{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_245-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-07-20","aktenzeichen":"V ZR 245/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 245/06 \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2007 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter \n\nDr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer \ndes Landgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2006 im Kostenpunkt \nund insoweit aufgehoben, als die gegen die Verurteilung des Be-\nklagten gerichtete Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts \nPotsdam vom 8. Juli 2005 zurückgewiesen worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die \n10. Zivilkammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Grundstücksnachbarn in P. (Brandenburg). \n\nDas den Klägern gehörende Grundstück stand ursprünglich im Eigentum \n\nder Stadt P. und wurde von dem Beklagten seit 1986 als Zufahrt für den \n\nmit einem Fahrzeug ansonsten nicht erreichbaren hinteren Teil seines Grund-\n\nstücks genutzt. 2001 verkaufte die Stadt das Grundstück an die Zeugin H. \n\n mit dem Hinweis, dass der Beklagte es seit einem vor dem 2. Oktober \n\n1990 liegenden Zeitpunkt als Zuwegung und Überfahrt nutze. In dem Kaufver-\n\ntrag verpflichtete sich die Zeugin, dem Beklagten eine Grunddienstbarkeit ein-\n\nzuräumen, sofern ihm aus dieser Nutzung ein Anspruch auf Gewährung eines \n\nGeh- und Überfahrtsrechts erwachsen sein sollte. \n\n3 \n\nMit notariellem Kaufvertrag vom 13. Februar 2002 verkaufte die Zeugin \n\nH. den vorderen Teil des von ihr erworbenen Grundstücks (bestehend \n\naus den damaligen Flurstücken 795 und 796) an die Kläger. Den hinteren \n\nGrundstücksteil hatte sie zuvor an Dritte veräußert. Der mit den Klägern ge-\n\nschlossene Vertrag enthält zugunsten der Erwerber des hinteren Grundstücks-\n\nteils und in Bezug auf das Grundstück des Beklagten (Flurstück 797) unter \n\nVI.1.2. folgende Regelung: \n\n\"Dem Käufer ist bekannt, dass zulasten des Vertragsgegenstandes im \nWege der Bestellung von Grunddienstbarkeiten zugunsten der verblei-\nbenden Restfläche aus den Flurstücken 795 und 796 ein Geh-, Fahr- und \nLeitungsrecht zu gewähren und dies im Grundbuch zu vermerken ist. \nDieses .... Recht erstreckt sich auf einen ca. 3m breiten Streifen .... Der \nVerkäufer wird auf eigene Kosten eine …. Zufahrt herstellen. Für die \nkünftige Er- und Unterhaltung …. hat der nutzende Eigentümer selbst \neinzustehen, mehrere jeweils anteilig. Dem Käufer ist bekannt, dass die-\nse Zufahrt zum Teil auch von dem jeweiligen Eigentümer des angren-\nzenden Flurstücks 797 mitgenutzt werden wird. Der Umfang der Benut-\nzerrechte richtet sich nach dem für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser üb-\nlichen.\" \n\n4 \n\nAm 7. Mai 2002 wurde eine Auflassungsvormerkung für die Kläger in das \n\nGrundbuch eingetragen. Im August 2002 bewilligte die Zeugin H. zu-\n\ngunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 797 eine Grunddienstbar-\n\nkeit in Gestalt eines Geh- und Fahrmitbenutzungsrechts; diese wurde am \n\n20. Februar 2003 in das Grundbuch eingetragen. Die Kläger sind aufgrund ihres \n\nAntrags vom 8. Juli 2003 seit dem 23. September 2003 als Eigentümer im \n\nGrundbuch eingetragen. \n\n5 \n\nDie Kläger verlangen von dem Beklagten, es zu unterlassen, ihr Grund-\n\nstück zu betreten oder zu befahren, sowie die Herausgabe eines ihm für das \n\nZufahrtstor überlassenen Schlüssels. Ferner nehmen sie den Beklagten auf \n\nErteilung der Zustimmung zur Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen \n\nGrunddienstbarkeit in Anspruch. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage \n\ndie Befestigung der Zufahrt in einer Breite von drei Metern sowie eine dahinge-\n\nhende Konkretisierung der Grunddienstbarkeit. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem \n\nLandgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge weiter. \n\nDie Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Beklagte sei nach § 888 BGB verpflich-\n\ntet, die Löschung der Grunddienstbarkeit zu bewilligen. Aus dem zwischen den \n\nKlägern und der Zeugin H. geschlossenen Kaufvertrag könne er keine \n\nRechte herleiten. Die Kläger seien darin lediglich auf eine Mitnutzung ihres \n\nGrundstücks durch den Beklagten hingewiesen, nicht aber verpflichtet worden, \n\ndiesem ein Nutzungsrecht einzuräumen. Ein Anspruch auf Bestellung einer \n\nGrunddienstbarkeit gemäß § 116 Abs. 1 SachenRBerG stehe dem Beklagten \n\nnicht zu. Die Kläger hätten das Grundstück nach § 116 Abs. 2 SachenRBerG \n\ngutgläubig lastenfrei erworben, da ihnen nicht bekannt gewesen sei, dass der \n\nBeklagte es vor dem 3. Oktober 1990 als Zuwegung genutzt habe. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung überwie-\n\ngend nicht stand. \n\nII. \n\nA. Klage \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass die Kläger von dem \n\nBeklagten die Zustimmung zur Löschung der auf ihrem Grundstück lastenden \n\nDienstbarkeit gemäß § 888 Abs. 1 BGB verlangen können. \n\n10 \n\nAllerdings gewährt die Vorschrift des § 888 Abs. 1 BGB dem Vormer-\n\nkungsberechtigten gegen den vormerkungswidrig eingetragenen Zwischener-\n\nwerber einen Anspruch auf Abgabe der Zustimmung zu der Eintragung oder der \n\nLöschung, welche zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten \n\nAnspruchs erforderlich ist. An der erforderlichen Vormerkungswidrigkeit des \n\nZwischenerwerbs kann es bei einer nach Eintragung einer Auflassungsvormer-\n\nkung erfolgten Grundstücksbelastung aber fehlen. Da eine Vormerkung nur den \n\nkonkret bestehenden schuldrechtlichen Auflassungsanspruch sichert, ist eine \n\nsolche Belastung nicht (relativ) unwirksam gemäß § 883 Abs. 2 BGB und damit \n\nnicht vormerkungswidrig, wenn der Vormerkungsberechtigte nach den schuld-\n\nrechtlichen Vereinbarungen nur die Auflassung eines entsprechend belasteten \n\nGrundstücks verlangen kann (vgl. Senat, Urt. v. 9. Januar 1981, V ZR 58/79, \n\nNJW 1981, 980, 981 sowie Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 208). \n\nDer durch die Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch der Kläger wäre \n\ndeshalb durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweili-\n\ngen Eigentümers des Flurstücks 797 nicht im Sinne von § 883 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB beeinträchtigt, wenn die Verkäuferin nach dem mit den Klägern geschlos-\n\nsenen Kaufvertrag berechtigt war, das Grundstück entsprechend zu belasten. \n\n11 \n\nDie Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht es unterlassen \n\nhat, Feststellungen zu einer solchen Berechtigung der Verkäuferin zu treffen. \n\nEs hat lediglich geprüft, ob dem Beklagten eigene Rechte aus der zwischen den \n\nKlägern und der Zeugin H. getroffenen Vereinbarung über die Mitnutzung \n\ndes Grundstücks durch Dritte zustehen. Dies kann indessen anders zu beant-\n\nworten sein als die Frage, ob die Verkäuferin im Verhältnis zu den Klägern be-\n\nrechtigt war, nicht nur den Erwerbern des hinteren Grundstücksteils, sondern \n\n- erforderlichenfalls - auch dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 797 eine \n\nGrunddienstbarkeit in Gestalt eines Geh- und Fahrrechts zu bewilligen. \n\n12 \n\n2. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), \n\nund zwar hinsichtlich der Klage insgesamt. Solange nicht feststeht, dass die \n\nKläger von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbar-\n\nkeit verlangen können, ist der Beklagte aufgrund dieses eingetragenen Rechts \n\nzur Nutzung der Zufahrt berechtigt. Damit entfällt auch die Grundlage für die \n\nVerurteilung des Beklagten, die Nutzung des Grundstücks der Kläger zu unter-\n\nlassen und den Schlüssel zur Zufahrt herauszugeben. \n\n13 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO), damit es die notwendigen Feststellungen durch die erforderliche \n\n- nicht nur am Wortlaut orientierte, sondern alle Umstände des Falles berück-\n\nsichtigende - Auslegung der Vereinbarung unter VI.1.2. des Kaufvertrages vom \n\n13. Februar 2002 (nachfolgend: Nutzungsklausel) nachholen kann. Dabei hat \n\nder Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch ge-\n\nmacht. \n\n14 \n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n15 \n\na) Die Möglichkeit, dass die Zeugin H. berechtigt war, zugunsten \n\ndes jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 797 eine Grunddienstbarkeit zu \n\nbestellen, kann nicht mit der - von dem Berufungsgericht in Bezug auf mögliche \n\nRechte des Beklagten verwendeten – Begründung in Abrede gestellt werden, \n\ndie Kläger seien durch die Nutzungsklausel lediglich auf eine Mitnutzung ihres \n\nGrundstücks durch den Beklagten hingewiesen worden, ohne dass sich daraus \n\neine Verpflichtung der Kläger ergebe, diese Nutzung zu dulden. Einem solchen \n\nVerständnis der Nutzungsklausel steht bereits entgegen, dass sie nach ihrem \n\nWortlaut keinen gegenwärtigen, sondern einen künftigen Zustand beschreibt \n\n(\"…Zufahrt… mitgenutzt werden wird\"). Wäre es richtig, dass die Kläger den-\n\nnoch berechtigt sein sollten, dem Beklagten die Mitnutzung ihres Grundstücks \n\njederzeit zu untersagen, liefe die Nutzungsklausel weitestgehend leer. Dies \n\naber widerspräche dem - von dem Berufungsgericht nicht beachteten - Erfah-\n\nrungssatz, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien \n\neinen rechtserheblichen Inhalt haben soll (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, \n\nV ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705; BGH, Urt. v. 18. Mai 1998, II ZR 19/97, \n\nWM 1998, 1535, 1536), und wäre im Übrigen mit dem letzten Satz der Nut-\n\nzungsklausel unvereinbar, in dem - mit Bezug auch auf die Mitnutzung des \n\nGrundstücks durch den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 797 - ausdrück-\n\nlich der Begriff \"Benutzerrechte\" verwendet wird. \n\n16 \n\nEine aus der Nutzungsklausel folgende Berechtigung der Zeugin H. \n\n , zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 797 erforderli-\n\nchenfalls eine Grunddienstbarkeit zu bestellen, kann auch nicht aufgrund der im \n\nBerufungsurteil angestellten Überlegungen zu der Bekundung der Zeugin abge-\n\nlehnt werden, sie habe durch die Nutzungsklausel die ihr aus dem Vertrag mit \n\nder Stadt P. obliegende Verpflichtung an die Kläger weitergeben wollen. \n\nRichtig an diesen Überlegungen mag sein, dass die Zeugin H. nach dem \n\nmit der Stadt P. geschlossenen Vertrag nur insoweit verpflichtet war, ei-\n\nne Grunddienstbarkeit zu bestellen, als dem Beklagten aufgrund der bisherigen \n\nNutzung des verkauften Grundstücks ein entsprechender Anspruch erwachsen \n\nwar. Allerdings geht das Berufungsgericht an anderer Stelle davon aus, dass \n\ndem Beklagten ein solcher Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ur-\n\nsprünglich zugestanden hat, so dass nicht ersichtlich ist, warum die Zeugin \n\nnicht verpflichtet gewesen sein soll, für die Bestellung einer Dienstbarkeit Sorge \n\nzu tragen. Vor allem aber ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts un-\n\nverständlich, die Nutzungsklausel könne deshalb nicht als Weitergabe ihrer \n\nVerpflichtung an die Kläger angesehen werden, weil ungeklärt gewesen sei, ob \n\nund inwieweit dem Beklagten ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit \n\nzustand. Gerade wenn und weil die Zeugin H. nicht ausschließen konnte, \n\ndass sie aus dem Vertrag mit der Stadt P. verpflichtet war, dem jeweiligen \n\nEigentümer des Flurstücks 797 eine Grunddienstbarkeit einzuräumen, ent-\n\nspricht es der Lebenserfahrung, dass sie - auch zur Vermeidung von Scha-\n\ndensersatzansprüchen - bestrebt war, diese mögliche Verpflichtung durch Ver-\n\neinbarung der Nutzungsklausel entweder an die Kläger weiterzugeben oder a-\n\nber sicherzustellen, dass sie trotz des Weiterverkaufs berechtigt blieb, die Ver-\n\npflichtung erforderlichenfalls zu Lasten der Kläger zu erfüllen. \n\n17 \n\nVor diesem Hintergrund wird das Berufungsgericht ferner zu erwägen \n\nhaben, ob sich aus dem Umstand, dass die Nutzungsklausel zugunsten der \n\nErwerber des hinteren Grundstücksteils die Bestellung einer Grunddienstbarkeit \n\nvorsieht, hinsichtlich des Flurstücks 797 aber nur von einer Mitnutzung bzw. \n\neinem Benutzerrecht spricht, folgern lässt, dass nach dem Willen der Vertrags-\n\nparteien ein dingliches Recht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flur-\n\nstücks 797 nicht begründet werden sollte, oder ob sich der Unterschied