{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_103-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"V ZR 103/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1; BGB §§ 677, 683 a) Der nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer ist nicht verpflichtet, dem Grundstückseigentümer gezahlte Anschluss- und ähnliche Beiträge zu erstatten, wenn die endgültige Beitragspflicht vor dem Abschluss eines Kaufvertrags nach dem Sachen- rechtsbereinigungsgesetz oder dem Eigentumserwerb in einem Bodenordnungsverfahren entstanden ist. b) Leistet der Grundstückseigentümer dagegen einen Vorschuss auf solche Beiträge und wird eine Vorauszahlung nach Beitragsrecht auf die endgültige Beitragspflicht verrechnet, kann er von dem nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigten Nutzer nach §§ 677, 683 BGB Erstattung verlangen, wenn die endgültige Beitragspflicht nach dem Ver- tragsschluss oder dem Eigentumserwerb im Bodenordnungsverfahren in seiner Person entsteht. Entsteht sie in der Person eines anderen Eigentümers, richtet sich der Erstat- tungsanspruch gegen diesen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 103/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1; \nBGB §§ 677, 683 \n\na) Der nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer ist nicht verpflichtet, dem \nGrundstückseigentümer gezahlte Anschluss- und ähnliche Beiträge zu erstatten, wenn die \nendgültige Beitragspflicht vor dem Abschluss eines Kaufvertrags nach dem Sachen-\nrechtsbereinigungsgesetz oder dem Eigentumserwerb in einem Bodenordnungsverfahren \nentstanden ist. \n\nb) Leistet der Grundstückseigentümer dagegen einen Vorschuss auf solche Beiträge und \nwird eine Vorauszahlung nach Beitragsrecht auf die endgültige Beitragspflicht verrechnet, \nkann er von dem nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigten Nutzer nach §§ \n677, 683 BGB Erstattung verlangen, wenn die endgültige Beitragspflicht nach dem Ver-\ntragsschluss oder dem Eigentumserwerb im Bodenordnungsverfahren in seiner Person \nentsteht. Entsteht sie in der Person eines anderen Eigentümers, richtet sich der Erstat-\ntungsanspruch gegen diesen. \n\nBGH, Urt. v. 8. Dezember 2006 - V ZR 103/06 - OLG Rostock \n\n LG Rostock \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 10. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nAm 14. Juni 1991 kaufte der Beklagte ein Grundstück in Mecklenburg-\n\nVorpommern von der Stadt R. und die darauf stehenden Gebäude von der \n\nLPG, die sie errichtet hatte. Zu dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück \n\nkam es zunächst nicht, weil die Bundesvermögensverwaltung das Grundstück \n\nals Reichsvermögen für sich beanspruchte. Es wurde ihr am 17. Juli 2001 zu-\n\ngeordnet. Am 27. Januar 2003 gab der Zweckverband K. der Klägerin \n\neine später auf 7.999,99 € reduzierte Vorauszahlung für den Anschluss des \n\nGrundstücks an die neue öffentliche zentrale Kläranlage auf. Die Klägerin leis-\n\ntete die Vorauszahlung und meldete sie in einem Bodenordnungsverfahren, in \n\nwelches das Grundstück einbezogen worden war, zur Erstattung an. In diesem \n\nBodenordnungsverfahren wurde dem Beklagten das Grundstück am 18. No-\n\nvember 2003 gegen Zahlung einer Geldabfindung in Höhe von 36.794,52 € zu-\n\ngeteilt. Wegen der angemeldeten Erstattung wurde die Klägerin auf den Zivil-\n\nrechtsweg verwiesen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihr die geleiste-\n\nte Vorauszahlung in Höhe eines nach Verrechnung mit einer Forderung des \n\nBeklagten verbleibenden Restbetrags von 7.042,62 € zu erstatten. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht \n\nzugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, will die \n\nKlägerin weiterhin Erstattung der Vorauszahlung erreichen. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n3 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch \n\nauf Erstattung weder aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerinnenaus-\n\ngleichs noch aus den Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag o-\n\nder der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Ein Anspruch aus Gesamtschuld-\n\nnerinnenausgleich scheide aus, weil ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den \n\nParteien nicht entstanden sei. Dafür habe dem Beklagten selbständiges Ge-\n\nbäudeeigentum im Sinne von § 286 ZGB zustehen müssen. Dazu gehöre LPG-\n\nGebäudeeigentum indes nicht. Als Inhaber eines Gewerbetriebs habe der Be-\n\nklagte nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Satzung des \n\nZwecksverbandes dies vorgesehen habe. Dazu habe die Klägerin nichts vorge-\n\ntragen. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter \n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nBereicherung schieden aus, weil die Klägerin aufgrund des Vorauszahlungsbe-\n\nscheids und zur Erfüllung ihrer eigenen Vorauszahlungspflicht gezahlt habe. \n\nII. \n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen An-\n\nspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerinnenaus-\n\ngleichs gemäß § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 10 \n\nKAG M-V 1993/2001 verneint. \n\na) Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch schon \n\ndaran, dass es an einem Gesamtschuldverhältnis nach § 8 Abs. 10 Satz 4 KAG \n\nM-V 1993/2001 fehlt. Das greift die Revision nicht an. Sie meint aber, das Beru-\n\nfungsgericht habe im Hinblick auf das laufende Bodenordnungsverfahren und \n\nden vorstehenden Eigentumswechsel ein gesamtschuldähnliches Rechtsver-\n\nhältnis zwischen den Parteien annehmen und die Vorschriften entsprechend \n\nanwenden müssen. Das würde der Revision indessen nicht zum Erfolg verhel-\n\nfen. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Grund-\n\nstückseigentümer und den im Bodenordnungsverfahren zuteilungsfähigen Nut-\n\nzer führt zu einer Erstattungspflicht des Nutzers nur, wenn und soweit dies der \n\nLastenverteilung in ihrem Innenverhältnis zueinander entspricht. Das ist nicht \n\nder Fall. \n\n7 \n\nb) Im Innenverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und einem \n\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigten oder im \n\nVerfahren nach § 64 LwAnpG im Hinblick auf solche Ansprüche zuteilungsfähi-\n\ngen Nutzer trägt der Grundstückseigentümer die Lasten des Grundstücks allein. \n\n8 \n\naa) Die Frage ist umstritten. Teilweise wird, jedoch nur unter Hinweis auf \n\n§§ 683, 670 BGB, eine Pflicht des Nutzers zum Ausgleich von Erschließungs-\n\nkosten und Anliegerbeiträgen angenommen (Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § \n\n75 Rdn. 6). Andere verneinen eine solche Pflicht, weil die Berücksichtigung sol-\n\ncher Kosten in § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG abschließend geregelt \n\nsei (MünchKomm-BGB/Grüneberg, 4. Aufl., § 75 SachenRBerG Rdn. 3; Krauß, \n\nOV-Spezial 1995, 242, 247 f.). \n\n9 \n\n10 \n\nbb) Der Senat hält die zweite Meinung im Ergebnis für richtig. \n\n(1) Der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtig-\n\nte und als Folge davon im Verfahren nach § 64 LwAnpG zuteilungsfähige Nut-\n\nzer ist dem Eigentümer des genutzten Grundstücks gegenüber nach Art. 233 \n\n§ 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB kraft Gesetzes zum Besitz des Grundstücks berech-\n\ntigt. Seine Pflichten gegenüber dem Grundstückseigentümer bestimmen sich \n\ngrundsätzlich allein nach dieser Vorschrift. Diese sieht in ihrem Absatz 1 Sätze \n\n4 und 8 keine Pflicht zur Tragung, Übernahme oder Erstattung öffentlicher Las-\n\nten vor, sondern eine gestaffelte Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsent-\n\ngelt, die deshalb auch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 98, 17, 32 f., 44 f.) und \n\nnur durch Vereinbarung mit dem Eigentümer selbst eingeschränkt (Senat, Urt. \n\nv. 25. Juli 2003, V ZR 2/03, VIZ 