{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_136-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-06-22","aktenzeichen":"V ZR 136/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 986, 988 Ein Zuordnungsbeteiligter, der ein anderweit zugeordnetes ehemals volkseigenes Grundstück gutgläubig unentgeltlich weiternutzt, haftet auf Herausgabe der Nutzun- gen nach Maßgabe von § 988 BGB (Fortführung von BGHZ 32, 76, BGHZ 71, 216 und Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 136/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Juni 2007 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 986, 988 \n\nEin Zuordnungsbeteiligter, der ein anderweit zugeordnetes ehemals volkseigenes \nGrundstück gutgläubig unentgeltlich weiternutzt, haftet auf Herausgabe der Nutzun-\ngen nach Maßgabe von § 988 BGB (Fortführung von BGHZ 32, 76, BGHZ 71, 216 \nund Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50). \n\nBGH, Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 136/06 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über die Rückzahlung von Mieten für Betriebsge-\n\nbäude und Freiflächen auf einem Teil des Anwesens Z. Straße in \n\nBerlin-Lichtenberg, das ursprünglich der Deutschen Reichsbahn als einem Son-\n\ndervermögen des Deutschen Reichs gehörte. Die Betriebsgebäude und Freiflä-\n\nchen wurden seit den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts von dem früheren \n\nVEB genutzt, der sie von der Deutschen Reichs-\n\nbahn gemietet hatte. Mit Vertrag vom 15. Januar 1992 vermietete die Deutsche \n\nReichsbahn, deren Rechtsnachfolger der Beklagte ist, die Gebäude und Freiflä-\n\nchen neu, und zwar an die aus dem VEB hervorgegangene S. \n\nGmbH, die spätere Schuldnerin. \n\n2 \n\nAm 16. Dezember 2002 stellte die Zuordnungsstelle des Oberfinanzprä-\n\nsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin fest, dass die Schuldnerin aufgrund des \n\nTreuhandgesetzes am 1. Juli 1990 das Eigentum an den gemieteten Flächen \n\nerworben habe. Am 13. Juni 2003 wurde die Schuldnerin als Eigentümerin in \n\ndas Grundbuch eingetragen. Der Kläger verlangt als Verwalter im Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin die Herausgabe der \n\nMiete, die die Schuldnerin an den Beklagten von 1993 bis 2002 gezahlt hat. \n\nDas sind abzüglich der Aufwendungen 655.443,13 €. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die \n\nBerufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner von dem Kammergericht \n\nzugelassenen Revision möchte der Beklagte die Aufhebung seiner Verurteilung \n\nund die Abweisung der Klage erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückwei-\n\nsung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger nach § 988 BGB \n\nHerausgabe der Mieten verlangen. Zwischen der Schuldnerin und dem Beklag-\n\nten bestehe ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Der Beklagte habe seinen Be-\n\nsitz an den von der Schuldnerin genutzten Flächen unentgeltlich erlangt. Er sei \n\nzwar entsprechend § 857 BGB in die besitzrechtliche Stellung der Deutschen \n\nReichsbahn eingerückt. Daraus folge aber selbst dann kein entgeltlicher Besitz-\n\nerwerb, wenn unterstellt werde, dass das Deutsche Reich vor 1945 die Flächen \n\nentgeltlich erworben habe. Die DDR habe nämlich nicht die Rechtsnachfolge \n\ndes Deutschen Reichs angetreten. Das frühere Reichsvermögen sei vielmehr \n\nVolkseigentum geworden und erst aufgrund des Staatsvertrags vom 18. Mai \n\n1990 zu einem Sondervermögen ausgeformt worden. Der Anspruch sei nicht \n\nverjährt, da für Ansprüche aus § 988 BGB die Verjährung von 30 Jahren nach \n\n§ 195 BGB a.F. gegolten habe und unter Berücksichtigung von § 167 ZPO bei \n\nZustellung der Klage noch nicht abgelaufen gewesen sei. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der \n\nKläger kann von dem Beklagten nach § 988 BGB Herausgabe der von der \n\nSchuldnerin in den Jahren 1993 bis 2002 gezahlten, um die Unterhaltungskos-\n\nten bereinigten Mieten verlangen. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die von ihr sei-\n\nnerzeit angemieteten Flächen der Schuldnerin gehören. Das hat die Zuord-\n\nnungsstelle des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin mit Zu-\n\nordnungsbescheid vom 16. Dezember 2002 festgestellt. Dieser Bescheid bindet \n\ndie Beteiligten des Zuordnungsverfahrens nicht nur in ihren zuordnungsrechtli-\n\nchen Beziehungen, sondern auch, soweit sie aus der festgestellten Zuord-\n\nnungslage zivilrechtliche Ansprüche ableiten (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR \n\n39/94, VIZ 1995, 592, 593 f.). \n\n7 \n\n2. Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der \n\nBescheid habe nicht zu einer Änderung der Eigentumslage für die Zukunft, \n\nsondern zu der verbindlichen Feststellung der seit dem 3. Oktober 1990 beste-\n\nhenden Eigentumslage geführt. Ein Zuordnungsbescheid kann zwar auch kon-\n\nstitutive Wirkungen haben. Das setzt aber voraus, dass er unabhängig von der \n\nZuordnungslage auf einer Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG beruht (Se-\n\nnat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; BGH, \n\nBeschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331) oder eine Restitution \n\nnach Art. 21 Abs. 3 EinigV in Verbindung mit § 11 VZOG ausspricht. Beruht er \n\nhingegen auf den Zuordnungsvorschriften, führt er zu einer deklaratorischen \n\nFeststellung eines Eigentumserwerbs am 3. Oktober 1990 oder, bei einem nach \n\n§ 4 VZOG festzustellenden Eigentumserwerb nach § 11 Abs. 2 THG, um den \n\nes hier geht, am 1. Juli 1990 (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ \n\n1995, 592, 593; BGH, Urt. 11. Juli 1996, III ZR 7/95, VIZ 1996, 651, 654; \n\nBeschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, aaO; Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, \n\nV ZR 58/06, aaO). \n\n8 \n\n3. Dem Anspruch des Klägers aus § 988 BGB steht der Mietvertrag des \n\nBeklagten mit der Schuldnerin nicht entgegen. In diesem Mietvertrag hat nicht \n\ndie Schuldnerin dem Beklagten den Besitz an den Flächen überlassen, sondern \n\numgekehrt der Beklagte der Schuldnerin. Als mittelbarer Besitzer ist der Beklag-\n\nte zwar nicht in jedem Fall (BGHZ 131, 297, 307), wohl aber dann zur Heraus-\n\ngabe unberechtigt gezogener Mieten verpflichtet, wenn er, wie hier, nicht ge-\n\nmäß § 986 BGB zum Besitz berechtigt und damit auch selbst (BGHZ 53, 29, 30; \n\nStaudinger/Gursky, Bearb. 2006, § 985 Rdn. 43) zur Herausgabe der Sache \n\nverpflichtet ist. \n\n9 \n\n10 \n\n4. Der Besitz des Beklagten war in dem fraglichen Zeitraum unentgelt-\n\nlich. \n\na) Ob sich das aus § 857 BGB und den Überlegungen des Berufungsge-\n\nrichts zur Gesamtrechtsnachfolge der DDR in das Reichsvermögen ableiten \n\nlässt, ist allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, zweifelhaft. Auch \n\nwenn die DDR eine Gesamtrechtsnachfolge in das Reichsvermögen nicht hat \n\nantreten wollen, so hat sie doch jedenfalls das Reichsbahnvermögen in seinem \n\nseinerzeitigen Zustand in Volkseigentum und aufgrund von Art. 26 Abs. 2 Satz \n\n2 Anstrich 4 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und \n\nSozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-\n\nmokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537 - Staatsvertrag) in ein \n\nSondervermögen überführt (vgl. Senat, BGHZ 139, 152, 154 für den anschlie-\n\nßenden Übergang nach Art. 26 EinigV auf das frühere Sondervermögen Deut-\n\nsche Reichsbahn des Bundes). Diese Vorgänge haben an dem Umstand, dass \n\ndas Grundstück ursprünglich von