in der \n\nFormulierung daraus erklärt, dass noch nicht feststand, welche Rechte die Ver-\n\nkäuferin aufgrund des mit der Stadt P. geschlossenen Vertrages zugun-\n\nsten des Beklagten würde begründen müssen. Dabei wird auch zu klären sein, \n\nob und inwieweit es für die Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkenn-\n\nbar von Bedeutung war, auf welcher Rechtsgrundlage der Beklagte ihr - von \n\nden Erwerbern des hinteren Grundstücksteils ohnehin befahrenes - Grundstück \n\nmitnutzte. \n\n18 \n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch aus dem nachträgli-\n\nchen Verhalten der Parteien Rückschlüsse auf deren Geschäftswillen zum Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses gezogen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli \n\n2005, VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3207 m.w.N.) und deshalb erforderli-\n\nchenfalls auch festzustellen und zu würdigen sein wird, wann die Kläger von \n\ndem zwischen der Zeugin H. und dem Beklagten geschlossenen Ver-\n\ngleich vom 15. April 2002 und von der Bewilligung bzw. Eintragung der Grund-\n\ndienstbarkeit erfahren und wie sie hierauf reagiert haben. \n\n19 \n\nb) aa) Sollte das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangen, dass die \n\nEintragung der Grunddienstbarkeit vormerkungswidrig war und die Kläger des-\n\nhalb die Zustimmung zu deren Löschung verlangen können, wird im Rahmen \n\ndes auf Unterlassung der weiteren Nutzung des klägerischen Grundstücks ge-\n\nrichteten Klageantrags die dann naheliegende Möglichkeit zu prüfen sein, dass \n\ndem Beklagten aus der Nutzungsklausel jedenfalls ein eigener schuldrechtlicher \n\nAnspruch auf Mitnutzung des Grundstücks (§ 328 BGB) zusteht. \n\n20 \n\nbb) Demgegenüber kann sich eine Pflicht der Kläger, die weitere Nut-\n\nzung ihres Grundstücks zu dulden, nicht aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG erge-\n\nben. Ist die eingetragene Grunddienstbarkeit vormerkungswidrig und damit zu \n\nlöschen, haben die Kläger das Grundstück gemäß § 116 Abs. 2 i.V.m. §§ 122, \n\n111 SachenRBerG gutgläubig lastenfrei erworben; ein etwaiger Anspruch des \n\nBeklagten aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist damit erloschen (§ 116 Abs. 2 \n\nSatz 1 i.V.m. §§ 122, 111 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG). \n\n21 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats schützt die Vormerkung den \n\nBerechtigten nämlich nicht nur vor nachteiligen Verfügungen im Sinne des \n\n§ 883 Abs. 2 BGB, sondern auch in seinem guten Glauben an die Richtigkeit \n\ndes Grundbuchstands zur Zeit der Eintragung der Vormerkung und damit auch \n\ngegen nicht eingetragene Rechte Dritter (vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, \n\nV ZR 95/79, NJW 1981, 446, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, \n\n2947). Dabei ist für die Gutgläubigkeit des Erwerbers der Zeitpunkt maßgeblich, \n\nzu dem der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung gestellt wurde \n\n(vgl. Senat, BGHZ 28, 182, 187; Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, aaO). \n\n22 \n\nEntsprechendes gilt für den gutgläubigen lastenfreien Erwerb nach § 116 \n\nAbs. 2 i.V.m. §§ 122, 111 SachenRBerG. Die Regelung dient der Wiederher-\n\nstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs in den neuen Ländern (vgl. \n\nBeschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425, S. 80). \n\nSie lehnt sich an die Regelung des § 892 BGB an und überträgt die darin ent-\n\nhaltenen Wertungen zum Schutze eines Grundstückserwerbers auf die Rechts-\n\npositionen eines nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Berechtigten (vgl. \n\nSenat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM 2004, 1348, 1349). Dem-\n\ngemäß gilt der durch das Bürgerliche Gesetzbuch gewährleistete Schutz des \n\nVormerkungsberechtigten in gleicher Weise im Rahmen des § 111 SachenR-\n\nBerG (ebenso MünchKomm-BGB/Grüneberg, 4. Aufl., § 111 SachenRBerG \n\nRdn. 7; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 111 Rdn. 3). \n\n23 \n\nDie Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Kläger im Mai \n\n2002 hatte daher zur Folge, dass