{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_283-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"V ZR 283/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Oktober 2007 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 A Zur Beachtung des Transparenzgebots bei einer Klausel, die die Anpassung einer Kaufpreisrente unter dynamischer Verweisung auf die II. Berechnungsverordnung begrenzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 283/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. Oktober 2007 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 307 Abs. 1 Satz 2 A \n\nZur Beachtung des Transparenzgebots bei einer Klausel, die die Anpassung einer \n\nKaufpreisrente unter dynamischer Verweisung auf die II. Berechnungsverordnung \n\nbegrenzt. \n\nBGH, Urt. v. 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 32 \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 3. November 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 23. Februar 1968 verkaufte der Kläger der \n\nBeklagten, einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft, zwei Grundstücke \n\nin H. . Der Kaufpreis setzt sich aus einer einmaligen Zahlung \n\nvon 65.000 DM und einer monatlichen zu entrichtenden Rente von 1.800 DM \n\nmit einer Laufzeit von 60 Jahren zusammen. Über ihre Anpassung und deren \n\nBegrenzung ist in den durch die Landeszentralbank genehmigten Klauseln \n\nunter § 2 Abs. 2 und 3 des Kaufvertrags folgendes bestimmt: \n\n(2) Die Rente soll wertbeständig sein. Als Maßstab hierfür wird der \nLebenshaltungskostenindex zugrunde gelegt, wie er monatlich vom \nStatistischen Bundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht wird (Ver-\ngleichsbasis 1962, mittlere Verbrauchergruppe). Sollte sich der Index \ngegenüber dem Stand vom April 1968 um mehr als 10 % verändern, \nso ändert sich die Höhe der Rente im gleichen Verhältnis. Die Ände-\nrung tritt jeweils mit dem Monatsersten ein, der auf das schriftliche \nÄnderungsverlangen einer Seite folgt. Eine Anpassung kann erstmals \nzum 1. April 1973 und dann jeweils alle fünf Jahre verlangt werden. \n\n(3) Als obere Grenze der Rente gilt bei einer Veränderung jedoch, so-\nlange die zur Förderung des Wohnungsbaues gewährten öffentlichen \nMittel noch nicht getilgt sind, der Betrag, den die H. \nWohnungsbaukasse bzw. eine vom Senat der Freien und Hansestadt \nH. beauftragte entsprechende Stelle im Rahmen der Mietfest-\nsetzung für öffentlich geförderte Wohnungen für das auf dem verkauf-\nten Grundstück errichtete Bauvorhaben anerkennen muss. Die Käu-\nferin ist zur planmäßigen Tilgung der zur Förderung des Wohnungs-\nbaues gewährten öffentlichen Mittel verpflichtet. \n\n2 \n\nDie Beklagte bebaute die Grundstücke unter Inanspruchnahme öffentli-\n\ncher Förderdarlehen, deren planmäßige Tilgung noch andauert. Seither wurde \n\ndie Kaufpreisrente dreimal erhöht, zuletzt mit Wirkung zum 1. Juni 1993 auf \n\nmonatlich 4.467,34 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 2004 verlang-\n\nte der Kläger, die Rente entsprechend dem zwischenzeitlichen Anstieg des Le-\n\nbenshaltungskosten- und des Verbraucherpreisindexes um weitere 17 % auf \n\n2.672,42 € (5.226,79 DM) zu erhöhen. Die Beklagte lehnt dies unter Berufung \n\nauf die in § 2 Abs. 3 des Kaufvertrags bestimmte Obergrenze ab. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der – lediglich auf den Erhöhungsbetrag für die Mo-\n\nnate Januar und Februar 2005 (insgesamt 776,62 €) gerichteten – Klage statt-\n\ngegeben; die Berufung hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit der – von dem \n\nLandgericht zugelassenen – Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Es ist der Ansicht, \n\n§ 2 Abs. 3 des Kaufvertrages sei dahin auszulegen, dass eine Erhöhung der \n\nKaufpreisrente auf den Betrag begrenzt werde, der bei der Ermittlung der Kos-\n\ntenmiete nach der jeweils geltenden Fassung der Zweiten Berechnungsverord-\n\nnung als Kostenfaktor im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu be-\n\nrücksichtigen sei. Die den Kläger weder unangemessen benachteiligende noch \n\ndas Verständlichkeitsgebot verletzende Klausel schließe eine weitere Erhöhung \n\naus. Nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten, dem der Kläger nicht hin-\n\nreichend entgegen getreten sei, könne eine solche Erhöhung aufgrund der der-\n\nzeitigen Zinslage im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht berück-\n\nsichtigt werden. Der Beklagten sei es auch nicht verwehrt, sich auf die verein-\n\nbarte Obergrenze zu berufen. Dass sie dies bei den ersten drei Rentenerhö-\n\nhungen unterlassen habe, rechtfertige noch nicht die Annahme, die Regelung \n\nüber die Obergrenze sei konkludent abbedungen worden. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung über-\n\nwiegend nicht stand. \n\n1. § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages steht einer Erhöhung der Kaufpreisrente \n\nnicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte noch auf \n\ndie darin enthaltene Obergrenze berufen kann und ob sie das Erreichen dieser \n\nGrenze überhaupt hinreichend dargetan hat. Denn nach den nicht angegriffe-\n\nnen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Kappungs-\n\nklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Aus dieser kann die Beklagte \n\njedoch schon deshalb nichts für sich herleiten, weil die Regelung – entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts – gegen das Transparenzgebot verstößt. \n\n7 \n\na) Die Auslegung der Klausel unterliegt uneingeschränkter revisionsge-\n\nrichtlicher Kontrolle. Das gilt selbst dann, wenn die Klausel nur in H. \n\nverwendet worden sein sollte. Nachdem die Revision nicht mehr nur gegen die \n\nvon den Oberlandesgerichten erlassenen (§ 545 Abs. 1 ZPO a.F.), sondern ge-\n\ngen alle Berufungsurteile stattfindet (§ 542 Abs. 1 ZPO), ist die revisionsgericht-\n\nliche Prüfung nicht mehr auf allgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt, die \n\nüber den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden \n\n(vgl. BGHZ 163, 321, 323 f.). \n\n8 \n\nb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt \n\nund typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und red-\n\nlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-\n\nteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten \n\neines durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen, und es kommt \n\nnicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die typi-\n\nsierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner (st. Rspr.; vgl. \n\nnur Senat, Urt. v. 8. November 2002, V ZR 78/02, WM 2003, 1241, 1242 \n\nm.w.N.). \n\n9 \n\naa) Auf dieser Grundlage ist § 2 Abs. 3 mit dem Berufungsgericht dahin \n\nauszulegen, dass die Erhöhung der Kaufpreisrente auf den Rentenbetrag be-\n\ngrenzt wird, der nach den jeweils geltenden Berechnungsvorschriften als \n\nFremdkapitalkosten bei der Ermittlung der zulässigen Kostenmiete für öffentlich \n\ngeförderten Wohnraum in Ansatz gebracht werden kann, und zwar bis zur voll-\n\nständigen (planmäßigen) Tilgung der zur Förderung des Wohnungsbaues ge-\n\nwährten öffentlichen Mittel und dem damit einhergehenden Auslaufen der Miet-\n\npreisbindung. Eine andere Auslegung kommt nicht ernsthaft in Betracht. Das \n\ngilt insbesondere für die von der Revision erwogene Interpretation, nach der die \n\nKaufpreisrente ihre Grenze erst in der