{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_174-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-01-18","aktenzeichen":"V ZR 174/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 C, 157 C Verkündet am: 18. Januar 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Beschreiben die Parteien das verkaufte Anwesen im Kaufvertrag versehentlich mit einer Grundstücksbezeichnung, die nur einen Teil des Anwesens umfasst, ist nach den Grundsätzen der falsa demonstratio auch die übrige Fläche des Anwe- sens mitverkauft (Fortführung von Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038). b) Die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn die verkaufte Teilfläche in der Örtlichkeit eindeutig bestimmt ist und die Parteien ihre verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrags ü- berlassen haben (Bestätigung von Senat, BGHZ 150, 334).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 174/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nBGB §§ 133 C, 157 C \n\nVerkündet am: \n18. Januar 2008 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Beschreiben die Parteien das verkaufte Anwesen im Kaufvertrag versehentlich \n\nmit einer Grundstücksbezeichnung, die nur einen Teil des Anwesens umfasst, ist \n\nnach den Grundsätzen der falsa demonstratio auch die übrige Fläche des Anwe-\n\nsens mitverkauft (Fortführung von Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, \n\nNJW 2002, 1038). \n\nb) Die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers ist auch dann hinreichend \n\nbestimmt, wenn die verkaufte Teilfläche in der Örtlichkeit eindeutig bestimmt ist \n\nund die Parteien ihre verbindliche Festlegung der Durchführung des Vertrags ü-\n\nberlassen haben (Bestätigung von Senat, BGHZ 150, 334). \n\nBGH, Urt. v. 18. Januar 2008 - V ZR 174/06 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Januar 2008 durch den Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin \n\nDr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2006 im Kostenpunkt \nund insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin wegen ei-\nnes Zahlungsanspruchs in Höhe von 85.204,37 € nebst Zinsen zu-\nrückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückge-\nwiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 2. Zivilkammer des \nLandgerichts Karlsruhe vom 2. August 2005 auf die Berufung der \nKlägerin abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85.204,37 € nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \ndem 8. August 2003 zu zahlen. \n\nIm Übrigen bleiben die Klage abgewiesen und die Berufung zu-\nrückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtstreits in allen Instanzen tragen die Be-\nklagte 95% und die Klägerin 5%. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagte erwarb 1991 von der Stadt E. ein Grundstück und \n\nbebaute es mit einem Bürogebäude, das sie mit einer parkähnlichen Gartenan-\n\nlage umgeben ließ. Für das benachbarte unbebaute Grundstück, das ebenfalls \nder Stadt E. gehörte, erhielt sie eine Kaufoption. Etwa 1.000 m2 dieses \n\nGrundstücks wurden bei der Anlage des Gartens bepflanzt, was aber nicht auf-\n\nfiel. Im Jahre 1999 suchte die Beklagte einen Käufer für das Anwesen und fand \n\nin der Klägerin eine Interessentin. Diese besichtigte am 6. Juli 1999 das Anwe-\n\nsen und nahm es mit Vertretern der Beklagten vom Dach des Bürogebäudes \n\naus in Augenschein. Dem äußeren Eindruck nach wurde das Anwesen dabei \n\ndurch die Gartenanlage zu dem Nachbargrundstück, einem naturbelassenen \n\nWiesengelände, abgegrenzt. Am 22. Juli 1999 verkaufte die Beklagte das An-\n\nwesen für etwa 8 Mio. € an die Klägerin. Als die Stadt E. später das \n\nNachbargrundstück an ein anderes Unternehmen verkaufen wollte, fiel auf, \n\ndass ein Teil der Gartenanlage auf diesem Grundstück lag. Da die Beklagte es \n\nam 1. August 2003 ablehnte, der Klägerin das Eigentum auch an dieser Teilflä-\n\nche zu verschaffen, erwarb diese sie am 8. August 2003 von der Stadt E. \n\nhinzu. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz der Erwerbskosten, die sie mit \n\n88.846,50 € beziffert, nebst Zinsen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Senat zugelasse-\n\nnen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, strebt die Klägerin \n\nweiterhin eine Verurteilung der Beklagten an. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht meint, ein Vertrag über die überpflanzte Teilfläche \n\nsei nicht zustande gekommen. Zwar seien sich die Parteien darüber einig ge-\n\nwesen, dass der Klägerin das gesamte Büroensemble, einschließlich des auf \n\ndem Nachbargrundstück liegenden Teils der Gartenanlage, verkauft werden \n\nsollte. Die Bezeichnung des Grundstücks mit seiner Grundbuchbezeichnung sei \n\neine falsa demonstratio gewesen. Der Vertrag über die Teilfläche scheitere in-\n\ndes daran, dass diese nicht herausvermessen und deshalb weder bestimmt \n\nnoch bestimmbar gewesen sei. Dem Vertrag seien keinerlei Hinweise zu ent-\n\nnehmen, wo die Grenze verlaufe. Die Beklagte hafte auch nicht auf Schadens-\n\nersatz nach § 463 BGB a.F., weil ihr keine Arglist nachzuweisen sei. Zwar sei \n\n1991 bekannt gewesen, dass man bei der Anlage des Gartens großzügig vor-\n\ngegangen sei. Es spreche aber nichts dafür, dass dies der Beklagten acht Jah-\n\nre später noch bewusst gewesen sei. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin steht aus Ver-\n\nzug nach den gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB hier noch maßgeblichen (da-\n\nzu: Senat, Urt. v. 13. Juli 2007, V ZR 189/06, MDR 2007, 1299 f.) §§ 440, 326, \n\n288 BGB a.F. ein Anspruch auf Zahlung von 85.204,37 € nebst Zinsen in Höhe \n\nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2003 zu. Im \n\nÜbrigen sind die Klage und die Rechtsmittel unbegründet. \n\n6 \n\n2. Die Beklagte war nach § 433 Abs. 1 BGB a.F. aus dem Kaufvertrag \n\nder Parteien verpflichtet, der Klägerin das Eigentum auch an dem auf dem \n\n7 \n\n8 \n\nNachbargrundstück befindlichen Teil der Gartenanlage zu verschaffen. Diese \n\nVerpflichtung war auch fällig (zu diesem Erfordernis: Senat, Urt. v. 28. Septem-\n\nber 2007, V ZR 139/06, ZGS 2007, 470, 471). \n\na) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entsprach es dem Willen \n\nder Parteien, dass der Klägerin nicht nur das der Beklagten gehörende Teil des \n\nBürogeländes, sondern das gesamte Ensemble, also auch der auf dem Nach-\n\nbargrundstück befindliche Teil der Gartenanlage, verkauft wurde. \n\naa) Die Vorinstanzen haben eine Einigung dieses Inhalts aus zwei Um-\n\nständen abgeleitet: Zum einen habe die von der Beklagten beauftragte Maklerin \n\nder Klägerin Lichtbilder vorgelegt, auf welchen sich das zum Verkauf stehende \n\nBetriebsgelände mit der Gartenanlage deutlich von den angrenzenden \n\nGrundstücken abhebe. Zum anderen hätten die Vertreter der Beklagten der \n\nKlägerin das Kaufgrundstück in seiner äußeren Gestalt so, nämlich mit dem auf \n\ndem Nachbargrundstück befindlichen Teil der Gartenanlage, vorgestellt. An-\n\nhaltspunkte dafür, dass der Klägerin dieser Teil des Ensembles nicht habe ver-\n\nkauft werden sollen, hätten sich nicht ergeben. Diese tatrichterliche Würdigung \n\nist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen \n\nnicht zu beanstanden. \n\n9 \n\nbb) Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobene Rü-\n\nge, das Berufungsgericht habe Vortrag und Beweisantritte nicht richtig gewür-\n\ndigt, ist unbegründet. Die Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 7. Januar 2005 \n\nvorgetragen, die Erklärungen dreier namentlich benannter Zeugen seien zu kei-\n\nnem Zeitpunkt dahin gegangen, dass das zu veräußernde Grundstück so weit \n\nreichen würde, wie die Bepflanzung sich abzeichnete. Dieser Vortrag ist aber \n\nunsubstantiiert. Die