{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_270-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-12-07","aktenzeichen":"V ZR 270/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 270/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2007 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger und die Anschlussrevision des Streit-\n\nhelfers der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch \n\nüber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens – an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger waren aufgrund einer mit dem Rat der Stadt F. (Oder) \n\ngeschlossenen Nutzungsvereinbarung seit 1979 Nutzer der Teilfläche eines \n\nGrundstücks. Eigentümer sind die Beklagten, die das Grundstück am 20. Sep-\n\ntember 1996 an Dritte (im Folgenden Käufer) verkauften. Eine Ausfertigung des \n\nvon dem Streithelfer der Beklagten beurkundeten Vertrags wurde den Klägern \n\nerst unter dem 10. Juni 1997 übersandt. Die Kläger verlangen Schadensersatz \n\nund machen hierzu geltend, sie seien über das Grundstücksgeschäft mit den \n\nKäufern erst so spät informiert worden, dass sie ihr Vorkaufsrecht aus § 57 \n\nSchuldRAnpG nicht mehr rechtzeitig hätten ausüben können. Das Amtsgericht \n\nhat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist im Wesentlichen erfolglos geblie-\n\nben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre \n\nAnträge im abgewiesenen Umfang weiter. Der Streithelfer der Beklagten hat \n\nAnschlussrevision eingelegt, mit der er eine vollständige Klageabweisung errei-\n\nchen möchte. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihre \"Ver-\n\npflichtung zur Gewährung des Vorkaufsrechts\" aus § 57 SchuldRAnpG verletzt \n\nund seien daher nach § 325 Abs. 1 BGB a.F. zur Erstattung der für einen der \n\nbeiden Umzüge der Kläger aufgewandten Umzugskosten verpflichtet. Im Übri-\n\ngen sei die Klage unbegründet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, \n\ndass den Klägern ein Vermögenszuwachs entgangen sei. Dass der Wert des \n\ndem Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücks höher als der vereinbarte \n\nKaufpreis gewesen sei, hätten die Kläger nicht ausreichend dargelegt. Eine \n\nVerpflichtung zum Schadensersatz unter dem Blickwinkel der Mehraufwendun-\n\ngen für ein Deckungsgeschäft scheide aus, weil die Kläger das Vorkaufsrecht \n\nnicht binnen der Zweimonatsfrist des § 510 Abs. 2 BGB a.F. ausgeübt hätten. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die eingelegten Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n4 \n\nDie Revision weist zu Recht darauf hin, dass das Berufungsurteil – was \n\nvon Amts wegen zu prüfen ist – keine ausreichende Grundlage für eine revisi-\n\nonsrechtliche Überprüfung bietet. Nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs setzt die revisionsrechtliche Kontrolle zum einen voraus, \n\ndass das Berufungsurteil hinreichend deutlich erkennen lässt, über welche An-\n\nträge im Berufungsrechtszug entschieden worden ist. Zum anderen muss sich \n\nentweder aus dem Berufungsurteil selbst oder aber – sofern auf die tatsächli-\n\nchen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO verwiesen wird – in Verbindung mit diesen zuverlässig ergeben, welchen \n\nSachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat \n\n(std. Rspr., vgl. nur BGHZ 163, 376, 378 ff.; Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR \n\n269/06, ZfIR 2007, 758; jeweils m.w.N.). Daraus folgt, dass die Darstellungen \n\nzum tatsächlichen Vorbringen nicht derart widersprüchlich, unklar oder lücken-\n\nhaft sein dürfen, dass sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung nicht \n\nmehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGH, Beschl. v. 13. August 2003, XII ZR \n\n303/02, NJW 2003, 3352 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochte-\n\nne Urteil nicht gerecht. \n\n5 \n\na) Berufungsanträge gibt das Berufungsurteil nicht wieder. Die vage Um-\n\nschreibung, die Kläger wendeten sich dagegen, dass ihnen das Amtsgericht \n\neinen Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen nach fehlender Mit-\n\nteilung über die Möglichkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts versagt habe, \n\nlässt jedenfalls deshalb keinen zweifelsfreien Schluss auf die Berufungsanträge \n\nzu, weil das Berufungsgericht auf Seite 7 seines Urteils einen Schadensersatz-\n\nanspruch verneint, den die Kläger offenbar auf die Behauptung gestützt haben, \n\nder Wert des dem Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücks habe die Kauf-\n\npreissumme überstiegen. Mit Mehraufwendungen hat das aber nichts zu tun. \n\nDaher kommt es nicht mehr auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, \n\nob