{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_257-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-06-29","aktenzeichen":"V ZR 257/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 7 Satz 2 Die Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs begründet keine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, den zurückzuübertragenden Vermögensgegenstand so zu bewirtschaften, dass für den Berechtigten ein Überschuss erzielt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2007 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 257/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVermG §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nDie Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs begründet keine Verpflichtung \n\ndes Verfügungsberechtigten, den zurückzuübertragenden Vermögensgegenstand so \n\nzu bewirtschaften, dass für den Berechtigten ein Überschuss erzielt wird. \n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 2007 - V ZR 257/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des \n\n11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 21. November 2006 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Berufung wegen eines für \n\nden Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2004 \n\ngeltend gemachten Betrages in Höhe von 40.800 € zu-\n\nzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n\n1. Dezember 2004 zurückgewiesen worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger sind Erbeserben nach M. G. , die jüdischer Her-\n\nkunft war. Ihr Vermögen wurde verfolgungsbedingt 1941 zugunsten des Deut-\n\nschen Reichs enteignet. Zu diesem gehörte das Grundstück K. straße in \n\nP. . \n\nDie K. straße wurde später in K. -M. -Straße umbenannt; das \n\nGrundstück wurde als volkseigen gebucht. Es erstreckt sich von der Karl-Marx-\n\nStraße bis zum G. -See. Der seeseitige Teil des Grundstücks diente als \n\nGrenzsicherungsstreifen, der straßenseitige, mit einer Villa bebaute Teil wurde \n\nvom Ministerium für Staatssicherheit der DDR genutzt. Ende 1989 wurde das \n\nGrundstück der beklagten Stadt übergeben. Sie nutzte Villa und Grundstück \n\nzum Betrieb einer Kindertagesstätte. Der straßenseitige Teil des Grundstücks \n\nwurde der Beklagten zugeordnet. \n\n3 \n\nIm März 1991 beantragten die Kläger die Rückübertragung des Grund-\n\nstücks. Beginnend mit dem 5. August 1996 überließ die Beklagte dem A. -\n\n P. e.V. (A. ) Villa und Grundstück zur Fortsetzung der \n\nNutzung als Kindertagesstätte. Hierzu schloss sie am 22. Januar 1997 mit der \n\nA. einen schriftlichen Vertrag. Nach diesem hatte die A. die zur Bewirt-\n\nschaftung des Gebäudes erforderlichen Kosten zu tragen; für die Überlassung \n\ndes Besitzes war kein Entgelt zu bezahlen. Das Vertragsverhältnis sollte zu-\n\nnächst bis zum 31. Juli 2001 andauern; von da sollte es sich um jeweils drei \n\nJahre verlängern, sofern es nicht unter Einhaltung einer Frist von zwölf Mona-\n\nten gekündigt würde. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 6. Juni 2003 kündigte die Beklagte den Vertrag mit \n\nder A. zum Ablauf des 31. Juli 2004. Mit Bescheiden vom 8. Juli 2003 wurde \n\nder straßenseitige Teil, mit Bescheid vom 2. Juni 2004 der restliche Teil des \n\nGrundstücks den Klägern zurückübertragen. Bei Ablauf des 31. Juli 2004 gab \n\ndie A. Grundstück und Villa nicht heraus. Die Kläger erhoben deshalb im \n\nAugust 2004 Klage gegen die A. auf Herausgabe und Räumung. Am \n\n28. Juni 2005 erwirkten sie ein stattgebendes Urteil. \n\n5 \n\nDie Kläger verlangen für den Zeitraum vom 5. August 1996 bis zum \n\n31. Juli 2004 von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt \n\n484.580 € (4.080 € pro Monat) zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage \n\nabgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von \n\ndem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den gel-\n\ntend