{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_208-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-11-16","aktenzeichen":"V ZR 208/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 328, 677 In einem Vertrag zugunsten Dritter muss der begünstigte Dritte nicht konkret be- zeichnet werden; es genügt, wenn er bestimmbar ist (im Anschluss an BGHZ 75, 75).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. November 2007 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 208/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 328, 677 \n\nIn einem Vertrag zugunsten Dritter muss der begünstigte Dritte nicht konkret be-\n\nzeichnet werden; es genügt, wenn er bestimmbar ist (im Anschluss an BGHZ 75, 75). \n\nBGH, Urt. v. 16. November 2007 - V ZR 208/06 - OLG Hamm \n\n LG Bochum \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nam 16. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter \n\nDr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 24. August 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Stadt G. wollte erreichen, dass drei städtische Grundstücke mit \n\nMietwohnhäusern bebaut und die dafür notwendigen Stellplätze in einer auf ei-\n\nnem vierten städtischen Grundstück zu errichtenden Stellplatzanlage geschaf-\n\nfen wurden. Zu diesem Zweck schloss sie 1994 mit der Klägerin, der Beklagten \n\nund einem weiteren Erwerber Kaufverträge über je eines dieser Grundstücke. In \n\nden Verträgen waren jeweils gleichlautend eine Bebauungsverpflichtung und \n\ndie Verpflichtung enthalten, sich am Bau der Stellplatzanlage auf dem vierten \n\nGrundstück zu beteiligen, dieses anteilig zu erwerben und die für Errichtung, \n\nBetrieb und Unterhaltung der Anlage anfallenden Kosten anteilig zu tragen. Die \n\nGemeinschaft sollte unauflöslich sein, ihre Einzelheiten unter den Erwerbern \n\ngeregelt werden. Die Kaufverträge mit der Stadt G. wurden vollzogen. Die \n\nVerhandlungen der Klägerin mit der Beklagten und dem dritten Erwerber über \n\ndie Bildung der Stellplatzanlagengemeinschaft scheiterten. 1995 belastete die \n\nStadt das für die Stellplatzanlage vorgesehene vierte Grundstück mit Stellplatz-\n\nbaulasten zugunsten der an den dritten Erwerber und die Beklagte verkauften \n\nGrundstücke und verkaufte es dann an die Klägerin, die darauf die Stellplatzan-\n\nlage errichtete und betreibt. Diese übernahm die beiden Baulasten und sah in \n\nder Stellplatzanlage über die von ihr zu schaffenden 27 Stellplätze hinaus zwölf \n\nzusätzliche Stellplätze vor, von denen sieben auf das Grundstück der Beklagten \n\nentfallen. Sie vermietet alle Stellplätze selbst. \n\n2 \n\nDie Klägerin forderte die Beklagte zur Beteiligung an den Errichtungskos-\n\nten auf und bot ihr auch den Kauf von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück \n\nmit der Stellplatzanlage an. Als diese nicht reagierte, trat sie am 21. Dezember \n\n2004 für die Stadt G. von dem Kaufvertrag der Stadt mit der Beklagten zu-\n\nrück. Zur Rückabwicklung kam es nicht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt \n\nsie von der Beklagten, soweit hier von Interesse, aus eigenem und aus abgetre-\n\ntenem Recht der Stadt G. anteiligen Ersatz der Kosten für die Herstellung \n\nder Stellplatzanlage. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Senat zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte \n\nbeantragt die Zurückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche der Klägerin mit \n\nder Begründung, die Beklagte habe weder mit der Klägerin selbst noch mit der \n\nStadt G. eine Vereinbarung getroffen, aus welcher sich eine Ersatzver-\n\npflichtung ergebe. Gesetzliche Ansprüche aus eigenem Recht seien nicht be-\n\ngründet. Ein Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere \n\ndaran, dass die Klägerin die Stellplatzanlage zur Erfüllung ihrer eigenen Stell-\n\nplatzverpflichtung errichtet, jedenfalls aber auch in Ansehung der Stellplätze für \n\ndie Mieter der Beklagten und des dritten Erwerbers als eigenes Geschäft ge-\n\nführt habe. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe entgegen, \n\ndass die Klägerin der Beklagten nichts geleistet und für ihre Maßnahmen auch \n\nin Gestalt der Absprachen mit der Stadt einen Rechtsgrund gehabt habe. Ge-\n\nsetzliche Ansprüche aus abgetretenem Recht der Stadt bestünden ebenfalls \n\nnicht. Geleistet haben könne die Stadt der Beklagten nur die Stellplatzbaulast. \n\nFür diese Leistung stelle der Kaufvertrag zwischen der Stadt und der Beklagten \n\naber den erforderlichen Rechtsgrund dar. Die Einwände der Klägerin gegen \n\ndessen Bestand seien nicht begründet. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Überlegungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDie Klage ist aus eigenem Recht der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt. \n\n1. Die Klägerin kann von der Beklagten schon aufgrund von § 6 Abs. 2 \n\ndes Kaufvertrags der Beklagten mit der Stadt G. i. V. m. § 328 BGB an-\n\nteiligen Ersatz der Aufwendungen für die Errichtung der Stellplatzanlage verlan-\n\ngen. \n\n7 \n\na) Das Berufungsgericht meint, in diesem Kaufvertrag sei eine Erstat-\n\ntungspflicht nicht vereinbart. Eine solche Auslegung ist im Revisionsverfahren \n\nzwar nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahin, ob der Tatrichter die ge-\n\nsetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die \n\nDenkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrun-\n\nde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. \n\nBGHZ 131, 136, 138; 135, 269, 273; 137, 69, 72; 150, 32, 37; BGH, Urt. v. 29. \n\nMärz 2000, VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). In diesem Rahmen ist sie \n\naber zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die anerkannte Auslegungsre-\n\ngel nicht beachtet, dass der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbeson-\n\ndere den mit der Absprache verfolgten Zweck (BGHZ 109, 19, 22), die Interes-\n\nsenlage der Parteien (BGH, Urt. v. 13. März 2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, \n\n2235, 2236; Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, \n\n1054) und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen hat, die den Sinn-\n\ngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (Senat, Urt. v. 5. Juli \n\n2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165; Urt. v. 2. Februar 2007, V ZR \n\n34/06, juris). Dieses Versäumnis kann der Senat nachholen, weil der Sachver-\n\nhalt insoweit unstreitig ist und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. \n\n8 \n\nb) Die Interessenlage der Parteien wird durch die bauordnungsrechtliche \n\nAusgangslage bestimmt. Nach § 47 Abs. 1 BauO NW a.F. (vom 26. Juni 1984, \n\nGV.NW. S. 419, in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes \n\nvom 24. November 1992, GV.NW. S. 467) durften die Wohngebäude, zu deren \n\nErrichtung sich die Beklagte wie auch die anderen beiden Erwerber verpflichtet \n\nhatten, nur errichtet werden, wenn gleichzeitig die erforderlichen Stellplätze ge-\n\nschaffen wurden. Eine Ablösung dieser Stellplatzpflicht nach Maßgabe von § 47 \n\nAbs. 6 BauO NW a. F. kam nicht in Betracht und sollte nach den Verträgen \n\nauch nicht erfolgen. Die Stellplätze sollten vielmehr durch die Erwerber ge-\n\nschaffen, abweichend von dem gesetzlichen Regelfall aber nicht auf den zur \n\nWohnbebauung verkauften Grundstücken, sondern sämtlich auf einem dafür \n\nbereitgestellten Grundstück in einer gemeinsamen Stellplatzanlage. Dazu wie-\n\nderum