{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_222-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-02-15","aktenzeichen":"V ZR 222/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Februar 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 93, 94, 906, 1004 Abs. 1; ZPO §§ 265 Abs. 2 Satz 1, 266 Abs. 1 a) § 266 Abs. 1 ZPO erfasst auch die Veräußerung des Grundstücks, von dem Ein- wirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits ü- ber die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB; bis zur Übernahme durch den Rechtsnachfolger führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit weiter. b) Wurden zwei Grundstücke in der Weise bebaut, dass einzelne Geschosse der beiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hin- einragen (verschachtelte Bauweise), und bildet jedes Geschoss bei natürlich- wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt eine Einheit mit einem der beiden Ge- bäude, sind die übergebauten Räume wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem das Geschoss zuzuordnen ist (Fortführung von Senat, BGHZ 102, 311 und Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340). c) Wurden zwei Grundstücke in verschachtelter Bauweise bebaut, ist § 906 BGB insoweit entsprechend anwendbar, als es um die Beeinträchtigung der Nutzung von Räumen des einen Eigentümers auf seinem Grundstück geht, die auf Einwir- kungen beruhen, welche von auf demselben Grundstück liegenden Räumen, die eigentumsrechtlich dem anderen Grundstückseigentümer zuzurechnen sind, ausgehen. d) Wurden bei der Errichtung des Gebäudes, das dem beeinträchtigten Grundstück zuzuordnen ist, die Anforderungen an den Schallschutz nicht eingehalten, ist der Grundstückseigentümer zur Duldung derjenigen Geräuschimmission verpflichtet, die sich bei der Einhaltung der Anforderungen in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hielte; werden auch bei - gedachter - Einhaltung der Schallschutzan- forderungen die zulässigen Richtwerte überschritten und führt das zu einer we- sentlichen Beeinträchtigung, die der Grundstückseigentümer abwehren könnte, muss der Störer nur die Maßnahmen durchführen, die verhindern, dass die Ge- räuschimmission die zulässigen Richtwerte auch dann überschreiten, wenn die Schallschutzanforderungen eingehalten worden wären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 222/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2008 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 93, 94, 906, 1004 Abs. 1; \nZPO §§ 265 Abs. 2 Satz 1, 266 Abs. 1 \n\na) § 266 Abs. 1 ZPO erfasst auch die Veräußerung des Grundstücks, von dem Ein-\nwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits ü-\nber die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB; \nbis zur Übernahme durch den Rechtsnachfolger führt der Rechtsvorgänger den \nRechtsstreit weiter. \n\nb) Wurden zwei Grundstücke in der Weise bebaut, dass einzelne Geschosse der \nbeiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hin-\neinragen (verschachtelte Bauweise), und bildet jedes Geschoss bei natürlich-\nwirtschaftlicher Betrachtung insgesamt eine Einheit mit einem der beiden Ge-\nbäude, sind die übergebauten Räume wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, \nauf dem das Gebäude steht, welchem das Geschoss zuzuordnen ist (Fortführung \nvon Senat, BGHZ 102, 311 und Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, \n1340). \n\nc) Wurden zwei Grundstücke in verschachtelter Bauweise bebaut, ist § 906 BGB \ninsoweit entsprechend anwendbar, als es um die Beeinträchtigung der Nutzung \nvon Räumen des einen Eigentümers auf seinem Grundstück geht, die auf Einwir-\nkungen beruhen, welche von auf demselben Grundstück liegenden Räumen, die \neigentumsrechtlich dem anderen Grundstückseigentümer zuzurechnen sind, \nausgehen. \n\nd) Wurden bei