gemachten Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger. Es meint, ein \n\nsolcher folge weder aus § 7 Abs. 7 VermG noch aus einem pflichtwidrigen Ver-\n\nhalten der Beklagten. Dass die Beklagte Grundstück und Villa der A. unent-\n\ngeltlich zur Nutzung überlassen habe, bedeute keine Verletzung ihrer Pflichten \n\nals Verfügungsberechtigte gegenüber den Klägern. Soweit der hierzu geschlos-\n\nsene Vertrag auf die Dauer von fünf Jahren unkündbar und später nur alle drei \n\nJahre kündbar gewesen sei, habe die Beklagte zwar gegen das Verbot von § 3 \n\nAbs. 3 Satz 1 VermG verstoßen, es zu unterlassen, einen langfristigen Vertrag \n\nzur Nutzung des Grundstücks zu schließen. Der Verstoß gegen die Unterlas-\n\nsungsverpflichtung sei für das Unterbleiben der Räumung und Herausgabe des \n\nGrundstücks bis zum 31. Juli 2004 jedoch nicht ursächlich geworden. Gehe \n\nman davon aus, dass die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten \n\nab dem 1. Oktober 2003 die Räumung und Herausgabe des Grundstücks ge-\n\ngen die A. hätten betreiben können, führe dies nicht dazu, dass sie vor dem \n\n31. Juli 2004 den unmittelbaren Besitz von Villa und Grundstück erlangt hätten. \n\nDies zeige die Dauer ihrer Rechtsverfolgung gegen die A. . \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision ist teilweise begründet. Auf der Grundlage der getroffenen \n\nFeststellungen kann ein Anspruch der Kläger wegen der Nutzung des Grund-\n\nstücks durch die A. im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2004 \n\nnicht verneint werden. \n\n1. Ein solcher Anspruch sowie der geltend gemachte Anspruch insge-\n\nsamt folgt allerdings nicht aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Nach dieser Bestim-\n\nmung hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten die Entgelte herauszu-\n\ngeben, die ihm aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zu-\n\ngeflossen sind oder zustehen. Hat der Verfügungsberechtigte dem Nutzer den \n\nBesitz an der zurückzuübertragenden Sache unentgeltlich überlassen, fehlt es \n\nan einem Entgelt, das der Nutzer für die Überlassung des Besitzes dem Verfü-\n\ngungsberechtigten zu zahlen hätte und das der Verfügungsberechtigte dem \n\nBerechtigten herausgeben könnte. \n\n9 \n\n2. Dass der Verfügungsberechtigte den Besitz einem Dritten unentgelt-\n\nlich überlassen hat, führt ebenfalls nicht zu einem Ersatzanspruch des Rück-\n\nübertragungsberechtigten (Senat, BGHZ 141, 232, 236). Die Anmeldung eines \n\nRückübertragungsanspruchs lässt ein treuhandähnliches Rechtsverhältnis zwi-\n\nschen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten entstehen (Senat, \n\nBGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, \n\n614). Dieses verpflichtet den Verfügungsberechtigten, die zurückzuübertragen-\n\nde Sache zu erhalten (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, \n\n2425, 2427; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, \n\n391), nicht jedoch dazu, aus der Nutzung der Sache einen Überschuss für den \n\nBerechtigten zu erwirtschaften. \n\n10 \n\nNach der ursprünglichen Konzeption des Vermögensgesetzes standen \n\ndie Nutzungen eines zurückzuübertragenden Vermögensgegenstandes bis zur \n\nRückübertragung dem Verfügungsberechtigten zu, § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG. \n\nDie mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. Septem-\n\nber 1994 vorgenommene Ergänzung der Vorschrift um § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nVermG verpflichtet den Verfügungsberechtigten, die aus der Nutzung des Ver-\n\nmögensgegenstands seit dem 1. Juli 1994 erwirtschafteten Beträge dem Be-\n\nrechtigten herauszugeben. Die Bestimmung der Herausgabepflicht hat zum \n\nZiel, Missbräuche durch eine Verzögerung der Rückübertragung und eine Fehl-\n\nverwendung erzielter Erträge zu verhindern (Senat, BGHZ 141, 232, 235; Urt. v. \n\n25. Februar 2005, V ZR 