{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__16-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"V ZR 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 16/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n19. Dezember 2005 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n74.520,79 € festgesetzt. \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Herausgabe von Mieten in Hö-\n\nhe von 74.520,79 €, die dieser vom 13. Juni 1996 bis zum 1. September 1998 \n\naus der Vermietung ihres Grundstücks in S. an andere Unterneh-\n\nmen erzielt hat. Das Grundstück gehörte der aus dem früheren V. \n\nG. hervorgegangenen G. GmbH. Diese schloss \n\nam 24. August 1990 mit der damals noch als Mr. J. firmierenden \n\nN. GmbH, deren alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB be-\n\nfreiter Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagte ist, einen Kooperations-\n\nvertrag. Danach sollte die N. GmbH in den Gebäuden der Niederlassung \n\nder G. GmbH in S. einen Lebensmittelhandel betreiben, an dessen \n\nGewinn die N. GmbH zu 90 % und die G. GmbH zu 10 % beteiligt \n\nsein sollten, und die Anlagen und Gebäude unentgeltlich nutzen dürfen. Vorge-\n\nsehen war auch, die Niederlassung in S. in eine Tochtergesellschaft aus-\n\nzugliedern, die sich an der N. GmbH beteiligen sollte. Dazu kam es nicht. \n\n2 \n\nDie G. GmbH kündigte Ende 1990 den Kooperationsvertrag und \n\nveräußerte im Februar 1991 das Betriebsgrundstück an eine Sch. GmbH, \n\ndie die N. GmbH vergeblich auf Herausgabe des Anwesens verklagte. \n\nDieser Kaufvertrag wurde nicht vollzogen. Im Jahre 1994 veräußerte die Kläge-\n\nrin ihre Anteile an der inzwischen in Liquidation befindlichen G. GmbH an \n\nden Kaufmann E. H. , der am 2. Juni 1994 den Kooperationsvertrag kün-\n\ndigte. Auf Grund eines Vergleichs wurde das Grundstück später der Klägerin \n\nzugeordnet, die am 13. Juni 1996 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetra-\n\ngen wurde und das Anwesen am 1. September 1998 zurückerhielt. In der An-\n\nnahme, diese habe die Vermietungen vorgenommen, verklagte die Klägerin \n\nzunächst die N. GmbH auf Herausgabe der eingenommenen Mieten. In \n\ndiesem Rechtsstreit stellte sich heraus, dass der Beklagte selbst Vermieter war \n\nund die N. GmbH ihm mit Mietvertrag vom 20. April 1991 das gesamte \n\nAnwesen zu einem monatlichen Mietzins von 1.000 DM vermietet hatte. Die \n\nKlägerin nimmt nunmehr den Beklagten auf Herausgabe der Mieten in An-\n\nspruch. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgege-\n\nben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision hat es nicht zu-\n\ngelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, \n\nderen Zurückweisung der Beklagte beantragt. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen Anspruch \n\naus § 988 BGB im Berufungsverfahren fallen gelassen. Dieser stehe ihr auch \n\nnicht zu. Ein Anspruch aus §§ 987, 990 BGB sei ebenfalls nicht gegeben. Das \n\naus dem Mietvertrag vom 20. April 1991 abgeleitete Besitzrecht sei seinerzeit \n\nwirksam entstanden, weil die N. GmbH zu diesem Zeitpunkt noch selbst \n\nzum Besitz berechtigt gewesen sei. Es bedürfe keiner Entscheidung darüber, \n\nob deren Besitzrecht und mit diesem auch das Besitzrecht des Beklagten auf-\n\ngrund der Kündigung des Kooperationsvertrages durch H. zum Ablauf des \n\n31. Dezember 1994 erloschen sei. Der Beklagte sei nach § 990 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB zur Herausgabe der Mieten auch in diesem Fall nur verpflichtet, wenn er \n\ndie Wirksamkeit der Kündigung des Kooperationsvertrags gekannt habe. Das \n\nsei indes nicht festzustellen, da der Beklagte an der Zulässigkeit einer ordentli-\n\nchen Kündigung überhaupt und an einer Kündigung durch die G. GmbH \n\nberechtigterweise habe zweifeln dürfen. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil \n\ndas Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\na) Die Verletzung liegt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht schon \n\ndarin, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu § 988 BGB über-\n\ngangen hätte. \n\n7 \n\naa) Dieses Vorbringen hat die Klägerin zwar entgegen der Annahme des \n\nBerufungsgerichts nicht fallen gelassen. Sie hat vielmehr in der Berufungserwi-\n\nderung ihren gesamten Vortrag erster Instanz in Bezug genommen und aus-\n\ndrücklich vollständig zum Gegenstand ihres zweitinstanzlichen Vortrags ge-\n\nmacht. Mehr brauchte sie nicht zu tun, da es nach dem Urteil des Landgerichts \n\nhierauf nicht ankam und sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung mit \n\nihrem Vorbringen auch zu diesem Punkt befasst hatte. \n\n8 \n\nbb) Der Vortrag der Klägerin war aber unerheblich. Aus ihm ergab sich \n\nnicht, dass der Mietvertrag unwirksam und der Beklagte nach § 988 BGB (vgl. \n\ndazu MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 988 Rdn. 6) zur Herausgabe ver-\n\npflichtet war. Ein zulässiges In-sich-Geschäft ist zwar nur wirksam, wenn es \n\nnach außen manifestiert wird. Dazu reicht aber seine - hier erfolgte - schriftliche \n\nFixierung aus (Senat, Urt. v. 8. März 1991, V ZR 25/90, NJW 1991, 1730). Die \n\nGrundsätze über den Vollmachtsmissbrauch sind auch auf In-sich-Geschäfte \n\nanzuwenden (BGH, Urt. v. 25. Februar 2002, II ZR 374/00, NJW 2002, 1488). \n\nVoraussetzung hierfür ist indes ein Interessenwiderstreit, an dem es hier fehlt, \n\nweil der Beklagte alleiniger Gesellschafter der N. GmbH ist. Für die Nich-\n\ntigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten fehlt es an einem hinreichend \n\nsubstantiierten Vortrag. \n\n9 \n\nb) Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt \n\naber darin, dass das Berufungsgericht ein Fehlen der nach § 990 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB erforderlichen Kenntnis des Beklagten von der Wirksamkeit der Kündigung \n\ndes Kooperationsvertrags durch H. angenommen hat, ohne der Klägerin Ge-\n\nlegenheit zu geben, dazu ergänzend vorzutragen. \n\n10 \n\naa) Nach Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht ohne vorherigen Hinweis \n\nnicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewis-\n\nsenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf \n\n- selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - \n\nnicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 96, 189, 204; \n\n108, 341, 345 f.). Es hat in einem solchen Fall auf seine (geänderte) Rechtsauf-\n\nfassung hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellung-\n\nnahme zu eröffnen (BVerfGE 84, 188, 191; 86, 133, 144; 98, 218, 263; BVerfG \n\nNVwZ 2006, 586, 587). \n\n11 \n\nbb) Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht gerecht gewor-\n\nden. Es leitet die fehlende Kenntnis des Beklagten von der wirksamen Beendi-\n\ngung des Kooperationsvertrags im Wesentlichen aus zwei Umständen ab: Zum \n\neinen habe der Beklagte annehmen können, die ordentliche Kündigung sei \n\nausgeschlossen. Zum anderen habe er davon ausgehen dürfen, dass alle \n\nRechte aus dem Kooperationsvertrag an die Sch. GmbH abgetreten worden \n\nseien. Nach dem bisherigen Prozessverlauf konnte die Klägerin mit dieser \n\nWendung des Rechtsstreits nicht rechnen. \n\n12 \n\n(1) Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts kam es auf die von \n\ndem Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkte schon im Ansatz nicht an. \n\nDas Landgericht befasst sich zwar mit der Kündigung des Kooperationsvertrags \n\ndurch H. . Es leitet hieraus aber keine Beendigung des als stille Gesellschaft \n\nzu qualifizierenden (BGH, Urt. v. 12. Januar 1998, II ZR 98/96, unveröff.) Ko-\n\noperationsvertrags nach §§ 234, 132 HGB ab. Für das Landgericht bringt die \n\nKündigung vielmehr zum Ausdruck, dass der Zweck der mit dem Kooperations-\n\nvertrag eingegangenen stillen Gesellschaft endgültig nicht mehr erreichbar war \n\nund dies zu der Beendigung der Gesellschaft nach § 726 BGB geführt hat. \n\n13 \n\n(2) Nach dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts kam es \n\nauf die Wirksamkeit der Kündigung und die Kenntnis des Beklagten hiervon an. \n\nDas Berufungsgericht hat diese Frage beraten und den Parteien als Ergebnis \n\ndieser Beratung in der mündlichen Verhandlung durch