wurden die Erwerber in § 6 Abs. 2 der Verträge parallel zum anteiligen \n\nErwerb des Grundstücks und zur Beteiligung am Bau der Anlage verpflichtet. \n\n9 \n\nc) Zur Umsetzung dieser Verpflichtung war eine Regelung des Innenver-\n\nhältnisses der Erwerber untereinander erforderlich. Diese sollte nach § 6 Abs. 2 \n\nder Kaufverträge nicht darin, sondern von den Erwerbern untereinander getrof-\n\nfen werden. Dabei bleibt die Regelung in den Kaufverträgen aber nicht stehen. \n\nVielmehr wird dort \"bereits jetzt vereinbart\", dass unter anderem sämtliche Kos-\n\nten für den Bau der Anlage von den zukünftigen Miteigentümern entsprechend \n\nihren Anteilen zu tragen sind. Diese Vereinbarung lässt sich, das ist der Revisi-\n\nonserwiderung einzuräumen, von ihrem Wortlaut her als eine Vorgabe für die \n\nspätere Ausgestaltung des Innenverhältnisses durch die Erwerber untereinan-\n\nder verstehen. Sie kann aber auch eine nähere Ausgestaltung des Verhältnis-\n\nses der in den Kaufverträgen bereits begründeten Erwerbs- und Bauverpflich-\n\ntungen der Erwerber untereinander mit der Folge darstellen, dass die Pflicht zur \n\nanteiligen Kostentragung unabhängig von dem Zustandekommen der Gemein-\n\nschaft schon im Vorfeld ihrer Gründung besteht. Die zweite Sicht entspricht der \n\nInteressenlage. Dass die Kosten hier nicht entsprechend § 742 BGB zu glei-\n\nchen Teilen, sondern nur nach der Anzahl der Stellplätze zu tragen sein sollten, \n\nkonnte auch ohne eine besondere Vorfestlegung zwischen den Beteiligten nicht \n\nernsthaft streitig sein. Den angestrebten Erfolg konnte die Stadt bei der gewähl-\n\nten Konstruktion paralleler vertraglicher Verpflichtungen nur erreichen, wenn die \n\nerfüllungsbereiten Erwerber die Möglichkeit hatten, die übrigen notfalls zur Er-\n\nfüllung zu zwingen. Dazu reichte das in § 6 Abs 3 der Verträge jeweils vorgese-\n\nhene Rücktrittsrecht der Stadt nicht aus, weil es nur den jeweiligen Erwerber \n\nselbst unter Druck setzen und auch nur zur Rückabwicklung, nicht jedoch zu \n\nder eigentlich erstrebten Herstellung der Stellplatzanlage führen konnte. Dies \n\nließ sich nur erreichen, wenn der erfüllungsbereite Erwerber in die Lage ver-\n\nsetzt wurde, selbst die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen. Da dazu die Errich-\n\ntung der gemeinsamen Anlage erforderlich war, ließ sich das nur mit einem \n\nRückgriffsanspruch gegen die anderen Erwerber nach dem Vorbild des § 748 \n\nBGB erreichen, der unabhängig von der Begründung der Errichtungsgemein-\n\nschaft bestand und diese später ohnehin anzuwendende Ausgleichsregelung in \n\ndas Vorfeld des Gemeinschaftsvertrags verlagerte. Das schreibt die Klausel mit \n\nden Worten \"bereits jetzt\" fest. Wie § 748 BGB (dazu BGH, Urt. v. 28. Novem-\n\nber 1974, II ZR 38/73, WM 1975, 196, 197; RGZ 109, 167, 171; MünchKomm-\n\nBGB/Schmidt, 4. Aufl., § 748 Rdn. 11; Staudinger/Langhein, BGB [Bearb. 2002] \n\n§ 748 Rdn. 20) bestimmt sie nicht nur einen Verteilungsmaßstab, sondern ge-\n\nwährt einen Ersatzanspruch. \n\n10 \n\nd) Der Erstattungsanspruch sollte nicht der Stadt G. selbst zuste-\n\nhen. Diese wollte die Stellplatzanlage nämlich gerade nicht errichten, sondern \n\nerreichen, dass die Erwerber diese Aufgabe übernahmen. Dazu musste der \n\nErstattungsanspruch in jedem Kaufvertrag zugunsten der jeweils übrigen Käufer \n\nbegründet werden. Das geschieht in der in allen drei Verträgen gleichlautenden \n\nKlausel des § 6 Abs. 2 mit der Wendung \"den künftigen Miteigentümern\". Dass \n\nder Dritte nicht konkret bezeichnet wird, ist für die Wirksamkeit eines Vertrags \n\nzugunsten Dritter unerheblich. Es genügt, wenn der Dritte bestimmbar ist \n\n(BGHZ 75, 75, 78 f.; RGZ 106, 120, 126; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., \n\n§ 328 Rdn. 2). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. \n\n11 \n\ne) Der Erstattungspflicht steht schließlich auch nicht der Rücktritt entge-\n\ngen, den die Klägerin am 21. Dezember 2004 erklärt hat. Ob die Klägerin dazu \n\naufgrund der Abtretung berechtigt war, ist zweifelhaft, kann aber unentschieden \n\nbleiben. Es bestand jedenfalls kein Rücktrittsgrund. Zu diesem Zeitpunkt war \n\nder Kaufvertrag mit der Stadt G. vollständig erfüllt, insbesondere die Stell-\n\nplatzanlage errichtet. Es fehlte allein ein Vertrag zwischen den Erwerbern über \n\ndie Errichtung und den Betrieb der Anlage. Das Zustandekommen dieses Ver-\n\ntrags war für die Stadt ohne Interesse, weil ihre Ziele erreicht wurden und der \n\nBetrieb der Anlage durch die Klägerin gesichert ist. Damit schied ein Rücktritt \n\nnach § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. aus. Auch auf § 6 Abs. 3 des Vertrags ließ \n\nsich der Rücktritt nicht stützen, weil er in der eingetretenen Lage unverhältnis-\n\nmäßig war. An das Übermaßverbot musste sich die Stadt halten, weil der Ver-\n\ntrag mit der Bebauungsverpflichtung und der Nutzungsbindung städtebauliche \n\nZiele verfolgte und die Stadt bei seiner Ausführung deshalb (dazu: Senat, \n\nBGHZ 153, 93, 106; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, \n\n298, 300; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453; Urt. v. \n\n22. Juni 2007, V ZR 260/06, BauR 2007, 1624 [Ls]) weiterhin den öffentlich-\n\nrechtlichen Bindungen unterlag. Daran konnte die Abtretung ihrer Ansprüche \n\nnichts ändern. \n\n12 \n\n2. Anteiligen Ersatz ihrer Aufwendungen kann die Klägerin unabhängig \n\nhiervon auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, \n\n670 BGB verlangen. \n\n13 \n\na) Die Klägerin hat mit der Errichtung der Stellplatzanlage ein Geschäft \n\nder Beklagten besorgt, ohne dazu von dieser beauftragt oder sonst dazu be-\n\nrechtigt zu sein, und damit ein im Sinne von § 677 BGB fremdes Geschäft ge-\n\nführt. \n\n14 \n\naa) Die Klägerin war allerdings aufgrund ihres Kaufvertrags mit der Stadt \n\nG. über das von ihr mit einem Wohnhaus zu bebauenden Grundstück \n\nverpflichtet, sich an der Errichtung der Stellplatzanlage zu beteiligen und einen \n\nder Zahl der von ihr zu schaffenden Stellplätzen entsprechenden Anteil der Er-\n\nrichtungskosten zu tragen. In dem Kaufvertrag über das für die Stellplatzanlage \n\nvorgesehene Grundstück hat sie zudem die Baulasten für die von der Beklagten \n\nund dem dritten Erwerber zu schaffenden Stellplätze übernommen und sich zur \n\nErrichtung einer entsprechend größer dimensionierten Stellplatzanlage ver-\n\npflichtet. Das führt aber nicht dazu, dass die Errichtung der Stellplatzanlage \n\ninsgesamt als Eigengeschäft der Klägerin anzusehen ist. Die Führung eines \n\nfremden Geschäfts liegt nämlich nicht nur vor, wenn das Geschäft als ganzes \n\nfremd ist; es genügt vielmehr, wenn es auch ein fremdes Geschäft ist (BGHZ \n\n65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, 313, 314 f.; Senat, Urt. v. 8. Dezember 2006, \n\nV ZR 103/06, NJW-RR 2007, 672, 673). \n\n15 \n\nbb) So liegt es hier. Die Errichtung der Stellplatzanlage war auch ein Ge-\n\nschäft der Beklagten, weil nicht nur die Klägerin, sondern - im Umfang ihrer \n\nStellplatzpflicht - auch die Beklagte zu ihrer Errichtung verpflichtet war. \n\n16 \n\n(1) Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des Kaufvertrags der \n\nBeklagten mit der Stadt G. . Danach hat sich die Beklagte an der Errich-\n\ntung der gemeinschaftlichen Stellplatzanlage zu beteiligen und das Grundstück \n\nanteilig zu erwerben. Beides lässt sich, das ist der Revisionserwiderung einzu-\n\nräumen, nur erreichen, wenn es vor oder bei dem Grundstückserwerb