{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_163-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-01-19","aktenzeichen":"V ZR 163/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1093 Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht gene- rell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer be- steht. BGB §§ 157 D, 313, 1093 Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpas- sung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzun- gen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 163/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2007 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1093 \n\nEin in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht gene-\nrell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer be-\nsteht. \n\nBGB §§ 157 D, 313, 1093 \n\nKann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines \nmedizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die \nBegründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpas-\nsung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, \nwenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden \nnicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzun-\ngen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten \nbegründen. \n\nBGH, Urt. v. 19. Januar 2007 - V ZR 163/06 - OLG Hamm \n\n LG Detmold \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 8. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Mai 1980 übertrug der zwi-\n\nschenzeitlich verstorbene Vater des Beklagten diesem zwei Hausgrundstücke. \n\nAls Gegenleistung räumte der Beklagte seinen Eltern als Gesamtberechtigten \n\nlebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrechte an den beiden jeweils in den \n\noberen Geschossen der Häuser gelegenen Wohnungen ein, welche in die je-\n\nweiligen Grundbücher eingetragen wurden. Weiter wurde vereinbart, dass die \n\nEltern die Schönheitsreparaturen selbst durchführen und die Stromkosten be-\n\nzahlen sollten; die übrigen Nebenkosten einschließlich der Heizungskosten soll-\n\nte der Beklagte tragen. \n\n2 \n\nIn der Folgezeit bewohnte der Vater des Beklagten die eine, die Mutter \n\ndie andere Wohnung. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 1996 vermietete der \n\nBeklagte mit Zustimmung seiner Mutter die bisher von dem Vater genutzte \n\nWohnung und vereinnahmt seither die Mieten. \n\n3 \n\nEnde des Jahres 2000 erlitt die Mutter des Beklagten einen Schlaganfall \n\nund musste nach einem Krankenhausaufenthalt in ein Pflegeheim aufgenom-\n\nmen werden. Mit ihrem Einverständnis renovierte der Beklagte die bis dahin von \n\nihr genutzte Wohnung, auch baute er eine neue Heizungsanlage ein; sodann \n\nvermietete er die Wohnung. Die Mieten nimmt der Beklagte ein. \n\n4 \n\nDer Kläger leistet der Mutter des Beklagten seit dem 1. Februar 2003 Hil-\n\nfe zur Pflege in Höhe der ungedeckten Heimkosten. Mit bestandskräftigem Be-\n\nscheid vom 28. November 2003 leitete er \"sämtliche Ansprüche auf Geldleis-\n\ntungen, die sich aus der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen \n\naus dem Übergabevertrag ergeben\", ab dem 1. Februar 2003 bis zur Höhe der \n\ngewährten Sozialhilfe auf sich über. \n\n5 \n\nDie Betreuerin der Mutter des Beklagten teilte dem Kläger im Juni 2004 \n\nmit, der Beklagte habe ihr erklärt, dass seine Mutter keine Ansprüche auf die \n\nvon ihm vereinnahmten Mieten habe. Darauf erhob der Kläger Klage, mit der er \n\ndie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8.940,89 € nebst Zinsen für \n\nden Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 31. März 2004 verlangt hat. Das \n\nLandgericht hat der Klage in Höhe von 7.868,90 € nebst Zinsen stattgegeben. \n\nDie Berufung des Klägers, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Zah-\n\nlung