{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_139-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-09-28","aktenzeichen":"V ZR 139/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 284 Abs. 1 a.F. Verkündet am: 28. September 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Voraussetzung des Verzugs ist auch im Fall der grundlosen Erfüllungsverweige- rung die Fälligkeit der Forderung gegen den Schuldner.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 139/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 284 Abs. 1 a.F. \n\nVerkündet am: \n28. September 2007 \nLesniak, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVoraussetzung des Verzugs ist auch im Fall der grundlosen Erfüllungsverweige-\n\nrung die Fälligkeit der Forderung gegen den Schuldner. \n\nBGH, Urt. v. 28. September 2007 - V ZR 139/06 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juni 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten \n\nerkannt worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Treuhandanstalt war Bergwerkseigentümerin eines Hartsteinvor-\n\nkommens. Mit Notarvertrag vom 12. März 1996 verkaufte die Klägerin als Na-\n\nmensnachfolgerin \n\nder Treuhandanstalt \n\ndas Bergwerkseigentum \n\nfür \n\n38.500.000 DM an die Beklagte zu 1, eine Tochtergesellschaft der D. \n\nA. GmbH. \n\n2 \n\nIm Kaufvertrag verpflichtete sich die Beklagte zu 1, \"innerhalb von fünf \n\nJahren nach Beginn der vollen Förderung\" 30.000.000 DM zum Abbau des Vor-\n\nkommens zu investieren und 115 Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem \n\nAbbau zu schaffen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Ver-\n\npflichtungen sollte die Beklagte zu 1 eine Vertragsstrafe von 20 % der nicht ge-\n\ntätigten Investitionen und 30.000 DM für jeden nicht geschaffenen Arbeitsplatz \n\nschulden. § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags berechtigte die Käuferin zum Rücktritt \n\nvom Vertrag, sofern \"die bestandskräftige Zulassung des Hauptbetriebsplanes \n\n… aus Gründen, die die Käuferin nicht zu vertreten\" hat, bis zum 31. Dezember \n\n2000 nicht erfolgt sein würde. Das Rücktrittsrecht wurde bis zum Ablauf des \n\n31. Dezember 2001 befristet. Gemäß § 10 des Vertrages trat die D. A. \n\n GmbH neben der Beklagten zu 1 in alle Rechte und Pflichten aus dem \n\nVertrag ein. \n\n3 \n\nDie Beklagte zu 1 leitete in der Folgezeit das für den Abbau nach dem \n\nBundesberggesetz notwendige Zulassungsverfahren ein. Die Zulassung erfolg-\n\nte nicht bis zum 31. Dezember 2000. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 erklärte \n\ndie Beklagte zu 1 deshalb den Rücktritt vom Vertrag. Die Klägerin stellte die \n\nWirksamkeit des Rücktritts in Abrede. Daraufhin nahm die Beklagte zu 1 die \n\nKlägerin vor dem Landgericht Berlin auf Rückzahlung des Kaufpreises in An-\n\nspruch (Vorprozess). Die Klage blieb ohne Erfolg. 2002 wurde die D. \n\nA. GmbH auf die Beklagte zu 2 verschmolzen. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Zulassung des Hauptbetriebsplans steht weiterhin aus. Die Förde-\n\nrung ist bisher nicht aufgenommen worden. Investitionen in den Abbau des \n\nVorkommens sind unterblieben; Arbeitsplätze sind nicht geschaffen. \n\nMit der Klage verlangt die Klägerin einen Teilbetrag von 750.000 € der \n\nfür die Nichterfüllung der Investitionsverpflichtung vereinbarten Vertragsstrafe \n\nzuzüglich Zinsen und einen solchen von 450.000 € zuzüglich Zinsen wegen des \n\nUnterbleibens der Schaffung von Arbeitsplätzen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen. Das \n\nOberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben. \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die voll-\n\nständige Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht sieht die vereinbarten Vertragsstrafen als verwirkt \n\nan. Es meint, die Rücktrittserklärung der Beklagten zu 1 vom 18. Juni 2001 ha-\n\nbe mangels einer entsprechenden Erklärung der D. A. GmbH die \n\nErfüllungspflichten aus dem Kaufvertrag unberührt gelassen, wie zur Begrün-\n\ndung des im Vorprozess ergangenen Urteils ausgeführt sei. Die Notwendigkeit \n\neiner Rücktrittserklärung auch der D. A. GmbH habe die Beklagte \n\nzu 1 bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt erkennen können. Die unwirk-\n\nsame Erklärung habe dazu geführt, dass die Beklagte zu 1 mit der Erfüllung der \n\nvereinbarten Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag in Verzug geraten sei. Damit \n\nseien die vereinbarten Vertragsstrafen ausgelöst worden. Für diese hafte die \n\nBeklagte zu 2 als Gesamtrechtsnachfolgerin der D. A. GmbH neben \n\nder Beklagten zu 1. \n\nII. \n\nDie Revision ist begründet. \n\n1. Verspricht der Schuldner dem Gläubiger eine Vertragsstrafe für den \n\nFall, dass er eine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, ist \n\ndie Strafe verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug kommt, § 339 Satz 1 BGB. \n\n8 \n\n9 \n\nDass es sich so verhält, ist nicht festgestellt. Die rechtlichen Erwägungen des \n\nBerufungsgerichts sind nicht geeignet, die fehlenden Feststellungen zu erset-\n\nzen. \n\n10 \n\na) Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten \n\nfindet gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. Hiernach gerät der \n\nSchuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Ein-\n\ntritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet, § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Ist für die \n\nLeistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Schuldner mit Ab-\n\nlauf der bestimmten Zeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, § 284 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB a.F. Darüber hinaus bedarf es nach ständiger Rechtspre-\n\nchung für den Eintritt des Verzugs keiner Mahnung, wenn der Schuldner die \n\nErfüllung grundlos endgültig verweigert (BGHZ 65, 372, 377; BGH, Urt. v. \n\n10. April 1991, VIII ZR 131/90, NJW 1991, 1882, 1883; v. 9. Juli 1992, XII ZR \n\n268/90, NJW-RR 1992, 1226, 1227; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 284 \n\nRdn. 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 284 Rdn. 35, s. nunmehr § 286 \n\nAbs. 2 Ziff. 3 BGB). \n\n11 \n\nVoraussetzung des Verzugs ist jedoch auch in diesem Falle, dass die \n\nLeistung des Schuldners fällig ist (vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 323 \n\nRdn. 96; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rdn. 97). Eine grundlose endgül-\n\ntige Weigerung des Schuldners, eine noch nicht fällige Verpflichtung aus einem \n\nVertragsverhältnis zu erfüllen, ist zwar eine Vertragsverletzung, die in einem \n\ngegenseitigen Vertragsverhältnis den Gläubiger berechtigen kann, schon vor \n\nFälligkeit der Leistung des Schuldners vom Vertrag zurückzutreten oder Scha-\n\ndensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (BGHZ 2, 310, 312; 65, 372, \n\n377; 90, 302, 308; RGZ 57, 105, 113 f; MünchKomm-BGB/Ernst, aaO, § 323 \n\nRdn. 96; Soergel/Gsell, aaO, § 323 Rdn. 97). Die Weigerung führt jedoch nicht \n\ndazu, dass die Leistung des Schuldners unabhängig von der hierfür vereinbar-\n\nten Zeit oder unabhängig von den hierfür vereinbarten Umständen fällig wird \n\n(BGH, Urt. v. 18. Dezember 1963, VIII ZR 100/63, MDR 1964, 319; RG \n\nWarnRspr. 1919 Nr. 87; Huber, Leistungsstörungen, Bd. II, S. 577 f.) und der \n\nGläubiger von dem Schuldner neben der Leistung den Ersatz eines Verzugs-\n\nschadens oder eine für den Fall des Verzugs vereinbarte Vertragsstrafe verlan-\n\ngen könnte. \n\n12 \n\nb) Daran scheitern die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche. \n\nDer Beklagten zu 1 stand nach dem Vertrag vom 12. März 1996 für die verein-\n\nbarten Investitionen und die Schaffung der versprochenen Arbeitsplätze eine \n\nFrist von fünf Jahren \"nach Beginn der vollen Förderung\" zu. Die damit voraus-\n\ngesetzte Verpflichtung, die volle Förderung aufzunehmen, besteht indessen \n\nnicht, soweit die Förderung nicht ohne die Zulassung des Hauptbetriebsplans \n\naufgenommen werden kann. \n\n13 \n\n2. Dies ist gemäß § 162 Abs. 1 BGB nur dann ohne Bedeutung, wenn die \n\nBeklagte zu 1 verpflichtet war, das Zulassungsverfahren mit dem Ziel zu betrei-\n\nben, die Zulassung baldmöglichst zu erreichen, und die Zulassung bei geschul-\n\ndeter Anstrengung der Beklagten zu 1 vor mehr als fünf Jahren erfolgt wäre. \n\nDies behauptet die Klägerin. Feststellungen hierzu sind - aus der Sicht des Be-\n\nrufungsgerichts folgerichtig - bisher nicht getroffen. Sie sind nachzuholen. Dass \n\ndie Beklagte nicht behauptet, die Förderung in nächster Zeit aufnehmen zu \n\nkönnen, ändert hieran nichts. Es obliegt der Klägerin, darzulegen, dass die für \n\ndie Investition in die Förderung und die Schaffung von Arbeitsplätzen vereinbar-\n\nte Frist verstrichen ist, obwohl die Zulassung des Hauptbetriebsplans aussteht, \n\nund nicht der Beklagten, die Möglichkeit einer Aufnahme der Förderung in \n\nnächster Zeit aufzuzeigen. \n\nIII. \n\n14 \n\nFür das weitere Verfahren besteht Anlass zu dem Hinweis, dass der Be-\n\nklagten zu 1 vermeidbare Verzögerungen des Zulassungsverfahrens nicht im \n\nSinne von § 162 Abs. 1 BGB vorgehalten werden können, zu denen es ge-\n\nkommen ist, solange sie davon ausgehen durfte, aufgrund ihrer Erklärung vom \n\n18. Juni 2001 nicht mehr dazu verpflichtet zu sein, das Zulassungsverfahren zu \n\nbetreiben. Die aus formellen Gründen unwirksame Ausübung eines Rücktritts-\n\nrechts bedeutet nicht ohne weiteres eine Verletzung der Pflichten der Beklagten \n\nzu 1 aus dem Kaufvertrag und steht einer grundlosen Erfüllungsverweigerung \n\ndaher nicht notwendig gleich (vgl. Huber, aaO, S. 570). Darüber hinaus begeg-\n\nnen der Auslegung des Kaufvertrags dahin, dass das für \"die Käuferin\" verein-\n\nbarte Rücktrittsrecht nur von der Beklagten zu 1 und der D. A. \n\nGmbH gemeinsam habe ausgeübt werden können, erhebliche Bedenken. Ein \n\nIrrtum hierüber kann der Beklagten zu 1 nicht ohne nähere Feststellungen vor-\n\ngeworfen werden. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Magdeburg, Entscheidung vom 07.06.2005 - 6 O 2286/04 - \nOLG Naumburg, Entscheidung vom 06.06.2006 - 3 U 51/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-28/v-zr-139-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-28/v-zr-139-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:59:50.863370+00:00"}}