und der \n\nDurchführung der Baumaßnahmen zu dem gegebenenfalls auch konkludenten \n\nAbschluss eines Gemeinschaftsvertrags kommt. Das bedeutet aber nicht, dass \n\ndie Erfüllung der Stellplatzverpflichtung durch das Zustandekommen dieses \n\nVertrags aufschiebend bedingt ist. Denn dann stünde die Erfüllung der Ver-\n\npflichtung letztlich im Belieben der Erwerber. Das war ersichtlich nicht gewollt. \n\nAuf eine solche Regelung hätte sich die Stadt, was ebenfalls offenkundig war, \n\nzudem nicht einlassen dürfen, weil sie § 47 BauO NW a. F. widersprach, wo-\n\nnach eine Befreiung von der Stellplatzpflicht nur gegen Zahlung eines Ablöse-\n\nbetrags und auch nur unter der hier nicht einschlägigen Voraussetzung zulässig \n\nwar, dass die Schaffung der Stellplätze nicht möglich oder nicht zumutbar war. \n\nDie Klägerin war deshalb nicht nur zur Erfüllung ihrer Beteiligungs- und Er-\n\nwerbsverpflichtung, sondern auch dazu verpflichtet, den hierfür erforderlichen \n\nGemeinschaftsvertrag zustande zubringen. \n\n17 \n\n(2) Die Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt. Sie hat die Stellplatz-\n\nanlage nicht errichtet und sich an ihrer Errichtung nicht beteiligt. Etwas anderes \n\nergibt sich auch nicht aus der Begründung einer Stellplatzbaulast an dem für \n\ndie Errichtung der Stellplatzanlage vorgesehenen Grundstück. Diese Baulast \n\nstellt zwar die Nutzung des Grundstücks als Stellplatz rechtlich sicher. Die tat-\n\nsächliche Möglichkeit, hiervon auch Gebrauch zu machen, musste aber erst \n\ndurch die Errichtung der Stellplatzanlage geschaffen werden. Darüber besagt \n\ndie Begründung von Baulasten nichts. \n\n18 \n\nb) Der Fremdgeschäftsführungswille wird auch bei Geschäften, die, wie \n\ndie Errichtung der Stellplatzanlage im vorliegenden Fall, zugleich objektiv eige-\n\nne als auch objektiv fremde sind, vermutet (BGHZ 40, 28, 31; BGH, Urt. v. 23. \n\nSeptember 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72; Urt. v. 21. Oktober 2003, X ZR \n\n66/01, NJW-RR 2004, 81, 82). Die von dem Berufungsgericht und der Revisi-\n\nonserwiderung angeführten Gesichtspunkte stellen ihn nicht in Frage. \n\n19 \n\naa) Die Klägerin hat das für die Stellplatzanlage vorgesehene Grund-\n\nstück zwar allein erworben. Sie hatte sich, wie ausgeführt, verpflichtet, in der \n\nStellplatzanlage auch Stellplätze für die Bauvorhaben der Beklagten und des \n\ndritten Erwerbers zu schaffen. Das ändert aber entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts am Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin nichts. Nach dem \n\nKaufvertrag über das Grundstück für die Stellplatzanlage sollte die Klägerin die \n\nAnlage im wirtschaftlichen Ergebnis nicht allein errichten und finanzieren. Viel-\n\nmehr ist auch in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass die Einzelhei-\n\nten mit den anderen beiden Erwerben, also auch der Beklagten, geklärt werden \n\nsollen. Er verweist ausdrücklich auf den Kaufvertrag der Klägerin mit der Stadt \n\nG. über das zur Wohnbebauung vorgesehene Grundstück. Wirtschaftlich \n\nsollte die Klägerin also unverändert nur die Stellplätze schaffen, die durch ihre \n\neigene Wohnbebauung veranlasst waren. Es blieb dabei, dass die anderen Er-\n\nwerber die Kosten für die von ihnen zu schaffenden Stellplätze tragen sollten. \n\nZu einer endgültigen Übernahme dieser Kosten durch die Klägerin kam es \n\nnicht. \n\n20 \n\nbb) Auch die Verteilung der Risiken des Scheiterns der Verhandlungen \n\nüber den Abschluss des vorgesehenen Vertrags über die Stellplatzanlagenge-\n\nmeinschaft vermag den Fremdgeschäftsführungswillen entgegen der Ansicht \n\nder Revisionserwiderung nicht in Frage zu stellen. Die Parteien haben zwar \n\nVerhandlungen über einen Vertrag zur