weiterer 1.071,99 € nebst Zinsen beantragt hat, ist ebenso ohne Erfolg \n\ngeblieben wie die Berufung des Beklagten. \n\n6 \n\nMit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-\n\nrückweisung der Kläger beantragt, will der Beklagte die Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils, soweit es ihn beschwert, und die vollständige Abweisung der Klage \n\nerreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Mutter des Beklagten \n\ndas Wohnungsrecht an den beiden Wohnungen nach wie vor zu. Es sei weder \n\ndurch den Tod des Vaters noch durch ihren Aufenthalt in dem Pflegeheim erlo-\n\nschen. Allerdings habe die Mutter mit dem Beklagten konkludent eine abän-\n\ndernde schuldrechtliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass er die frü-\n\nher von dem Vater genutzte Wohnung auf eigene Rechnung vermieten dürfe. \n\nDer Abschluss einer gleichartigen Vereinbarung betreffend die von der Mutter \n\nvor ihrem Umzug in das Pflegeheim genutzte Wohnung könne nicht festgestellt \n\nwerden. Zwar sei die Mutter bzw. später ihre Betreuerin mit der Renovierung \n\nder Wohnung einverstanden gewesen und habe auch der Vermietung durch \n\nden Beklagten nicht widersprochen. Aber darin liege kein Einverständnis mit der \n\nVereinnahmung der Mieten durch den Beklagten. Die erstmals in der Beru-\n\nfungsinstanz aufgestellte Behauptung des Beklagten, alle Beteiligten seien sich \n\nseinerzeit einig gewesen, dass ihm die Mieteinnahmen zustehen sollten, sei \n\nnach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Das Wohnungsrecht sei des-\n\nhalb eingeräumt worden, weil der Vater des Beklagten habe sicherstellen wol-\n\nlen, dass ihm und seiner Ehefrau die bisher genutzten Wohnungen bis an ihr \n\nLebensende erhalten blieben; die Eltern des Beklagten hätten damit ihren \n\nWohnungsbedarf auf Dauer abdecken wollen. Die Einräumung des Wohnungs-\n\nrechts sei deshalb als Teil ihrer Altersversorgung anzusehen. Diese sei hinsicht-\n\nlich der Mutter des Beklagten nicht mehr gewährleistet, weil ihr Wohnungsbe-\n\ndarf nunmehr ungedeckt sei; denn sie könne einerseits das Wohnungsrecht \n\nnicht mehr ausüben, andererseits die für ihren Wohn- und Pflegebedarf anfal-\n\nlenden Kosten nicht in vollem Umfang tragen. Dass die Altersversorgung der \n\nEltern des Beklagten nicht mehr gewährleistet sein könne, hätten die Vertrags-\n\nschließenden nicht bedacht und diesen Fall der Versorgungslücke nicht gere-\n\ngelt. Damit sei die Geschäftsgrundlage des Übergabevertrags gestört. Hätten \n\ndie Vertragsparteien den jetzt eingetretenen Fall bedacht, hätten sie redlicher-\n\nweise eine Vereinbarung dahin getroffen, dass der Mutter die aus der Vermie-\n\ntung ihrer früheren Wohnung gezogenen wirtschaftlichen Vorteile zustünden. \n\nDeshalb sei der Übergabevertrag nach den Grundsätzen über die Störung der \n\nGeschäftsgrundlage dahin anzupassen, dass der Beklagte seiner Mutter die \n\nEinkünfte aus der Vermietung der Wohnung bis zur Deckung ihrer Versorgung \n\nzukommen lassen müsse. Die Höhe des Anspruchs bemesse sich nach den \n\nvon dem Beklagten durch die Vermietung erzielten finanziellen Vorteilen. Der \n\nKläger habe diesen Anspruch, der durch die Höhe der geleisteten Sozialhilfe \n\nbegrenzt sei, wirksam auf sich übergeleitet. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand. \n\nII. \n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen nach § 90 BSHG \n\nübergegangenen vertraglichen Anspruch der Mutter auf Herausgabe der von \n\ndem Beklagten vereinnahmten Mieten und auf Erstattung der von dem Beklag-\n\nten tatsächlich ersparten Aufwendungen in der von den Vorinstanzen zuerkann-\n\nten Höhe. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - ist das Berufungs-\n\ngericht davon ausgegangen, dass der Kläger sämtliche der Mutter des Beklag-\n\nten wegen der Nichtausübung des ihr in dem Übergabevertrag vom 10. Mai \n\n1980 eingeräumten Wohnungsrechts zustehenden Ansprüche gemäß § 90 \n\nAbs. 1 Satz 1 BSHG auf sich übergeleitet hat. Aus dem bestandskräftigen Be-\n\nscheid vom 28. November 2003 ergibt sich, dass nicht das Wohnungsrecht \n\nselbst, sondern die sich aus dem Übergabevertrag möglicherweise als Aus-\n\ngleich für die Nichtinanspruchnahme des Wohnungsrechts ergebenden Zah-\n\nlungsansprüche übergeleitet worden sind. \n\n11 \n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, dass das der Mutter eingeräumte Wohnungsrecht weder durch \n\nden Tod des Vaters des Beklagten im Jahr 1996 noch durch ihren krankheits-\n\nbedingten Umzug in ein Pflegeheim erloschen ist. \n\n12 \n\na) Nach § 2a des Übergabevertrags hatte der Beklagte als Gegenleis-\n\ntung für die Übertragung der Grundstücke seinem Vater und seiner Mutter \"als \n\nGesamtberechtigte nach § 428 BGB\" ein lebenslängliches Wohnungsrecht ein-\n\ngeräumt. Auf die dem entsprechende Bewilligung des Beklagten wurden die \n\nWohnungsrechte in die Grundbücher eingetragen. Das ist rechtlich möglich und \n\nhat u.a. zur Folge, dass mit dem Tod des Erstversterbenden nicht alle Woh-\n\nnungsrechte erlöschen, sondern nur das Wohnungsrecht dieses Berechtigten \n\nerlischt und das Wohnungsrecht des anderen Berechtigten bis zu seinem Tod \n\nbestehen bleibt (Senat, BGHZ 46, 253, 259 f.). \n\n13 \n\nb) Das Wohnungsrecht ist eine besondere Art der beschränkten persön-\n\nlichen Dienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für sein Erlöschen gelten \n\ndeshalb dieselben Grundsätze wie für das Erlöschen einer solchen Dienstbar-\n\nkeit. Danach erlischt das Recht, wenn seine Ausübung aus tatsächlichen oder \n\nrechtlichen Gründen dauernd unmöglich wird (Senat, Urt. v. 7. Dezember 1984, \n\nV ZR 189/83, NJW 1985, 1025). Das ist u.a. der Fall, wenn das Recht nieman-\n\ndem mehr einen Vorteil bietet (Senat, BGHZ 41, 209, 214). An diesen Voraus-\n\nsetzungen fehlt es, wenn das Wohnungsrecht auf Grund der Aufnahme des \n\nBerechtigten in ein Pflegeheim nicht ausgeübt werden kann. Denn ihm bleibt \n\nnach § 1090 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit, mit Gestattung des Grund-\n\nstückseigentümers die Ausübung seines Rechts anderen zu überlassen und \n\ndadurch z.B. für sich einen Mietanspruch gegen den Besitzer der dem Recht \n\nunterliegenden Räume zu begründen (vgl. Senat, BGHZ 59, 51, 56 ff.). Ein in \n\nder Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt somit nicht \n\ngenerell zum Erlöschen des Wohnungsrechts (OLG Zweibrücken OLGZ 1987, \n\n27; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 467, 468; OLG Köln NJW-RR 1995, 1358; \n\nOLG Celle MDR 1998, 1344; OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 542, 543), selbst \n\nwenn das Hindernis auf Dauer besteht. \n\n14 \n\n3. Ebenfalls rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht einen Zah-\n\nlungsanspruch der Mutter des Beklagten nach landesgesetzlichen Vorschriften \n\n(Art. 96 EGBGB i.V.m. Lipp. AGBGB) verneint. In dem Übergabevertrag vom \n\n10. Mai 1980 wurde kein Altenteilsrecht im Sinne des Art. 96 EGBGB zu Guns-\n\nten der Eltern des Beklagten vereinbart. Denn eine Grundstücksübertragung \n\nwird noch nicht dadurch zum Altenteilsvertrag, dass dem Übergeber ein Woh-\n\nnungsrecht eingeräumt wird; hinzutreten muss, dass ein Beteiligter dem ande-\n\nren seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönli-\n\nche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, \n\nwährend der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (sie-\n\nhe nur Senat, Urt. v. 25. Oktober 2002, V ZR 293/01, WM 2003, 1483, 1485). \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nach den von der Revision nicht angegriffe-\n\nnen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. \n\n15 \n\n4. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch den Zahlungsanspruch der \n\nMutter gegen den Beklagten auf die gerichtliche Anpassung des Übergabever-\n\ntrags vom 10. Mai 1980 nach den Grundsätzen der Störung der Geschäfts-\n\ngrundlage gestützt. Die in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen \n\nrechtfertigen das nicht. \n\n16 \n\na) Offen bleiben kann, ob die Rechtsprechung des Senats, nach welcher \n\nein Zahlungsausgleich für den auf der Zerrüttung des persönlichen Verhältnis-\n\nses zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem beruhenden Ausfall von in \n\nÜbergabeverträgen vereinbarten Versorgungsleistungen aus dem Rechtsgrund \n\ndes Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt (Urt. v. 20. März 1981, \n\nV ZR 152/79, WM 1981, 657, 658; Urt. v. 23. September 1994, V ZR 113/93, \n\nNJW-RR 1995, 77, 78; Urt. v. 1. Februar 2002, V ZR 61/01, WM 2002, 772, \n\n773), auch auf den Fall anzuwenden ist, dass die Ausübung eines Wohnungs-\n\nrechts dem Berechtigten wegen eines medizinisch notwendigen und dauerhaf-\n\nten Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht möglich ist. Bedenken dagegen kön-\n\nnen sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, aus der Überlegung ergeben, \n\ndass bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts jeder Ver-\n\ntragsteil damit rechnen muss, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit \n\nund Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tod ausüben kann; tritt dieser Fall \n\nein, fehlt es an der für eine gerichtliche Vertragsanpassung notwendigen Vor-\n\naussetzung der unvorhergesehenen Änderung der Umstände, die Geschäfts-\n\ngrundlage geworden sind (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 1041, 1042; \n\nOLG Hamm NJW-RR 1996, 1360, 1361; OLG Brandenburg DtZ 1997, 364, \n\n365; OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 542; Staudinger/Mayer, BGB [2002], \n\n§ 1093 Rdn. 55; E. Schneider, MDR 1999, 87 f.; Littig/Mayer, Sozialhilferegress \n\ngegenüber Erben und Beschenkten, Rdn. 114; a.A. [Anwendbarkeit der Grund-\n\nsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage] OLG Köln ZMR 1995, 256, 257; \n\nOLG Schleswig OLG-Report 1997, 357, 358; OLG Celle NJW-RR 1999, 10, 11; \n\nAnwK-BGB/Otto, § 1093 Rdn. 37; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, § 1093 \n\nRdn. 32). \n\n17 \n\nb) Hier kommt die gerichtliche Vertragsanpassung nach den Grundsät-\n\nzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage jedenfalls deshalb nicht in Betracht, \n\nweil das Berufungsgericht eine entscheidende Voraussetzung dafür, nämlich \n\ndas dauerhafte Unvermögen der Mutter des Beklagten zur Ausübung ihres \n\nWohnungsrechts, nicht festgestellt hat. Es ist auch weder von den Parteien vor-\n\ngetragen noch sonst ersichtlich, dass ihre Rückkehr in ihre frühere Wohnung \n\n- gegebenenfalls unter Aufnahme von Pflegepersonen (§ 1093 Abs. 2 BGB) - \n\nausgeschlossen ist. Solange das nicht feststeht, kann keine gerichtliche Ver-\n\ntragsanpassung erfolgen; denn bei einem nur vorübergehenden subjektiven \n\nAusübungshindernis fehlt es an dem Merkmal der schwerwiegenden Verände-\n\nrung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind (vgl. § 313 \n\nAbs. 1 BGB). \n\n18 \n\nc) Die Frage, ob die Mutter des Beklagten dauerhaft ihr Wohnungsrecht \n\nnicht ausüben kann, bedarf jedoch keiner Klärung. Denn das Berufungsgericht \n\nhat auch übersehen, dass der Beklagte und seine Mutter bereits eine Anpas-\n\nsung des Vertrags vorgenommen haben, indem sie die Vermietungsvereinba-\n\nrung hinsichtlich der dem Wohnungsrecht der Mutter unterliegenden Räume \n\ngetroffen