{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_116-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-09","aktenzeichen":"V ZR 116/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 7 Abs. 2 Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemein- nützige Stiftung vorgenommen hat, sind in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 VermG auch dann auszugleichen, wenn diese die zur Werterhöhung führenden Maßnahmen nicht selbst in Auftrag gegeben und/oder bezahlt, sondern ihrem Rechtsvorgänger den dafür entstehenden Aufwand erstattet oder einen entspre- chend erhöhten Kaufpreis gezahlt hat. (Fortführung von Senatsurt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR 2005, 1330).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. März 2007 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 116/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVermG § 7 Abs. 2 \n\nWerterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemein-\nnützige Stiftung vorgenommen hat, sind in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. \n2 VermG auch dann auszugleichen, wenn diese die zur Werterhöhung führenden \nMaßnahmen nicht selbst in Auftrag gegeben und/oder bezahlt, sondern ihrem \nRechtsvorgänger den dafür entstehenden Aufwand erstattet oder einen entspre-\nchend erhöhten Kaufpreis gezahlt hat. \n\n(Fortführung von Senatsurt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR 2005, 1330). \n\nBGH, Urt. v. 9. März 2007 - V ZR 116/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Branden-\n\nburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Beklagte wurde aufgrund Restitutionsbescheids vom 6. September \n\n2003 Eigentümer eines Grundstücks in L. (Brandenburg). Das \n\n- damals noch unbebaute - Grundstück wurde 1936 den Erben der früheren \n\njüdischen Eigentümerin verfolgungsbedingt durch Verkauf an die Stadt L. \n\nentzogen, die es einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft übertrug. \n\nDas Grundstück wurde unter zwischen den Parteien streitigen Umständen mit \n\neinem heute noch vorhandenen Einfamilienhaus bebaut. 1940 erwarben die \n\nEheleute E. und R. Z. (Erblasser) das Grundstück \n\nfür 23.000 RM als Reichsheimstätte. Ihre Erben, zu denen die Klägerin gehört, \n\nwollten dieser das Grundstück zu Alleineigentum übertragen. Zum Vollzug die-\n\nser Vereinbarung kam es infolge der Restitution des Grundstücks an die Be-\n\nklagte nicht mehr. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten als so genannten großen Wert-\n\nausgleich gemäß § 7 Abs. 2 VermG Ersatz des mit 35.569,07 € bezifferten \n\nWerts des auf dem Grundstück errichteten Einfamilienhauses. Die Beklagte hält \n\ndie Aufwendungen für die Errichtung dieses Hauses nicht für ausgleichsfähig. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von \n\ndem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie wei-\n\nterhin Klageabweisung erreichen möchte. Die Klägerin beantragt, die Revision \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Erben der Erblasser \n\nein Anspruch auf großen Wertausgleich gemäß § 7 Abs. 2 VermG zu. Durch die \n\nErrichtung eines Einfamilienhauses auf dem bei seiner Entziehung unbebauten \n\nGrundstück sei eine Wertverbesserung eingetreten. Deren Ausgleichsfähigkeit \n\nscheitere nach den von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen we-\n\nder daran, dass diese Wertverbesserung vor dem 8. Mai 1945 erfolgt sei, noch \n\ndaran, dass sie von einem Rechtsvorgänger der Klägerin vorgenommen wor-\n\nden sei. Die Klägerin sei auch berechtigt, den Anspruch der Erbengemeinschaft \n\nallein geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen, weil die übrigen \n\nMiterben dem zugestimmt hätten. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der an dem \n\ndieser restituierten Grundstück vorgenommenen Werterhöhung in Höhe von \n\n35.569,07 € lässt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 7 Abs. 2 VermG ablei-\n\nten. \n\na) Ein solcher Anspruch stünde zwar der aus allen Erben der Erblasser \n\nbestehenden Erbengemeinschaft und nicht allein der Klägerin zu. Diese wäre \n\naber aufgrund der in dem gescheiterten Vertrag der Miterben jedenfalls liegen-\n\nden Zustimmung berechtigt, den Anspruch allein geltend zu machen (vgl. Se-\n\nnat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891; Urt. v. \n\n13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257). \n\n8 \n\nb) Das Grundstück hat nach seiner verfolgungsbedingten Entziehung ei-\n\nne Werterhöhung im geltend gemachten Umfang erfahren. Es war bei seiner \n\nEntziehung unbebaut. Sein Wert hat sich durch die später erfolgte Bebauung \n\nerhöht. Den Umfang dieser Werterhöhung hat die Klägerin, sachverständig be-\n\nraten, mit 35.569,07 € angegeben. Das hat das Berufungsgericht, von der Revi-\n\nsion nicht angegriffen, zugrunde gelegt. \n\n9 \n\nc) Der Ausgleichsfähigkeit dieser Werterhöhung stünde nicht entgegen, \n\ndass sie vor dem 8. Mai 1945 erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Senats, \n\nan welcher sich das Berufungsgericht ausgerichtet hat, erfasst § 7 Abs. 2 \n\nVermG auch solche Werterhöhungen; die Vorschrift unterscheidet insoweit \n\nnicht zwischen Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG und sonstigen Ansprüchen \n\nnach dem Vermögensgesetz (Senatsurt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR \n\n2005, 1330, 1331). \n\n10 \n\nd) Es reichte auch aus, wenn die mit der Errichtung des Hauses bewirkte \n\nWerterhöhung durch die Erblasser und nicht durch die Klägerin oder die Erben-\n\ngemeinschaft herbeigeführt worden wäre. § 7 Abs. 2 VermG verlangt zwar eine \n\nHerbeiführung der Werterhöhung durch den gegenwärtig Verfügungsberechtig-\n\nten. Dabei kommt es aber nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls \n\ndann auf den Zeitpunkt der Vornahme der Werterhöhung und nicht auf den \n\nZeitpunkt des Wirksamwerdens der Rückübertragung an, wenn in dem zuletzt \n\ngenannten Zeitpunkt die Erben des Eigentümers verfügungsberechtigt waren, \n\nder die Werterhöhung selbst herbeigeführt hat (Senatsurt. v. 24. Juni 2005, \n\nV ZR 96/04 aaO). So läge es hier. \n\n11 \n\n12 \n\ne) Eine unmittelbare Anwendung von § 7 Abs. 2 VermG scheitert aber \n\ndaran, dass die Erblasser die Werterhöhung nicht selbst herbeigeführt haben. \n\naa) Wer das Haus auf dem Grundstück errichtet hat und wie es im Ein-\n\nzelnen dazu kam, ist zwischen den Parteien streitig und von dem Berufungsge-\n\nricht nicht im Einzelnen aufgeklärt worden. Das ist aber unschädlich. Das Beru-\n\nfungsgericht hat nämlich festgestellt, dass die Erblasser das Grundstück nach \n\nErrichtung des Gebäudes von der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft \n\nals Reichsheimstätte gekauft und damit das Gebäude jedenfalls nicht selbst \n\nerrichtet haben. \n\n13 \n\nbb) Die Errichtung eines werterhöhenden Gebäudes durch einen Dritten \n\nschließt zwar nicht von vornherein aus, dass von einem Herbeiführen einer \n\nWerterhöhung durch den seinerzeitigen Verfügungsberechtigen auszugehen ist. \n\nVoraussetzung dafür ist aber, dass der Verfügungsberechtigte den Dritten dazu \n\nveranlasst hat (RVI/Wasmuth [Stand Januar 2004], § 7 VermG Rdn. 77). Nach \n\nanderer Auffassung muss dies auch auf seine Kosten geschehen sein (Meyer-\n\nSeitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [Stand Januar \n\n1999], § 7 Rdn. 31 b; Budde-Hermann in: Kimme (Hrsg.), Offene Vermögens-\n\nfragen [Stand Juli 2002], § 7 VermG Rdn. 44). Welcher Meinung