der Errichtung des Gebäudes, das dem beeinträchtigten Grundstück \nzuzuordnen ist, die Anforderungen an den Schallschutz nicht eingehalten, ist der \nGrundstückseigentümer zur Duldung derjenigen Geräuschimmission verpflichtet, \ndie sich bei der Einhaltung der Anforderungen in den Grenzen der zulässigen \nRichtwerte hielte; werden auch bei - gedachter - Einhaltung der Schallschutzan-\nforderungen die zulässigen Richtwerte überschritten und führt das zu einer we-\nsentlichen Beeinträchtigung, die der Grundstückseigentümer abwehren könnte, \nmuss der Störer nur die Maßnahmen durchführen, die verhindern, dass die Ge-\nräuschimmission die zulässigen Richtwerte auch dann überschreiten, wenn die \nSchallschutzanforderungen eingehalten worden wären. \n\nBGH, Urt. v. 15. Februar 2008 - V ZR 222/06 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Eigentümer des Flurstücks Nr. 290/2. Eigentümerin des \n\nangrenzenden Flurstücks Nr. 289/15 war bis März 2003 die Beklagte. Sie er-\n\nrichtete aufgrund eines von den Parteien vereinbarten wechselseitigen Über-\n\nbaurechts zum Teil auf dem Flurstück des Klägers, zum Teil auf dem damals ihr \n\ngehörenden Flurstück u.a. Räume, in denen sie Kühlaggregate für den auf ih-\n\nrem Grundstück betriebenen Supermarkt aufstellte (Maschinenräume). Später \n\nerrichtete der Kläger Wohnungen auf den Flurstücken Nr. 290/2 und Nr. 289/15, \n\ndie sich teilweise über den Maschinenräumen befinden (verschachtelte Bauwei-\n\nse). \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Durchführung von Maßnah-\n\nmen, die verhindern, dass der von den Kühlaggregaten ausgehende Lärm in-\n\nnerhalb der Wohn- und Schlafräume im ersten und zweiten Obergeschoß sei-\n\nnes Hauses den Richtwert von 25 dB (A) während der Nachtzeit übersteigt. Das \n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolg-\n\nlos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers auf Beseiti-\n\ngung der Lärmbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es könne of-\n\nfen bleiben, ob § 906 BGB wegen der verschachtelten Bauweise Anwendung \n\nfinde. Aus dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten erge-\n\nbe sich jedenfalls, dass das Eigentum des Klägers wesentlich beeinträchtigt \n\nwerde. Er sei nicht nach Treu und Glauben zur Duldung der Geräuschimmissi-\n\nonen verpflichtet. Die Beklagte habe nämlich nicht bewiesen, dass dem Kläger \n\ndas Ausmaß der von den Kühlaggregaten ausgehenden Geräusche vor der \n\nErrichtung der Wohnungen bekannt gewesen und ihm wegen der zu erwarten-\n\nden Lärmbeeinträchtigung von der Errichtung abgeraten worden sei. Der Gel-\n\ntendmachung des Beseitigungsanspruchs stehe ebenfalls nicht entgegen, dass \n\n4 \n\n5 \n\nbei der Errichtung der Wohnungen der erforderliche Schallschutz nicht gewahrt \n\nworden sei. Der Kläger müsse auch keine nachträglichen Maßnahmen zur Ein-\n\nhaltung von Schallschutzvorschriften in den Wohnungen ergreifen. \n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand. \n\nII. \n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Beklagte \n\nals passivlegitimiert angesehen hat. Denn dass sie das Eigentum an dem Flur-\n\nstück Nr. 289/15 nach Rechtshängigkeit der Klage auf ihren Sohn übertragen \n\nhat, ist für den Prozessverlauf unerheblich. Zum einen besagt der Eigentums-\n\nwechsel nichts darüber, ob die Beklagte weiterhin Besitzerin des Grundstücks \n\naufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines ähnlichen Rechtsverhält-\n\nnisses ist. Dies reichte aus, um sie als Störerin i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB an-\n\nzusehen (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 102 m.w.N.). Dieser Punkt bedarf aller-\n\ndings keiner weiteren Klärung. Denn zum anderen hat die Eigentumsübertra-\n\ngung keinen Einfluss auf die Parteistellung der Beklagten, auch