{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_190-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-16","aktenzeichen":"V ZR 190/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 985, 242 Cc, D Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks kann nur dann verwirkt sein, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträg- lich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 190/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. März 2007 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 985, 242 Cc, D \n\nDer Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks kann \n\nnur dann verwirkt sein, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträg-\n\nlich ist. \n\nBGH, Urt. v. 16. März 2007 - V ZR 190/06 - LG Halle \n\n AG Sangerhausen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Rich-\n\nter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. \n\nJuli 2006 aufgehoben. \n\nDie Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nSangerhausen vom 17. August 2005 wird zu-\n\nrückgewiesen, soweit über die Klage entschie-\n\nden worden ist. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Nachbarn. Den Beklagten gehört das Grundstück Flur \n\n4, Flurstück 330/79, K. str. 13, in R. . Sie besitzen das mit Notarvertrag \n\nvom 13. Juli 1978 von ihnen gekaufte Grundstück seit dem 11. März 1978 und \n\nwurden am 21. August 1978 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. \n\nDas Grundstück grenzt an seiner nördlichen Seite an das Flurstück \n\n330/78. Das 58 qm große Flurstück 330/78 ist auf Blatt 1780 des Grundbuchs \n\nunter Nr. 2 gebucht. Das seinerzeit unter Treuhandverwaltung stehende, im \n\nGrundbuch als K. str. 6 bezeichnete Flurstück war mit einer Scheune \n\nbebaut (im Folgenden: Scheunengrundstück). Seit der Übergabe ihres Grund-\n\nstücks nutzen es die Beklagten als Zugang zu dem Hof auf ihrem Grundstück. \n\n1980 bauten sie die Scheune zu einer Garage um. \n\n3 \n\n1985 wurden das Scheunengrundstück und das als Nr. 1 auf demselben \n\nGrundbuchblatt gebuchte, ebenfalls als K. str. 6 bezeichnete Grund-\n\nstück enteignet. Den Klägern wurde ein Nutzungsrecht zum Bau eines Einfami-\n\nlienhauses auf den Grundstücken verliehen. Mit Vertrag vom 30. September \n\n1990 kauften sie die Grundstücke von der Gemeinde R. . Sie wurden am \n\n28. Juli 1992 in das Grundbuch eingetragen. \n\n4 \n\nIm Mai 2002 machten sie gegenüber den Beklagten ihr Eigentum an dem \n\nScheunengrundstück geltend. Mit der am 26. März 2003 erhobenen Klage ver-\n\nlangen sie dessen Räumung und Herausgabe. Die Beklagten haben die Einre-\n\nde der Verjährung erhoben, die Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche \n\neingewandt und im Wege der Hilfswiderklage die Bestellung eines Wege- und \n\nÜberfahrtsrechts an dem Scheunengrundstück gemäß § 116 SachenRBerG \n\nverlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage ab-\n\ngewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Land-\n\ngericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des \n\namtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Landgericht meint, der von den Klägern geltend gemachte Anspruch \n\nauf Herausgabe des Grundstücks unterliege als Anspruch aus dem im Grund-\n\nbuch eingetragenen Eigentum der Kläger zwar nicht der Verjährung, er sei je-\n\ndoch verwirkt. Zumindest ab 1960 sei die Scheune als Bestandteil des später \n\nvon den Beklagten erworbenen Grundstücks genutzt worden, ohne dass dies \n\nbeanstandet worden sei. Die Beklagten hätten, ohne dass ihnen ein Vorwurf zu \n\nmachen sei, gemeint, die Scheune sei Bestandteil ihres Grundstücks. So sei es \n\nihnen verkauft worden. Der Wert der Scheune sei in das zur Ermittlung des \n\nKaufpreises für das Grundstück erstellte Gutachten einbezogen worden. Im \n\nVertrauen auf den Erwerb der Scheune hätten die Beklagten die Geltendma-\n\nchung von Ansprüchen wegen des ausgebliebenen Erwerbs der Scheune unter-\n\nlassen, diese zu einer Garage umgebaut und sich bei der Gemeinde R. \n\nnicht um einen Erwerb des Scheunengrundstücks bemüht. Auch die Kläger hät-\n\nten ihr Eigentum nicht sogleich nach dem Erwerb des Scheunengrundstücks \n\ngegenüber den Beklagten geltend gemacht, sondern bis zur Erhebung der Kla-\n\nge noch bis zu der 2002 vorgenommen Vermessung der Grundstücke der Par-\n\nteien zugewartet, durch die alle Beteiligten Klarheit über die Eigentumsverhält-\n\nnisse gewonnen hätten. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Der Anspruch des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe des \n\nGrundstücks unterliegt gemäß § 902 Abs. 1 BGB nicht der Verjährung. Ebenso \n\nverhielt es sich gemäß § 479 Abs. 1 ZGB während der Dauer der Geltung des \n\nZivilgesetzbuchs in der DDR mit dem § 985 BGB entsprechenden Anspruch \n\naus § 33 Abs. 2 ZGB. Der von den Klägern geltend gemachte Herausgabean-\n\nspruch ist daher nicht verjährt. Ebenso wenig ist er verwirkt. \n\n8 \n\na) Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen \n\nRechtsausübung. Sie schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines \n\nRechts aus. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Berechtigten an. Verwir-\n\nkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da die an Treu \n\nund Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensent-\n\nschluss des Berechtigten entscheidend ist. Verwirkung kann daher selbst dann \n\neintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat \n\n(BGHZ 25, 47, 53). Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich \n\nder Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf ein-\n\ngerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend ma-\n\nchen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der \n\nBerechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158, \n\n100, 107 f.) und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Ver-\n\npflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52). \n\n9 \n\nb) Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Soergel/Teich-\n\nmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 316), wobei der Art und der Bedeutung des \n\nRechts, um dessen Verwirkung es geht, besondere Bedeutung zukommt (Er-\n\nman/Hohloch, BGB, 11. Aufl. § 242 Rdn. 124). Soweit dem Anspruch des Ei-\n\ngentümers auf Herausgabe der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten \n\nwird, ist bei der gebotenen Würdigung zu berücksichtigen, dass dieser An-\n\nspruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verwirkung deshalb nur in \n\nAusnahmefällen angenommen werden kann (MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., \n\nBd. 2a, § 242 Rdn. 300). Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet \n\nwirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers. Das Rechtsverhältnis zwischen \n\ndem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer ist durch §§ 987 ff. BGB in \n\neiner Weise geregelt, die die Interessen und den Schutz von Eigentümer und \n\nBesitzer gegeneinander abwägt und grundsätzlich keiner Korrektur durch die \n\nVerneinung des Anspruchs aus § 985 BGB bedarf. Dem Irrtum des Eigentü-\n\nmers über den Umfang seines Eigentums kann grundsätzlich auch keine ande-\n\nre Bedeutung zukommen als dem entsprechenden Irrtum des Besitzers. Der \n\nIrrtum des Eigentümers ist ebenso wenig rechtsvernichtend, wie der Irrtum des \n\nBesitzers rechtsbegründend wirkt. \n\n10 \n\nSoweit es um die Verwirkung des Herausgabeanspruchs aus dem in das \n\nGrundbuch eingetragenen Eigentum geht, ist darüber hinaus zu berücksichti-\n\ngen, dass die Ansprüche aus dem eingetragenen Eigentum nach der ausdrück-\n\nlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 902 Abs. 1 BGB als unverjährbar \n\nausgestaltet sind und die Verwirkung des Herausgabeanspruchs das Eigentum \n\nals \"Rechtskrüppel\" (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 902 Rdn. 1) zurück-\n\nlässt, das gegen die Eintragung im Grundbuch noch nicht einmal im Wege der \n\nErsitzung nach § 900 Abs. 1 BGB erstarken kann. Für die Verneinung des Her-\n\nausgabeanspruchs des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers unter dem \n\nGesichtspunkt der Verwirkung folgt daraus, dass eine Verwirkung nur ange-\n\n \n\n11 \n\n12 \n\nnommen werden kann, wenn sich die Verpflichtung zur Herausgabe für den \n\nBesitzer als schlechthin unerträglich darstellt. \n\nc) So verhält es sich hier nicht. Zu dieser Festsstellung ist der Senat in \n\nder Lage, weil weiterer Vortrag der Beklagten nicht in Betracht kommt. \n\nDie Herausgabe des Grundstücks beeinträchtigt die Beklagten nicht in \n\nunerträglicher Weise. Ob die