Beklagte selbst beschreibt den angestrebten Gegenstand \n\ndes Kaufvertrags uneinheitlich und spricht etwa in der Klageerwiderung davon, \n\ndass wirklicher Wille der Parteien gewesen sei, „das Grundstück R. \n\n -Str. 31, das ehemalige A. -Grundstück, zu verkaufen“ (Seite 12, \n\nGA 71), womit das Anwesen in der Örtlichkeit angesprochen wird. Vor allem hat \n\nsie dort vorgetragen, darüber, ob die Bepflanzung auf dem Nachbargrundstück \n\nzum Gegenstand des Kaufvertrags gemacht werden sollte, sei nicht gespro-\n\nchen worden (Seite 13, GA 73). Es kam deshalb allein darauf an, welcher Erklä-\n\nrungsgehalt dem von dem Berufungsgericht zugrunde gelegten, von der Be-\n\nklagten auch eingeräumten Verhalten der Beklagten und ihrer Mitarbeiter \n\nbeizumessen ist. \n\n10 \n\ncc) Dass das Berufungsgericht dabei zu einer von der Einschätzung der \n\nBeklagten abweichenden Bewertung gekommen ist, ist ebenfalls nicht zu bean-\n\nstanden. Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass der Verkäufer eines Grund-\n\nstücks dieses gewöhnlich nur in dem aus dem Grundbuch und dem Liegen-\n\nschaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang verkaufen will. Es ist des-\n\nhalb nach der Rechtsprechung des Senats normalerweise ohne Bedeutung, ob \n\ndie Grenzeinrichtungen diese Abgrenzungen nach außen deutlich machen (Urt. \n\nv. 2. Dezember 2005, V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662, 664) oder ob ein auf \n\ndem verkauften Grundstück stehendes Gebäude auf das Nachbargrundstück \n\nüberbaut ist (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, \n\n1040). Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nindes gerade nicht darauf beschränkt, der Klägerin ihr Grundstück mit seinem \n\naus dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang zu verkau-\n\nfen. Sie hat es ihr vielmehr bei einer Besichtigung vorgestellt und so verkauft, \n\nwie es sich hierbei darstellte. Damit kommt es hier, anders als in den von dem \n\nSenat entschiedenen Fällen, nicht auf den aus dem Liegenschaftskataster er-\n\nsichtlichen, sondern auf den tatsächlichen Zuschnitt des Ensembles an, zu dem \n\nauch der auf dem Nachbargrundstück befindliche Teil der Gartenanlage gehört. \n\n11 \n\n12 \n\nb) Diese Verpflichtung ist auch Inhalt des zwischen den Parteien beur-\n\nkundeten Kaufvertrags geworden. \n\naa) Darin wird allerdings, das ist der Beklagten zuzugeben, nur das der \n\nBeklagten seinerzeit gehörende Grundstück unter Angabe seiner Größe, nicht \n\nauch der darüber hinausgehende Teil der Gartenanlage als Kaufgegenstand \n\ngenannt. Das ist aber unschädlich, wenn, wie hier, feststeht, dass die Vertrags-\n\nparteien tatsächlich mehr verkaufen wollten. Denn dann handelt es sich bei der \n\nGrundstücksbezeichnung im Vertragstext um eine versehentliche Falschbe-\n\nzeichnung (falsa demonstratio). Eine solche Falschbezeichnung ändert nach \n\n§ 133 BGB nichts daran, dass – wie auch sonst – nicht das fehlerhaft Erklärte, \n\nsondern das wirklich Gewollte gilt (BGHZ 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 20. Januar \n\n1994, VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528, 1529; RGZ 99, 147, 148; AnwKomm-\n\nBGB/Looschelders, § 133 Rdn. 46; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, 2. Aufl., \n\n§ 133 Rdn. 27; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 133 Rdn. 17; MünchKomm-\n\nBGB/Busche, 5. Aufl., § 133 Rdn. 14; PWW/Ahrens, BGB, 2. Aufl., § 133 \n\nRdn. 21; Staudinger/Singer, BGB, Bearb. 