{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_137-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-01-26","aktenzeichen":"V ZR 137/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"VermG §§ 3 Abs. 3 Satz 4, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 43 Abs. 1 Satz 2 a) Die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Rückübertragungsbescheids nach dem Vermögensgesetz erstreckt sich auch darauf, wer durch den Bescheid originär Eigentümer des zurückübertragenen Grundstücks geworden ist. Auch dieser Teil der privatrechtsgestaltenden Wirkung der behördlichen Entscheidung ist für die Zivilgerichte bindend. b) Eine möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis einiger Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, von den bestandskräftigen Bescheiden abweichende Eintragungsersuchen an die Grundbuchämter zu richten, die einen anderen, als den im Bescheid benannten Berechtigten als neuen Eigentümer benennen, beseitigt die Wirkung der bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundbüchern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2007 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 137/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVermG §§ 3 Abs. 3 Satz 4, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; \nVwVfG § 43 Abs. 1 Satz 2 \n\na) Die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Rückübertragungsbescheids \nnach dem Vermögensgesetz erstreckt sich auch darauf, wer durch den Bescheid \noriginär Eigentümer des zurückübertragenen Grundstücks geworden ist. Auch \ndieser Teil der privatrechtsgestaltenden Wirkung der behördlichen Entscheidung \nist für die Zivilgerichte bindend. \n\nb) Eine möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis einiger Ämter zur Regelung \noffener Vermögensfragen, von den bestandskräftigen Bescheiden abweichende \nEintragungsersuchen an die Grundbuchämter zu richten, die einen anderen, als \nden im Bescheid benannten Berechtigten als neuen Eigentümer benennen, \nbeseitigt die Wirkung der bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt \nallenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundbüchern. \n\nBGH, Versäumnisurt. v. 26. Januar 2007 - V ZR 137/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber \n\ndie Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, \n\nan \n\ndas \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin macht an sie abgetretene Kostenerstattungsansprüche \n\nfür Instandsetzungsmaßnahmen des Verfügungsberechtigten an einem nach dem \n\nVermögensgesetz zurückübertragenen Wohnhausgrundstück geltend. \n\n2 \n\nDie Beklagte hatte 1993 durch Abtretung von der Alteigentümerin \n\nderen Anspruch auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz erworben und \n\ndiesen in dem Verfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (im \n\nFolgenden: ARoV) geltend gemacht. Das ARoV erließ am 18. November 1996 \n\neinen Bescheid mit dem Inhalt, dass das Eigentum an dem Grundstück nach Ein-\n\ntritt der Bestandskraft des Bescheids unter der Bedingung der Zahlung eines Ab-\n\nlösebetrages von 15.796,82 DM an die Beklagte zurückübertragen werde. \n\n3 \n\nMit notarieller Urkunde vom 4. Dezember 1996 nahm die Beklagte \n\nein notarielles Angebot der Alteigentümerin (im Folgenden: Zessionarin) vom 13. \n\nMai 1996 \n\nzur Rückabtretung des Restitutionsanspruchs nach dem \n\nVermögensgesetz an. \n\n4 \n\nDer Rückübertragungsbescheid wurde nicht angefochten. Die \n\nZessionarin zahlte im Sommer 1997 den im Bescheid festgesetzten Ablösebetrag. \n\nAuf ein Fax der Beklagten teilte das ARoV mit Schreiben vom 22. Juli 1997 mit, \n\ndass durch den Rückabtretungsvertrag der durch den bestandskräftigen Bescheid \n\ngefestigte Anspruch auf Rückübertragung auf die Zessionarin übergegangen sei, \n\nohne dass es einer Änderung des Bescheides bedürfe. Das ARoV habe von Amts \n\nwegen das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der \n\nZessionarin ersucht. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung der von dem \n\nVerfügungsberechtigten aufgewendeten Kosten für bauliche Maßnahmen auf dem \n\nzurückübertragenen Grundstück in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die \n\nKlage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\nvom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte für \n\nden von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert sei. \n\n7 \n\nDer Kostenerstattungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG \n\nrichte sich gegen den Berechtigten. Berechtigter sei indes nicht die Beklagte, \n\nsondern die Zessionarin. Diese habe durch die Abtretung die Rechtsposition \n\nerlangt, die der Beklagten zugestanden habe. Das \n\nfolge aus der \n\nBegriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 VermG, nach der mit dem Wirksamwerden \n\nder Abtretung die Zessionarin als Rechtsnachfolgerin der Beklagten Berechtigte \n\nim Sinne des Vermögensgesetzes geworden sei. \n\n8 \n\nAn dieser Rechtslage vermöge auch die Tatbestandswirkung des \n\nRestitutionsbescheids nichts zu ändern. Sie erfasse nur die getroffene \n\nRegelung als solche, mithin nur die Bestimmung, dass der Berechtigte einen \n\nAnspruch auf Übertragung des Eigentums habe. Diese Regelung binde andere \n\nBehörden und Gerichte, woraus aber nicht folge, dass das Zivilgericht in einem \n\nbürgerlichen Rechtsstreit nicht mehr selbständig die Frage klären könne, wer \n\nBerechtigter im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG sei, sondern auch insoweit \n\nan den Restitutionsbescheid gebunden sei. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Beklagte ist nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG passivlegitimiert. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Eigentum an dem Hausgrundstück ist durch den bestandskräftigen \n\nRückübertragungsbescheid auf sie als Berechtigte übergegangen. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht hat - was die Revision zu Recht rügt - den \n\nUmfang \n\nder \n\nTatbestandswirkung \n\ndes \n\nbestandskräftigen \n\nRückübertragungsbescheids verkannt. Der Eigentumsübergang erfolgt nach § 34 \n\nAbs. 1 Satz 1 VermG unmittelbar durch die behördliche Entscheidung. Diese \n\nprivatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsaktes hat Tatbestandswirkung \n\nund muss von den Zivilgerichten beachtet werden (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V \n\nZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056; BGHZ 132, 306, 308). \n\n12 \n\nGegenstand der Tatbestandswirkung \n\nist \n\nindes auch die \n\nFeststellung, wer \n\ndurch \n\nden Bescheid \n\noriginär Eigentümer \n\ndes \n\nzurückübertragenen \n\nGrundstücks \n\ngeworden \n\nist. \n\nInhalt \n\nder \n\nRückübertragungsentscheidung ist nicht nur der Übergang des Eigentums als \n\nsolcher, sondern auch die Bestimmung, wer als Berechtigter nunmehr \n\nEigentümer ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus der Erwägung, dass es \n\neine Enteignung oder Rückübereignung an denjenigen, den es angeht, nicht \n\ngibt (vgl. Weimar/Alfes, DNotZ 1992, 619, 636). \n\n13 \n\nDiese Wirkung des Bescheids über eine Rückübertragung nach \n\ndem Vermögensgesetz ist durch die - allerdings erst nach dem Berufungsurteil \n\nergangene - Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 22. März 2006, \n\nIV ZR 6/04, WM 2006, 1237, 1240) nunmehr ausdrücklich klargestellt worden. \n\nIn diesem Urteil, das restituierte dingliche Rechte betraf, ist ausgeführt worden, \n\ndass infolge der Verweisung für die wieder begründeten Rechte in § 34 Abs. 1 \n\nSatz 7 VermG auf die Regelung für den Eigentumsübergang in § 34 Abs. 1 Satz \n\n1 VermG auch die Inhaberschaft an den Rechten Gegenstand des Bescheids \n\nund damit von dessen Tatbestandswirkung erfasst sei. Das hat für das nach \n\ndem Vermögensgesetz zurückübertragene Eigentum erst recht zu gelten. \n\n14 \n\n2. Der Rückübertragungsbescheid vom 18. November 1996 kann \n\nauch nicht dahin ausgelegt werden, dass nicht die Beklagte, sondern die Zedentin \n\nEigentümerin des zurückübertragenen Grundstücks sein sollte. Der Inhalt einer \n\nbehördlichen Entscheidung ist zwar auch vom Revisionsgericht in entsprechender \n\nAnwendung des § 133 BGB selbständig auszulegen (BGHZ 32, 76, 84; BGH, Urt. \n\nv. 28. Mai 1984, III ZR 100/83, NVwZ 1986, 506). Die gebotene Auslegung führt \n\nhier indes zu keinem vom Wortlaut des Bescheids abweichenden Ergebnis. \n\n15 \n\nGegenstand der Auslegung kann allein der Bescheid mit dem Inhalt \n\nsein, wie er den Beteiligten bekannt gegeben worden ist. Das folgt daraus, dass \n\ngem. § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt mit diesem Inhalt wirksam \n\nwird. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich nach dem erklärten \n\nWillen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung \n\nverstehen musste (BVerwGE 123, 292, 299). Der Rückübertragungsbescheid \n\nweist indes nur die Beklagte als Berechtigte aus. \n\n16 \n\nDiesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass das \n\nARoV das Eintragungsersuchen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den \n\nNamen der Zessionarin gestellt hat. Diesem Ersuchen kommt für die Auslegung \n\ndes Bescheids keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Eintragung in \n\ndas Grundbuch hier nur deklaratorisch \n\nist und \n\nlediglich den neuen \n\nRechtszustand dokumentiert, der auf Grund der bestandskräftigen behördlichen \n\nEntscheidung bereits eingetreten ist. Bei der Erfüllung der Pflicht, ihre \n\nEntscheidung \n\nzu \n\nvollziehen, \n\nsteht \n\ndem \n\nARoV \n\nkein \n\neigener \n\nGestaltungsspielraum mehr zu (vgl. OLG Dresden, VIZ 2001, 489, 491). Eine \n\nmöglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis der Ämter dahin, in solchen \n\nFällen das Eintragungsersuchen abweichend von dem nicht geänderten \n\nBescheid auf den Zessionar zu stellen, beseitigt die Wirkung der \n\nbestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen \n\nEintragungen in den Grundbüchern. \n\n17 \n\n3. Insoweit war es bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, wenn das \n\nBerufungsgericht selbständig die Rechtfrage geprüft und entschieden hat, ob \n\nnach der (Rück-)Abtretung des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG die \n\nBeklagte oder die Zessionarin Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG ist und damit \n\nder Klägerin nach den \n\nin § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestimmten \n\nVoraussetzungen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Hierauf kommt es nicht \n\nan, da in dem Bescheid über die Rückübertragung zu Gunsten der Beklagten \n\nbestandskräftig entschieden worden ist. \n\nIII. \n\n18 \n\nDie Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\ninsgesamt und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da \n\ndas Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus \n\nfolgerichtig - keine \n\nFeststellungen zum Anspruchsgrund und zu dessen Höhe getroffen hat. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 18.05.2005 - 4 O 700/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 12 U 97/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_137-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-26/v-zr-137-06","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_137-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_137-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-26/v-zr-137-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_137-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:05.046230+00:00"}}