wenn sie nicht \n\nmehr Störerin ist. Das folgt aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. \n\n6 \n\na) Ob diese Vorschrift (entsprechend) anzuwenden ist, wenn ein An-\n\nspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB wegen einer von einem Grundstück ausge-\n\nhenden Eigentumsbeeinträchtigung geltend gemacht und dieses Grundstück \n\nwährend des Rechtsstreits veräußert wird, \n\nist umstritten. Die ältere \n\nobergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm OLG Rsp. 15, 274, 275; OLG \n\nKiel OLG Rsp. 29, 184; OLG Schleswig SchlHA 1962, 130, 131) hat diese Fra-\n\nge verneint; dieselbe Ansicht vertritt Schumann (in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., \n\n§ 265 Rdn. 12). Demgegenüber wendet die neuere obergerichtliche Rechtspre-\n\nchung (OLG Düsseldorf NJW 1990, 1000; KG KGReport 2000, 56, 57; vgl. auch \n\nOLG Karlsruhe Justiz 1996, 9) die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch \n\nin diesem Fall an; dieselbe Ansicht wird in der überwiegenden Kommentarlitera-\n\ntur vertreten, jedenfalls wenn es um die Haftung des Grundstückseigentümers \n\nals Zustandsstörer geht (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 265 \n\nRdn. 25 m.umfangr.N. aus dem Schrifttum; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., \n\n§ 265 Rdn. 3, 6; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 265 Rdn. 3; a.A. Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 265 Rdn. 6). \n\n7 \n\nb) Der Senat hat die Frage bisher offen gelassen (BGHZ 28, 153, 156). \n\nEr beantwortet sie nunmehr dahin, dass die Veräußerung des Grundstücks, von \n\ndem Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des \n\nRechtsstreits über die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB \n\ni.V.m. § 906 BGB keinen Einfluss auf den Verlauf des Rechtsstreits hat (ebenso \n\nschon RGZ 40, 333, 337 f.). \n\n8 \n\naa) Unerheblich ist, ob man in diesem Fall das emittierende Grundstück \n\nals streitbefangen i.S. von § 265 Abs. 1 ZPO ansieht oder nicht. Maßgebend für \n\ndie Anwendung von Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist nämlich § 266 Abs. 1 ZPO. \n\nDarin ist eine Sonderregelung für die Veräußerung von Grundstücken während \n\neines anhängigen Rechtsstreits enthalten, die der Bestimmung in § 265 Abs. 2 \n\nZPO vorgeht \n\n(siehe nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, \n\n66. Aufl., § 266 Rdn. 1; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 266 \n\nRdn. 1). Sie erfasst nach einhelliger Auffassung auch Streitigkeiten über nach-\n\nbarrechtliche Rechte und Pflichten \n\n(OLG Karlsruhe aaO; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albert/Hartmann, aaO, Rdn. 3; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., \n\n§ 266 Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO, Rdn. 9; Musie-\n\nlak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 266 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, \n\n21. Aufl., § 266 Rdn. 1; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 266 Rdn. 1; \n\nZöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 266 Rdn. 3 [der allerdings § 266 ZPO nicht bei \n\nKlagen des Grundstückseigentümers wegen Beeinträchtigung seines Eigen-\n\ntums oder Beseitigung des beeinträchtigenden Zustands anwendet]), wie sie \n\nsich zum Beispiel aus § 906 BGB ergeben. Das hat seinen Grund darin, dass in \n\ndiesem Fall - wie es das Reichsgericht zutreffend ausgedrückt hat (RGZ 40, \n\n333, 337) - \"bildlich gesprochen das Grundstück als das berechtigte oder ver-\n\npflichtete Subjekt und der jeweilige Eigentümer nur als dessen Vertreter er-\n\nscheint.