{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-07-13","aktenzeichen":"V ZR 189/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2 Auf Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, die vor dem 31. Dezember 2003 zu erfüllen waren, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. BGB §§ 585 ff. Auf die Vereinbarung eines Pflugtauschs finden §§ 585 ff. BGB entsprechende An- wendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflich- tung zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der Zahlungsverpflichtung eines Pächters bedingt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2007 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 189/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 229 § 5 Satz 2 \n\nAuf Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, die vor dem 31. Dezember 2003 zu \nerfüllen waren, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2002 \ngeltenden Fassung weiterhin anzuwenden. \n\nBGB §§ 585 ff. \n\nAuf die Vereinbarung eines Pflugtauschs finden §§ 585 ff. BGB entsprechende An-\nwendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflich-\ntung zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der Zahlungsverpflichtung \neines Pächters bedingt. \n\nBGH, Urt. v. 13. Juli 2007 - V ZR 189/06 - OLG Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zi-\n\nvilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena \n\nvom 27. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als über den von dem Kläger geltend gemach-\n\nten Zahlungsanspruch zu dessen Nachteil erkannt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Landwirt in Thüringen. Am 10. Oktober 1992 schloss er mit \n\nder beklagten Genossenschaft einen Vertrag, auf Grund dessen er der Beklag-\n\nten von ihm gepachtete Grundstücke zur Bewirtschaftung gegen das Recht zur \n\nBewirtschaftung von der Beklagten gepachteter Grundstücke überließ. Zu den \n\nvon der Beklagten dem Kläger zur Bewirtschaftung überlassenen Grundstücken \n\ngehörte das 11,95 ha große Flurstück \"G. \". Die jeweiligen Ver-\n\npächter stimmten dem Vertrag zwischen den Parteien zu. \n\n2 \n\nDer Kläger nutzte das Flurstück \"G. \" als Grünland. Für \n\ndiese Nutzung beantragte er bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt Förde-\n\nrungsmittel nach dem Thüringischen Programm zur Förderung umweltgerechter \n\nLandwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschafts-\n\npflege. Die Förderung hängt u.a. davon ab, dass die Nutzung als Grünland fünf \n\nJahre andauert. Die Förderung lief an, der Kläger erhielt 13.133,70 DM Förder-\n\nmittel. \n\n3 \n\n1996 übergab die Beklagte das Flurstück \"G. \" dem \n\nLandwirt P. , der es mit Wintergerste bestellte. Im Hinblick auf diese Be-\n\nstellung widerrief das Landwirtschaftsamt die Förderungsbescheide und ver-\n\nlangte von dem Kläger Rückzahlung der ausgezahlten Fördermittel zuzüglich \n\nZinsen, insgesamt 14.543,80 DM/7.435,76 €. Mit der Klage verlangt der Kläger \n\nErsatz des von der Behörde zurückverlangten Betrags und entgangener weite-\n\nrer 11.599,32 € Fördermittel sowie die Wiedereinräumung des Besitzes an dem \n\nFlurstück \"G. \". \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat \n\nsie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der \n\nKläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für nicht begründet. Es qualifiziert \n\ndas Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Pflugtauschvertrag und wendet \n\nauf diesen §§ 585 ff. BGB an. Es meint, die von der Beklagten für 1996 behaup-\n\nteten mündlichen Kündigungen des Vertrages hätten dessen Bestand unberührt \n\ngelassen, weil die Kündigung gemäß § 594f BGB schriftlich zu erfolgen habe. \n\nTrotzdem sei der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch \n\nnicht begründet. Der Kläger sei nämlich nicht mehr in der Lage gewesen, seine \n\nvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, nachdem seine Verpächter \n\nZ. und Ps. die zwischen ihnen und dem Kläger bestehenden \n\nPachtverträge über einen Teil der Grundstücke, die er der Beklagten überlas-\n\nsen habe, gekündigt hätten. Damit sei die Beklagte gemäß § 320 BGB berech-\n\ntigt gewesen, ihre Verpflichtungen aus dem vereinbarten Vertrag zurückzuhal-\n\nten und das Flurstück \"G. \" P. zu überlassen, nachdem \n\ndieser das Flurstück von dessen Eigentümer gepachtet gehabt habe. \n\n6 \n\nDie Wiedereinräumung des Besitzes an dem Flurstück könne der Kläger \n\nnicht verlangen, weil die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 1997 den Vertrag \n\nvom 10. Oktober 1992 und einen möglicherweise am 26. November 1996 zu-\n\nstande gekommenen weiteren Pflugtauschvertrag mit Wirkung zum 31. De-\n\nzember 1999 wirksam gekündigt habe. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. \n\n1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist der \n\nvon dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 325 Abs. 1 BGB \n\na.F. begründet. \n\na) Auf die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche findet das Bür-\n\ngerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \n\nAnwendung. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag handelt es \n\nsich zwar um ein Dauerschuldverhältnis, auf das seit dem 1. Januar 2003 das \n\nBürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden \n\nFassung anzuwenden ist. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Januar 2003 be-\n\nendete Dauerschuldverhältnisse und nicht für Ansprüche aus einem am \n\n1. Januar 2003 fortbestehenden Dauerschuldverhältnis, die vor Ablauf dieses \n\nTages zu erfüllen waren. Insoweit trifft der Sinn von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, \n\ndas Bürgerliche Gesetzbuch in seiner Fassung durch das Schuldrechtsmoder-\n\nnisierungsgesetz auf zuvor begründete Dauerschuldverhältnisse anwendbar zu \n\nmachen - und den Parteien eine Frist zur Anpassung der laufenden Pflichten \n\naus einem Dauerschuldverhältnis auf die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene \n\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuräumen - nicht zu (Staudin-\n\nger/Löwisch, BGB [2003], Art. 229 EGBGB Rdn. 44). \n\n10 \n\nb) Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien zutref-\n\nfend als Pflugtausch qualifiziert und auf diesen §§ 585 ff. BGB angewendet. \n\nDas wird von der Revision nicht beanstandet und lässt einen Rechtsfehler auch \n\nnicht erkennen. \n\n11 \n\nDer Vertrag verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Besitz an den im \n\nVertrag bezeichneten Grundstücken zur selbständigen Bewirtschaftung zu \n\nüberlassen. Die Leistung der Beklagten war nicht unentgeltlich; als Gegenleis-\n\ntung hatte der Kläger der Beklagten vielmehr den Besitz an anderen Grundstü-\n\ncken auf dieselbe Zeit zu überlassen, wie die Beklagte ihm an Grundstücken \n\naus ihrem Pachtbesitz den unmittelbaren Besitz zu überlassen hatte. Derartige \n\nVerträge sind insbesondere nach der Aufhebung der kollektiven Bewirtschaf-\n\ntung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in den neuen Ländern üblich \n\n(Staudinger/v. Jeinsen, BGB \n\n[2005], § 589 Rdn. 4; Fassbender/Hötzel/ \n\nLukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 589 BGB Rdn. 7a). Sie werden üblicher-\n\nweise als Pflugtausch bezeichnet (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpacht-\n\nrecht, 4. Aufl., § 585 BGB Rdn. 24; Puls, NL-BzAR 2003, 152; ferner BGH, Ur-\n\nteil v. 5. März 1999, LwZR 7/98, VIZ 1999, 1293; OLG Jena OLGR Jena 1999, \n\n59; OLG Naumburg NJW-RR 2000, 388). \n\n12 \n\nBei dem Pflugtausch handelt es sich um ein gegenseitiges Vertragsver-\n\nhältnis, auf das die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts des Bürgerlichen \n\nGesetzbuchs Anwendung finden. Darüber hinaus finden §§ 585 ff. BGB ent-\n\nsprechende Anwendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflich-\n\ntung als Verpflichtung zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der \n\nZahlungsverpflichtung \n\neines \n\nPächters \n\nbedingt \n\n(Fassbender/Hötzel/ \n\nLukanow, aaO, § 589 BGB Rdn. 7c). Die Ausgestaltung der Gegenleistungs-\n\nverpflichtung als Pflicht zur Überlassung des unmittelbaren Besitzes an anderen \n\nGrundstücken macht jede der Vertragsparteien zu Pächtern der ihr überlasse-\n\nnen Grundstücke und zu Verpächtern der als Gegenleistung überlassenen \n\nGrundstücke (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, aaO, § 585 BGB Rdn. 73; \n\n§ 591b BGB Rdn. 7). \n\n13 \n\nc) Entzieht eine der Parteien eines Pflugtauschvertrags der anderen Par-\n\ntei den Besitz an einem der überlassenen Grundstücke, verstößt sie gegen eine \n\nHauptpflicht aus dem Vertrag und ist daher der anderen Partei nach § 325 \n\nAbs. 1 BGB a.F. zum Ersatz verpflichtet, sofern dieser aus der Besitzentzie-\n\nhung ein Schaden entsteht. So verhält es sich nach dem unbestrittenen Vor-\n\nbringen des Klägers. \n\n14 \n\nDie Frage eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten gemäß § 320 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB stellt sich insoweit nicht. Die Vorschrift berechtigt Parteien \n\neines gegenseitigen Vertrages, ihre Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleis-\n\ntung zurückzubehalten. Einen Anspruch auf Rückgabe einer erbrachten Leis-\n\ntung oder gar das Recht zur eigenmächtigen Rücknahme gewährt die Bestim-\n\nmung nicht. \n\n15 \n\nEin Mangel der Berechtigung des Klägers zum fortdauernden Besitz ein-\n\nzelner an die Beklagte überlassener Grundstücke gegenüber seinen Verpäch-\n\ntern führt auch nicht dazu, dass der Kläger seine Leistungsverpflichtung gegen-\n\nüber der Beklagten nicht erfüllt hätte, solange die Beklagte diese Grundstücke \n\nnicht gemäß § 596 Abs. 3 BGB an die Verpächter des Klägers herauszugeben \n\nhat. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte nutze die ihr von ihm auf-\n\ngrund des Pflugtauschvertrags überlassenen Grundstücke weiterhin; eine Ein-\n\nlassung der Beklagten auf dieses Vorbringen fehlt. \n\n16 \n\nd) Trotzdem kann der Senat über den von dem Kläger geltend gemach-\n\nten Schadensersatzanspruch nicht abschließend entscheiden. Die Beklagte hat \n\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht behauptet, der von \n\ndem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gepfändet und einem \n\nGläubiger des Klägers zur Einziehung überwiesen worden. Zu dieser Behaup-\n\ntung hat der Kläger einen Schriftsatznachlass beantragt, was das Berufungsge-\n\nricht - aus seiner Sicht folgerichtig - verweigert hat. \n\n17 \n\n2. Die Revision ist nicht begründet, soweit das Berufungsgericht einen \n\nvertraglichen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint hat, ihm den \n\nBesitz an dem Flurstück \"G. \" wieder zu überlassen. Dieser An-\n\nspruch scheitert an der Kündigung des Pflugtauschvertrages durch die Beklag-\n\nte. \n\n18 \n\nPflugtauschverträge werden zur Sicherung einer Fruchtfolge oder zur Ar-\n\nrondierung von Betriebsflächen geschlossen (Puls, NL-BzAR 2003, 152). Im \n\nersteren Fall werden sie üblicherweise auf kurze Zeit oder unbefristet mit der \n\nMöglichkeit der Kündigung entsprechend § 594a BGB geschlossen. Soll der \n\nPflugtausch dagegen zur Arrondierung der Betriebsfläche einer Vertragspartei \n\ndienen, kommt dem Interesse an der Sicherung des Flächenbestands besonde-\n\nre Bedeutung zu. In diesem Fall wird der Pflugtausch üblicherweise auf lange \n\nDauer vereinbart (Puls, aaO, 153). \n\n19 \n\nHierzu hat der Kläger behauptet, der Vertrag vom 10. Oktober 1992 habe \n\nder Arrondierung seiner Betriebsfläche gedient. Durch Ziff. 2 des Vertrages, \n\nnach welcher \"der Flächentausch so lange Gültigkeit … (habe), bis durch eine \n\nFlurneuordnung eine endgültige Festlegung\" erfolge, sei das Recht zur ordentli-\n\nchen Kündigung des Vertrages ausgeschlossen worden. \n\n20 \n\nIm Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger indessen eine weitere, auf \n\nden 26. November 1996 datierte Fassung des Pflugtauchvertrags vorgelegt, \n\nnach welcher die \"Laufzeit (des Vertrages) auf ein oder mehrere Jahre befristet\" \n\nist. Der einer ordentlichen Kündigung nicht zugängliche Pflugtauschvertrag vom \n\n10. Oktober 1992 ist hiernach durch einen jährlich kündbaren Vertrag abgelöst \n\nworden. Diesen Vortrag des Klägers hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. \n\nDamit aber ist die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, \n\ndas Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei aufgrund der schriftlichen \n\nKündigung der Beklagten vom 11. Juli 1997 in entsprechender Anwendung von \n\n§ 594a Abs. 1 BGB seit Ablauf des 31. Dezember 1999 beendet. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 O 418/02 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 27.07.2006 - 1 U 65/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-13/v-zr-189-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585","ref_norm":"585","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 589","ref_norm":"589","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594a","ref_norm":"594a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 591b","ref_norm":"591b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594f","ref_norm":"594f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-13/v-zr-189-06","retrieved":"2026-07-10 21:52:59.697143+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-13/v-zr-189-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2007-07-13","dockets":["V ZR 189/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.07.2007 – V ZR 189/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-13/v-zr-189-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2 Auf Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, die vor dem 31. Dezember 2003 zu erfüllen waren, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. BGB §§ 585 ff. Auf die Vereinbarung eines Pflugtauschs finden §§ 585 ff. BGB entsprechende An- wendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflich- tung zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der Zahlungsverpflichtung eines Pächters bedingt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zi-\n\nvilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena\n\nvom 27. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als über den von dem Kläger geltend gemach-\n\nten Zahlungsanspruch zu dessen Nachteil erkannt\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/585","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"585","label":"§ 585 BGB","mentions":6},{"id":"BGB/320","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"320","label":"§ 320 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/589","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"589","label":"§ 589 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/594a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"594a","label":"§ 594a BGB","mentions":2},{"id":"BGB/591b","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"591b","label":"§ 591b BGB","mentions":1},{"id":"BGB/594f","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"594f","label":"§ 594f BGB","mentions":1},{"id":"BGB/596","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"596","label":"§ 596 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/229","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229","label":"Art 229 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-5","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-5","label":"Art 229 § 5 BGBEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Mühlhausen","court_id":null,"court_as_stated":"LG Mühlhausen","date":"2004-12-16","docket":"5 O 418/02","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Jena","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Jena","date":"2006-07-27","docket":"1 U 65/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-07-13","docket":"V ZR 189/06","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2007-07-13/v-zr-189-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-13/v-zr-189-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2007, 2124","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2008, 172","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:52:59.697143+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}