seinen Vorsitzenden den \n\nHinweis erteilt, es sehe die Kündigung durch H. als rechtzeitig und das Be-\n\nsitzrecht der N. GmbH als zum 31. Dezember 1994 beendet an. Ange-\n\nsichts der Eindeutigkeit der Kündigung sei dem Beklagten als Geschäftsführer \n\nder N. GmbH bewusst gewesen, dass diese danach nicht mehr zum Be-\n\nsitz berechtigt und somit sein eigenes Besitzrecht ebenfalls erloschen war. \n\nNach diesem Hinweis musste die Klägerin davon ausgehen, dass das Beru-\n\nfungsgericht von der Wirksamkeit der Kündigung und der Kenntnis des Beklag-\n\nten hiervon überzeugt und weiterer Vortrag ihrerseits zu dieser Frage nicht an-\n\ngezeigt war. Diesen Eindruck bestätigte das Berufungsgericht, indem es nur \n\ndem Beklagten, nicht auch der Klägerin Schriftsatznachlass gewährte. \n\n14 \n\n(3) Hinzu kam, dass der Beklagte selbst seine fehlende Kenntnis bis da-\n\nhin nicht aus den in dem Berufungsurteil angeführten Umständen, sondern aus \n\nZweifeln an dem Eigentum an den Betriebsgrundstücken, an der Geschäftsfüh-\n\nrerstellung von E. H. und an der Rechtzeitigkeit seiner Kündigung sowie \n\ndaraus ableitete, dass die Übertragung der Geschäftsanteile an der G. \n\nGmbH durch die Klägerin treuwidrig gewesen sei und der Kündigung entgegen \n\ngestanden habe. Dem entsprach das Vorbringen der N. GmbH in den \n\nRechtsstreitigkeiten gegen die Klägerin, in welchen sie die Wirksamkeit der \n\nKündigung nicht angegriffen hatte. Erst in dem nachgelassenen Schriftsatz hat \n\nder Beklagte seinen Vortrag geändert. \n\n15 \n\ncc) Das Berufungsgericht durfte zwar mit Rücksicht hierauf seine \n\nRechtsauffassung ändern, musste der Klägerin aber Gelegenheit geben, weite-\n\nren Vortrag zu halten. Das ist nicht geschehen. Dieser Verstoß gegen das Ge-\n\nbot der Gewährung rechtlichen Gehörs führt zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n16 \n\n17 \n\n3. Für die neue mündliche Verhandlung weist der Senat auf folgendes \n\nhin: \n\na) Auch bei Wirksamkeit des Mietvertrags der N. GmbH mit dem \n\nBeklagten kommt ein Anspruch der Klägerin aus §§ 987, 990 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB wegen anfänglichen Fehlens eines Besitzrechts des Beklagten in Betracht. \n\nMit diesem Mietvertrag hat die N. GmbH nämlich die Nutzung des Grund-\n\nstücks der Klägerin vollständig dem Beklagten überlassen. Das gibt Veranlas-\n\nsung zu prüfen, ob der Gesellschaftszweck schon dadurch unerreichbar gewor-\n\nden und damit das Besitzrecht der N. GmbH entfallen war. \n\n18 \n\nb) Der Ausschluss einer ordentlichen Kündigung lässt sich nur aus der \n\nEingangspassage des Kooperationsvertrags ableiten, wonach die Vereinbarung \n\n„bis zum Vollzug aller erforderlichen Verträge bzw. Erteilung der endgültigen \n\nGenehmigungen durch die Treuhandstelle“ gelten solle (BGH, Urt. v. 12. Januar \n\n1998, II ZR 98/96, unveröff.). Was den Beklagten zu der Annahme hat veran-\n\nlassen können, diese Genehmigung sei noch erreichbar, nachdem die Klägerin \n\nihre Anteile an der G. GmbH auf H. übertragen hatte, erschließt sich \n\nohne nähere Feststellungen nicht. \n\n19 \n\nc) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe Zweifel \n\nan der Wirksamkeit der Kündigung aus der Abtretung der Rechte und Pflichten \n\naus dem Kooperationsvertrag an die Sch. GmbH ableiten dürfen, findet in \n\nden getroffenen Feststellungen keine Grundlage. Der Beklagte hat die Wirk-\n\nsamkeit dieser Abtretung als Geschäftsführer der N. GmbH in Abrede \n\ngestellt und unter anderem deshalb die Herausgabe des Grundstücks an die \n\nSch. GmbH verweigert. Auch hatte die N. GmbH einem Wechsel der \n\nGesellschafter der durch den Kooperationsvertrag entstandenen Gesellschaft \n\nnicht zugestimmt (BGH, Urt. v. 12. Januar 1998, II ZR 98/96, unveröff.). \n\nKrüger Klein Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 07.07.2005 - 17 O 464/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2005 - I-9 U 102/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/v-zr-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/v-zr-16-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:14.932609+00:00"}}