2004, 38, 39) werden kann. Weitergehende \n\nPflichten treffen den Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Sätze 9 und 10 EGBGB \n\nnur, wenn er das mit dem Grundstückseigentümer vereinbart hat oder eine be-\n\nsondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. Dass die Parteien eine abwei-\n\nchende Vereinbarung getroffen hätten, ist weder festgestellt noch vorgetragen. \n\nOb die geleistete Vorauszahlung im Bodenordnungsverfahren etwa bei der Be-\n\nmessung der Geldabfindung hätte berücksichtigt werden können, bedarf keiner \n\nEntscheidung, weil die Bodenordnungsbehörde die Berücksichtigung dieser \n\nVorauszahlung bestandskräftig abgelehnt und die Klägerin auf den Zivilrechts-\n\nweg verwiesen hat. \n\n11 \n\n(2) Auch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sieht einen weitergehen-\n\nden Ausgleich nicht vor. Nach § 75 Abs. 1 SachenRBerG kann der Grund-\n\nstückseigentümer von dem Nutzer die Übernahme der öffentlichen Lasten von \n\ndem Vertragsschluss an, nicht aber die Erstattung für vorher geleistete Zahlun-\n\ngen auf öffentliche Abgaben verlangen. Das gilt auch bei Leistungen auf \n\nErschließungs- und Anliegerbeiträge. Solche Leistungen wirken sich nach dem \n\nSachenrechtsbereinigungsgesetz nur auf die Ermittlung des maßgeblichen Bo-\n\ndenwerts aus. Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG entfällt nämlich der \n\nan sich gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorzunehmende \n\npauschale Abzug für die Baureifmachung des Landes, wenn der Grundstücks-\n\neigentümer die Kosten für die Erschließung getragen hat. Andere Folgen haben \n\nsolche Leistungen des Grundstückseigentümers nach dem Sachenrechtsberei-\n\nnigungsgesetz nicht. \n\n12 \n\n2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich \n\naber ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach §§ 683, 670 BGB aus dem Ge-\n\nsichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ausschließen. \n\n13 \n\na) Die Klägerin hat zwar mit der Zahlung auf den Vorauszahlungsbe-\n\nscheid des Zweckverbands K. die sie als damalige Eigentümerin des \n\nGrundstücks treffende eigene Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung \n\nerfüllt. Der Beklagte war, wie ausgeführt, bis zum Erwerb des Eigentums an \n\n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\ndem Grundstück im Bodenordnungsverfahren nach Art. 233 § 2a EGBGB im \n\nVerhältnis zur Klägerin nicht zur Tragung und Übernahme der öffentlichen Las-\n\nten verpflichtet. Die Klägerin kann aber dennoch ein Geschäft des Beklagten \n\ngeführt haben und aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB \n\nberechtigt sein, von dem Beklagten Erstattung der Vorauszahlung zu verlangen. \n\nb) Das ergibt sich aus den Wirkungen, die das Kommunalabgabenrecht \n\ndes Landes Mecklenburg-Vorpommern einer Vorauszahlung beimisst. \n\naa) Eine Vorauszahlung wird nach § 8 Abs. 8 Satz 2 KAG M-V \n\n1993/2001 ebenso wie nach dem seit dem 31. März 2005 geltenden § 7 Abs. 4 \n\nSatz 3 KAG M-V 2005 auch dann auf die endgültige Beitragspflicht verrechnet, \n\nwenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dieser Fall tritt \n\netwa dann ein, wenn zwischen der Vorauszahlung und dem Entstehen der end-\n\ngültigen Beitragspflicht ein Eigentumswechsel stattgefunden hat. Das hat zur \n\nFolge, dass die Leistung einer Vorauszahlung nur dann ein im Sinne von § 677 \n\nBGB eigenes Geschäft des Vorausleistenden bleibt, wenn die endgültige Bei-\n\ntragspflicht entsteht, solange er Eigentümer des Grundstücks ist. Entsteht die \n\nendgültige Beitragspflicht hingegen später, wird der endgültige Beitrag nicht von \n\ndem Vorausleistenden, sondern von dem neuen Eigentümer geschuldet. Da die \n\nVorauszahlung aber auf diese fremde Schuld angerechnet wird, ist sie in dieser \n\nFallkonstellation nicht nur die Erfüllung einer eigenen Vorauszahlungsverpflich-\n\ntung, sondern zugleich auch die vorweggenommene