insgesamt erzielbaren Kostenmiete fin-\n\nden soll. Schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut stellt die Klausel nicht auf das \n\nErgebnis der Mietfestsetzung und damit die volle Kostenmiete ab, sondern nur \n\nauf denjenigen Rentenbetrag, der als Kostenfaktor bei der Festsetzung dieser \n\nMiete zu berücksichtigen ist. Zudem entspricht nur diese Auslegung dem für ein \n\nWohnbauunternehmen wie die Beklagte typischen und erkennbar auch mit der \n\nKlausel verfolgten Interesse, nachträglich entstehende Mehrkosten durch eine \n\nentsprechende Erhöhung der Kostenmiete an ihre Mieter weitergeben zu kön-\n\nnen. Eine Begrenzung der Rente auf die volle Kostenmiete würde diesem Inte-\n\nresse nicht gerecht, was sich einem durchschnittlichen Vertragspartner auch \n\nohne Kenntnis des konkreten Bauvorhabens erschließt. \n\n10 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien § 2 Abs. 3 \n\nauch nicht übereinstimmend im Sinne der von dem Kläger ins Feld geführten \n\nAuslegung mit der Folge verstanden, dass dieser Wille der objektiven Ausle-\n\ngung der Klausel vorginge (vgl. Senat, Urt. v. 22. März 2002, V ZR 405/00, \n\nNJW 2002, 2102, 2103 m.w.N.). Dem Vortrag des Klägers kann nur entnom-\n\nmen werden, dass er von diesem Verständnis ausgegangen ist. Etwas anderes \n\nergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den ersten drei Rentenerhö-\n\nhungen zugestimmt hat, ohne sich auf die nach dem objektiven Sinn der Klau-\n\nsel maßgebende Obergrenze zu berufen. Unerheblich ist auch, ob der Beklag-\n\nten die von ihr behauptete Überschreitung dieser Grenze bewusst war. Denn \n\nselbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, folgte daraus noch nicht, dass sie \n\nsich von demselben – objektiv fern liegenden – Vertragsverständnis leiten ließ \n\nwie der Kläger. \n\n11 \n\nc) Der im Wege der Auslegung ermittelte Inhalt der Kappungsklausel ist \n\nmit dem Transparenzgebot unvereinbar. \n\n12 \n\naa) Ob die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB nach Art. 229 § 5 Satz 2 \n\nEGBGB auch dann zugrunde zu legen sind, wenn die Anwendbarkeit des AGB-\n\nGesetzes durch die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 1 und 2 AGBG ausge-\n\nschlossen war (so etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Art. 229 § 5 EGBGB \n\nRdn. 7), kann jedenfalls mit Blick auf das nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nnormierte Transparenzgebot offen bleiben, weil mit der Kodifizierung dieses von \n\nder Rechtsprechung bereits vor Geltung des AGB-Gesetzes entwickelten Ge-\n\nbots (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 2. März 1978, VII ZR 104/77, WM 1978, 723 \n\nm.w.N.) keine inhaltliche Änderung bezweckt wurde (BGH, Urt. v. 23. Februar \n\n2005, IV ZR 273/03, NJW-RR 2005, 902, 903 m.w.N.). \n\n13 \n\nbb) Die Heranziehung des Transparenzgebots ist vorliegend auch nicht \n\ndeshalb ausgeschlossen, weil § 2 Abs. 3 des Kaufvertrags die Kaufpreisrente \n\nbegrenzt und damit die Höhe der von der Beklagten zu erbringenden Hauptleis-\n\ntung regelt. Denn zum einen entspricht die Regelung des § 307 Abs. 3 Satz 2 \n\nBGB, nach der das Transparenzgebot auch für Leistungsbeschreibungen und \n\nPreisvereinbarungen gilt, in der Sache ebenfalls der bisherigen Rechtsprechung \n\n(BGHZ 165, 12, 20 f.). Zum anderen unterlagen Wertsicherungsklauseln als \n\nbloße Preisnebenabreden ohnehin der Kontrolle sowohl nach § 9 AGBG (vgl. \n\nBGHZ 93, 358, 361) als auch nach § 242 BGB (vgl. Senat, Urt. v. 11. Dezember \n\n1981, V ZR 222/80, NJW 1982, 2381, 2382). Das gilt umso mehr, als dem \n\nTransparenzgebot gerade bei derartigen Nebenabreden besondere Bedeutung \n\nzu kommt (BGHZ 112, 115, 117). Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass \n\nder Vertragspartner des Verwenders der – einer materiellen Inhaltskontrolle \n\nentzogenen – Preisvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widmet und inso-\n\nweit seine Verhandlungsmöglichkeiten und Marktchancen interessengerecht \n\nwahrnimmt. Das kann er jedoch nur, wenn der Vertragsinhalt ihm ein vollständi-\n\nges und wahres Bild vermittelt und ihn so auch zum Marktvergleich befähigt. \n\nBei Nebenabreden, die zu zusätzlichen Belastungen führen, ist daher in erhöh-\n\ntem Maße darauf zu achten, dass der Vertragspartner ihre Bedeutung nicht \n\nverkennt, sondern möglichst mühelos und ohne weitere Erläuterung versteht \n\n(BGHZ, aaO, 117 f.), was insbesondere auch für den Umfang einer Mehrbelas-\n\ntung gilt (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, \n\n264 m.w.N.). Dabei richten sich die Anforderungen, die an die Transparenz ei-\n\nner solchen Klausel zu stellen sind, danach, in welchem Maße die Regelung \n\nden Erwartungen eines durchschnittlichen Vertragspartners widerspricht \n\n(BGHZ, \n\naaO, \n\n118). Sie \n\ndürfen \n\nden Verwender \n\nzwar \n\nnicht \n\nüberfordern, verpflichten ihn aber, von mehreren ohne unangemessene Aus-\n\nweitung des Textumfangs möglichen Klauselfassungen diejenige zu wählen, bei \n\nder die belastende Wirkung einer Regelung nicht unterdrückt, sondern deutlich \n\ngemacht wird (BGHZ, aaO, 119). \n\n14 \n\ncc) Diesen Maßstäben wird die Kappungsklausel nicht gerecht, weil ein \n\ndurchschnittlicher Vertragspartner nicht mit der gebotenen Deutlichkeit den Um-\n\nfang der langjährigen Begrenzung erkennen kann. Weder weist § 2 Abs. 3 die \n\nObergrenze betragsmäßig aus noch wird deren Berechnung erläutert. Die Klau-\n\nsel verweist lediglich auf den Betrag, den die Beklagte im Rahmen der Mietfest-\n\nsetzung für öffentlich geförderte Wohnungen auf ihre Mieter abwälzen kann. \n\nDem kann der Vertragspartner nur entnehmen, dass er das Risiko einer Über-\n\nschreitung des insoweit zulässigen Kostenansatzes tragen soll. Die damit ver-\n\nbundene Belastung kann er anhand der Klausel nicht einschätzen. Er ist viel-\n\nmehr darauf angewiesen, die maßgeblichen Berechnungsvorschriften und den \n\ndanach zulässigen Kostenansatz selbst zu ermitteln. Eine solche Verweisung \n\nauf nicht im Einzelnen bezeichnete Gesetze oder Verordnungen kann zwar im \n\nEinzelfall unschädlich sein (vgl. etwa Senat, Urt. v. 14. November 2003, aaO, \n\n264 und Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, NZM 2006, 835 f.). Hier verletzt sie \n\ndas Transparenzgebot jedoch in zweifacher Hinsicht. \n\n15 \n\n(1) Zum einen fehlt in der Kappungsklausel ein unmissverständlicher Hin-\n\nweis darauf, dass der Kostenansatz nach den im Zeitpunkt der jeweiligen Ren-\n\ntenerhöhung geltenden Vorschriften berechnet wird. Nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs kann zwar auch eine solche dynamische Verweisung \n\nauf das jeweils geltende Recht dem Transparenzgebot genügen (vgl. etwa \n\nBGH, Urt. v. 5. November 2003, VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1600 und \n\nUrt. v. 3. März 2004, VIII ZR 153/03, NZM 2004, 379). Sie muss aber eindeutig \n\nals solche erkennbar sein. Denn mit ihr wird dem Vertragspartner auch das Ri-\n\nsiko künftiger Rechtsänderungen aufgebürdet, so dass er den Umfang der auf \n\nihn zukommenden Belastung nicht einmal anhand der bei Vertragsschluss gel-\n\ntenden Vorschriften abschließend ermitteln kann. Daran fehlt es hier. \n\n16 \n\n(2) Zum anderen verstößt § 2 Abs. 3 auch deshalb gegen das Transpa-\n\nrenzgebot, weil die Begrenzung der Kaufpreisrente den vertraglich vorausge-\n\nsetzten Erwartungen des Vertragspartners in