{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_179-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-30","aktenzeichen":"V ZR 179/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1004 Abs. 1 Der Eigentümer kann sich der Haftung als Zustandsstörer (§ 1004 Abs. 1 BGB) nicht durch Verzicht auf sein Eigentum entziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 179/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. März 2007 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1004 Abs. 1 \n\nDer Eigentümer kann sich der Haftung als Zustandsstörer (§ 1004 Abs. 1 BGB) nicht \n\ndurch Verzicht auf sein Eigentum entziehen. \n\nBGH, Urt. v. 30. März 2007 - V ZR 179/06 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 19. Juni 2006 aufgehoben, soweit \n\nüber Räumungs- und Beseitigungsansprüche erkannt worden ist. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 13 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 3. November 2005 wird insoweit zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie weitergehende Revision des Klägers wird als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 67 % \n\nund der Beklagte 33 %, von denen der Rechtsmittelinstanzen der \n\nKläger 63 % und der Beklagte 37%. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDas klagende Land ist Eigentümer einer Gründstücksfläche, auf dem \n\nG. M. aufgrund eines mit dem Land geschlossenen Mietvertrags eine \n\nBootsanlage betrieben und hierzu Gebäude und andere Baulichkeiten errichtet \n\nhatte, die nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien als nur zu einem vor-\n\nübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden gelten und im Eigentum \n\nder Mieterin bleiben sollten. 1992 wurde die Bootsanlage an U. B. \n\nveräußert, der mit dem Land ebenfalls einen Mietvertrag abschloss. Dieser Ver-\n\ntrag sah unter Berücksichtigung einer ausgeübten Verlängerungsoption eine \n\nVertragsdauer bis Ende 2001 vor. Im September 1996 veräußerte U. \n\nB. die Bootsanlage an den Beklagten. Nachdem ein Ankauf des Grund-\n\nstücks durch den Beklagten gescheitert war, bemühte sich dieser Ende 2001 \n\num den Abschluss eines Mietvertrages. Das Land lehnte dies ab. Es verlangt \n\ndie Herausgabe und die Räumung des Areals, die Beseitigung von zur Bootsan-\n\nlage gehörenden Bauten sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. \n\n2 \n\nNach teilweiser Klagerücknahme hat das Landgericht der Klage stattge-\n\ngeben. In der Berufungsverhandlung vor dem Kammergericht hat der Prozess-\n\nbevollmächtigte des Beklagten zu Protokoll erklärt, sein Mandant gebe - für den \n\nFall, dass das Berufungsgericht von einem fortdauernden Besitz des Beklagten \n\nausgehen sollte - einen etwaigen Besitz an der Fläche auf. Mit der Entfernung \n\nsämtlicher auf dem Grundstück vorhandenen Aufbauten durch das Land sei der \n\nMandant einverstanden. \n\n3 \n\nDas Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die \n\nKlage abgewiesen. Das Land möchte mit der von dem Kammergericht zugelas-\n\nsenen Revision eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. \n\nDer Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, einem Räumungsanspruch \n\nstehe das Fehlen eines Mietvertrages entgegen. Herausgabe könne nicht ver-\n\nlangt werden, weil das Land nicht bewiesen habe, dass der Beklagte wenigs-\n\ntens bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch Besitzer der Fläche gewesen sei. \n\nFür Ansprüche auf Nutzungsentschädigung fehle es an der von den §§ 987 f. \n\nBGB vorausgesetzten Vindikationslage. Die Voraussetzungen des § 1004 BGB \n\nlägen nicht vor. Da die Bauten nicht auf Veranlassung des Beklagten errichtet \n\nworden seien, komme eine Zurechnung als Handlungsstörer nicht in Betracht. \n\nZustandsstörer sei der Beklagte nicht mehr, weil die Erklärung seines Prozess-\n\nbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zur Aufgabe des Eigentums \n\ngeführt hätten. Die Revision sei zuzulassen, soweit es um die Frage gehe, ob \n\ndie Haftung als Zustandsstörer nach § 1004 Abs. 1 BGB durch Aufgabe des \n\nEigentums an der störenden Sache ende. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\n1. Die Revision ist nur zulässig, soweit sich das Land gegen die Abwei-\n\nsung des Räumungs- und Beseitigungsverlangens wendet. Im Übrigen steht \n\nder Statthaftigkeit des Rechtsmittels die fehlende Zulassung entgegen (§ 543 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die \n\nRevision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamt-\n\nstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbstständig anfechtba-\n\nren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger \n\nselbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur Senat, Beschl. v. 29. Januar \n\n2004, V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, m.w.N.; ferner BGH, BGHZ 101, 276, \n\n278; BGH, Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, VersR 2003, 1396, 1397, v. \n\n4. Juni 2003, VIII ZR 91/02, NJW-RR 2003, 1192, 1193, und v. 5. November \n\n2003, VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 f.; Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR \n\n4/06, Rdn. 4 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Zumindest die zuletzt ge-\n\nnannte Alternative liegt vor, weil das Land die Abweisung der Klage wegen der \n\nAnsprüche auf Herausgabe und Nutzungsentschädigung hätte hinnehmen und \n\ndemgemäß sein Rechtsmittel auf das Räumungs- und Beseitigungsverlangen \n\nhätte beschränken können. \n\n7 \n\nb) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht ent-\n\ngegen, dass die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keine Einschrän-\n\nkung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und dem-\n\ngemäß von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich \n\ndies aus den Gründen die Beschränkung klar ergibt (vgl. nur Senat, Beschl. v. \n\n29. Januar 2004, aaO; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, BauR 2005, 444; \n\nBGH, Urt. v. 3. März 2005, IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; jeweils \n\nm.w.N.). So liegt es hier, weil sich die von dem Berufungsgericht als zulas-\n\nsungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selb-\n\nständigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. dazu nur BGHZ 48, 134, 136; 153, \n\n358, 362; Urt. v. 3. März 2005, aaO). Aus den Gründen des Berufungsurteils \n\nergibt sich deutlich, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die \n\nZulassung der Revision nur mit Blick auf die Frage bejaht hat, ob die Haftung \n\nals Zustandsstörer nach § 1004 Abs. 1 BGB durch Aufgabe des Eigentums an \n\nder störenden Sache endet. Erheblich ist diese Rechtsfrage allein für die Streit-\n\ngegenstände Räumung und Beseitigung. Für die weiteren - auf Herausgabe \n\nund Nutzungsentschädigung gerichteten - Klageansprüche ist sie bedeutungs-\n\nlos. \n\n8 \n\n9 \n\n2. In dem zugelassenen Umfang hat das Rechtsmittel auch in der Sache \n\nErfolg. \n\na) Die Verneinung von Ansprüchen aus § 1004 BGB hält einer revisions-\n\nrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n10 \n\naa) Verfehlt ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass sich der Eigentümer \n\neiner Haftung als Zustandsstörer nicht durch Verzicht auf sein Eigentum entzie-\n\nhen kann (vgl. BGHZ 18, 253, 258; 41, 393, 397; Urt. v. 4. Februar 2005, V ZR \n\n142/04, NJW 2005, 1366, 1367; so auch die ganz überwiegende Auffassung im \n\nSchrifttum, etwa AnwKomm-BGB/Keukenschrijver, § 1004 Rdn. 49; Soer-\n\ngel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 98; vgl. auch MünchKomm-\n\nBGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 28, 52 m.w.N. auch zum Streitstand; eben-\n\nso für das öffentliche Recht BVerwG NJW 1999, 231 f.). Daran hält der Senat \n\nfest. Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts führte dazu, dass die \n\nVorschrift des § 1004 BGB die ihr zugedachte Aufgabe, zusammen mit § 985 \n\nBGB das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender \n\nWeise zu schützen (vgl. Senatsurt. v. 4. Februar 2005, aaO, m.w.N.), nur noch \n\nunvollständig erfüllen könnte. Das ist deshalb nicht hinnehmbar, weil delikts-\n\nrechtliche Schadensersatzansprüche wegen des Verschuldenserfordernisses \n\nkeinen dem negatorischen Beseitigungsanspruch gleichwertigen Eigentums-\n\nschutz gewährleisten (Senat, aaO). \n\n11 \n\nDem steht nicht entgegen, dass ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 \n\nBGB infolge der Veräußerung der störenden Sache entfallen kann (vgl. Senat, \n\nBGHZ 41, 393, 397 f.; Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 60/97, NJW 1998, 3273). \n\nDenn der Wegfall der Haftung beruht in solchen Fällen zum einen