{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_213-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"V ZR 213/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 213/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n6. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n15.000 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung \n\neines für ihn im Grundbuch eingetragenen, auf den ersten Verkaufsfall be-\n\nschränkten Vorkaufsrechts. Der Beklagte erklärte die Ausübung dieses Rechts, \n\nnachdem die Klägerin das belastete Grundstück für 150.000 € an Dritte verkauft \n\nhatte. Eine Auflassungserklärung der Parteien wurde nicht beurkundet, weil der \n\nBeklagte in dem Beurkundungstermin erklärte, den Kaufpreis gegenwärtig nicht \n\nzahlen zu können, und sich außerdem gegenüber dem Notar weigerte, seine \n\nWohnanschrift anzugeben. Darauf setzte die Klägerin dem Beklagten erfolglos \n\neine Frist zur Vorlage einer die Zahlungspflicht absichernde Bankbürgschaft \n\nsowie zur Angabe der Wohnanschrift und trat nach Fristablauf von dem Kauf-\n\nvertrag mit dem Beklagten zurück. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \n\nUnwirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübungserklärung wegen Verstoßes gegen \n\nTreu und Glauben stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos \n\ngeblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin zum Rück-\n\ntritt von dem Kaufvertrag mit dem Beklagten berechtigt, weil sie aus der Sicht \n\neines verständigen Betrachters davon habe ausgehen können, dass der Be-\n\nklagte den Kaufpreis nicht zahlen könne, und weil der Beklagte dem Verlangen \n\nnach Beibringung einer Sicherheit unberechtigterweise nicht nachgekommen \n\nsei. \n\nMit seiner Beschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision ge-\n\ngen das Berufungsurteil erreichen, damit er in dem angestrebten Revisionsver-\n\nfahren seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen kann. \n\nII. \n\nDie Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision gel-\n\ntend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nDas Berufungsurteil beschwert den Beklagten nur mit 15.000 € (1/10 des \n\nGrundstückswerts). \n\n1. Der Wert der Beschwer ist von dem Gericht mangels besonderer \n\nWertvorschriften nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 3 ZPO). Maßgeblich für \n\nden Wert ist hier das Interesse des Beklagten an der Beseitigung der von dem \n\nBerufungsgericht bestätigten Verurteilung, die Löschung des im Grundbuch \n\neingetragenen Vorkaufsrechts zu bewilligen. Der Wert dieses Interesses hängt \n\ndavon ab, welche Vorteile der Beklagte von der Eintragung des Rechts im \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nGrundbuch hat. Handelt es sich um eine bloße Buchposition, die ihm keine \n\nMöglichkeit verschafft, durch Ausübung des Vorkaufsrechts einen Grundstücks-\n\nkaufvertrag mit der Klägerin herbeizuführen (vgl. § 464 Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§ 1098 Abs. 1 BGB), hat die Grundbucheintragung nur noch formale Bedeu-\n\ntung. Das Interesse, diese aufrechtzuerhalten, kann allenfalls mit 1/10 des \n\nGrundstückswerts bewertet werden. \n\n2. So liegen die Dinge hier. Die Eintragung des Vorkaufsrechts im \n\nGrundbuch gewährt dem Beklagten keine materielle Berechtigung. Sein Vor-\n\nkaufsrecht ist nämlich erloschen. \n\na) Das ergibt sich allerdings nicht aus den Erwägungen des Berufungs-\n\ngerichts, mit denen es - ohne einen erkennbaren rechtlichen Anknüpfungs-\n\npunkt - einen Rücktritt der Klägerin von einem mit dem Beklagten zustande ge-\n\nkommenen Kaufvertrag wegen objektiv begründeter Zweifel an der Zahlungsfä-\n\nhigkeit des Beklagten angenommen hat; auch die Hilfsbegründung in dem Be-\n\nrufungsurteil, wonach die Klägerin nach §§ 321, 468 BGB zum Rücktritt von \n\ndem Vertrag berechtigt gewesen sei, trägt die Entscheidung nicht. Vielmehr ist \n\ndie Klage bereits aufgrund des Vortrags des Beklagten begründet. Denn da-\n\nnach hat er sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt. Dadurch kam zwischen ihm \n\nund der Klägerin ein Grundstückskaufvertrag zustande (§ 464 Abs. 2 BGB \n\ni.V.m. § 1098 Abs. 1 BGB). Damit erlosch das nur für den ersten Verkaufsfall \n\nbestellte (vgl. § 1097 BGB) Vorkaufsrecht (Staudinger/Mader, BGB [2002], \n\n§ 1094 Rdn. 36) unabhängig davon, ob der Vertrag später durchgeführt wurde. \n\n8 \n\nb) Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn man der Entscheidung \n\ndes Rechtsstreits den Vortrag der Klägerin zugrunde legt. Danach war die Er-\n\nklärung des Beklagten, mit der er sein Vorkaufsrecht ausgeübt hat, wegen sei-\n\nner Zahlungsunfähigkeit unwirksam. Dieser Erklärung ist deshalb die rechtliche \n\nAnerkennung zu versagen (RG HRR 1932 Nr. 1208). Das hat zur Folge, dass \n\ndas Vorkaufsrecht bei Eintritt des Vorkaufsfalls nicht ausgeübt wurde und aus \n\ndiesem Grund erlosch (Staudinger/Mader aaO). \n\n9 \n\n3. Für die Bewertung der Interessen der Parteien bei Rechtsstreitigkeiten \n\nüber ein Vorkaufsrecht bietet grundsätzlich der Wert des Gegenstandes, auf \n\nden sich das Recht bezieht, einen Anhaltspunkt; der vereinbarte Kaufpreis stellt \n\nein Indiz für diesen Wert dar (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1996, VIII ZR \n\n87/96, WM 1997, 643). Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass der zwischen der \n\nKlägerin und dem Dritten vereinbarte Kaufpreis von 150.000 € nicht dem Wert \n\ndes verkauften Grundstücks entsprach. Deshalb ist dieser Betrag der Festset-\n\nzung der Beschwer des Beklagten zugrunde zu legen. Sie beträgt somit \n\n15.000 €. \n\nIII. \n\n10 \n\n1. Der Gegenstandswert beträgt ebenfalls 15.000 €. Denn das Interesse \n\nder Klägerin an der Beseitigung der formalen Buchposition des Beklagten ist \n\nnicht höher als mit 1/10 des Grundstückswerts zu bewerten (vgl. OLG Naum-\n\nburg OLGR 1999, 336; ebenso OLG Celle NdsRpflege 1970, 167 [Löschung \n\neiner gegenstandslosen Auflassungsvormerkung]; LG Bayreuth JurBüro 1979, \n\n1884 f. [Löschung eines unbegründeten Widerspruchs gegen die Eigentümer-\n\neintragung]). \n\n11 \n\n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 20.03.2006 - 1 O 325/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 06.09.2006 - 4 U 60/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_213-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/v-zr-213-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1098","ref_norm":"1098","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1097","ref_norm":"1097","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 468","ref_norm":"468","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_213-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_213-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/v-zr-213-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_213-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:31.193245+00:00"}}