2004, § 133 Rdn. 13). Dieser Grund-\n\nsatz ist auch auf formgebundene Rechtsgeschäfte anzuwenden (Senat, BGHZ \n\n74, 116, 119; 87, 150, 153; Urt. v. 8. März 1991, V ZR 25/90, NJW 1991, 1730, \n\n1731; RGZ 133, 279, 281; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 133 \n\nRdn. 8, 19; MünchKomm-BGB/Busche aaO; Staudinger/Singer, aaO, § 133 \n\nRdn. 34; Hagen/Krüger in: Hagen/Brambring/Krüger/Hertel, Der Grundstücks-\n\nkauf, 8. Aufl., Rdn. 2; Wilhelm, Sachenrecht, 3. Aufl., Rdn. 818). Der Senat hat \n\ndas für den Fall entschieden, dass im Vertragstext als Kaufgegenstand das ge-\n\nsamte Grundstück genannt wird, obwohl die Parteien nur eine bestimmte Teil-\n\nfläche verkaufen wollten (Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, \n\n1038, 1039; ebenso insoweit schon OLG Hamm, NJW-RR 1992, 152, 153). Für \n\nden hier vorliegenden, umgekehrten Fall, dass die Parteien eine Fläche verkau-\n\nfen wollen, die über das dem Verkäufer bereits gehörende Grundstück hinaus-\n\ngeht, gilt nichts anderes (Senat, BGHZ 87, 150, 155 f.). \n\n13 \n\nbb) Auf die von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob der Wil-\n\nle der Parteien in der Vertragsurkunde einen ausreichenden Niederschlag ge-\n\nfunden hat, kommt es nicht an. Richtig ist zwar, dass das von den Parteien Ver-\n\neinbarte (dazu: Senat, Urt. v. 30. Juni 2006, V ZR 148/05, ZfIR 2007, 55, 56 m. \n\nabl. Anm. Kulke ebenda S. 58, 59; Krüger, ZfIR 2007, 175, 177) bei einem – wie \n\nhier – formbedürftigen Rechtsgeschäft nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs seinen – wenigstens andeutungsweisen – Niederschlag in der Ur-\n\nkunde gefunden haben muss (Senat, BGHZ 74, 116, 119; 87, 150, 154; BGH, \n\nUrt. v. 17. Februar 2000, IX ZR 32/99, NJW 2000, 1569, 1570; Hagen/Krüger, \n\naaO, Rdn. 11 f.; kritisch: MünchKomm-BGB/Busche, aaO, § 133 Rdn. 57; Stau-\n\ndinger/Singer, aaO, § 133 Rdn. 31-33). Dieses Erfordernis gilt aber bei einer \n\nversehentlichen Falschbezeichnung nicht. Hier reicht es aus, wenn das – von \n\nden Parteien in anderem Sinne verstandene – objektiv Erklärte, hier die verse-\n\nhentlich fehlerhafte Bezeichnung des Kaufgegenstands im Vertrag, dem Form-\n\nerfordernis genügt (Senat, BGHZ 87, 150, 155; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, \n\nBGB, 67. Aufl., § 133 Rdn. 19; Staudinger/Singer, aaO, § 133 Rdn. 33 f.). Beur-\n\nkundet ist dann das wirklich Gewollte, nur falsch Bezeichnete. \n\n14 \n\nc) Der Wirksamkeit der Verpflichtung der Beklagten steht, anders als das \n\nBerufungsgericht meint, nicht entgegen, dass die Teilfläche des Nachbargrund-\n\nstücks, an welcher die Beklagte der Klägerin das Eigentum zu verschaffen hat, \n\nnicht hinreichend bestimmt wäre. \n\n15 \n\naa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndass ein Vertrag über den Verkauf einer noch zu vermessenden Teilfläche nach \n\nder Rechtsprechung des Senats nur wirksam ist, wenn die Vertragsparteien \n\nEinigkeit über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche erzielt haben \n\nund dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden hat (BGHZ 150, \n\n334, 339 f.; Senat, Urt. v. 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030). \n\nUnzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, dass dazu eine vor-\n\nherige Vermessung der zu verkaufenden Teilfläche erforderlich sei. Ohne eine \n\nsolche Vermessung kann das Eigentum an der Teilfläche zwar noch aufgelas-\n\nsen werden (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, \n\n1039 f.), diese Auflassung aber nicht in das Grundbuch eingetragen werden, \n\nweil ein noch nicht vermessener Grundstücksteil nicht als Grundstück im \n\nGrundbuch gebucht werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Teilflä-\n\nche in einem notariellen Vertrag mit Skizze hinreichend genau bestimmt ist, weil \n\nes häufig zu Differenzen zwischen den mehr oder minder genauen Planunterla-\n\ngen in notariellen Urkunden und der endgültigen Vermessung kommt (Senat, \n\nBGHZ 150, 334, 338; Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, \n\n1868). Für die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags (wie auch der Auf-\n\nlassung) kommt es darauf aber nicht an; entscheidend ist vielmehr nur, dass \n\nder Inhalt der Leistungspflicht des Verkäufers, aus der