hohem Maß zuwiderläuft und \n\nauch von daher in der Klausel selbst hätte deutlich zum Ausdruck gebracht \n\nwerden müssen. \n\n17 \n\n(a) Nach § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags soll die Rente gemessen an dem \n\nLebenshaltungskostenindex für die mittlere Verbrauchergruppe wertbeständig \n\nsein. Der typische Zweck einer solchen Wertsicherungsklausel besteht darin, \n\nden Kaufkraftschwund des Geldes aufzufangen und dadurch das Wertgleich-\n\ngewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zu erhalten \n\n(Senat, \n\nUrt. v. 9. März 1990, V ZR 197/88, NJW-RR 1990, 780, 781). Darüber hinaus \n\nbegründet die regelmäßige Anpassung der Kaufpreisrente an die allgemeinen \n\nLebenshaltungskosten die Erwartung des Vertragspartners, dass er mit der \n\nRente während der gesamten Laufzeit einen gleich bleibenden Teil seines \n\nLebensunterhalts bestreiten kann. \n\n18 \n\n(b) Demgegenüber wird die in § 2 Abs. 3 des Kaufvertrags vorgesehene \n\nObergrenze nach den insoweit unverändert gebliebenen Vorschriften der Zwei-\n\nten Berechnungsverordnung und damit durch die hypothetische Zinslast be-\n\nstimmt, die von der Beklagten zu tragen wäre, wenn sie die beiden Grundstücke \n\nzum Verkehrswert erworben und den Kaufpreis durch ein erstrangig gesichertes \n\nHypothekendarlehen finanziert hätte. Die für den Erwerb der Baugrundstücke \n\nzu entrichtende Kaufpreisrente gehört als Rentenschuld zu den Fremdkapital-\n\nkosten im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 3 II. BV (vgl. Pergande/Feulner in Fischer-\n\nDieskau u.a., Wohnungsbaurecht, Stand Februar 1993, § 21 II. BV Anm. 6; e-\n\nbenso schon Pergande/Schwender, Die Zweite Berechnungsverordnung in der \n\nFassung vom 1. August 1963 [Sonderdruck], § 21 Anm. 6). Als solche kann sie \n\nbei der Ermittlung der Kostenmiete zwar grundsätzlich voll in Ansatz gebracht \n\nwerden, höchstens jedoch mit dem Betrag, der einer Verzinsung zu dem im \n\nZeitpunkt nach § 4 II. BV – also bei Antragstellung oder spätestens bei der Be-\n\nwilligung der Fördermittel – marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ent-\n\nspricht (§ 21 Abs. 4 II. BV). Für die Berechnung dieser Verzinsung ist der kapi-\n\ntalisierte Rentenbetrag zugrunde zu legen, der nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 II. BV als \n\nFremdmittel im Finanzierungsplan ausgewiesen ist (vgl. Pergande/Feulner, a-\n\naO). Dabei begrenzt § 13 Abs. 3 II. BV die Kapitalisierung der Kaufpreisrente \n\nauf den Betrag, der bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung angesetzt ist. \n\nDas wiederum kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 II. BV höchstens der Verkehrswert \n\nsein, den die beiden Grundstücke zu dem nach § 4 II. BV maßgebenden Zeit-\n\npunkt der Antragstellung oder der Bewilligung hatten \n\n(vgl. Pergan-\n\nde/Schwender, aaO [Sonderdruck], § 13 Anm. 5 und in Fischer-Dieskau u.a., \n\naaO, Stand September 1974, § 13 II. BV Anm. 5). Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 \n\ni.V.m. Abs. 1 II. BV bleibt der Ansatz der Kaufpreisrente auch bei einer nach-\n\nträglichen Rentenerhöhung auf die hypothetische Verzinsung des Verkehrs-\n\nwerts begrenzt, nur mit dem Unterschied, dass es in diesem Fall auf den markt-\n\nüblichen Zinssatz im Zeitpunkt der Erhöhung ankommt. Als fiktiver Kapitalbe-\n\ntrag ist dagegen nach wie vor der anfängliche Verkehrswert zugrunde zu legen. \n\nDenn dieser Wert bleibt gemäß § 11 Abs. 2 II. BV für die Gesamtkosten maß-\n\ngebend und darf deshalb nach § 13 Abs. 3 II. BV auch weiterhin nicht über-\n\nschritten werden (vgl. Heix in Fischer-Dieskau u.a., aaO, Stand Juli 2000, § 23 \n\nII. BV Anm. 4 Nr. 1 und 2; Pergande/Schwender, aaO, § 