnerin schuldrechtlichen An-\n\nsprüchen der Eigentümer auf Löschung der Dienstbarkeiten ausgesetzt sei, \n\nkönne offen bleiben. Einer Geltendmachung durch die Beklagte im Wege der \n\nEinrede stehe entgegen, dass die Zulassung einer Prozessstandschaft den \n\nKläger unbillig benachteilige. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nin allen Punkten stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von einem Be-\n\nrichtigungsanspruch nach § 894 BGB ausgegangen; eine Prozessstandschaft \n\nauf Beklagtenseite zur Geltendmachung fremder Gegenforderungen hat es je-\n\ndoch zu Unrecht verneint. \n\n8 \n\n1. Die Voraussetzungen des § 894 BGB sind erfüllt. Entgegen der \n\nGrundbuchlage kommt den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten der \n\nSchuldnerin der Vorrang vor denjenigen der Beklagten zu. Die von der Schuld-\n\nnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Löschungsbewilli-\n\ngungen und die darin bei verständiger Würdigung jeweils auch enthaltenen Auf-\n\ngabeerklärungen im Sinne von § 875 Satz 1 BGB waren nach § 81 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO unwirksam, weil die Dienstbarkeiten zur Insolvenzmasse gehören \n\n(§ 35 InsO). Bei dieser Sachlage konnten zugunsten der Beklagten nur be-\n\nschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründet werden, die denjenigen der \n\nSchuldnerin im Range nachstehen. \n\n9 \n\na) Allerdings sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach § 1092 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar und deshalb mangels Pfändbarkeit (§ 857 \n\nAbs. 1 ZPO) grundsätzlich nicht Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO). Etwas anderes gilt nach § 857 Abs. 3 ZPO jedoch dann, wenn die \n\nAusübung des Rechts - wie hier - einem anderen überlassen werden kann. Eine \n\nzur Pfändbarkeit führende Ausübungsgestattung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB liegt vor. Nach dem Inhalt der durch die Grundbucheintragungen in Bezug \n\ngenommenen Bewilligungen war es der Schuldnerin gestattet, die Ausübung \n\nder Dienstbarkeiten auf Dritte zu übertragen. Diese Gestattungen sind wirksam. \n\n10 \n\naa) Soweit nach Eintragung der zugunsten der Schuldnerin bestellten \n\nDienstbarkeiten die Eigentümer der Grundstücke identisch geblieben sind, stellt \n\nsich die von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob sich die Ausübungsge-\n\nstattung unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss oder ob es genügt, \n\ndass diese in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung enthalten ist, \n\nnicht. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch eine nicht im Grundbuch \n\neingetragene Gestattung zur Pfändbarkeit führt und die Eintragung nur insoweit \n\nbedeutsam ist, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung \n\nder Ausübung entgegen halten lassen muss (Senat, Urt. v. 23. Mai 1962, V ZR \n\n187/60, NJW 1962, 1392, 1393; ebenso BGH, Urt. v. 25. September 1963, VIII \n\nZR 39/62, NJW 1963, 2319; RGZ 159, 193, 204; OLG Karlsruhe BB 1989, 942, \n\n943; Bauer/v. Oefele/Kohler, GBO, 2. Aufl., § 26 Rdn. 29; MünchKomm-\n\nInsO/Lwowski, 2001, § 35 Rdn. 455; vgl. auch Meikel/Bestelmeyer/Morvilius, \n\nGrundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b; a.A. KG NJW 1968, 1882, 1883; \n\nHintzen, JurBüro 1991, 755, 757; Jauernig, BGB, 10. Aufl., § 1092 Rdn. 2; \n\nRGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1092 Rdn. 5; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, \n\n3. Aufl., § 857 Rdn. 76; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 857 Rdn. 12). Daran hält \n\nder Senat fest. Durch die Gestattung wird zum Ausdruck gebracht, dass der \n\nDienstbarkeitsberechtigte die aus dem dinglichen Recht folgenden Befugnisse \n\nnicht höchstpersönlich ausüben muss. Dann aber werden keine schutzwürdigen \n\nBelange berührt, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit im Wege der Zwangs-\n\nvollstreckung - etwa aufgrund einer nach § 857 Abs. 4 ZPO angeordneten \n\nZwangsverwaltung (vgl. BGHZ 62, 133, 137) - einem Dritten gegen Entgelt ü-\n\nberlassen wird, um den Vollstreckungsgläubiger aus dem Erlös zu befriedigen. \n\nDass es für die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange keine Rolle \n\nspielt, in welcher Form die Übertragung der Ausübung gestattet wird, liegt auf \n\nder Hand. \n\n11 \n\nKommt es für die Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienst-\n\nbarkeit nach § 857 Abs. 3 ZPO nicht auf die Form der Gestattung an, so führt \n\ndies - in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm - in allen \n\nFällen zur Pfändbarkeit des dinglichen Rechts selbst (Senat, Urt. v. 23. Mai \n\n1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392, 1393; vgl. auch KG NJW 1968, 1882 f.; \n\nMusielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 14; Schöner/Stöber, Grundbuch-\n\nrecht, 13. Aufl., Rdn. 1264; ebenso für den Nießbrauch BGHZ 62, 133, 136 f.; \n\nOLG Bremen NJW 1969, 2147 f.; a.A. Staudinger/Mayer [2002], § 1092 Rdn. \n\n11) und nicht, wie die Revision meint, bei Fehlen einer unmittelbar aus dem \n\nGrundbuch ersichtlichen Gestattung nur zur Pfändbarkeit einer „rein schuld-\n\nrechtlichen Befugnis“, die Ausübung der Dienstbarkeit einem Dritten zu über-\n\nlassen. Dass die Vorschrift des § 1059b BGB, auf die § 1092 Abs. 2 BGB ver-\n\nweist, nicht der Pfändbarkeit des dinglichen Rechts selbst entgegen steht, hat \n\nder Bundesgerichtshof bereits für den Nießbrauch entschieden (BGHZ 62, 133, \n\n138). Für eine zur Ausübung übertragbare beschränkte persönliche Dienstbar-\n\nkeit kann nichts anderes gelten. § 1059b BGB stellt lediglich klar, dass die \n\nPfändbarkeit durch § 1059a BGB nicht erweitert wird (BGH aaO). \n\n12 \n\nbb) Auch soweit ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, liegt eine \n\nGestattung vor, die sich die jetzigen Eigentümer entgegen halten lassen \n\nmüssen. Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme \n\nder Grundbucheintragung auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungs-\n\nbewilligung (vgl. BayObLGZ 1982, 246, 250; KG JFG 15, 30, 33; AnwK-BGB/ \n\nOtto, 2004, § 1092 Rdn. 6; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1092 Rdn. 2; \n\nMeikel/Bestelmeyer/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b; \n\nMünchKomm-BGB/Joost, 4. Aufl., § 1092 Rdn. 7; RGRK-BGB/Rothe, aaO, \n\n§ 1092 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1092 Rdn. 8; \n\nWieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 857 Rdn. 76; Stöber, Forderungspfändung, \n\n14. Aufl., Rdn. 1518 Fußn. 6). \n\n13 \n\n§ 874 BGB lässt zur Entlastung des Grundbuchs eine Bezugnahme auf \n\ndie Eintragungsbewilligung zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes \n\nzu (vgl. Senat, BGHZ 35, 378, 382). Aus dem Grundbuch selbst muss nur der \n\nwesentliche Inhalt des Rechts ersichtlich sein. Da das Gesetz bei Dienstbarkei-\n\nten drei verschiedene Arten der Belastung eines Grundstücks vorsieht (§§ 1090 \n\nAbs. 1, 1018 BGB), genügt es zwar nicht, dass das Recht lediglich mit \"Grund-\n\ndienstbarkeit\" oder \"beschränkte persönliche Dienstbarkeit\" im Grundbuch be-\n\nzeichnet und im Übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. \n\nVielmehr muss der jeweilige Inhalt des Rechts zumindest schlagwortartig als \n\nWegerecht, Wasserentnahmerecht etc. gekennzeichnet werden. Wegen der \n\nweiteren inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtes kann jedoch auf die Eintra-\n\ngungsbewilligung Bezug genommen werden (Senat aaO). Dem genügen die \n\nhier in Rede stehenden Grundbucheintragungen. Die Rechte sind ausreichend \n\nmit \"Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhalten einer Windkraftanlage)\" gekenn-\n\nzeichnet. Die Befugnis, die Ausübung dieser Rechte auf Dritte zu übertragen, \n\nändert als bloße Modalität der Rechtsausübung nichts daran, dass sich dem \n\nRechtsverkehr der wesentliche Inhalt der Dienstbarkeiten bereits aus der \n\nschlagwortartigen Grundbucheintragung erschließt und durch die Bezugnahme \n\nauf die Eintragungsbewilligung deutlich gemacht wird, dass das Grundbuch \n\nselbst den Inhalt des Rechts nicht vollständig ausweist. \n\n14 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision sind die beschränkten persön-\n\nlichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin nicht durch Eintritt einer auflösenden \n\nBedingung mit der Folge erloschen, dass ein vorrangiges Recht der Schuldnerin \n\nnicht mehr bestünde. Die Dienstbarkeiten sind nicht nach §§ 873 Abs. 1, 158 \n\nAbs. 2 BGB auflösend bedingt bestellt worden. \n\n15 \n\naa) Die zur Entstehung einer Grunddienstbarkeit erforderliche Grund-\n\nbucheintragung bringt eine auflösende Bedingung selbst nicht zum Ausdruck. \n\nFasst man Bedingungen ebenso wie Befristungen nicht als Inhaltsbestimmun-\n\ngen im Sinne von § 874 BGB auf (BayObLG NJW 1998, 1025 f.; Demharter, \n\naaO, § 44 Rdn. 20 m.w.N.) oder zählt man sie zum wesentlichen Rechtsinhalt \n\n(MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 874 Rdn. 4), hätte eine auflösende Bedin-\n\ngung - woran es hier fehlt - in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen \n\nwerden müssen (§ 873 Abs. 1 BGB). Qualifiziert man Bedingung und Befristung \n\ndagegen als lediglich den näheren Inhalt des dinglichen Rechts in zeitlicher \n\nHinsicht konkretisierende Elemente, wäre zwar eine Bezugnahme auf die Ein-\n\ntragungsbewilligung zulässig (§ 874 BGB). Doch wäre dann nach den allgemei-\n\nnen Grundsätzen, die für die Auslegung von Grundbucheintragungen und Ein-\n\ntragungsbewilligungen gelten, nur auf den Wortlaut und den Sinn des im \n\nGrundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie er sich für einen unbe-\n\nfangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (std. Rspr., vgl. etwa \n\nSenat, BGHZ 47, 190, 195 f.; 59, 205, 208 f.; Beschl. v. 7. Oktober 2004, V ZB \n\n22/04, NJW 2004, 3413, 3415 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der Eintragungsbewilligung lasse \n\nsich eine auflösende Bedingung nicht entnehmen. \n\n16 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Schuldnerin auch \n\nnicht mit den Eigentümern auf die Begründung - aus dem Grundbuch nicht er-\n\nsichtlicher - auflösend bedingter Rechte mit der Folge teilweiser Grundbuchun-\n\nrichtigkeit geeinigt. Dienstbarkeiten sind abstrakt und in ihrem rechtlichen Be-\n\nstand grundsätzlich unabhängig von schuldrechtlichen Kausal- und Sicherungs-\n\nabreden. Daher bedarf die Annahme einer Verknüpfung durch eine Bedingung \n\ndeutlicher Anhaltspunkte \n\n(vgl. auch Senat, Urt. v. 29. Januar 1988, \n\nV ZR 310/86, NJW 1988, 2364; Urt. v. 20. Januar 1989, V ZR 181/87, WM \n\n1989, 723, 724; BGH, Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, NJW-RR 1992, \n\n593, 594). Solche zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere lässt sich den Nut-\n\nzungsverträgen keine auflösend bedingte Einigung entnehmen, so dass es \n\nnicht darauf ankommt, ob die Schuldnerin, wie die Revision meint, in die mit der \n\nE. GmbH geschlossenen Verträgen konkludent eingetreten ist. Da-\n\nbei mag es durchaus sein, dass es sich bei den zugunsten der Schuldnerin be-\n\nstellten Rechten um \"Sicherungsdienstbarkeiten\" handelt. Nur ergibt sich allein \n\naus dieser Qualifikation nicht die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung \n\nmit der Folge, dass das dingliche Recht bei Bedingungseintritt erlischt (§§ 873 \n\nAbs. 1, 158 Abs. 2 BGB), sondern in der Regel nur, dass die Eigentümer bei \n\nErledigung des Sicherungszwecks schuldrechtlich Rückgewähr verlangen kön-\n\nnen. Dass die E. GmbH in § 4 der Nutzungsverträge für den Fall \n\nder Vertragsbeendigung „bereits jetzt“ die Löschung der Dienstbarkeiten bewil-\n\nligt hat, rechtfertigt selbst bei unterstelltem Vertragseintritt der Schuldnerin nicht \n\nohne weiteres die Annahme, Eigentümer und Schuldnerin hätten sich entgegen \n\nder Grundbuchlage (§ 891 Abs. 1 BGB) lediglich auflösend bedingt geeinigt. \n\n17 \n\nc) Ein gutgläubig rangbesserer Erwerb der Beklagten nach §§ 81 