Errichtung der Stellplatzanlage geführt, \n\ndie ohne Erfolg blieben. Es trifft auch zu, dass eigene Aufwendungen im Vorfeld \n\neines Vertragsschlusses keinen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäfts-\n\nführung ohne Auftrag auslösen, wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt, und \n\ndass jede Seite das Risiko eines Scheiterns von Vertragsverhandlungen selbst \n\nträgt (BGH, Urt. v. 23. September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72, 73). So \n\nliegt es hier aber nicht. Die Parteien haben ihre Verhandlungen nicht aus freien \n\nStücken und auf eigenes Risiko geführt. Vielmehr waren sie beide hierzu und \n\nauch dazu verpflichtet, die Verhandlungen zu einem Erfolg zu führen. Beide \n\nmussten sich an der Errichtung der Stellplatzanlage beteiligen und das Grund-\n\nstück zu Miteigentum erwerben. Dem entspricht es, wenn die Beklagte im Wege \n\nder Verpflichtung zum Aufwendungsersatz an dem Erwerbs- und Herstellungs-\n\nrisiko beteiligt wird. Diese Risikoverteilung steht auch nicht im Widerspruch zu \n\nden Vorstellungen der Parteien. Sie entspricht vielmehr den Vereinbarungen, \n\ndie die Parteien in ihren jeweiligen Kaufverträgen mit der Stadt ausdrücklich \n\ngetroffen haben. \n\n21 \n\nc) Die Geschäftsführung entsprach auch dem Interesse der Beklagten, \n\nweil sie für sie objektiv nützlich war. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte \n\nzur Schaffung der Stellplätze verpflichtet war und bei Nichterfüllung dieser Ver-\n\npflichtung nach § 6 Abs. 3 ihres Kaufvertrags mit dem Rücktritt der Stadt G. \n\n von dem Kaufvertrag und als Folge hiervon mit dem Verlust ihrer Investiti-\n\non rechnen musste. \n\n22 \n\nd) Allerdings widersprach die Geschäftsführung dem Willen der Beklag-\n\nten, die sich nicht an der Errichtung der Stellplatzanlage beteiligen wollte. Das \n\nist aber nach § 679 BGB unerheblich. Die Klägerin erfüllte nämlich auch die öf-\n\nfentlich-rechtliche Pflicht der Beklagten aus § 47 Abs. 1 BauO NW a. F. die \n\ndurch ihr Bauvorhaben veranlassten Stellplätze zu schaffen. An der Erfüllung \n\ndieser durch den Kaufvertrag nur näher ausgestalteten Pflicht bestand und be-\n\nsteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses ist auch erst durch die Er-\n\nrichtung der Anlage erreicht worden und nicht schon durch die Begründung ei-\n\nner Stellplatzbaulast an dem für die Anlage vorgesehenen Grundstück. Ohne \n\ndie Anlage konnte das Grundstück nicht für den in der Baulast beschriebenen \n\nZweck genutzt werden. Dass die Beklagte mit dem Kaufpreis nicht einverstan-\n\nden war, den die Klägerin für das Grundstück bezahlt hat, stellt nicht die Ge-\n\nschäftsführung, sondern nur den Umfang des erstattungsfähigen Aufwands in \n\nFrage. \n\nIII. \n\n23 \n\nDie Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Die Beklagte hat den von der \n\nKlägerin geltend gemachten Aufwand bestritten. Dem ist das Berufungsgericht \n\n- von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht nachgegangen. In der neuen \n\nVerhandlung wird das nachzuholen und auch der Frage nachzugehen sein, \n\nwelche - anzurechnenden oder herauszugebenden - Vorteile (Alleineigentum, \n\nNutzungen) der Klägerin durch die Errichtung der Anlage entstanden sind. \n\nKrüger \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 O 674/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.2006 - 5 U 25/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-16/v-zr-208-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 742","ref_norm":"742","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 679","ref_norm":"679","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-16/v-zr-208-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:51.643426+00:00"}}