sie gegen zu diesem Zeitpunkt aus dem \n\nGrundbuch nicht ersichtliche Rechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsge-\n\nsetz geschützt waren, sofern sie bei Stellung des Antrags auf Eintragung der \n\nVormerkung keine positive Kenntnis von dem Bestehen solcher Rechte hatten. \n\nEine solche Kenntnis ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt und von \n\ndem - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Beklagten, soweit ersicht-\n\nlich, auch nicht behauptet worden. \n\nB. Widerklage \n\n24 \n\n25 \n\nDas Berufungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die \n\nWiderklage unbegründet ist. \n\n1. Als Grundlage eines Anspruchs auf bauliche Veränderung der Zufahrt \n\nkommt nur das von dem Beklagten erwirkte Urteil des Amtsgerichts P. \n\nvom 30. Juli 2003 in Betracht, durch welches die Zeugin H. verurteilt \n\nworden ist, die Zufahrt des Grundstücks der Kläger entsprechend auszubauen. \n\n26 \n\nDie Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich jedoch nicht auf die Kläger. \n\nZwar wirkt ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 325 Abs. 1 ZPO für und gegen die \n\nPersonen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der \n\nParteien geworden sind; hierzu zählt auch die Einzelrechtsnachfolge in den \n\nstreitbefangenen Gegenstand (vgl. Senat, Urt. v. 20. Oktober 1995, V ZR \n\n263/94, NJW 1996, 395, 396). Das von den Klägern erworbene Grundstück war \n\nin dem Rechtsstreit, der zu dem Urteil vom 30. Juli 2003 geführt hat, jedoch \n\nnicht streitbefangen (§ 265 Abs. 1 ZPO). Eine Sache ist in diesem Sinne nur \n\ndann im Streit befangen, wenn die für das Verfahren maßgebliche Sachlegiti-\n\nmation des Rechtsvorgängers auf seiner rechtlichen Beziehung zu der Sache \n\nberuht und diese den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet (vgl. \n\nStein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 11; MünchKomm-\n\nZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 17 f.). Das ist insbesondere dann gegeben, \n\nwenn das Eigentum oder ein dingliches Recht an der Sache streitig ist; bei \n\nnichtdinglichen Rechten kommt eine solche Annahme in Betracht, wenn sie der \n\nSache in einer dinglichen Rechten vergleichbaren Weise anhaften. Demnach \n\nkann - da der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG grund-\n\nstücksbezogen zu verstehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR \n\n72/03, WM 2004, 1394, 1395) - ein Grundstück streitbefangen sein, wenn ein \n\nauf diese Vorschrift gestützter Anspruch unmittelbarer Gegenstand eines \n\nRechtsstreits ist. \n\n27 \n\nDas war hier indessen nicht der Fall. Grundlage der Verurteilung der \n\nZeugin H. , die Zufahrt auszubauen, war nämlich nicht ein Anspruch aus \n\n§ 116 Abs. 1 SachenRBerG, sondern der zwischen dem Beklagten und der \n\nZeugin H. geschlossene Vergleich. Die von der Zeugin darin übernomme-\n\nnen Verpflichtungen haften - auch wenn sie vor dem Hintergrund des § 116 \n\nAbs. 1 SachenRBerG übernommen worden sein mögen - nicht dem von den \n\nKlägern erworbenen Grundstück an. \n\n28 \n\nb) Eine Rechtsgrundlage für die mit der Widerklage ebenfalls verlangte \n\nKonkretisierung der eingetragenen Grunddienstbarkeit besteht nicht. Entgegen \n\nder Auffassung der Revision ergibt sich eine solche insbesondere nicht aus \n\ndem zwischen der Zeugin H. und den Klägern geschlossenen Kaufver-\n\ntrag. Die Herstellung einer drei Meter breiten Zufahrt ist darin nicht von den \n\nKlägern, sondern von der Verkäuferin übernommen worden. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 08.07.2005 - 22 C 469/04 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 S 20/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_245-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-20/v-zr-245-06","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":8},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_245-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_245-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-20/v-zr-245-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_245-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:40.059912+00:00"}}