ausschließlich der Käu-\n\nfer Rechte herleiten kann, hinreichend sicher bestimmt werden kann (Senat, \n\nBGHZ 150, 334, 339). \n\n16 \n\nbb) Das setzt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts (ähnlich \n\nauch: OLG Hamm, NJW-RR 1992, 152, 153) nicht voraus, dass die verkaufte \n\nTeilfläche eines Grundstücks zuvor vermessen, das Kaufgrundstück vorher also \n\nkatastertechnisch zerlegt wird. Die Bestimmung des Kaufgegenstands kann \n\nauch auf andere Weise getroffen werden. \n\n17 \n\n(1) So reicht es aus, wenn dem Vertrag ein maßstabsgerechter Plan \n\noder eine Skizze beigefügt wird, aus der hervorgeht, welche Teilfläche verkauft \n\nwerden soll (BGHZ 74, 116, 118 f.; Urt. v. 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR \n\n1999, 1030). Das Fehlen einer solchen Skizze kann dem Vertrag, insofern ist \n\ndem Berufungsgericht im Ansatz Recht zu geben, zwar die notwendige Be-\n\nstimmtheit nehmen (BGHZ 74, 116, 120 f.; Urt. v. 23. April 1999, V ZR 54/98, \n\nNJW-RR 1999, 1030; vgl. auch Urt. v. 15. März 1967, V ZR 60/64, LM BGB § \n\n155 Nr. 2, und Urt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013, 1014). Das \n\ngilt, was das Berufungsgericht übersehen hat, aber nur, wenn die Parteien den \n\nKaufgegenstand bei der Veräußerung einer noch zu vermessenden Grund-\n\nstücksteilfläche durch eine bestimmte Grenzziehung in einer der Kaufvertrags-\n\nurkunde beigefügten zeichnerischen Darstellung verbindlich festlegen wollen \n\n(Senat, BGHZ 150, 334, 340). Denn dann lässt sich der Gestaltungswille der \n\nParteien dem Vertrag nur entnehmen, wenn er eine solche zeichnerische Dar-\n\nstellung enthält und wenn diese auch maßstabsgerecht ist. \n\n18 \n\n(2) Haben sich die Parteien dagegen bei Vertragsabschluss mit einem \n\ngeringeren Bestimmtheitsgrad zufrieden gegeben und die verbindliche Festle-\n\ngung der Durchführung des Vertrags oder einem Dritten überlassen, ist das \n\nVerpflichtungsgeschäft auch ohne eine solche maßstabsgerechte Darstellung \n\nwirksam (Senat, BGHZ 150, 334, 340). Unter dieser Voraussetzung kann die \n\nLeistungspflicht des Verkäufers auch mit einer nicht maßstabsgerechten Skizze \n\nhinreichend bestimmt sein (Senat, Urt. v. 30. Januar 2004, V ZR 92/03, NJW-\n\nRR 2004, 735). Wenn eindeutig feststellbar ist, welche Fläche verkauft werden \n\nsoll, können die Parteien auch davon absehen, die Vorgaben, anhand derer die \n\nTeilfläche bei der Durchführung später exakt festgelegt werden soll, in den Ver-\n\ntrag aufzunehmen. Der Senat hat dies etwa für den Fall anerkannt, dass die \n\nParteien das zu verkaufende Anwesen besichtigt haben, um dem Käufer eine \n\nVorstellung von dem Kaufgegenstand zu verschaffen, und diesem hierbei (im \n\nentschiedenen Fall: durch eine unterschiedliche Pflasterung) klar vor Augen \n\ntrat, welche Fläche Gegenstand des Kaufvertrags sein sollte (Senat, Urt. v. 7. \n\nDezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1040). \n\n19 \n\ncc) Diese zuletzt genannte Fallgestaltung liegt hier vor. Nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien das Anwesen der Beklag-\n\nten besichtigt und sich darüber geeinigt, es mit den Ausmaßen zu verkaufen, \n\ndie bei der gemeinsamen Besichtigung des Grundstücks zutage getreten wa-\n\nren. Dazu gehörte danach auch der Teil der Gartenanlage, der sich auf dem \n\nNachbargrundstück befand. Dieser Teil des Nachbargrundstücks hob sich nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts optisch durch seinen Bewuchs und \n\neinen Hasenzaun von dem übrigen Nachbargrundstück ab, das als naturbelas-\n\nsenes Wiesengelände angelegt war. Damit wird die Eigentumsverschaffungs-\n\npflicht der Beklagten zwar, das ist dem Berufungsgericht zuzugeben, nicht mit \n\nder gleichen Präzision bestimmt wie bei einer Vermessung oder bei der Beifü-\n\ngung einer maßstabsgerechten Skizze. Darauf kommt es für die hier zu ent-\n\nscheidende