haben. Für die rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen ist im Hinblick \n\ndarauf, wem die Mieten zustehen, nunmehr der Inhalt dieser Vereinbarung und \n\nnicht mehr der des Übergabevertrags vom 10. Mai 1980 maßgeblich. Das \n\nschließt die gerichtliche Anpassung des Übergabevertrags nach den Grundsät-\n\nzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus. Er kann aus demselben Grund \n\nauch nicht ergänzend ausgelegt werden, um einen Geldanspruch der Mutter \n\ngegen den Beklagten zu begründen (vgl. zur ergänzenden Vertragsauslegung \n\nbei dem durch einen Heimaufenthalt bedingten Wegfall von Versorgungsver-\n\npflichtungen, die auf dem übergebenen Grundstück zu erfüllen sind, Senat, Urt. \n\nv. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599; Beschl. v. \n\n21. November 2002, V ZB 40/02, WM 2003, 1827, 1828; Beschl. v. 23. Januar \n\n2003, V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577, 578). \n\n19 \n\n5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus ande-\n\nren Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 \n\nZPO). Die Auslegung der zwischen dem Beklagten und seiner Mutter getroffe-\n\nnen Vermietungsvereinbarung ergibt nämlich, dass die Mutter einen Anspruch \n\nauf Auskehr der von dem Beklagten vereinnahmten Mieten hat. \n\n20 \n\na) Das dingliche Wohnungsrecht ist eine besondere Art der beschränkten \n\npersönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB). Deshalb darf Dritten, \n\nwenn sie nicht zu den in § 1093 Abs. 2 BGB genannten Personen gehören, die \n\nAllein- oder Mitbenutzung der Wohnung nur bei Gestattung durch den Grund-\n\nstückseigentümer überlassen werden (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für eine \n\nsolche Gestattung bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und \n\ndem Berechtigten (BGH, Urt. v. 25. September 1963, VIII ZR 39/62, NJW 1963, \n\n2319). Weitere Anforderungen an die Wirksamkeit der Gestattung wie etwa eine \n\nVereinbarung darüber, wem die aus der Wohnungsüberlassung erzielten Miet-\n\neinnahmen zustehen, stellt das Gesetz nicht auf. \n\n21 \n\nb) Die zwischen dem Beklagten und seiner Mutter getroffene Vermie-\n\ntungsvereinbarung enthält nicht nur die Gestattung zur Vermietung der Woh-\n\nnung an Dritte, sondern geht darüber hinaus. Die Vermietung sollte nicht - wie \n\nbei der bloßen Überlassungsgestattung - durch die Mutter als Berechtigte des \n\nWohnungsrechts erfolgen, so dass ihr als Vermieterin - mangels anderer Ab-\n\nsprachen mit dem Grundstückseigentümer - die Mieten zustehen (vgl. Senat, \n\nBGHZ 59, 51, 56 ff.). Vielmehr durfte der Beklagte die Wohnung im eigenen \n\nNamen vermieten. Falls die darauf erfolgte Vermietung eine Auftragsgeschäfts-\n\nbesorgung (§ 662 BGB) des Beklagten war, ist er - worauf der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutref-\n\nfend hingewiesen hat - nach § 667 BGB verpflichtet, an seine Mutter die verein-\n\nnahmten Mieten herauszugeben. \n\n22 \n\nc) Dieselbe Verpflichtung trifft den Beklagten, wenn man kein Auftrags-\n\nverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter im Hinblick auf die Vermietung der \n\nWohnung annimmt, sondern z.B. von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis aus-\n\ngeht. Dann ist die Vermietungsvereinbarung unvollständig, denn es fehlt die \n\nEinigung darüber, wem die Mieteinnahmen zustehen. Dass die Beteiligten die-\n\nsen Punkt bewusst ungeregelt gelassen haben, ist weder festgestellt noch er-\n\nsichtlich. Denn nach ihrem Vortrag in den Tatsacheninstanzen hat die Betreue-\n\nrin der Mutter für diese die Mieten beansprucht, während der Beklagte der Mei-\n\nnung ist, sie stünden ihm zu. Obwohl dieser Punkt damit, auch nach den Vor-\n\nstellungen der Vertragsparteien, regelungsbedürftig