einem Dritten gekauft worden ist, nichts ge-\n\nändert. Es ist deshalb fraglich, ob sich der unentgeltliche Charakter der Nutzung \n\ndes Beklagten hiermit begründen lässt. Auf diese in der zitierten Senatsent-\n\nscheidung entgegen der Ansicht der Revision nicht behandelte Frage kommt es \n\naber nicht an. \n\n11 \n\nb) Zur Herausgabe von Nutzungen nach Maßgabe von § 988 BGB ist \n\nnicht nur der nichtberechtigte Besitzer verpflichtet, der seinen Besitz unentgelt-\n\nlich erworben hat. Die gleiche Verpflichtung trifft den rechtmäßigen Besitzer, der \n\nseinen Besitz nach Ablauf der Besitzzeit gutgläubig und unentgeltlich fortsetzt \n\n(BGHZ 32, 76, 94 f.; 71, 216, 225 f.; Urt. v. 9. Dezember 1971, II ZR 33/68, \n\nNJW 1972, 480; Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, \n\n2628; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 988 Rdn. 10; Staudinger/Gursky, \n\naaO, § 988 Rdn. 9). Diese Voraussetzungen hat der Senat, ohne nähere Be-\n\ngründung, auch bei dem Besitz der nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen \n\nan ehemals volkseigenen Grundstücken angenommen (Urt. v. 21. September \n\n2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50, 51; ebenso auch der III. Zivilsenat in BGHZ \n\n144, 101, 117). Für die an der Zuordnung solcher Grundstücke Beteiligten gilt \n\nnichts anderes. \n\n12 \n\nc) Die strengere Haftung des unentgeltlichen Besitzers nach § 988 BGB \n\nberuht, ähnlich wie § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB im Bereicherungsrecht (Prot. III \n\n350), auf der Überlegung, dass der Besitzer, der für seinen Besitz nichts hat \n\naufwenden müssen, weniger schutzwürdig ist und es deshalb hinnehmen muss, \n\ndass er auch die Nutzungen herausgeben muss, die er in gutem Glauben an \n\nseine Besitzberechtigung gezogen hat (Staudinger/Gursky aaO, § 988 Rdn. 2). \n\nDiese Lage ist auch bei Zuordnungsbeteiligten gegeben, die im Besitz von an-\n\nderweit zugeordnetem Staatsvermögen der DDR verblieben sind. Hier kam es \n\nim Zuge der Zuordnung des Staatsvermögens der DDR auf die neu gebildeten \n\nLänder, Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen \n\nRechts, aber auch durch die Umwandlung der ehemals volkseigenen Wirt-\n\nschaftseinheiten in nicht wenigen Fällen zu einem Auseinanderfallen von Besitz \n\nund Eigentum. Die DDR hatte es in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 des Staats-\n\nvertrags nämlich übernommen, die volkseigenen Betriebe und Kombinate in \n\nrechtlich selbständige und wirtschaftlich tätige Unternehmen umzuwandeln. Das \n\nwar durch die mit § 11 Abs. 2 Satz 1 THG erfolgte gesetzliche Umwandlung der \n\nehemals volkseigenen Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften allein nicht \n\nzu erreichen. Vielmehr mussten die neu entstehenden Kapitalgesellschaften \n\ngleichzeitig kraft Gesetzes mit dem erforderlichen Betriebsvermögen ausgestat-\n\ntet werden. Das wiederum war mit der für den schnellen Grundbuchvollzug \n\nnotwendigen Eindeutigkeit nur möglich, wenn der gesetzliche Übergang an \n\nformale Kriterien anknüpfte. Das sind die in § 11 Abs. 2 Satz 2 THG gewählten \n\nMerkmale der Rechtsträgerschaft und der Fondsinhaberschaft des früheren \n\nvolkseigenen Betriebs oder Kombinats. Sie stimmten aber nicht immer mit der \n\ntatsächlichen Nutzung überein. So konnte es geschehen, dass ehemals volks-\n\neigene Wirtschaftseinheiten bei Inkrafttreten des Treuhandgesetzes am 1. Juli \n\n1990 ehemals volkeigene Grundstücke in Besitz hatten, die anderen zu Eigen-\n\ntum zugefallen waren. Diese sollten sie, von dem Sonderfall der Fehlzuordnung \n\nbetriebsnotwendiger Grundstücke (vgl. §§ 2 und 3 der 5. DVO/THG) abgese-\n\nhen, nicht behalten dürfen, sondern den neuen Eigentümern herausgeben, weil \n\ndiese Grundstücke deren \"Startkapital\" darstellten. Dem entspricht eine Haftung \n\nauf Herausgabe zwischenzeitlich gezogener Nutzungen. \n\n13 \n\nd) Diese Nutzungen bestehen hier in der Miete, die die Beklagte von der \n\nSchuldnerin eingenommen hat. Diese hat sie ihr unter Abzug des Unterhal-\n\ntungsaufwands herauszugeben. \n\n14 \n\n5. Der Anspruch ist nicht verjährt. Ansprüche aus § 988 BGB unterlagen \n\nzunächst einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, \n\nV ZR 275/02, BGH-Report 2003, 1188 f.). Nach Art. 299 § 6 Abs. 4 Satz 1 \n\nEGBGB verkürzte sich diese Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 auf \n\ndrei Jahre, berechnet ab dem 1. Januar 2002 (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, \n\n11. Aufl., Anh zur Vorbem. zu §§ 194-218 Rdn. 9). Diese Verjährungsfrist ist \n\ndurch rechtzeitige Klageerhebung gehemmt worden. Die Zustellung ist zwar \n\nerst nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt. Das ist aber nach § 167 ZPO un-\n\nschädlich, weil die Klage am 30. Dezember 2004 anhängig und nach Anforde-\n\nrung des Kostenvorschusses vom 13. Januar 2005 am 8. Februar 2005 zuge-\n\nstellt wurde. \n\n15 \n\n16 \n\n6. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. \n\na) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit \n\nseines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung \n\ndarauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr \n\ngeltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu \n\nund Glauben verstößt (ständige Rechtsprechung, siehe nur Senat, BGHZ 122, \n\n308, 315 m.w.N.; Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, \n\n236; BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824). Daran \n\nfehlt es. \n\n17 \n\nb) Zwischen dem Rechtserwerb am 1. Juli 1990 und der Stellung des \n\nZuordnungsantrags am 29. Juli 1999 ist zwar ein nicht unerheblicher Zeitraum \n\nverstrichen. Die Untätigkeit der Schuldnerin gab dem Beklagten aber keinen \n\nGrund zu der Annahme, die Schuldnerin werde die Rechte aus dem ihr zugefal-\n\nlenen Eigentum nicht wahrnehmen. Die Schuldnerin hat diese Flächen weiter-\n\nhin, wenn auch aufgrund eines Mietvertrags mit dem Beklagten, genutzt. Die \n\nVorbereitung der Zuordnungsanträge stellte schon die staatlichen Stelle und \n\nauch den Beklagten selbst vor eine erhebliche Herausforderung, weil die Im-\n\nmobilienbestände nicht ordnungsgemäß erfasst waren und die Unterlagen für \n\ndie Feststellung der Zuordnung mit oft nicht geringem Aufwand ermittelt werden \n\nmussten. Vorrangig mussten die öffentlichen Stellen aber ihre eigentlichen Auf-\n\ngaben erfüllen und die Betriebe die Unternehmenstätigkeit fortführen. Die Ver-\n\nmögenszuordnung musste deshalb weithin zurückgestellt und nach und nach, \n\nje nach der Verfügbarkeit von Personal, aufgearbeitet werden. In einer solchen \n\nLage konnte der Beklagte weder aus dem Abschluss des Mietvertrags noch aus \n\nder Untätigkeit der Schuldnerin bei der Vermögenszuordnung den Schluss zie-\n\nhen, diese werde ihr Eigentumsrecht nicht mehr geltend machen. Er musste im \n\nGegenteil davon ausgehen, dass die Schuldnerin mit dem neuen Mietvertrag \n\nden bisherigen Mietvertrag des VEB, aus dem sie hervorgegangen war, \"weiter-\n\nlaufen\" lassen und sich, wie die meisten Zuordnungsberechtigten unter Ein-\n\nschluss seiner selbst, der Klärung der Eigentumsverhältnisse später zuwenden \n\nwollte. Damit fehlt einer Verwirkung die Grundlage. \n\nIII. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2005 - 8 O 642/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2006 - 8 U 220/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/v-zr-136-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-22/v-zr-136-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:10.036918+00:00"}}