zu folgen ist, \n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Nach dem von keiner dieser Ansichten in Fra-\n\nge gestellten Wortsinn setzt das Herbeiführen einer Werterhöhung durch den \n\nVerfügungsberechtigten jedenfalls voraus, dass dieser, wenn er schon nicht \n\nselbst Hand anlegt, so doch in irgendeiner Weise selbst, z.B. durch Beauftra-\n\ngung von Handwerkern oder Bauträgern, dazu beiträgt, dass es zur Werterhö-\n\nhung kommt. Ohne ein solches Zutun des Verfügungsberechtigten scheidet das \n\nHerbeiführen einer Werterhöhung sprachlich aus. Für ein solches Zutun der \n\nErblasser ist hier nichts ersichtlich. Sie haben das Haus nicht selbst errichten \n\nlassen, sondern nach seiner Fertigstellung von der gemeinnützigen Wohnungs-\n\nbaugesellschaft gekauft. Dass diese Gesellschaft das Haus auf Betreiben der \n\nErblasser oder wenigstens nur im Hinblick auf die Aussicht hat errichten lassen, \n\nes anschließend an die Erblasser verkaufen zu können, hat die Klägerin nicht \n\nbehauptet; entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getrof-\n\nfen. \n\n14 \n\nc) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Begriff des Herbei-\n\nführens einer Werterhöhung eine über den Wortsinn hinausgehende Bedeutung \n\nbeigemessen hat, fehlen. Die heutige Fassung der Vorschrift geht auf einen \n\nVorschlag des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Vermö-\n\ngensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) zurück. Dabei \n\nhatte der Bundesrat vorgeschlagen, den Berechtigten bei Aufhebung eines \n\ndinglichen Nutzungsrechts nach Maßgabe von § 16 VermG zu verpflichten, \n\ndem Nutzungsberechtigten noch werthaltige Verwendungen zu ersetzen, die \n\ndieser auf das Grundstück gemacht hatte (Stellungnahme zum Gesetzentwurf \n\nder Bundesregierung in BT-Drucks. 12/2695 S. 11 zu Nr. 13). Dem hatte der \n\nGesetzgeber zwar nicht, wie vorgeschlagen, im Rahmen von § 16 VermG, son-\n\ndern mit dem seinerzeit neu konzipierten § 7 Abs. 2 VermG inhaltlich Rechnung \n\ntragen wollen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. \n\n12/2944 S. 52). Das hilft der Klägerin aber nicht. Der Gesetzgeber hat den Beg-\n\nriff der Verwendung bewusst nicht übernommen (Beschlussempfehlung aaO). \n\nVor allem aber stellt der Kaufpreis für den Erwerb eines Grundstücks keine Ver-\n\nwendung dar (Senat, Urt. v. 3. November 1989, V ZR 143/87, NJW 1990, 447, \n\n448). Einen anderen Ansatz für ein weiteres Begriffsverständnis bieten die Ma-\n\nterialien nicht. \n\n2. Der Anspruch folgt aber aus entsprechender Anwendung des § 7 \n\nAbs. 2 VermG. \n\na) Die Vorschrift weist nämlich eine planwidrige Lücke auf. \n\naa) Mit der Verpflichtung zum Wertausgleich soll verhindert werden, dass \n\ndem Berechtigten mehr restituiert wird, als ihm entzogen worden ist. Hiermit \n\nhatte der Bundesrat seinen erwähnten Änderungsvorschlag zu § 16 VermG be-\n\ngründet (in BT-Drucks. 12/2695 S. 11). Dieses Anliegen hat der Gesetzgeber im \n\nGesetzgebungsverfahren zum Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz mit \n\nder Änderung von § 7 VermG aufgegriffen und in eine bewusst über den kon-\n\nkreten Anwendungsfall des § 16 VermG hinausgehende allgemeine Ausgleichs-\n\nregelung aufgenommen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-\n\nDrucks 12/2944 S. 52). Dieses Konzept war nicht neu, sondern im Vermögens-\n\ngesetz schon von seinem Erlass durch den Einigungsvertrag an angelegt (vgl. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nErläuterung in BT-Drucks. 