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO, 892 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Revision nicht auf \n\nVorbringen verweist, aus dem sich ergeben könnte, dass die Dienstbarkeiten \n\nder Schuldnerin unter Verstoß gegen § 17 GBO vor Eintragung der zugunsten \n\nder Beklagten bestellten Dienstbarkeiten gelöscht wurden. \n\n18 \n\n2. Bei der Frage, ob die Beklagte dem Anspruch aus § 894 BGB mit Er-\n\nfolg entgegen halten kann, die Schuldnerin sei den Eigentümern gegenüber zur \n\nAufhebung der Dienstbarkeiten und Erteilung von entsprechenden Löschungs-\n\nbewilligungen verpflichtet (§ 242 BGB), geht das Berufungsgericht noch zutref-\n\nfend davon aus, dass es einem Beklagten nicht verwehrt ist, unter den Voraus-\n\nsetzungen einer Prozessstandschaft fremde Gegenansprüche im eigenen Na-\n\nmen geltend zu machen (BGH, Urt. v. 17. November 1994, I ZR 136/92, GRUR \n\n1995, 505, 506; Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 50 Rdn. 43). Zu Recht legt es \n\nauch der Sache nach zugrunde, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft ne-\n\nben der Ermächtigung durch die Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges \n\nInteresse des Ermächtigten voraussetzt, das fehlt, wenn Belange des Prozess-\n\ngegners unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BGHZ 96, 151 f., 155 m.w.N.). \n\nDagegen stößt die auf dieser Grundlage angestellte Erwägung, die Annahme \n\neiner Prozessstandschaft führe zu einer unbilligen Benachteiligung des Klägers, \n\nauf durchgreifende Bedenken, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger Nachtei-\n\nle erlitte, die über die \"Verschiebung der Parteirollen\" hinausgehen, wie dies \n\netwa bei Vorschieben eines mittellosen Gegners der Fall ist, der im Unterlie-\n\ngensfalle zur Kostenerstattung nicht in der Lage wäre (vgl. Senat, Urt. v. \n\n2. Oktober 1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; ebenso BGHZ 96, \n\n151, 153 ff.; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1988, VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, \n\n1933; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 49/89, NJW 1990, 1117). Mit der ge-\n\ngebenen Begründung hat das Berufungsurteil daher keinen Bestand. \n\n19 \n\n3. Es ist nicht aus anderen Gründen richtig. Die Voraussetzungen einer \n\ngewillkürten Prozessstandschaft - wirksame Ermächtigungen der Eigentümer \n\nunterstellt - wären auch im Übrigen erfüllt. Das erforderliche schutzwürdige Inte-\n\nresse an der Geltendmachung fremder Ansprüche resultiert aus dem gleichge-\n\nrichteten Interesse der Beklagten und der Eigentümer, der Beklagten eine sinn-\n\nvolle Nutzung der ihr eingeräumten dinglichen Rechte zu ermöglichen, was eine \n\nBeseitigung der zugunsten der Schuldnerin bestehenden erstrangigen Dienst-\n\nbarkeiten voraussetzt. Damit hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob \n\ndie Eigentümer Aufhebung dieser Dienstbarkeiten verlangen können und ob sie \n\ndie Beklagte zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt haben. Diese Fra-\n\ngen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht \n\ngeprüft und demgemäß hierzu auch keine Feststellungen getroffen. \n\n20 \n\n4. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit mangels ausreichender Feststellungen nicht \n\nzur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.09.2004 - 1 O 962/03 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2006 - 4 U 967/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-29/v-zr-25-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1092","ref_norm":"1092","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 874","ref_norm":"874","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1059b","ref_norm":"1059b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 875","ref_norm":"875","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1059a","ref_norm":"1059a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-29/v-zr-25-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:50.881666+00:00"}}