Frage nach dem Umfang der Eigentumsverschaffungspflicht des \n\nVerkäufers gegenüber dem Käufer aber, wie bereits ausgeführt, nicht an. Die \n\nParteien haben sich nach dem Inhalt ihrer von dem Berufungsgericht festge-\n\nstellten Einigung mit einem geringeren Maß an Bestimmtheit, nämlich mit den in \n\nder Örtlichkeit vorhandenen Begrenzungen durch Bewuchs und Zaun begnügt \n\nund alles Weitere der Durchführung des Vertrags überlassen. Entscheidend ist \n\ndeshalb allein, ob Bewuchs und Zaun den mitverkauften Teil des Nachbar-\n\ngrundstücks so deutlich beschrieben, dass die für die Eintragung des Eigen-\n\ntumswechsels im Grundbuch erforderliche Bestimmung seiner exakten Grenzen \n\nbei der Durchführung des Vertrags möglich war. Daran bestehen keine Zweifel. \n\nDie beiden Teile des Nachbargrundstücks hoben sich optisch eindeutig vonein-\n\nander ab. Dass sie theoretisch durch einen Eingriff in den bisherigen Zustand \n\nhätten verändert werden können, ist unerheblich. Denn die Vertragstreuepflicht \n\nder Parteien eines Kaufvertrags verpflichtet diese wechselseitig dazu, den \n\nKaufgegenstand nicht vertragswidrig zu verändern (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, \n\nV ZR 328/03, BGH-Report 2005, 1371). \n\n20 \n\nd) An der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Eigentum an der \n\nGartenfläche auf dem Nachbargrundstück zu verschaffen, änderte es schließ-\n\nlich nichts, wenn die Beklagte davon ausgegangen sein sollte, ihr gehöre das \n\ngesamte Büroensemble. Das würde ihre Verpflichtung nach den früher maß-\n\ngeblichen Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur entfallen \n\nlassen, wenn auch die Klägerin hiervon ausgegangen und der Beklagten ein \n\nFesthalten an dem Vertrag nicht zuzumuten war (Senat, BGHZ 25, 390, 395; \n\nPalandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rdn. 131). Jedenfalls an der zweiten \n\nVoraussetzung fehlt es. Der vereinbarte und der Beklagten auch gezahlte Kauf-\n\npreis war die Gegenleistung für das Gesamtensemble; ein Nacherwerb der Teil-\n\nfläche war der Beklagten, wie ausgeführt, möglich. Den dafür erforderlichen \n\nKaufpreis hatte die Klägerin mit dem Kaufpreis für das Gesamtensemble wirt-\n\nschaftlich im Voraus gezahlt. \n\n21 \n\n3. Die Beklagte hat es eindeutig und endgültig abgelehnt, der Klägerin \n\ndas Eigentum an der für die Gartenanlage mit in Anspruch genommenen Teil-\n\nfläche des Nachbargrundstücks zu verschaffen. Dazu war sie nach dem Vertrag \n\nnicht berechtigt. Eine solche grundlose endgültige Verweigerung der Erfüllung \n\neines gegenseitigen Vertrags berechtigt den Gläubiger nach § 326 Abs. 1 BGB \n\na.F. dazu, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Es bedurfte da-\n\nzu weder einer Mahnung (Senat, Urt. v. 28. September 2007, V ZR 139/06, \n\nZGS 2007, 470, 471), noch einer Nachfristsetzung (siehe nur Palandt/Heinrichs, \n\nBGB, 61. Aufl., § 326 Rdn. 22). Damit steht der Klägerin der geltend gemachte \n\nAnspruch dem Grunde nach zu. \n\n22 \n\n4. Der Anspruch ist allerdings nur in zuerkannter Höhe begründet. Im Üb-\n\nrigen ist er von der Beklagten substantiiert bestritten worden, ohne dass die \n\nKlägerin ihren Vortrag ergänzt hätte. Mit diesen Einwänden hat sich das Beru-\n\nfungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht befasst. Hierüber \n\nkann der Senat selbst entscheiden, da es weiterer Aufklärung nicht bedarf. \n\n23 \n\na) Die Klägerin hat nach dem Kaufvertrag mit der Stadt E. vom \n\n8. August 2003 und dem Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamts E. \n\nvom 8. September 2003 für den Hinzuerwerb der Teilfläche nicht, wie geltend \n\ngemacht, 80.960 €, sondern nur 80.398,91 € gezahlt. Die gezahlte Grunder-\n\nwerbsteuer betrug nach dem vorgelegten Grunderwerbsteuerbescheid des Fi-\n\nnanzamts E. nicht 2.833,60 €, sondern nur 2.813 €. \n\n24 \n\nb) Die entstandenen Notarkosten