{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_128-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-07-06","aktenzeichen":"V ZR 128/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 128/06 \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2007 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2006 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers \n\nerkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 05. Oktober 2005 wird auch in-\n\nsoweit zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Rechtsvorgängerin der Beklagten erwarb am 5. September 1991 von \n\nder Zweigstelle der Treuhandanstalt (fortan: THA) eine Teilfläche von \n22.400 m2 eines als Volkseigentum gebuchten Grundstücks zum Preis von \n135 DM/m2. Diese Teilfläche beanspruchten der Kläger und seine - am vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit infolge eines Teilvergleichs nicht beteiligte - Schwester \n\naufgrund eines nicht vollzogenen, nach Meinung der zuständigen Stellen aber \n\nauch nach dem Wirksamwerden des Beitritts weiterhin vollziehbaren Tausch-\n\nvertrags aus dem Jahre 1941. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss \n\ndeshalb am 16. Oktober 1991 mit dem Kläger und seiner Schwester einen Ver-\n\ntrag, in welchem sich diese verpflichteten, die Durchführung des Kaufvertrags \n\nnicht zu behindern. Zum Ausgleich dafür sollten sie unter anderem von der \n\nRechtsvorgängerin der Beklagten die Differenz zwischen dem an die THA zu \nzahlenden Kaufpreis (135 DM/m2) und einem Kaufpreis von 145 DM/m2 erhal-\n\nten. Diese Zahlung sollte unter den gleichen Voraussetzungen fällig werden wie \n\nder Kaufpreis für das Grundstück gegenüber der THA. Später wurde ein Teil \n\nder verkauften Fläche, auf den die Stadt C. Ansprüche erhob, aus dem \n\nursprünglichen Vertrag herausgenommen und mit einem gesonderten Vertrag \n\nnachverkauft. Beide Verträge wurden zu einem zwischen den Parteien streiti-\n\ngen Zeitpunkt erfüllt. Der Kläger verlangt Zahlung der Kaufpreisdifferenz in Hö-\n\nhe von 56.932,35 € und Fälligkeitszinsen hieraus seit dem 7. September 1995. \n\nDie Beklagte erkannte ihre Zahlungspflicht hinsichtlich der Kaufpreisdifferenz \n\nnur teilweise und die Fälligkeitszinsen seit dem 7. September 2002 an. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Unter Zurückweisung der \n\nBerufung der Beklagten im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Zinspflicht \n\nauf den Zeitraum ab dem 7. September 2002 begrenzt. Mit seiner von dem Se-\n\nnat zugelassenen Revision möchte der Kläger eine Verurteilung der Beklagten \n\nzur Verzinsung der Hauptforderung ab dem 7. September 1995 erreichen. Die \n\nBeklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht begründet die Begrenzung der Verzinsungspflicht \n\nauf den Zeitraum ab dem 7. September 2002 damit, dass es für einen früheren \n\nBeginn der Verzinsungspflicht an schlüssigem Vortrag fehle. Die Beklagte habe \n\nbestritten, dass die Kaufpreiszahlung aus ihren Verträgen mit der THA am \n\n7. September 1995 fällig geworden sei. Damit habe sich der Kläger substantiiert \n\nauseinandersetzen müssen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDiese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Die Beklagte hat sich in dem Vertrag der Parteien vom 16. Oktober \n\n1991 verpflichtet, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen dem an die THA \nzu zahlenden Kaufpreis (135 DM/m2) und einem Kaufpreis von 145 DM/m2 un-\n\nter denselben Voraussetzungen zu zahlen, unter denen der Kaufpreis gegen-\n\nüber der THA fällig wird. Das Berufungsgericht hat diese Klausel ausgelegt und \n\nist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich nicht nur die Fälligkeit der \n\nAusgleichsforderung des Klägers nach der Fälligkeit der Kaufpreisforderung \n\nder THA gegen die Beklagte richten sollten, sondern auch die Folgen einer \n\nnicht fälligkeitsgerechten Zahlung. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur \n\neingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Die \n\nAuslegung wird auch nicht angegriffen. \n\n6 \n\n2. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndass die in dem Vertrag der Parteien vorgesehene Bezugnahme auf den Kauf-\n\nvertrag der Beklagten mit der THA vom 5. September 1991 nach dessen Nicht-\n\ndurchführung als Bezugnahme auf den Vertrag zur Änderung dieses Vertrags \n\nvom 16. Dezember 1992 und auf den diesen Vertrag ergänzenden Vertrag vom \n\n10. März 1993 zu verstehen ist. \n\n7 \n\n8 \n\n3. Die von der Revisionserwiderung erhobene Rüge, der Vertrag vom \n\n16. Dezember 1992 sei unwirksam, ist nicht begründet. \n\na) Die Revisionserwiderung meint, die Stadtgut C. GmbH i. A. \n\nhabe neben der THA als Verkäuferin in diesen Vertrag eintreten sollen. Sie sei \n\naber nur durch einen vollmachtslosen Vertreter vertreten gewesen und habe \n\nden Vertrag nie genehmigt. Dieser sei deshalb nicht wirksam geworden, eine \n\nFälligkeit vor dem 7. September 2002 nicht eingetreten. \n\n9 \n\nb) Fraglich ist schon, ob die Beklagte das Vorliegen der Genehmigung \n\ndes Vertrags durch die Stadtgut C. GmbH noch in Frage stellen kann. \n\nSie hat nämlich in der Klageerwiderung vortragen lassen, der ursprüngliche, \n\nnicht wirksam gewordene Vertrag vom 5. September 1991 sei durch den wirk-\n\nsam gewordenen Vertrag vom 16. Dezember 1992 ersetzt worden. Das hat \n\nsich der Kläger im Schriftsatz vom 5. September 2005 zu Eigen gemacht. Es \n\nspricht viel dafür, dass der Vortrag der Beklagten damit die Wirkungen eines \n\n(vorweggenommenen) Geständnisses hat (BGH, Urt. v. 23. November 1977, \n\nIV ZR 131/76, NJW 1978, 884, 885; Urt. v. 13. November 2003, III ZR 70/03, \n\nNJW 2004, 513, 516) und sie an diesen ursprünglichen Vortrag bindet (§ 290 \n\nZPO). Das kann aber offen bleiben. \n\n10 \n\nc) Ein Fehlen der in dem Vertrag vorgesehenen Genehmigung durch die \n\nGmbH führt nämlich, was der Senat, da sich das Berufungsgericht mit dieser \n\nFrage nicht befasst hat und weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, durch \n\nAuslegung selbst feststellen kann, nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Die \n\nGenehmigung des Vertrags durch die GmbH ist nicht deshalb vorgesehen wor-\n\nden, weil diese in dem Vertrag Pflichten übernommen hätte. Das ist nämlich \n\nnicht der Fall. Die Genehmigung beruht allein darauf, dass die THA ausweislich \n\ndes Vertrags seinerzeit beabsichtigte, das verkaufte Grundstück der GmbH \n\nzuzuordnen, und nach Erlass eines solchen Zuordnungsbescheids zu einer \n\nVerfügung über das Grundstück nicht mehr in der Lage sein würde. Die Ge-\n\nnehmigung stellt deshalb nicht die Wirksamkeit des Vertrags in Frage, sondern \n\nsoll seine Erfüllung auf Seiten der THA absichern. Das Ausbleiben der Geneh-\n\nmigung konnte die THA zwar vor Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Eigen-\n\ntumsverschaffungspflicht stellen. Diese waren aber - wie der weitere Verlauf \n\nder Vertragsabwicklung zeigt - (anderweitig) lösbar. An der Wirksamkeit des \n\nVertrags ändert das nichts. \n\n11 \n\n4. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indessen in seiner \n\nMeinung, ein vor dem 7. September 2002 liegender Eintritt der Fälligkeit sei \n\nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Die Zah-\n\nlungspflicht der Beklagten gegenüber der THA wurde spätestens am 7. Sep-\n\ntember 1995 fällig. \n\n12 \n\na) Diesen Fälligkeitszeitpunkt hat der Kläger, was das Berufungsgericht \n\nverkennt, substantiiert vorgetragen. Er hat dieses Datum bereits in der Klage-\n\nschrift genannt, und auch nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, indirekt \n\ndurch die Angabe des Zeitpunktes, zu dem die Beklagte gezahlt habe. Er hat \n\nvielmehr ausdrücklich behauptet, dass die Zahlungspflicht der Beklagten am \n\n7. September 1995 sowohl der THA als auch ihm und seiner Schwester gegen-\n\nüber fällig geworden sei. Mehr konnte von ihm nicht verlangt werden. Er war an \n\ndem Vertrag der Beklagten mit der THA nicht beteiligt. Auskunft über den Inhalt \n\nihrer Verträge mit der THA konnte nur die Beklagte geben. \n\n13 \n\n14 \n\nb) Diesen Vortrag hat die Beklagte jedenfalls nicht hinreichend substanti-\n\niert bestritten. \n\naa) Zweifelhaft ist schon, ob die Beklagte den Eintritt der Fälligkeit ihrer \n\nZahlungspflicht am 7.September 1995 überhaupt bestritten hat. Sie hat nämlich \n\nschon in ihrer Klageerwiderung eingeräumt, dass „der Wortlaut der Vereinba-\n\nrung für eine Fälligkeit 7.9.1995“ spreche. Sie hat sich gegen eine Zinspflicht \n\nvor dem 7. September 2002 auch nur mit der Erwägung verteidigt, ihre Zah-\n\nlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger habe erst nach Auskehrung der ein-\n\ngenommenen Kaufpreise durch die THA an den Kläger und seine Schwester \n\nbegonnen. Das besagt aber für die maßgebliche Frage, wann ihre eigene Kauf-\n\npreisverpflichtung fällig wurde, nichts. Diese Frage bedarf keiner Vertiefung. \n\n15 \n\nbb) Der Kläger hat nämlich zur Vorbereitung der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 eine Zah-\n\nlungsbestätigung der für die THA handelnden BVVG vom 15. März 2002 vorge-\n\nlegt. Aus dieser Bestätigung ergibt sich nicht nur, dass die Beklagte den aus-\n\nstehenden Kaufpreisrest schon zu diesem Zeitpunkt, also deutlich vor dem \n\n7. September 2002, gezahlt hatte. Sie weist zudem aus, dass die Beklagte we-\n\ngen der verspäteten Zahlung des Kaufpreises für die auch von der Stadt \n\nC. beanspruchte Teilfläche 201.430,51 € an Fälligkeitszinsen bezahlt \n\nhat. Das entspricht bei dem hierauf entfallenden Kaufpreis von 371.474 € einem \n\nZinszeitraum von etwas über 6,5 Jahre und spricht für eine Fälligkeit dieser \n\nForderung am 7. September 1995. Die Zinszahlung schloss zwar, für sich ge-\n\nnommen, nicht von vornherein aus, dass der Kaufpreis aus dem geänderten \n\nursprünglichen Kaufvertrag später fällig wurde. Eine solche Fallgestaltung hätte \n\ndie Beklagte aber im Einzelnen darlegen und dabei auch erklären müssen, \n\nweshalb der Kaufpreis für die andere Fläche schon vor der bestätigten Zahlung \n\nbis auf einen Rest von 31.000 € gezahlt war. Das ist nicht geschehen. \n\n16 \n\ncc) Entsprechender Vortrag war auch nicht im Hinblick auf die als Identi-\n\ntäts- und Auflassungserklärung bezeichnete Vereinbarung der Beklagten mit \n\nder THA vom 13. November 2001 entbehrlich. In dieser Vereinbarung ist zwar \n\nauch eine Regelung über die Kaufpreisfälligkeit enthalten. Ob eine hierdurch im \n\nNachhinein vorgenommene Änderung der Fälligkeitsregelung aus dem Kaufver-\n\ntrag der Beklagten mit der THA im Verhältnis der Beklagten zu dem daran nicht \n\nbeteiligten Kläger überhaupt berücksichtigt werden könnte, ist fraglich. Denn sie \n\nstellte sich dann als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter dar. Das bedarf aber \n\nkeiner Entscheidung, weil diese Vereinbarung keine Modifikation der Fälligkeits-\n\nregelung in dem ursprünglichen Kaufvertrag enthält. Der Kaufpreis, mit dessen \n\nFälligkeit sich diese Klausel befasst, ist nicht der an das Ergebnis der Vermes-\n\nsung angepasste ursprüngliche Kaufpreis. Dieser Kaufpreis enthält vielmehr \n\nauch noch 8% Zinsen vom 7. April 1995 bis zur Kaufpreisfälligkeit. Das ist der \n\nFälligkeitszins aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, an dem die THA festgehal-\n\nten und den die Beklagte ihr auch gezahlt hat. \n\n17 \n\ndd) Wie es unter diesen Umständen zu einer Fälligkeit erst ab dem \n\n7. September 2002 kommen konnte, musste die Beklagte als allein auskunfts-\n\nfähige Partei bei dieser Sachlage im Einzelnen darlegen. Das ist nicht gesche-\n\nhen und führt nach § 138 Abs. 3 ZPO dazu, dass der Vortrag des Klägers als \n\nzugestanden gilt. Eine Partei ist zwar nicht schlechthin zu substantiiertem \n\nBestreiten verpflichtet. Eine solche Pflicht kann aber in Betracht kommen, wenn \n\ndie Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere \n\nAngaben zu machen (BGHZ 100, 190, 196; Senat, Urt. v. 14. Mai 2004, V ZR \n\n164/03, VIZ 2004, 494, 495). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die \n\nbehaupteten Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden abgespielt \n\nhaben (vgl. BGHZ 12, 49, 50). So liegt es hier. Es geht um die Frage, wann der \n\nvon der Beklagten nach ihren Verträgen mit der THA geschuldete Kaufpreis \n\nfällig war. Das kann nur die Beklagte, nicht der Kläger wissen. \n\n18 \n\n5. Damit aber kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Dies führt \n\nzur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen auch für den Zeitraum \n\nvom 7. September 1995 bis zum 6. September 2002. \n\n. \n\nIII. \n\n19 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.10.2005 - 5 O 153/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.04.2006 - 8 U 243/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-06/v-zr-128-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-06/v-zr-128-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:44.176797+00:00"}}