11/7831 S. 8 zu § 7 VermG a. F. und S. 11 zu § 18 \n\nVermG a. F.). Neu ist an der seinerzeit geschaffenen Regelung, dass der Aus-\n\ngleich nicht mehr nur bei der Überführung in Volkseigentum, sondern stets statt-\n\nfinden soll und dass dabei die Werterhöhungen durch natürliche Personen, Re-\n\nligionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen im Gegensatz zu Werter-\n\nhöhungen aus öffentlichen Mitteln stets voll ausgeglichen werden sollen, soweit \n\nsie noch vorhanden sind. Diese Privilegierung beruht auf der Überlegung, dass \n\ndieser Gruppe von Verfügungsberechtigten außerhalb der Grenze des Restitu-\n\ntionsausschlusses nach § 4 VermG zwar die Entziehung des Grundstücks als \n\nsolchen, nicht aber auch ein Verzicht auf Ersatz des Restwerts der vorgenom-\n\nmenen Werterhöhungen zuzumuten und auch kein sachlicher Grund erkennbar \n\nist, sie dem Berechtigten ohne Ausgleich zu belassen (Bundesrat in BT-Drucks. \n\n12/2695 aaO). \n\n18 \n\nbb) Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Verfügungsberechtigte, der mit \n\ndem Grundstück auch die von seinem Rechtsvorgänger vorgenommene Wert-\n\nerhöhung \"kauft\", keinen Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG erhielte. Das \n\nGrundstück hat auch in dieser Fallgestaltung gegenüber dem Zustand bei sei-\n\nner Entziehung eine Werterhöhung erfahren. Würde das Grundstück jetzt ohne \n\nWertausgleich restituiert, würde dem \"privilegierten\" Verfügungsberechtigten \n\nneben dem Grundstück auch der Restwert der Werterhöhung entzogen, deren \n\nKosten er im wirtschaftlichen Ergebnis auch in dieser Fallkonstellation getragen \n\nhat. Es macht wertungsmäßig keinen Unterschied, ob der „privilegierte“ Verfü-\n\ngungsberechtigte, was weitgehend auf den eher zufälligen Erwerbsabläufen \n\nberuht, erst das unbebaute Grundstück kauft und es dann bebaut oder ob er es \n\ngleich bebaut kauft. Weder dem einen noch dem anderen Verfügungsberechtig-\n\nten ist der Verzicht auf Restwertausgleich zuzumuten. Im einen wie im anderen \n\nFall verfehlte der Gesetzgeber ohne Abschöpfung der verbliebenen Werterhö-\n\nhung sein Ziel, eine Besserstellung des Berechtigten durch die Restitution zu \n\nverhindern. Daran ändert es nichts, wenn, wie hier, die Werterhöhung zunächst \n\ndurch einen \"nicht privilegierten\" Verfügungsberechtigten erfolgte. Dieser soll \n\nzwar selbst Wertausgleich nur in den engen Grenzen des § 7 Abs. 1 VermG \n\nerhalten. Diese Beschränkung lässt sich aber nicht mehr erreichen, wenn er \n\ndas Grundstück an einen \"privilegierten\" Verfügungsberechtigten verkauft und \n\ndadurch vollen Wertausgleich erhalten hat. Den \"privilegierten\" Erwerber daran \n\nfestzuhalten, liefe darauf hinaus, diesen entgegen dem Grundprinzip der Vor-\n\nschrift einem Ausgleich zu unterwerfen, der für ihn nicht vorgesehen und ihm \n\nauch nicht zumutbar ist. \n\n19 \n\n20 \n\nb) Diese Lücke lässt sich nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine \n\nentsprechende Anwendung von § 7 Abs. 2 VermG schließen. \n\naa) Der \"privilegierte\" Verfügungsberechtigte soll den so genannten gro-\n\nßen Wertausgleich vor allem deshalb erhalten, weil er die Kosten der Werter-\n\nhöhung getragen hat und ihm, anders als bei Investitionen aus öffentlichen Mit-\n\nteln, ein Verzicht auf vollen Ersatz der verbliebenen Werterhöhung nicht zuzu-\n\nmuten ist. Das ist hier genauso. Es fehlt allein an der Beauftragung der zur \n\nWerterhöhung führenden Errichtung des Hauses durch die Erblasser. \n\n21 \n\nbb) Der Verfügungsberechtigte kann in der vorliegenden Fallgestaltung \n\nnicht auf den kleinen Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 VermG verwiesen werden \n\n(so aber RVI/Wasmuth, aaO, § 7 VermG Rdn. 81). Denn auch diese Vorschrift \n\ngilt unmittelbar nur für Maßnahmen zur Bebauung, Modernisierung oder In-\n\nstandsetzung, die \"vom Verfügungsberechtigten\" \"durchgeführt\" wurden, woran \n\nes hier gerade fehlt. Die Vorschrift könnte deshalb