23 Anm. 3; Roquette, \n\nMieten- und Berechnungsverordnungen, § 23 II. BV Rdn. 10 f.). Eine weiterge-\n\nhende Erhöhung des Kostenansatzes, wie sie § 23 Abs. 2 Satz 2 bis 4 II. BV \n\nbei erhöhten Erbbauzinsen zulässt, ist für Rentenschulden nicht vorgesehen \n\nund darum nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 II. BV ausgeschlossen (vgl. Heix in \n\nFischer-Dieskau u.a., aaO, Stand November 2000, § 4a II. BV Anm. 4 Nr. 1 und \n\n4; Pergande/Schwender, aaO [Sonderdruck], § 4a Anm. 3). \n\n19 \n\n(c) Nach diesen für einen durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten \n\nVertragspartner ohnehin schwer zu durchschauenden Vorschriften führt die \n\nKappungsklausel in § 2 Abs. 3 des Kaufvertrags dazu, dass sich die Kaufpreis-\n\nrente von vornherein nur bis zu dem Betrag erhöhen kann, den die Beklagte für \n\ndie Verzinsung des ursprünglichen Verkehrswerts der beiden Grundstücke auf-\n\nwenden müsste. Ist diese Grenze einmal erreicht, kann ein weiterer Anstieg der \n\nLebenshaltungskosten im Rahmen der Rentenanpassung nur noch berücksich-\n\ntigt werden, wenn und soweit der aktuelle Zinssatz für erstrangige Hypotheken \n\nden bei Beantragung oder Bewilligung der Fördermittel üblichen Zinssatz zufäl-\n\nlig gerade übersteigt. Und selbst im Fall einer solchen Zinserhöhung wird deren \n\nEffekt dadurch erheblich verringert, dass der zu verzinsende Betrag auf den \n\nanfänglichen Verkehrswert der beiden Grundstücke beschränkt bleibt. Im Er-\n\ngebnis ist die Wertbeständigkeit der Kaufpreisrente damit allenfalls vorüberge-\n\nhend gesichert, während der Lebenshaltungskostenindex nach aller Erfahrung \n\nstetig ansteigt (Senat, Urt. v. 17. November 2006, V ZR 71/06, NJW 2007, 294, \n\n295). Entgegen der Erwartung des Vertragspartners wird der Kaufkraftschwund \n\ndes Geldes also nicht dauerhaft aufgefangen, so dass weder das Wertgleich-\n\ngewicht zwischen Leistung und Gegenleistung erhalten noch die Eignung der \n\nRente zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährleistet bleibt. \n\n20 \n\nOb die Kappungsklausel damit – wie die Revision meint – sogar den Ver-\n\ntragszweck vereitelt (nunmehr § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung. Denn ihre belastende Wirkung weicht so stark von der durch die \n\nWertsicherungsklausel begründeten Erwartung des Vertragspartners ab, dass \n\nsie nach dem Transparenzgebot jedenfalls nicht durch die – zudem bloß mittel-\n\nbare – Verweisung auf die für die Kostenmiete maßgeblichen Berechnungsvor-\n\nschriften verdeckt werden darf. Vielmehr müsste in der Klausel selbst zum Aus-\n\ndruck kommen, dass die Obergrenze nach den schon bei Vertragsschluss gel-\n\ntenden Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung der hypotheti-\n\nschen Verzinsung des anfänglichen Verkehrswerts zu dem marktüblichen Zins-\n\nsatz für erstrangige Hypotheken entspricht. Eine solche Klarstellung wäre der \n\nBeklagten ohne unangemessene Ausweitung des Textumfangs ohne weiteres \n\nmöglich und zumutbar gewesen. \n\n21 \n\n2. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot berührt nicht die Wirksamkeit \n\ndes Vertrages im Übrigen, weil das Festhalten an ihm für die Beklagte keine \n\nunzumutbare Härte bedeutet (vgl. dazu nunmehr § 306 Abs. 1 u. 3 BGB). Zwar \n\nkann die durch den Wegfall der Kappungsgrenze entstandene Lücke weder \n\ndurch die Anwendung gesetzlicher Vorschriften noch durch eine ergänzende \n\nVertragsauslegung geschlossen werden, weil mehrere Gestaltungsmöglichkei-\n\nten denkbar sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternati-\n\nve sich die Parteien redlicherweise entschieden hätten (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli \n\n1989, VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115, 116 m.w.N.; Senatsurt. v. 22. Februar \n\n2002, V ZR 26/01, NJW-RR 2002, 1136, 1137). Dies wiederum führt dazu, dass \n\ndas Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört ist, weil die \n\nBeklagte nunmehr ein Risiko trifft, das sie bei der Eingehung des Vertrages so \n\nnicht einkalkuliert hat. Indessen war für die Beklagte als gemeinnütziges Woh-\n\nnungsbauunternehmen ohne weiteres vorhersehbar, dass die Klausel des § 2 \n\nAbs. 3 – zumal mit ihrer dynamischen Verweisung – für einen durchschnittli-\n\nchen Vertragspartner nicht durchschaubar sein konnte. Das steht der Annahme \n\neiner unzumutbaren Härte entgegen (vgl. Senatsurt. aaO). \n\nIII. \n\n22 \n\nNach allem unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil \n\ndie für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen noch \n\ngetroffen werden müssen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar hat das Amtsgericht, auf \n\ndessen Feststellungen das Berufungsurteil verweist, den Anstieg des Lebens-\n\nhaltungskostenindexes in der Zeit von Juni 1993 bis Dezember 1999 und des \n\nVerbraucherpreisindexes in der Zeit von Januar 2000 bis November 2004 fest-\n\ngestellt. Maßgeblich ist jedoch, wie sich die Verhältnisse seit dem 1. April 1993 \n\nentwickelt haben, wobei der Verbraucherpreisindex erst für die Zeit ab Januar \n\n2003 zugrunde zu legen ist. \n\n23 \n\n1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Kaufvertrags ändert sich die Kaufpreisrente \n\nin dem gleichen Verhältnis wie der Lebenshaltungskostenindex. Die Änderung \n\ntritt aber nur ein, wenn sich dieser Index gegenüber dem Stand vom April 1968 \n\num mehr als 10 % verändert hat. Der hierfür maßgebliche Zeitpunkt ergibt sich \n\naus Satz 5 der Klausel. Danach kann eine Anpassung der Rente erstmals zum \n\n1. April 1973 und dann jeweils alle fünf Jahre verlangt werden. Nach dem ein-\n\ndeutigen Wortlaut dieser Bestimmung handelt es sich dabei nicht um Mindest-\n\nfristen, sondern um feste Stichtage. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Be-\n\nstimmung des Satzes 4, nach der die Änderung am ersten Tag des Monats ein-\n\ntritt, der auf das schriftliche Änderungsverlangen folgt. Sie macht den Eintritt der \n\nRentenanpassung zwar von einer unbefristeten Gestaltungserklärung abhängig, \n\nregelt aber nicht den für die Anpassung selbst maßgeblichen Zeitpunkt. \n\n24 \n\n2. Der Verbraucherpreisindex darf erst für die Zeit ab 1. Januar 2003 he-\n\nrangezogen werden. Erst ab diesem Zeitpunkt steht der vertraglich vereinbarte \n\nMaßstab nicht mehr zur Verfügung mit der Folge, dass eine Lücke vorliegt, die \n\nim Wege ergänzender Vertragsauslegung (dazu Palandt/Heinrichs, aaO, § 245 \n\nRdn. 29a, m.w.N.) zu schließen ist (vgl. auch Reul, DNotZ 2003, 92, 99 f.). \n\n25 \n\n3. Die erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht zu treffen. \n\nDie Ermittlung der maßgeblichen Indexzahlen ist dem Tatrichter vorbehalten \n\n(vgl. Senat, Urt. v. 4. Mai 1990, V ZR 21/89, NJW 1990, 2620, 2621 f. – inso-\n\nweit in BGHZ 111, 214 ff. nicht abgedruckt). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2005 - 14 C 143/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 03.11.2006 - 332 S 77/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_283-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-12/v-zr-283-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_283-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_283-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-12/v-zr-283-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_283-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:08:02.235741+00:00"}}