Scheune, wie das Berufungsgericht festgestellt \n\nhat, seit 1960 als Bestandteil des Grundstücks der Beklagten genutzt worden \n\nist, oder ob, wie die Beklagten behaupten, eine solche Nutzung schon seit 1937 \n\nstattgefunden hat, ist im Rahmen der Würdigung der Situation der Beklagten \n\nohne Bedeutung. Der Wert der Scheune ist mit 450 M/DDR und damit mit ei-\n\nnem objektiv geringen Betrag in den Kaufpreis für ihr Grundstück eingeflossen. \n\nAuf die Nutzung des Gebäudes als Scheune haben die Beklagten keinen nach-\n\nhaltigen Wert gelegt, sondern die Scheune schon bald nach deren vermeintli-\n\nchem Erwerb zu einer Garage umgebaut und diese mehr als zwanzig Jahre \n\ngenutzt. Ob die Kosten für den Umbau nach dem Recht der früheren DDR von \n\nden Klägern zu erstatten sind, kann dahin gestellt bleiben. Auch wenn die Be-\n\nklagten den Irrtum über die Größe ihres Grundstücks früher erkannt und sich \n\num einen Erwerb des Scheunengrundstücks bemüht hätten, hätten sie dieses \n\nnicht unentgeltlich erwerben können. Eine Veräußerung des Grundstücks an \n\ndie Beklagten durch den Rat der Gemeinde R. als Treuhänder der Eigen-\n\ntümer durfte nur durch einen Verkauf zum Verkehrswert erfolgen. Nachdem das \n\nGrundstück in Volkseigentum überführt und den Klägern ein Nutzungsrecht an \n\nihm verliehen worden war, kam sein Verkauf an die Beklagten nicht mehr in \n\nBetracht. Die zwischen der Aufklärung des Irrtums der Parteien und der gericht-\n\nlichen Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Kläger verstriche-\n\nne Zeit ist so kurz, dass ihr keine Bedeutung zukommt. \n\n13 \n\nd) Sofern die Beklagten zur Bewirtschaftung ihres Grundstücks auf einen \n\nZugang über das Scheunengrundstück angewiesen sind, können sie von den \n\nKlägern gemäß § 116 Abs. 1 SachenRBerG die Bewilligung einer entsprechen-\n\nden Dienstbarkeit verlangen. Dieser Anspruch ist Gegenstand der hilfsweise \n\nerhobenen Widerklage. \n\n14 \n\n2. Der geltend gemachte Anspruch auf Räumung der Garage folgt aus \n\n§ 1004 Abs. 1 BGB. Für diesen Anspruch gilt § 902 Abs. 1 BGB nicht (Senat, \n\nBGHZ 60, 235, 238). \n\n15 \n\nGegenstand des Räumungsanspruchs ist der Anspruch auf Entfernung \n\nder beweglichen Sachen, die von den Beklagten oder auf ihre Veranlassung in \n\ndie Garage verbracht worden sind. Soweit dies nach dem Wiederinkrafttreten \n\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs in der früheren DDR geschehen ist, ist der An-\n\nspruch der Kläger schon deshalb nicht verjährt, weil der Anspruch aus § 1004 \n\nAbs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährung unterliegt (BGHZ 98, 235, 241; 125, \n\n56, 63), die bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes \n\ngeltende 30jährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 nicht abgelaufen war \n\nund die seither geltende kürzere Frist bei Zustellung der Klage nicht verstrichen \n\nwar, Art 229 Abs. 1 EGBGB. \n\n16 \n\nOb § 479 Abs. 1 ZGB auf den Anspruch aus § 33 Abs. 1 ZGB Anwen-\n\ndung findet, bedarf keiner Entscheidung. Dass einzelne Gegenstände, die heu-\n\nte noch in der Garage sind, schon vor dem 3. Oktober 1990 dorthin gebracht \n\nworden sind, tragen die Kläger nicht vor. \n\n17 \n\nFür eine Verwirkung des Räumungsanspruchs ist nichts ersichtlich. \n\nIII. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. An einer den \n\nRechtsstreit abschließenden Entscheidung ist der Senat gehindert, weil das \n\nBerufungsgericht über die Widerklage - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht ent-\n\nschieden hat. Dies ist nachzuholen, (vgl. BGH, Urt. v. 6. März 1996, VIII ZR \n\n12/94, NJW 1996, 2165, 2167). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Sangerhausen, Entscheidung vom 17.08.2005 - 1 C 157/03 (II) - \n\nLG Halle, Entscheidung vom 28.07.2006 - 1 S 153/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_190-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-16/v-zr-190-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 902","ref_norm":"902","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_190-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_190-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-16/v-zr-190-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_190-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:26.645238+00:00"}}