\" So liegen die Dinge im Anwendungsbereich von § 906 BGB. Nach \n\nAbs. 1 der Vorschrift müssen die Einwirkungen, die gegebenenfalls nach \n\n§ 1004 Abs. 1 BGB abgewehrt werden können, auf einer bestimmten Nutzung \n\noder auf dem eigentumsbeeinträchtigenden Zustand eines Grundstücks beru-\n\nhen (Senat, Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, WM 2001, 208, 209). \n\nAnders ist es, wenn die Einwirkungen auf einer Handlung beruhen, die damit \n\nnichts zu tun hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand einen Stein auf \n\nein Nachbargrundstück wirft oder als Straßenmusikant den Anlieger störende \n\nGeräusche erzeugt. Derartige Einwirkungen fallen nicht unter § 906 BGB. \n\n9 \n\nbb) Macht der Rechtsnachfolger des veräußernden Grundstückseigen-\n\ntümers von seiner Berechtigung, den Rechtsstreit zu übernehmen, keinen \n\nGebrauch und ist er mangels Antrags des Prozessgegners auch nicht zur \n\nÜbernahme verpflichtet (§ 266 Abs. 1 ZPO), führt der Rechtsvorgänger den \n\nRechtsstreit nach § 265 Abs. 2 ZPO weiter (MünchKomm-ZPO/Becker-\n\nEberhard, aaO, Rdn. 15). \n\n10 \n\n11 \n\nc) Somit änderte sich trotz der Übertragung des Grundstückseigentums \n\nauf ihren Sohn nichts an der verfahrensrechtlichen Parteistellung der Beklagten. \n\n2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht \n\nohne Weiteres von dem Eigentum des Klägers auch an den von ihm auf dem \n\nfrüher der Beklagten gehörenden Flurstück Nr. 289/15 errichteten Räumen aus-\n\ngegangen ist. \n\n12 \n\na) Wurden nebeneinander liegende Grundstücke in der Weise mit einem \n\neinheitlichen Gebäude bebaut, dass die Grundstücksgrenze das Gebäude \n\ndurchschneidet, lässt sich die Frage nach dem Eigentum an dem Gebäude \n\nnicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. § 93 BGB bestimmt das einheit-\n\nliche Eigentum an dem gesamten Gebäude, stellt also die Gebäudeeinheit in \n\nden Vordergrund; die in § 94 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Bindung des Eigen-\n\ntums an dem Gebäude an das Grundstückseigentum führt dagegen zu einer \n\nvertikalen Aufspaltung des Eigentums an dem Gebäude. Es muss deshalb eine \n\nLösung des sich bei einer solchen Sachlage ergebenden Widerspruchs gesucht \n\nwerden, welche die widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und die Interes-\n\nsen der Beteiligten angemessen berücksichtigt; dabei ist der Zweckgedanke der \n\nÜberbauvorschriften, wirtschaftliche Werte zu erhalten (Senat, BGHZ 157, 301, \n\n304), maßgebend (vgl. Senat, BGHZ 27, 204, 207 f.; 41, 177, 178 f.; 64, 333, \n\n335 f. m.w.N.). \n\n13 \n\nb) In dem Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus erhält nach der \n\nSenatsrechtsprechung der in § 93 BGB geregelte Grundsatz des einheitlichen \n\nEigentums an einer Sache den Vorrang gegenüber der in § 94 Abs. 1 BGB vor-\n\ngesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Grundstücksei-\n\ngentum; überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit \n\ndem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze zu dem anderen, wird der \n\nhinüber gebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, \n\nsondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen \n\nwesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut \n\nwurde (Senat, BGHZ 102, 311, 314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, WM \n\n2002, 603, 604; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340). \n\n14 \n\nc) Dasselbe gilt für den Fall der Teilung eines Grundstücks in der Weise, \n\ndass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten \n\nGrundstücke durchschnitten wird. Gelangen diese Grundstücke in das Eigen-\n\ntum verschiedener Personen, ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem, \n\nwenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig \n\nmaßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an \n\ndiesem Grundstück verbunden (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, \n\naaO, m.w.N.). Nur wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des Gebäudes in \n\nzwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Gebäudeteil eigen-\n\ntumsrechtlich dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht (Grundsatz \n\nder vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB; Se-\n\nnat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1341). Ragt jedoch \n\nein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, findet auf diesen \n\nTeil, auch wenn es sich nur um eines von mehreren Geschossen handelt, wie-\n\nderum § 93 BGB Anwendung; nach dem darin zum Ausdruck gekommenen \n\nGrundsatz, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, werden Räume, die von \n\nihrer Größe, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her einem \n\nGebäudeteil zugeordnet sind, auch eigentumsrechtlich diesem Gebäudeteil zu-\n\ngeordnet, sind also mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, auf dem \n\nsich der maßgebende Teil des Gebäudes befindet (Senat, Urt. v. 10. Oktober \n\n2003, V ZR 96/03, aaO). \n\n15 \n\nd) Für den hier vorliegenden Fall des wechselseitigen Überbaus einzel-\n\nner Geschosse gilt nichts anderes (vgl. Senat, BGHZ 62, 141, 145 f.; 64, 333, \n\n337). Wenn jedes Geschoss insgesamt nach seiner Lage, baulichen Gestaltung \n\nund wirtschaftlichen Nutzung eine Einheit mit einem der beiden Gebäude bildet, \n\nführt das zu dem Vorrang des in § 93 BGB ebenfalls zum Ausdruck gekomme-\n\nnen Gesichtspunkts der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden vor der \n\nin § 94 Abs. 1 BGB bestimmten Zuordnung zu dem Grundstückseigentum. Ei-\n\ngentümer der Räume in den übergebauten Geschossen ist somit derjenige, \n\ndem das Grundstück gehört, auf dem sich das Gebäude befindet, dem die Ge-\n\nschosse bei natürlicher und wirtschaftlicher Betrachtung zuzuordnen sind. \n\n16 \n\ne) Der Kläger hat die Wohn- und Schlafräume zum Teil auf seinem Flur-\n\nstück Nr. 290/2, zum Teil auf dem Flurstück Nr. 289/15 errichtet, und zwar teil-\n\nweise über den Maschinenräumen, die von der Beklagten zum Teil auf dem ihr \n\ndamals gehörenden Flurstück Nr. 289/15 und zum Teil auf dem Flurstück \n\nNr. 290/2 des Klägers errichtet wurden. Die Maschinenräume sind somit, auch \n\nsoweit sie sich als Überbau auf dem Flurstück Nr. 290/2 befinden, eigentums-\n\nrechtlich dem Flurstück Nr. 289/15 zuzuordnen, während die Räume in den \n\ndarüber liegenden Geschossen auch insoweit im Eigentum des Klägers stehen, \n\nals sie auf dem Flurstück Nr. 289/15 errichtet wurden. Eine vertikale Teilung \n\ndes Eigentums an den Gebäuden, die dazu führt, dass sämtliche Einheiten in \n\nallen Geschossen entgegen ihrer baulichen Gestaltung und tatsächlichen Nut-\n\nzung auf der Grundstücksgrenze eigentumsrechtlich durchtrennt werden, wi-\n\nderspricht der natürlich-wirtschaftlichen Betrachtungsweise und insbesondere \n\nden Interessen der beiden Grundstückseigentümer. \n\n17 \n\n3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Beseitigungs-\n\nanspruch des Klägers nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht. Die bisherigen \n\nFeststellungen tragen diese Annahme nicht. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob wegen der ver-\n\nschachtelten Bauweise § 906 BGB Anwendung findet. Denn damit fehlt dem \n\nBerufungsurteil die Grundlage für die Feststellung, dass die von den Kühlag-\n\ngregaten ausgehenden Geräusche die Nutzung der Wohn- und Schlafräume \n\nwesentlich beeinträchtigen. Inhalt und Umfang des Abwehranspruchs nach \n\n§ 1004 Abs. 1 BGB im Einzelnen ergeben sich hier nämlich aus der gesetzli-\n\nchen Regelung des Nachbarrechts (Senat, Urt. v. 12. November 1999, V ZR \n\n229/98, NJW-RR 2000, 537), also aus § 906 BGB. \n\n19 \n\nb) Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist allerdings eine \n\ndie Grundstücksgrenze überschreitende