105/04, NZM 2006, 153, 154). Eine Erweiterung der \n\nPflichten des Verfügungsberechtigten dahin, dass der zurückzuübertragende \n\nVermögensgegenstand so zu bewirtschaften sei, dass für den Berechtigten ein \n\nÜberschuss erzielt werde, war mit der Einfügung der Herausgabepflicht in § 7 \n\nAbs. 7 VermG weder beabsichtigt noch ist sie erfolgt. \n\n11 \n\n3. Auch die Tatsache, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beklag-\n\nten und der A. bis zum 31. Juli 2001 nicht gekündigt werden konnte, führt \n\nnicht zu einem Anspruch der Kläger. \n\n12 \n\nDie Beklagte hat durch die Vereinbarung einer festen Vertragsdauer bis \n\nzu diesem Tag gegen die in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bestimmte Verpflichtung \n\nverstoßen, die Begründung langfristiger Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die \n\nVilla und das Grundstück zu unterlassen. Der Verstoß der Beklagten begründet \n\njedoch deshalb nicht den von den Klägern geltend gemachten Anspruch, weil \n\ndie Kläger erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses vom 8. Juli \n\n2003 am 14. August 2003 Eigentümer des mit der Villa bebauten Teils des \n\nGrundstücks wurden und an diesem Tag der Zeitraum verstrichen war, während \n\ndessen die Kündigung des Vertrages vom 22. Januar 1997 ausgeschlossen \n\nwar. \n\n13 \n\n4. Anders verhält es sich, soweit der Vertrag zwischen der A. und der \n\nBeklagten erst zum 31. Juli 2004 kündbar war. Das Berufungsgericht hat die \n\nBeklagte im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG als verpflichtet angesehen, \n\ndas mit der A. zur Nutzung vereinbarte Rechtsverhältnis so zu gestalten, \n\ndass dieses nach der Rückübertragung des Grundstücks kurzfristig beendet \n\nwerden konnte, und hat hierzu eine Frist von sechs Wochen als geboten und \n\nerreichbar angesehen. Das nimmt die Revision als ihr günstig hin. Rechtsfehler \n\nsind insoweit nicht ersichtlich. \n\n14 \n\nDamit aber kann der von den Klägern für den Zeitraum vom 1. Oktober \n\n2003 bis zum 31. Juli 2004 geltend gemachte Anspruch nicht deshalb verneint \n\nwerden, weil der Ablauf der Ereignisse zeige, dass es eines lang dauernden \n\nVerfahrens gegen die A. bedurfte, um die Räumung und die Herausgabe \n\nvon Grundstück und Villa herbeizuführen. Die Kläger sind gemäß § 17 VermG \n\nmit dem Erwerb des Eigentums an dem wesentlichen der Beklagten zugeordne-\n\nten Teil des Grundstücks in den Vertrag vom 22. Januar 1997 eingetreten. Da-\n\nmit blieb die A. auch ihnen gegenüber bis zum 31. Juli 2004 zum Besitz \n\nberechtigt, ohne hierfür Entgelt zahlen zu müssen, während die Vereinbarung \n\neines Kündigungsrechts mit einer Frist von sechs Wochen ab Rückübertragung \n\nzu einer Entschädigungspflicht der A. nach § 988 BGB geführt hätte (vgl. \n\nSenat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 136/06, zur Veröffentlichung bestimmt), so-\n\nweit sie das Grundstück und die Villa den Klägern nicht am 1. Oktober 2003 \n\nherausgab. \n\nIII. \n\n15 \n\nEine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht \n\nmöglich. Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der \n\nSache gibt den Klägern Gelegenheit, ihren Vortrag zur Höhe des geltend ge-\n\nmachten Anspruchs, auf den es nach der Rechtsmeinung des Berufungsge-\n\nrichts nicht ankam, näher auszuführen. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 14.09.2005 - 8 O 169/05 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 11 U 134/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_257-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-29/v-zr-257-06","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_257-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_257-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-29/v-zr-257-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_257-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:30.440095+00:00"}}