war, ist er ungeregelt \n\ngeblieben; das macht die Ermittlung des vollständigen Inhalts der Vereinbarung \n\nunter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung notwendig, also \n\ndie Ermittlung dessen, was die Beteiligten (bei angemessener Abwägung ihrer \n\nInteressen und als redliche Vertragspartner) zur Schließung der Lücke selbst \n\nunternommen hätten (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 209/03, NJW-RR 2005, \n\n205, 206 m.w.N.). \n\n23 \n\nd) Da das Berufungsgericht die Vermietungsvereinbarung nicht ausge-\n\nlegt hat und weitere tatsächliche Feststellungen wegen der von der Revision \n\nnicht angegriffenen Nichtzulassung des zweitinstanzlichen Vortrags des Beklag-\n\nten zu dem behaupteten übereinstimmenden Willen der Beteiligten, die Mieten \n\nsollten ihm zustehen, nicht in Betracht kommen, ist der Senat zur eigenen Aus-\n\nlegung befugt. Sie führt dazu, dass die Mutter des Beklagten von ihm die ver-\n\neinnahmten Mieten herausverlangen kann. Nur dieses Auslegungsergebnis be-\n\nrücksichtigt ausreichend Sinn und Zweck des der Mutter eingeräumten Woh-\n\nnungsrechts und die Interessenlage der Parteien. Denn wie das Berufungsge-\n\nricht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, ist das Wohnungs-\n\nrecht ein Teil der Altersversorgung der Mutter; sie soll auf Lebenszeit unentgelt-\n\nlich wohnen können mit der Folge, dass sie ihre Einkünfte - bis auf die Beglei-\n\nchung von Schönheitsreparaturen und Stromkosten - anders als zum Wohnen \n\nverwenden kann. Der Beklagte muss nach der in dem Übergabevertrag getrof-\n\nfenen Regelung die übrigen Nebenkosten tragen, die durch die Ausübung des \n\nWohnungsrechts seiner Mutter entstehen; eine Zahlung seiner Mutter an ihn für \n\ndie Benutzung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume ist nicht vorge-\n\nsehen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass \n\nder Beklagte und seine Mutter vereinbart hätten, dass ihm die Mieten zustehen \n\nsollen. Denn das führte zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Beklagten \n\ngegenüber den Regelungen in dem Übergabevertrag auf Kosten seiner Mutter, \n\ndie durch nichts gerechtfertigt ist. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass \n\ndie Mutter des Beklagten mit der Vermietung ihrer früheren Wohnung das Ein-\n\ntreten des Sozialhilfeträgers für die ungedeckten Kosten ihres Heimaufenthalts \n\nherbeiführen wollte. Das wäre aber die bei Abschluss der Vermietungsvereinba-\n\nrung vorausgesehene wirtschaftliche Folge, wenn dem Beklagten die Mietein-\n\nnahmen zustünden. Auch deshalb verbietet sich eine ergänzende Vertragsaus-\n\nlegung mit diesem Ergebnis. \n\n24 \n\n6. Aus denselben Gründen ergibt die ergänzende Auslegung der Vermie-\n\ntungsvereinbarung weiter, dass der Beklagte seiner Mutter auch die tatsächlich \n\nersparten Aufwendungen, also die von ihm nach den Regelungen in dem Über-\n\ngabevertrag zu tragenden Nebenkosten, erstatten muss (vgl. Senat, Beschl. v. \n\n23. Januar 2003, V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577, 578), soweit diese von dem \n\nMieter getragen werden. \n\n25 \n\n7. Die Berechnung der Höhe des wirksam auf den Kläger übergeleiteten \n\nAnspruchs durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie \n\nwird von der Revision auch nicht angegriffen. \n\nIII. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Detmold, Entscheidung vom 29.09.2005 - 9 O 322/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2006 - 10 U 130/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-19/v-zr-163-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1092","ref_norm":"1092","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-19/v-zr-163-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:19:19.068481+00:00"}}