Einwirkung. Dieses Erfordernis erklärt \n\nsich aus dem grundstücksbezogenen Regelungszusammenhang der Norm, der \n\neine enge Bindung innerhalb des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhält-\n\nnisses voraussetzt (vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193 m.w.N.). Daran fehlt es, \n\nwenn die Nutzung eines Teils des Grundstücks durch die Nutzung eines ande-\n\nren Teils desselben Grundstücks beeinträchtigt wird; das hat der Senat bei Be-\n\neinträchtigungen angenommen, die von einer Mietwohnung auf eine andere \n\nMietwohnung innerhalb desselben Grundstücks ausgehen (BGHZ 157, 188, \n\n190). Hier liegt es jedoch anders. Zwar geht es ebenfalls um Einwirkungen, die \n\nvon einem anderen Stockwerk innerhalb desselben Grundstücks herrühren. \n\nAber die Besonderheit besteht darin, dass die Gebäude auf zwei benachbarten \n\nGrundstücken errichtet wurden und - wie vorstehend unter 2. dargelegt - die \n\nvon der Einwirkung betroffenen Stockwerke mit Wohnräumen einem anderen \n\nGrundstückseigentümer gehören als das Geschoss, von dem die Einwirkung \n\nausgeht. Der Umstand, dass sich die Eigentumslage an den beiden Grundstü-\n\ncken nicht in einer vertikalen Teilung des Eigentums an den aufstehenden Bau-\n\nlichkeiten fortsetzt, sondern die in verschachtelter Bauweise errichteten Gebäu-\n\nde eigentumsrechtlich im gesamten Kellergeschoss mit den Maschinenräumen \n\ndem Rechtnachfolger der Beklagten und in den Stockwerken mit den Wohn- \n\nund Schlafräumen insgesamt dem Kläger zuzuordnen ist, führt rechtlich und \n\ntatsächlich zu einer dem Fall vergleichbaren Situation, dass sich die Maschinen-\n\nräume ausschließlich auf dem Flurstück Nr. 289/15 und die Wohn- und Schlaf-\n\nräume ausschließlich auf dem Flurstück Nr. 290/2 befinden. § 906 BGB ist des-\n\nhalb insoweit anwendbar, als es um die Beeinträchtigung der Nutzung von \n\nRäumen des einen Eigentümers auf seinem Grundstück geht, die auf Einwir-\n\nkungen beruhen, welche von auf demselben Grundstück liegenden Räumen, \n\ndie eigentumsrechtlich dem anderen Eigentümer zuzuordnen sind, ausgehen. \n\nNur so kann der für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken unerlässli-\n\nche Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern (Se-\n\nnat, BGHZ 157, 188, 193) herbeigeführt werden. \n\n20 \n\nc) Maßstab für die Beurteilung des Anspruchs des Klägers ist somit ins-\n\ngesamt § 906 BGB. Diese Beurteilung muss das Berufungsgericht nachholen. \n\nDass es sich für seine Feststellung einer wesentlichen Beeinträchtigung des \n\nEigentums des Klägers auf die Ergebnisse des in erster Instanz eingeholten \n\nSachverständigengutachtens gestützt hat, reicht nicht aus. \n\n21 \n\naa) Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es lediglich Feststellungen zu Ge-\n\nräuschimmissionen tagsüber getroffen habe, obwohl es über Lärmschutz zur \n\nNachtzeit habe entscheiden müssen. Zwar hat der Sachverständige seine Mes-\n\nsungen nur am Tag vorgenommen. Aber er durfte - wie geschehen - diese \n\nMessergebnisse seiner Berechnung des für die Nachtzeit maßgeblichen Beur-\n\nteilungspegels zugrunde legen (Abschnitt A.1.4 Abs. 1 des Anhangs \"Ermittlung \n\nvon Geräuschimmissionen\" zur TA-Lärm 1998). Die Vorgehensweise des \n\nSachverständigen steht auch in Einklang mit der Regelung in Abschnitt A.1.4 \n\nAbs. 4 des Anhangs \"Ermittlung von Geräuschimmissionen\" zur TA-Lärm 1998, \n\nwonach der Beurteilungspegel für die Beurteilungszeiten tags und nachts ge-\n\ntrennt zu ermitteln ist. Das bedeutet - entgegen der Ansicht der Beklagten - \n\nnicht, dass die tatsächliche Geräuscheinwirkung sowohl tags als auch während \n\nder Nachtzeit gemessen werden muss. Für nächtliche Geräuschmessungen \n\nbestand kein Anlass. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die \n\nKühlaggregate nachts anders arbeiten als tagsüber. \n\n22 \n\nbb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass dem Kläger die von \n\nden Kühlaggregaten ausgehenden Geräusche vor der Errichtung der Wohnun-\n\ngen bekannt gewesen seien und ihm wegen der zu erwartenden Lärmbelastung \n\nvon der Errichtung abgeraten worden sei. An diese Feststellungen, die die Re-\n\nvision hinnimmt, ist der Senat gebunden. Das hat zur Folge, dass dem Gedan-\n\nken der Priorität - sofern er überhaupt tragfähig ist - (vgl. Senat, BGHZ 135, \n\n235, 241 f.; 148, 261, 266 ff.) hier keine Bedeutung zukommt. Zwar waren die \n\nMaschinenräume schon vorhanden, als der Kläger die Wohnungen errichtete; \n\nobjektiv waren deshalb besondere Vorkehrungen zum Schutz vor Geräuschim-\n\nmissionen erforderlich. Darauf kommt es jedoch in diesem Zusammenhang \n\nnicht an, weil der Kläger mangels Kenntnis der durch die Kühlaggregate verur-\n\nsachten Geräusche nicht treuwidrig \"in den Lärm hinein\" gebaut hat. \n\n23 \n\ncc) Rechtsfehlerhaft hat es das Berufungsgericht jedoch als nicht ent-\n\nscheidungserheblich angesehen, dass bei der Errichtung der Wohnungen die \n\nVorschriften der DIN 4109 nicht beachtet worden sind. Es ist zwar zutreffend \n\ndavon ausgegangen, dass der durch eine Geräuschimmission beeinträchtigte \n\nGrundstückseigentümer sein Eigentum so nutzen darf, wie es ihm richtig er-\n\nscheint, und nicht seinerseits Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um eine \n\nrechtswidrige Lärmbelästigung abzuwehren oder zu vermindern (Senat, BGHZ \n\n111, 63, 71 m.w.N.). Aber hier geht es nicht um nachträgliche Schallschutz-\n\nmaßnahmen, sondern um die Frage, ob von den ausweislich des Sachverstän-\n\ndigengutachtens fachgerecht installierten Kühlaggregaten nur deshalb eine \n\nrichtwertüberschreitende Lärmeinwirkung auf die Räume des Klägers ausgeht, \n\nweil bei deren Errichtung die Vorschriften der DIN 4109, bei denen es sich um \n\nMindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau handelt (BGH, Urt. v. \n\n14. Juni 2007, VII ZR 45/06, NJW 2007, 2983, 2984), unbeachtet blieben. Es ist \n\ndeshalb zu klären, wie es sich auf den Abwehranspruch des beeinträchtigten \n\nEigentümers auswirkt, dass sein Gebäude von Anfang an nicht den erforderli-\n\nchen Schallschutz aufweist. Der Senat hat diese Frage bisher offen gelassen \n\n(Urt. v. 8. Juli 1964, V ZR 173/63, WM 1964, 1102, 1104). Er beantwortet sie \n\nnunmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1912, \n\n589, 590) und in Fortführung seiner Hammerschmiede-Entscheidung (BGHZ \n\n148, 261) dahin, dass der Anspruch nicht besteht, wenn sich die Geräuschim-\n\nmission im Fall der Einhaltung der Schallschutzvorschriften in den Grenzen der \n\nzulässigen Richtwerte hielte (im Ergebnis ebenso AnwK-BGB/Ring, § 906 \n\nFn. 96; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 81; Staudinger/Roth, \n\nBGB \n\n[2002], § 906 Rdn. 185; Staudinger/Gursky, BGB \n\n[2006], § 1004 \n\nRdn. 157). Das ergibt sich aus § 906 BGB. Mit dem Verbot widersprüchlichen \n\nVerhaltens (§ 242 BGB) ist es nicht zu vereinbaren, einem Grundstückseigen-\n\ntümer, der von Geräuschimmissionen ordnungsgemäß installierter Anlagen nur \n\ndeshalb über die zulässigen Richtwerte hinaus beeinträchtigt wird, weil er sei-\n\nnerseits die bei der Bebauung seines Grundstücks geltenden Mindestanforde-\n\nrungen an den Schallschutz nicht eingehalten hat, einen uneingeschränkten \n\nAbwehranspruch zu gewähren. Vielmehr ist die Beeinträchtigung in diesem Fall \n\nals unwesentlich anzusehen; der Grundstückseigentümer ist nach § 906 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB zu ihrer Duldung verpflichtet. Das gilt - entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts - auch dann, wenn er den für Geräuschimmissionen beson-\n\nders anfälligen Zustand