hat die Klägerin nicht belegt. Das war \n\njedoch geboten, weil die Beklagte sie bestritten hat. Da der Hinzuerwerb nach \n\n§ 313 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 BGB) beurkundungspflichtig war und für die \n\nBeurkundung nach §§ 32, 36 Abs. 2, 140, 141, 151a KostO von Gesetzes we-\n\ngen mindestens zwei volle Gebühren zu 177 € nebst Umsatzsteuer angefallen \n\nsind, ist das Bestreiten der Beklagten aber in diesem Umfang unsubstantiiert. \n\nDer Klägerin sind deshalb insoweit 421,26 € zuzuerkennen. \n\n25 \n\nc) Zuzuerkennen sind der Klägerin auch die angesetzten und belegten \n\nVermessungskosten von 1.571,20 €. Hiergegen wendet die Beklagte ein, die \n\nKosten hätten sich durch ein Zurückgreifen auf die Abmarkung geringer halten \n\nlassen. Das trifft nicht zu. Die Teilung des Nachbargrundstücks und die Ab-\n\nschreibung der hinzuerworbenen Teilfläche setzte nach § 2 Abs. 3 GBO seine \n\nkatastertechnische Zerlegung in zwei Flurstücke und eine entsprechende Fort-\n\nschreibung des Liegenschaftskatasters voraus. Die ist nur mit einer Abmessung \n\nder Teilfläche zu erreichen. Eine Abmarkung reicht dazu nicht, weil sie die aus \n\ndem Liegenschaftskataster ersichtlichen Grenzen in der Örtlichkeit darstellen \n\nsoll, diese aber gerade nicht verändern darf. \n\n26 \n\n5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB in der vom 1. Mai 2000 \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 \n\nSatz 3, § 5 Satz 1 EGBGB. Denn der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist \n\njedenfalls erst mit der Weigerung der Beklagten vom 1. August 2003, ihr Eigen-\n\ntum auch an dieser Teilfläche zu verschaffen, fällig geworden. \n\n27 \n\n6. Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten ihres Prozess-\n\nbevollmächtigten steht der Klägerin dagegen nicht zu. Dieser ließe sich als Ver-\n\nzögerungsschaden nur aus § 286 Abs. 1 BGB a.F. ableiten und ist danach nicht \n\nbegründet. Bei Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten war die Beklagte \n\nmangels Mahnung oder Erfüllungsverweigerung noch nicht in Verzug. Entgegen \n\nder Ansicht der Klägerin ist ein Ersatz der Kosten auch nicht im Hinblick darauf \n\ngerechtfertigt, dass schwierige Fragen zu klären waren. Ersatzfähig ist nämlich \n\nnur der Schaden, der durch den Verzug adäquat kausal verursacht worden ist \n\n(RGZ 109, 97, 99; MünchKomm-BGB/Ernst, aaO § 280 Rdn. 122). Dazu gehör-\n\nten die hier geltend gemachten Beratungskosten jedenfalls nicht. Es war näm-\n\nlich nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin Rechtsrat einholte, bevor sie die \n\nBeklagte überhaupt mit dem aufgetretenen Problem konfrontierte und ihre Re-\n\naktion abwartete. \n\n28 \n\n7. Den Ansprüchen der Klägerin steht auch nicht die von der Beklagten \n\nerhobene Einrede der Verjährung entgegen. Sie unterlagen nach § 195 BGB a. \n\nF. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 einer Verjährungsfrist von 30 und \n\nseitdem nach § 195 BGB einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese begann \n\nnach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 und ist durch die \n\nErhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt worden. \n\n29 \n\n8. Darauf, ob sich ein Anspruch der Klägerin auch aus § 463 BGB a.F. \n\nableiten ließe, kommt es nicht an. \n\nIII. \n\n30 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 O 419/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2006 - 6 U 173/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_174-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-18/v-zr-174-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_174-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_174-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-18/v-zr-174-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_174-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:27.939605+00:00"}}