der Grundsatz, wonach das Gericht einen einmal gestellten Antrag auch \n\ndann seiner Entscheidung zugrunde legen darf, wenn er in einer späteren Ver-\n\nhandlung nicht erneut gestellt worden ist (Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR \n\n37/03, NJW 2004, 2019, 2021 m.w.N.), auch dann gilt, wenn die Besetzung des \n\nGerichts – hier durch die Übertragung des Rechtsstreit vom Einzelrichter auf die \n\nKammer – nach Stellung des Antrags gewechselt hat (die Frage verneinend \n\nBAG NJW 1971, 1332; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 137, Rdn. 2 \n\nm.w.N.). \n\n6 \n\nb) Davon abgesehen bringt das Berufungsurteil nicht zum Ausdruck, wel-\n\nchen Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es ist schon \n\nnicht erkennbar, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Berufungsgericht von \n\n(subjektiver) Unmöglichkeit im Sinne von § 325 BGB a.F. ausgeht. Ob die Käu-\n\nfer in Vollzug des mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrages bereits als \n\nEigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sind, wird nicht mitgeteilt. \n\nMit Blick auf die von den Klägern geltend gemachten, aber nur teilweise zuer-\n\nkannten Umzugskosten ist ebenfalls nicht ersichtlich, auf welchen konkreten \n\nSachverhalt das Berufungsgericht abstellt. Nichts anderes gilt, soweit das Beru-\n\nfungsgericht das Vorbringen der Kläger zu dem entgangenen Vermögenszu-\n\nwachs als unsubstantiiert qualifiziert hat. Zwar nimmt das Berufungsurteil zuläs-\n\nsigerweise auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil \n\nBezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Indessen hat das Amtsgericht die Klage auf \n\nder Grundlage einer anderen rechtlichen Beurteilung insgesamt abgewiesen \n\nund folgerichtig zu den hier in Rede stehenden Punkten keine tatsächlichen \n\nFeststellungen getroffen. \n\n7 \n\n2. Für die weitere Behandlung der Sache weist der Senat auf folgendes \n\nhin: \n\n8 \n\na) Wird das gesetzliche Vorkaufsrecht aus § 57 SchuldRAnpG vor des-\n\nsen Ausübung schuldhaft vereitelt, ist nicht § 325 BGB a.F. einschlägig, son-\n\ndern § 280 BGB a.F., weil vor der Ausübung noch keine im Gegenseitigkeits-\n\nverhältnis stehenden Ansprüche entstanden sein können. Von einer solchen \n\nKonstellation scheint das Berufungsgericht der Sache nach – wie seine Ausfüh-\n\nrungen zu den Umzugskosten nahe legen – auszugehen. Dann aber kann ein \n\nAnspruch der Kläger auf weiteren Schadensersatz nicht daran scheitern, dass \n\ndie Kläger ihr Vorkaufsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt haben. \n\n9 \n\nb) Die Argumentation der Anschlussrevision gibt Veranlassung zu dem \n\nHinweis, dass es nach § 282 BGB a.F. Sache der Schuldner ist, ein Verschul-\n\nden auszuräumen, dass an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums \n\nstrenge Maßstäbe anzulegen sind und eine Exkulpation grundsätzlich voraus-\n\nsetzt, dass der Schuldner die Rechtslage sorgfältig geprüft und zumindest bei \n\nFehlen eigener Sachkunde fachkundigen Rechtsrat eingeholt hat (vgl. auch \n\nBGH, Urt. v. 25. Oktober 2006, VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, 429 f. m.w.N.). \n\n10 \n\nc) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert eines \n\nGrundstücks hängt nicht davon ab, dass die darlegungspflichtige Partei die be-\n\nweiserhebliche Behauptung mit Einzeltatsachen unterlegt. Vorbringen zur Be-\n\ngründung eines Klageanspruchs ist schon dann schlüssig und damit als Pro-\n\nzessstoff erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit \n\neinem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als \n\nin der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe nähe-\n\nrer Einzelheiten ist nicht erforderlich, wenn sie für die Rechtsfolgen nicht von \n\nBedeutung sind (Senat, Urt. v. 20. September 2002, V ZR 170/01, NJW-RR \n\n2003, 69, 70; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, WM 2007, 174, 176). \n\n11 \n\n3. Die Niederschlagung der Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.06.2005 - 2.6 C 1209/04 - \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.11.2006 - 15 S 116/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_270-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-07/v-zr-270-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":3},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 510","ref_norm":"510","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_270-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_270-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-07/v-zr-270-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_270-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:55.967375+00:00"}}