{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_214-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-11-16","aktenzeichen":"V ZR 214/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 214/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. November 2007 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter \n\nDr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 22. August 2006 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers \n\nzurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAufgrund notariell beurkundeten Vertrages vom 26. Januar 1994 erwarb \n\ndie Beklagte von dem Kläger einen Miteigentumsanteil von 13/100 an einem \n\nGrundstück des Klägers für 5 DM pro Quadratmeter (Kaufpreis: 16.151,85 DM). \n\nHintergrund des Geschäfts war eine \"freiwillige Gemeindebeteiligung\" bei Bau-\n\nlandausweisungen, wonach \n\nlaut Gemeinderatsbeschluss die betroffenen \n\nGrundstückseigentümer auf \"freiwilliger Basis\" 10 % ihrer Flächen an die Be-\n\nklagte zur Kostendeckung übertragen mussten. \n\n2 \n\nIm Juli 1994 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Durchführung \n\neines Umlegungsverfahrens. U.a. brachten der Kläger und die Beklagte ihr ge-\n\nmeinschaftliches Grundstück ein. Nach dem unanfechtbaren Umlegungsplan \n\nerhielten sie dafür verschiedene Baugrundstücke. Der Wert der Sollzuteilung \n\nbetrug für die Beklagte 411.161,76 €. \n\n3 \n\nDer Kläger hält den Kaufvertrag für nichtig nach §§ 134, 138 BGB. We-\n\ngen der Unmöglichkeit der Rückgabe des Miteigentumsanteils verlangt er von \n\nder Beklagten die Zahlung von 411.161,76 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 148.649,57 € \n\nnebst Zinsen stattgegeben. \n\n4 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine \n\nKlage in Höhe des abgewiesenen Teils weiter. Die Beklagte beantragt die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Be-\n\nklagte ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 \n\nBGB zu. Der Miteigentumsanteil an dem Grundstück des Klägers sei ohne \n\nRechtsgrund an die Beklagte übereignet worden, weil der Kaufvertrag wegen \n\ngroben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 1 \n\nBGB nichtig sei. Wegen der Unmöglichkeit der Rückübertragung des Miteigen-\n\ntumsanteils schulde die Beklagte Wertersatz. Für die Berechnung der An-\n\nspruchshöhe sei der Zeitpunkt der Entstehung des Kondiktionsanspruchs, und \n\nnicht der des Eintritts der Unmöglichkeit der Herausgabe maßgeblich. Der von \n\n6 \n\n7 \n\nder Beklagten gezahlte Kaufpreis sei im Wege der Saldierung von dem An-\n\nspruch des Klägers abzuziehen. \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht hat in einem sehr sorgfältig und überzeugend \n\nbegründeten Urteil dargelegt, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht \n\nals städtebaulicher Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 BauGB zu wer-\n\nten und auf dieser Grundlage als gültig anzusehen ist, sondern als wucherähn-\n\nliches Geschäft wegen groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleis-\n\ntung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Dies greift die Revision, weil ihr günstig, \n\nnicht an und wird ebenso wenig von der Revisionserwiderung, etwa durch Er-\n\nhebung von Gegenrügen, in Frage gestellt. Die Rechtsausführungen sind auch \n\nnicht zu beanstanden. \n\n8 \n\nWeiterhin geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Be-\n\nklagte nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB wegen der Unmöglich-\n\nkeit der Herausgabe des Miteigentumsanteils zum Wertersatz verpflichtet ist. \n\nDie von dem Kläger in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung, die \n\nHerausgabepflicht der Beklagten erstrecke sich nach § 818 Abs. 1 BGB auf den \n\nWert der Sollzuteilung, der ihr als Ersatz für die Einbringung des Miteigentums-\n\nanteils im Umlegungsverfahren zugestanden habe, trifft nicht zu. \n\n9 \n\na) Der Bereicherungsschuldner ist in erster