darauf, dass \n\nder Störer infolge der auf den Rechtsnachfolger übergehenden umfassenden \n\nSachherrschaft in der Regel nicht mehr in der Lage ist, die Störung zu beseiti-\n\ngen (vgl. Senat, aaO), und zum anderen darauf, dass die Beseitigung der Stö-\n\nrung bei Übernahme der umfassenden Sachherrschaft nunmehr Sache des Er-\n\nwerbers als Ausdruck seiner Verantwortlichkeit als Zustandsstörer ist (vgl. \n\nMünchKomm-BGB/Medicus, aaO, Rdn. 50). In den Dereliktionsfällen trifft weder \n\ndas eine noch das andere zu. \n\n12 \n\nbb) Davon abgesehen lässt sich der Erklärung des Prozessbevollmäch-\n\ntigten des Beklagten vor dem Berufungsgericht nicht der für eine Dereliktion \n\n(§ 959 BGB) erforderliche Verzichtswille entnehmen. Einer dahin gehenden \n\nAuslegung steht entgegen, dass nur dem Land gestattet worden ist, die Sachen \n\nvon dem Grundstück zu beseitigen. \n\n13 \n\nb) Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der \n\nSenat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endent-\n\nscheidung reif ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen kom-\n\nmen nicht in Betracht. \n\n14 \n\naa) Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB liegen vor. Insbeson-\n\ndere stellt der weitere Verbleib der als Scheinbestandteile nach § 95 BGB zu \n\nqualifizierenden Bauten auf dem Grundstück des Landes eine dem Beklagten \n\nals Zustandsstörer zurechenbare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Zwar ist eine \n\nStörung dem Eigentümer nicht schon allein wegen seines Eigentums zuzurech-\n\nnen. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung zumin-\n\ndest mittelbar auch auf seinem Willen beruht (std. Senatsrechtsprechung, vgl. \n\nnur, BGHZ 19, 126, 129 f.; 122, 283, 284; 155, 99, 105; Urt. v. 4. Februar 2005, \n\nV ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist jedoch \n\nauch dann gegeben, wenn die Störung - wie hier - mit dem maßgebenden Wil-\n\nlen desjenigen aufrechterhalten wird, der infolge Eigentumserwerbs die Herr-\n\nschaft über die störenden Sachen übernommen hat (Senat, BGHZ 29, 314, \n\n317; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, WM 2001, 208; Urt. v. \n\n1. Dezember 2006, V ZR 112/06, Rdn. 12 m.w.N., zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt; vgl. auch MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, Rdn. 50 f. m.w.N.). \n\n15 \n\nbb) Die Eigentumsbeeinträchtigungen braucht das Land nicht nach \n\n§ 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Dass die Bauten mit seiner Zustimmung errichtet \n\nworden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es entscheidend darauf \n\nankommt, ob gegenwärtig noch eine schuldrechtliche oder dingliche Grundlage \n\nfür die Eigentumsbeeinträchtigung gegeben ist (Senatsurt. v. 26. Januar 2007, \n\nV ZR 175/06, Rdn. 9 m.w.N.). Daran fehlt es hier. \n\n16 \n\n(1) Aus eigenem Recht steht dem Beklagten keine Duldungspflicht zur \n\nSeite. Der mit dem Land geschlossene notarielle Kaufvertrag besteht nicht \n\nmehr. Zum Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Parteien ist es nicht \n\ngekommen. \n\n17 \n\n(2) Einer Duldungspflicht aus abgeleitetem Recht entsprechend § 986 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurt. v. 5. Mai 2006, V ZR 139/05, NJW-RR 2006, \n\n1160, 1161 m.w.N.) steht entgegen, dass G. M. die Errichtung der \n\nBaulichkeiten nur zum vorübergehenden Verbleib gestattet worden war. Aus \n\ndem zwischen dem Land und dem unmittelbaren Rechtsvorgänger des Beklag-\n\nten, U. B. , geschlossenen Mietvertrags kann der Beklagte schon \n\ndeshalb nichts für sich herleiten, weil dieser Vertrag Ende 2001 ausgelaufen \n\nwar. \n\nIII. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, \n\n269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2005 - 13 O 173/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 8 U 263/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_179-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-30/v-zr-179-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 959","ref_norm":"959","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_179-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_179-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-30/v-zr-179-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_179-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:58.417524+00:00"}}