seines Eigentums nicht schuldhaft herbeigeführt hat. \n\nDie Mitverantwortung des beeinträchtigten Eigentümers für die eingetretene \n\nStörung setzt nämlich keinen Schuldvorwurf voraus (BGHZ 110, 313, 317 \n\nm.w.N.). \n\n24 \n\ndd) Somit muss das Berufungsgericht aufklären, ob - worauf sich die Be-\n\nklagte in den Tatsacheninstanzen berufen hat - die Kühlaggregate nur deshalb \n\neine richtwertüberschreitende Geräuscheinwirkung auf die Wohn- und Schlaf-\n\nräume des Klägers - und zwar auch auf die im zweiten Obergeschoß des Hau-\n\nses liegenden Räume, in denen der Sachverständige bisher keine Messungen \n\nvorgenommen hat - verursachen, weil diese unter Missachtung der Schall-\n\nschutzanforderungen der DIN 4109 errichtet wurden. Ist dies der Fall, scheidet \n\nein Anspruch des Klägers nach § 1004 Abs. 1 BGB aus. Überschreiten die Ge-\n\nräuschimmissionen jedoch den zulässigen Richtwert auch in dem Fall der Ein-\n\nhaltung der Vorschriften der DIN 4109, ist das nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 \n\nBGB ein Indiz für eine wesentliche Beeinträchtigung (Senat, Urt. v. 13. Februar \n\n2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR \n\n85/04, MDR 2005, 328). Allerdings kann die Grenze der im Einzelfall zumutba-\n\nren Geräuschbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wer-\n\ntender Beurteilung festgesetzt werden (Senat, BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. \n\n26. September 2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699; Urt. v. 27. Oktober 2006, \n\nV ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169). Wann eine wesentliche Beeinträchtigung \n\nvorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnitts-\n\nmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und pri-\n\nvater Belange zuzumuten ist (siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43; Urt. v. \n\n27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168). Von der indiziellen Bedeu-\n\ntung der Richtwertüberschreitung nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist des-\n\nhalb abzuweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten \n\n(Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, aaO). Deshalb wird sich das Beru-\n\nfungsgericht gegebenenfalls einen eigenen Eindruck von der Lästigkeit der Ge-\n\nräuscheinwirkungen verschaffen müssen. \n\n25 \n\nee) Gelangt es zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Beeinträchtigung \n\ndes Eigentums des Klägers vorliegt, wird es dessen aus der Nichteinhaltung der \n\nSchallschutzvorschriften herrührende Mitverantwortung zu berücksichtigen ha-\n\nben. Möglich ist nämlich, dass die Beklagte gezwungen ist, zur Einhaltung der \n\nRichtwerte aufwendigere Maßnahmen zu ergreifen, als es bei der Einhaltung \n\nder Schallschutzvorschriften in dem Haus des Klägers erforderlich wäre. Sie mit \n\neinem solchen Mehraufwand zu belasten, wäre angesichts der Mitverantwor-\n\ntung des Klägers unbillig. Ihre Verurteilung müsste deshalb dahin eingeschränkt \n\nwerden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass die von ihren \n\nKühlaggregaten ausgehenden Geräusche innerhalb der Wohn- und Schlafräu-\n\nme \n\ndes \n\nKlägers \n\nden \n\nzulässigen \n\nRichtwert \n\nauch \n\ndann \n\nüberschreiten, wenn deren Schalldämmung durch die aufsteigenden Wände \n\nund Trenndecken ausreichend wäre. \n\n26 \n\n4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es \n\ndie notwendigen Feststellungen nachholen kann. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2005 - 16 O 77/02 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 05.10.2006 - 2 U 494/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-15/v-zr-222-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-15/v-zr-222-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:33.776359+00:00"}}