{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_276-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-09-28","aktenzeichen":"V ZR 276/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. September 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 744, 745, 1010; WEG § 15 Haben Bruchteilseigentümer oder Wohnungseigentümer vereinbart, dass sie räum- lich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, also unter Aus- schluss der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen, können auf das dadurch entstandene nachbarliche Verhältnis die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 276/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. September 2007 \nLesniak, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 744, 745, 1010; WEG § 15 \n\nHaben Bruchteilseigentümer oder Wohnungseigentümer vereinbart, dass sie räum-\n\nlich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, also unter Aus-\n\nschluss der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen, können auf das dadurch \n\nentstandene nachbarliche Verhältnis die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften \n\ndes Nachbarrechts entsprechend angewendet werden. \n\nBGH, Urt. v. 28. September 2007 - V ZR 276/06 - LG Düsseldorf \n\nAG Düsseldorf \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Wohnungseigentümer in einer Reihenhausanlage. Hin-\n\nter den Häusern befindet sich eine Gartenfläche, die nicht zu dem gemein-\n\nschaftlichen Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gehört, son-\n\ndern im Bruchteilseigentum der Wohnungseigentümer steht. \n\nMit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 9. Juli 1985 wurde den ein-\n\nzelnen Bruchteilseigentümern jeweils ein räumlich abgegrenzter Teil der Gar-\n\ntenfläche zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Bezüglich einer davon nicht er-\n\nfassten Fläche vereinbarten die Bruchteilseigentümer am 21. Oktober 2001 die \n\nZuweisung bestimmter Teile ebenfalls zur alleinigen Nutzung. Die den Parteien \n\nzugeteilten Grundstücksflächen liegen nebeneinander. Sie werden durch einen \n\nZaun getrennt. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung verschiedener \n\nAnpflanzungen, die auf der ihnen zugeteilten Fläche nahe der dem Kläger zu-\n\ngewiesenen Fläche stehen. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen \n\nstattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, sechs Konife-\n\nren, eine Koreatanne und eine Tanne zu entfernen sowie einen Fliederstrauch \n\nauf maximal 2,5 m herunterzuschneiden. Das Landgericht hat die Verurteilung \n\nder Beklagten auf die Entfernung von drei ca. 1 m bis 1,5 m hohen Koniferen \n\nreduziert. \n\n4 \n\nMit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger \n\ndie Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen \n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Vorschriften des Nach-\n\nbarrechtsgesetzes für Nordrhein-Westfalen (NachbG NW) auf das Rechtsver-\n\nhältnis der Parteien entsprechend anzuwenden. Zwar gebe es zwischen den \n\nzur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Flächen keine Grenze im Sinne \n\ndes Nachbarrechtsgesetzes; aber faktisch stelle sich die Situation so dar, als \n\nnutzten die Reihenhauseigentümer die jeweils hinter ihren Häusern befindlichen \n\nFlächen wie Alleineigentümer. Deshalb könne der Kläger - ohne Mitwirkung der \n\nübrigen Miteigentümer - von den Beklagten nach §§ 1004 BGB, 41 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b NachbG NW die Entfernung der drei Koniferen verlangen, welche am \n\nnächsten zu den Reihenhäusern stünden, weil diese Bäume den vorgeschrie-\n\nbenen \"Grenzabstand\" nicht einhielten. Ein Anspruch des Klägers auf Entfer-\n\nnung der übrigen Koniferen, der Koreatanne und der Tanne sowie auf Zurück-\n\nschneiden des Fliederbusches sei nach § 47 Abs. 1 Satz 1 NachbG NW ausge-\n\nschlossen, weil innerhalb der sechsjährigen Ausschlussfrist nach dem Anpflan-\n\nzen dieser Gehölze keine Beseitigungsklage erhoben worden sei. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der einzelne Miteigen-\n\ntümer den Abwehranspruch nach § 1004 BGB gegen die übrigen Miteigentümer \n\nzwar nicht gemäß § 1011 BGB in Ansehung der ganzen Sache, wohl aber auf \n\nGrund seines Teilrechts geltend machen kann (Senat, BGHZ 116, 392, 394 f. \n\nm.w.N.). \n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, dass die Vorschriften über Grenzabstände für Pflanzen des \n\nNachbarrechtsgesetzes für Nordrhein-Westfalen (§§ 40 ff. NachbG NW) ent-\n\nsprechend anwendbar sind. \n\na) Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft ist es nahezu unbestritten, \n\ndass bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern über die Bepflanzung \n\nunmittelbar benachbarter Gartenteile, an denen jeweils einem der Eigentümer \n\nein Sondernutzungsrecht zusteht, nachbarrechtliche Vorschriften entsprechen-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nde Anwendung finden; danach sind in diesen Fällen auch die in dem jeweiligen \n\nBundesland geltenden nachbarrechtlichen Bestimmungen über die Grenzab-\n\nstände von Bäumen und Sträuchern und ihren Rückschnitt sowie über Aus-\n\nschlussfristen für die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen heranzu-\n\nziehen (vgl. BayObLG WE 1988, 23; ZMR 1988, 23; KG ZMR 1996, 149; OLG \n\nKöln ZMR 1997, 47, 48; OLG Hamm ZMR 2003, 372; OLG München OLG-\n\nReport 2006, 213; Staudinger/Bub [2005], § 22 WEG Rdn. 145; Weitnauer, \n\nWEG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 27; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., \n\nRdn. 2041; Schmid, DWE 1987, 74, 76; a.A. KG WE 1987, 197). Das folgt dar-\n\naus, dass auf Grund der Aufteilung der im Gemeinschaftseigentum stehenden \n\nGartenfläche durch die Einräumung von Sondernutzungsrechten zwischen den \n\nWohnungseigentümern als Nutzungsberechtigten im Hinblick auf die Gartenbe-\n\npflanzung eine ähnliche Interessenlage wie zwischen Grundstücksnachbarn \n\nbesteht. \n\n10 \n\nb) Für die hier bestehende Bruchteilseigentümergemeinschaft gilt grund-\n\nsätzlich nichts anderes. Die Benutzung der Gartenfläche durch die Eigentümer \n\nist u.a. wie folgt geregelt: \"Die einzelnen Hausgärten sind durch eine einheitli-\n\nche Anpflanzung von Liguster- oder Hainbuchenhecken, Höhe rd. 170 cm, ab-\n\nzugrenzen.\" Das ergibt sich aus einer als Anlage zu den Kaufverträgen, mit de-\n\nnen die Eigentümer im Jahr 1983 (auch) die Gartenfläche erworben haben, ge-\n\nnommenen Vorgabe der unteren Denkmalbehörde vom 14. Dezember 1982. \n\nDaraus und aus dem Umstand, dass später räumlich abgegrenzte Teile der \n\nGartenfläche den Bruchteilseigentümern durch die Gewährung des Allein-\n\ngebrauchs (§§ 744, 745, 1010 BGB) zur alleinigen Nutzung überlassen wurden \n\nund zumindest die den Parteien zugewiesenen Flächen inzwischen durch einen \n\nZaun voneinander getrennt werden, ergibt sich, dass die Bruchteilseigentümer \n\nim Hinblick auf \"ihre\" Teilflächen tatsächlich wie Alleineigentümer angesehen \n\nwerden sollen. Deshalb besteht zwischen ihnen ein nachbarschaftsähnliches \n\nVerhältnis, welches die entsprechende Anwendung nachbarrechtlicher Vor-\n\nschriften rechtfertigt. \n\n11 \n\n3. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht auch die \n\nVorschrift in § 47 Abs. 1 Satz 1 NachbG NW für entsprechend anwendbar hält, \n\nnach welcher der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein ge-\n\nringerer als der in den §§ 40 bis 44 und 46 NachbG NW vorgeschriebene \n\nGrenzabstand eingehalten wird, ausgeschlossen ist, wenn der Nachbar nicht \n\nbinnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. \n\n12 \n\na) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung mit dem Sinn \n\nund Zweck des Gemeinschaftsverhältnisses, in welchem sich die Bruchteilsei-\n\ngentümer befinden, nicht vereinbar ist. Zwar mögen unter dem Gesichtspunkt, \n\ndass die zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Flächen gemeinschaftliches Ei-\n\ngentum aller Bruchteilseigentümer sind und demgemäß den Bindungen des \n\nGemeinschaftsverhältnisses unterliegen, für das Verhältnis der Bruchteilseigen-\n\ntümer untereinander grundsätzlich weitergehende Rücksichtnahmepflichten gel-\n\nten als im allgemeinen Nachbarrecht. Das ist jedenfalls für gleichgelagerte Kon-\n\nflikte zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft aner-\n\nkannt (BayObLGZ 2002, 82, 88; BayObLG WE 1988, 23; OLG Köln ZMR 1997, \n\n47, 48; OLG Hamm ZMR 2003, 372, 373). Aber hier ist die Anlegung eines sol-\n\nchen strengen Maßstabs nicht gerechtfertigt. Denn mit der gegenseitigen Ein-\n\nräumung des Alleingebrauchs haben die Eigentümer nicht nur zu erkennen ge-\n\ngeben, dass sie die Rechtsverhältnisse an der Gartenfläche tatsächlich wie die \n\nan einem real geteilten Grundstück ansehen, sondern damit zugleich auf ihre \n\nBefugnis nach § 743 Abs. 2 BGB verzichtet, die gesamte Fläche insoweit zu \n\nbenutzen, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Eigentümer beeinträchtigt wird. \n\nDa andere Nutzungsbeschränkungen weder von den Parteien vorgetragen \n\nnoch sonst ersichtlich sind, ergeben sich für die Bruchteilseigentümer aus dem \n\nGemeinschaftsverhältnis - anders als bei der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft (vgl. § 14 WEG) - keine Pflichten, die über diejenigen zwischen Eigentü-\n\nmern benachbarter Grundstücke hinausgehen. \n\n13 \n\nb) Die entsprechende Anwendung der Vorschrift in § 47 Satz 1 NachbG \n\nNW kann - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht mit der Überle-\n\ngung verneint werden, darin sei eine landesrechtliche materielle Ausschlussfrist \n\nenthalten, die im Bundesrecht nicht vorgesehen sei (ebenso für die Wohnungs-\n\neigentümergemeinschaft OLG Hamm ZMR 2003, 372, 373). Diese Ansicht ver-\n\nkennt, dass das Bundesrecht nicht nur keine Ausschlussfrist für die Geltendma-\n\nchung eines auf die Beseitigung von grenznahen Anpflanzungen gerichteten \n\nAnspruchs vorsieht, sondern auch keine Grenzabstände für Bäume und Pflan-\n\nzen vorgibt. Gleichwohl unterliegen Grundstückseigentümer den solche Rege-\n\nlungen enthaltenden Landesnachbarrechtsgesetzen. Wenn aber - wie hier - \n\nderen Vorschriften auf das Verhältnis von Bruchteilseigentümern, denen der \n\nAlleingebrauch an räumlich abgegrenzten Flächen des gemeinschaftlichen \n\nGrundstücks eingeräumt ist, entsprechend angewendet werden können, gibt es \n\nkeinen Grund dafür, die Regelung über die Ausschlussfrist davon auszuneh-\n\nmen. \n\n14 \n\n4. Ein Anspruch des Klägers auf Zurückschneiden der Gehölze, deren \n\nBeseitigung er wegen Fristablaufs nicht mehr verlangen kann, unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit \n\nTreu und Glauben (vgl. Senat, BGHZ 157, 33, 37) scheidet von vornherein aus. \n\nDer Kläger hat nämlich nicht vorgetragen, dass die Folgen des Höhenwachs-\n\ntums der beanstandeten Anpflanzungen die Nutzung der ihm zugewiesenen \n\nFläche so stark beeinträchtigen, dass ein über die nachbarrechtliche Sonderre-\n\ngelung in § 47 Satz 1 NachbG NW hinausgehender billiger Ausgleich der wider-\n\nstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint. \n\n15 \n\n5. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe den Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Koreatanne fehlerhaft \n\nals nach § 242 BGB ausgeschlossen angesehen. Diese Begründung in dem \n\nBerufungsurteil ist für die insoweit erfolgte Abweisung der Klage unerheblich, \n\nweil das Berufungsgericht zuvor rechtsfehlerfrei auch diesen Beseitigungsan-\n\nspruch wegen Ablaufs der Ausschlussfrist (§ 47 Satz 1 NachbG NW) verneint \n\nhat. Auf die gegen die zusätzliche Entscheidungsbegründung erhobenen Ein-\n\nwände kommt es deshalb nicht an. \n\nIII. \n\n16 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2005 - 232 C 2751/03 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2006 - 21 S 400/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_276-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-28/v-zr-276-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 744","ref_norm":"744","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1010","ref_norm":"1010","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_276-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_276-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-28/v-zr-276-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_276-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:34.813274+00:00"}}