Erfüllung der endgültigen \n\nBeitragspflicht des neuen Eigentümers. Die Erfüllung der endgültigen Beitrags-\n\npflicht durch Vorauszahlung ist jedenfalls auch ein Geschäft des neuen Eigen-\n\ntümers. Die Führung eines Geschäftes, das auch ein fremdes Geschäft ist, ist \n\nGeschäftsführung ohne Auftrag (BGHZ 65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, 313, \n\n315, allgemeine Meinung). \n\n16 \n\nbb) Ob und gegebenenfalls wann die endgültige Beitragspflicht entstan-\n\nden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Deshalb ist für das Revisi-\n\nonsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die endgültige \n\nBeitragspflicht entstanden ist und dass dies nach dem Eintritt der Bestandskraft \n\ndes Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 (wohl der 18. März 2004) \n\nder Fall war. Dann aber wäre die Leistung der Vorauszahlung zugleich auch ein \n\nGeschäft des Beklagten. Dass die Klägerin den Willen hatte, neben ihrer eige-\n\nnen Pflicht zur Vorauszahlung auch die endgültige Beitragspflicht des Beklagten \n\nzu erfüllen, ergibt sich daraus, dass sie den Betrag im Bodenordnungsverfahren \n\nmit Blick auf den dabei zu erwartenden Eigentumswerber des Beklagten ange-\n\nmeldet hat. Der Beklagte wäre der Klägerin dann nach §§ 683, 670 BGB zur \n\nErstattung verpflichtet. \n\n17 \n\ncc) An der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ist der Senat nicht \n\ngehindert. Dass die Klägerin nur zur Leistung einer Vorauszahlung herangezo-\n\ngen worden ist, ergibt sich aus dem Bescheid und ist von dem Berufungsgericht \n\nfestgestellt. Deren Wirkungen folgen unmittelbar aus dem Kommunalabgaben-\n\ngesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Eine Auslegung der genannten \n\nVorschriften dieses Gesetzes durch das Oberlandesgericht wäre zwar nach \n\n§ 545 Abs. 1 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, weil \n\nsich ihr Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock \n\nhinaus erstreckt. Das steht der Berücksichtigung irrevisiblen Landesrechts \n\ndurch das Revisionsgericht aber nicht entgegen, wenn das Berufungsgericht \n\nden zu seiner Berücksichtigung führenden Gesichtspunkt übersehen und sich \n\ninfolgedessen mit dem dazu heranzuziehenden Landesrecht nicht befasst hat \n\n(BGHZ 21, 214, 216 f.; 24, 159, 164 [Senat]; 40, 197, 201 [Senat]; BGH, Urt. v. \n\n11. Juli 1996, III ZR 133/95, NJW 1996, 3151; MünchKomm ZPO/Wenzel, \n\n2. Aufl., § 549 Rdn. 12; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 \n\nRdn. 10). Das gilt insbesondere dann, wenn die Nichtberücksichtigung des \n\nLandesrechts, wie hier, zu einer Verletzung von Bundesrecht führt. \n\nIII. \n\n18 \n\nIn der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht festzustellen ha-\n\nben, ob die Beitragspflicht schon entstanden ist, wann und nach welchen Vor-\n\nschriften (noch § 8 Abs. 7 KAG M-V 1993/2001 oder schon nach §§ 10, 9 \n\nAbs. 3, 6 und 7 KAG M-V 2005) dies der Fall war und ob zu diesem Zeitpunkt \n\nnoch die Klägerin oder schon der Beklagte Eigentümer war. Sollte die Beitrags-\n\npflicht entstanden und die Klägerin dann noch Eigentümerin gewesen sein, \n\nschiede ein Anspruch endgültig aus. Sollte der Beklagte bei Entstehen der \n\nendgültigen Beitragpflicht schon Eigentümer geworden sein, wäre er zur Erstat-\n\nzung verpflichtet. Sollte die Beitragspflicht noch nicht entstanden sein, würde \n\nein Erstattungsanspruch erst mit dieser entstehen und sich gegen denjenigen \n\nrichten, der dann Eigentümer ist. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 12.08.2005 - 10 O 6/05 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 10.04.2006 - 3 U 131/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-08/v-zr-103-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":4},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-08/v-zr-103-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:34.414397+00:00"}}