Linie zur Herausgabe des \n\nrechtsgrundlos Erlangten in Natur verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist \n\ndas nicht möglich, weil ihm der erlangte Gegenstand entzogen wurde, muss der \n\nBereicherungsschuldner dasjenige herausgeben, was er als Ersatz für die Ent-\n\nziehung erworben hat (§ 818 Abs. 1 BGB). Wenn sowohl die Herausgabe des \n\nErlangten in Natur als auch die des Ersatzes unmöglich ist, muss er dem Berei-\n\ncherungsgläubiger den Wert des erlangten Gegenstands ersetzen (§ 818 \n\nAbs. 2 BGB). \n\n10 \n\nb) Ihre primäre Pflicht zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten in \n\nNatur kann die Beklagte nicht erfüllen, weil der erworbene Miteigentumsanteil \n\nnicht mehr existiert. Er ist durch die Aufteilung des Gesamtgrundstücks in ein-\n\nzelne Baugrundstücke gemäß dem unanfechtbaren Umlegungsplan unterge-\n\ngangen (vgl. § 72 Abs. 1 BauGB). Darin liegt keine Entziehung i.S. von § 818 \n\nAbs. 1 BGB. Denn nach dem der Umlegung zugrunde liegenden, aus § 63 \n\nAbs. 1 BauGB folgenden Gedanken der ungebrochenen Fortsetzung des Ei-\n\ngentums an einem \"verwandelten Grundstück\" geht das Eigentum an dem alten \n\nGrundstück nicht unter, und es wird nicht etwa als Entschädigung dafür ein \n\nneues Eigentum begründet; vielmehr wird dem Eigentumsrecht an dem Grund-\n\nstück ein anderes Objekt \"untergeschoben\" (BGHZ 111, 52, 56). An diesem \n\nsetzen sich die früheren Eigentumsverhältnisse ungebrochen fort (BGH, Beschl. \n\nv. 26. Juni 1997, III ZR 152/96, NVwZ-RR 1998, 8). Demgemäß ist die Durch-\n\nführung der Baulandumlegung kein Fall der Enteignung (BVerfG NVwZ 2001, \n\n1023). Somit schuldet die Beklagte Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB. Dessen \n\nHöhe richtet sich, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, \n\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem objekti-\n\nven Verkehrswert des rechtsgrundlos Erlangten (Senat, aaO; BGHZ 132, 198, \n\n207; 168, 220, 239). \n\n11 \n\n2. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch als maßgeblichen Zeit-\n\npunkt für die Ermittlung der Höhe des Wertersatzes den Zeitpunkt der Entste-\n\nhung des Bereicherungsanspruchs am 26. Januar 1994 angenommen. Das \n\nsteht - worauf der Kläger in seiner Revisionsbegründung zutreffend hingewie-\n\nsen hat - nicht in Einklang mit der neuesten, dem Berufungsgericht allerdings im \n\nZeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt gewesenen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs. Danach ist in dem hier vorliegenden Fall, dass die Er-\n\nfüllung der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten in Natur zeitlich erst \n\nnach der Entstehung des Bereicherungsanspruchs unmöglich geworden ist, für \n\ndie Bestimmung des Umfangs der dadurch entstandenen Wertersatzpflicht der \n\nZeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit maßgebend (BGHZ 168, 220, 237). \n\nDies gilt auch, wenn der Bereicherungsgegenstand zwischen dem Zeitpunkt der \n\nEntstehung des Bereicherungsanspruchs und dem Eintritt der Unmöglichkeit \n\nder Herausgabe an Wert gewonnen hat und die Wertsteigerung auf der fachli-\n\nchen Leistungsfähigkeit und dem persönlichen Einsatz des Bereicherungs-\n\nschuldners beruht und möglicherweise nicht eingetreten wäre, falls der Berei-\n\ncherungsgegenstand in der Hand des Bereicherungsgläubigers verblieben oder \n\nihm alsbald nach der rechtsgrundlosen Leistung an den Bereicherungsschuld-\n\nner von diesem herausgegeben worden wäre (BGHZ 168, 220, 238). \n\n12 \n\n3. Demnach bestimmt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem objekti-\n\nven Verkehrswert, den der Miteigentumsanteil am Tag der Bekanntmachung \n\nder Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gehabt \n\nhat. Denn in diesem Zeitpunkt trat nach § 72 Abs. 1 BauGB die Rechtsände-\n\nrung gemäß dem Umlegungsplan ein, durch die der Beklagten die Herausgabe \n\ndes Miteigentumsanteils unmöglich wurde. \n\n13 \n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist der Verkehrswert nicht ohne weite-\n\nres mit der Höhe des der Beklagten in dem Umlegungsverfahren zugewiesenen \n\nSollzuteilungsanspruchs gleichzusetzen. Denn zum einen sind die Bewertungs-\n\nzeitpunkte unterschiedlich. Der Sollzuteilungsanspruch bemisst sich nach §§ 57 \n\nSatz 3, 58 Abs. 3 BauGB nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Umle-\n\ngungsbeschlusses; hierunter ist der Tag zu verstehen, an dem der Umlegungs-\n\nbeschluss nach § 50 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht wurde (BGH, Urt. v. \n\n21. Februar 1980, III ZR 84/78, NJW 1980, 1634, 1635 zu §§ 50 Abs. 1, 57, \n\n58 BauGB, die, soweit hier einschlägig, mit §§ 50, 57, 58 BauGB übereinstim-\n\nmen; Löhr aaO, § 57 Rdn. 8). Demgegenüber tritt der für die Bemessung des \n\nWertersatzes (§ 818 Abs. 2 BGB) maßgebliche Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit \n\ndes Umlegungsplans erst später ein, nämlich mit Ablauf der letzten Frist zur \n\nEinlegung eines Rechtsbehelfs gegen den den Beteiligten zugestellten (§ 70 \n\nAbs. 1 BauGB) Plan, gegen einen hiergegen gerichteten Widerspruch oder ge-\n\ngen eine gerichtliche Entscheidung oder im Zeitpunkt der anderweitigen Erledi-\n\ngung eines Rechtsbehelfsverfahrens. Zum anderen gelten für die Ermittlung \n\ndes Verkehrswerts des Miteigentumsanteils die in § 194 BauGB und in den \n\nVorschriften der Wertermittlungsverordnung enthaltenen Grundsätze, während \n\nfür die Bemessung des Sollzuteilungsanspruchs die davon abweichenden Be-\n\nstimmungen in §§ 57, 58 BauGB maßgebend sind. Deshalb muss der Wert ei-\n\nner dem Sollanspruch entsprechenden Zuteilung nicht dem Wert des eingewor-\n\nfenen Grundstücks (hier: Miteigentumsanteil) entsprechen (BGH, Urt. v. \n\n21. Februar 1980, III ZR 84/78, aaO). \n\n14 \n\n4. Ebenfalls fehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des \n\nWertersatzanspruchs im Wege der Saldierung den von der Beklagten für den \n\nMiteigentumsanteil gezahlten Kaufpreis in Abzug gebracht, ohne dass die Be-\n\nklagte die Aufrechnung erklärt hat. Das widerspricht der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs, nach der bei der Rückabwicklung eines gegen-\n\nseitigen Vertrags die Saldotheorie nicht zum Nachteil der durch ein wucherähn-\n\nliches und nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Par-\n\ntei anzuwenden ist (siehe nur Senat, BGHZ 146, 298, 306 ff. m.w.N.). Die von \n\ndem Berufungsgericht angenommene Beschränkung des Ausschlusses der \n\nSaldotheorie auf die Fälle, in denen ungleichartige Leistungen zurückzugewäh-\n\nren sind, lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen (siehe z.B. BGH, \n\nUrt. v. 2. Mai 1990, VIII ZR 139/89, NJW 1990, 2880, 2881 f.). Auch gibt die von \n\ndem Berufungsgericht zitierte Kommentarliteratur (Staudinger/Lorenz [1999], \n\n§ 818 Rdn. 47) für seine Auffassung nichts her. Eine solche Beschränkung wä-\n\nre auch nicht gerechtfertigt. \n\nIII. \n\n15 \n\nNach alledem ist die Revision begründet; das Berufungsurteil ist im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Berufung des Klägers zurückgewie-\n\nsen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es den für die Berechnung des Verkehrswerts \n\ndes von der Beklagten erworbenen Miteigentumsanteils maßgeblichen Zeit-\n\npunkt und den Verkehrswert feststellen kann. \n\nKrüger \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 19.05.2004 - 9 O 22055/02 - \nOLG München, Entscheidung vom 22.08.2006 - 18 U 3979/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_214-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-16/v-zr-214-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_214-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_214-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-16/v-zr-214-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_214-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:35.270881+00:00"}}