allenfalls entsprechend an-\n\ngewendet werden. Das aber widerspräche dem Plan des Gesetzes, demzufolge \n\nin Fällen der vorliegenden Art nicht der kleine Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 \n\nVermG, sondern der große Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG stattfinden \n\nsoll. \n\n22 \n\ncc) Der Verfügungsberechtigte kann nicht auf den Ausgleich des Kauf-\n\npreises nach § 7a VermG verwiesen werden. Danach ist zwar der im Zusam-\n\nmenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückübertragenen Vermö-\n\ngenswert gezahlte Kaufpreis zurückzuerstatten. Verpflichtet ist nach § 7a Abs. 2 \n\nSatz 1 der Berechtigte, wenn er ihn seinerzeit tatsächlich erhalten hat. Hat er \n\nihn nicht erhalten, ist der gezahlte Kaufpreis nach § 7a Abs. 1 Satz 1 VermG \n\nvon dem Entschädigungsfonds zu erstatten, allerdings nur, wenn die Erstattung \n\nin der Ausschlussfrist nach § 7a Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG beantragt worden \n\nist. Weder der eine noch der andere Fall liegt hier vor. Nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts hat die Stadt L. das Gesamtgrundstück, aus \n\ndem die später von den Erblassern erworbene Teilfläche gebildet worden ist, \n\nvon dem Nachlasspfleger erworben, der zur Sicherung des Nachlasses der frü-\n\nheren Eigentümerin bestellt worden war. Ob dieser Kaufpreis überhaupt und \n\nbejahendenfalls an den Nachlasspfleger oder einen anderen gezahlt worden ist, \n\nhat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das ist auch unerheblich. Denn § 7a \n\nVermG befasst sich in beiden Alternativen nur mit dem Kaufpreis, der bei der \n\nEntziehung des Vermögenswerts, hier des Gesamtgrundstücks, gezahlt worden \n\nist. Das ist der Kaufpreis aus dem Vertrag der Stadt L. mit dem Nach-\n\nlasspfleger der früheren Eigentümerin. Nur diesen kann die Beklagte nach § 7a \n\nAbs. 2 VermG zu erstatten haben. Nur dieser kann aus dem Entschädigungs-\n\nfonds zu ersetzen sein. Hier geht es demgegenüber um den Erwerb einer durch \n\nBebauung im Wert erhöhten Teilfläche aus dem ursprünglichen Grundstück und \n\neinen Kaufpreis, der diese Werterhöhung beim seinerzeitigen Erwerber ab-\n\nschöpft. Diesen können nach § 7a VermG weder die Beklagte noch der Ent-\n\nschädigungsfonds auszugleichen haben. \n\n23 \n\ndd) Die Einbeziehung von Erwerbsfällen in die Ausgleichsregelung des \n\n§ 7 Abs. 2 VermG führt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dazu, \n\ndass der Berechtigte nicht überschaubaren Ansprüchen von den Mitgliedern der \n\nErwerberkette ausgesetzt ist. Er schuldet den Ausgleich nur dem letzten Verfü-\n\ngungsberechtigten. Er hat nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG auch nur die erfolgte \n\nWerterhöhung und diese nur mit ihrem objektiven Wert im Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung über den die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Seine \n\nVerpflichtung beschränkt sich auch bei Einbeziehung von Zwischenerwerbern \n\nauf die verbleibende Werterhöhung und überfordert den Berechtigten nicht. Sie \n\nentspricht vielmehr dem Zweck der Vorschrift und ist, wie das Berufungsgericht \n\nzu Recht entschieden hat, der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 7 \n\nAbs. 2 VermG zu ersetzen. \n\nIII. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 12.09.2005 - 2 O 442/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 13 U 172/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-09/v-zr-116-06","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":23},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":5},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-09/v-zr-116-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:29.805655+00:00"}}