{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_100-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-10-19","aktenzeichen":"V ZR 100/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 100/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil \n\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 22. März 2006 \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit eines im Jahr 1995 bestellten \n\nWegerechts. Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist der Kläger, Eigen-\n\ntümer des dienenden der Beklagte. Nach der Grundbucheintragung steht dem \n\njeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht zu, den auf \n\ndem Grundstück des Beklagten \"bereits vorhandenen Weg zum Fahren und \n\nGehen … mitzubenützen\". Ein Entgelt für die Bestellung des Wegerechts hat-\n\nten die Parteien nicht vereinbart. In der Folgezeit beanspruchte der Kläger das \n\nWegerecht zunächst nicht, weil die Zufahrt über das Grundstück eines anderen \n\nNachbarn gewährleistet war. Erst nachdem dieser mit einer weiteren Benut-\n\nzung seines Grundstücks nicht mehr einverstanden war, berief sich der Kläger \n\nauf das Wegerecht. Dies verweigert der Beklagte und macht hierzu geltend, die \n\nDienstbarkeit sei - da nur zum Schein bestellt - nicht wirksam begründet wor-\n\nden. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die u.a. auf Duldung der Herstellung des Weges \n\ngerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Demgegenüber hat das \n\nLandgericht einen Duldungsanspruch bejaht, weil der Beklagte nicht die Be-\n\nhauptungen bewiesen habe, wonach die Dienstbarkeit nur \"formal\" zum Erhalt \n\nvon Krediten und einer Baugenehmigung benötigt worden sei und der Kläger \n\nzugesichert habe, das Wegerecht nie auszuüben und nach Erhalt der Bauge-\n\nnehmigung löschen zu lassen. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelas-\n\nsen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, de-\n\nren Zurückweisung der Kläger beantragt. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das \n\nBerufungsgericht, weil dieses den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Ge-\n\nhör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) liegt u.a. dann vor, wenn ein aus der Sicht des Berufungsgerichts erhebli-\n\nches Beweisangebot unberücksichtigt geblieben ist und dies im Prozessrecht \n\nkeine Stütze findet (vgl. etwa BVerfG NJW 2003, 125, 127; Senatsbeschl. v. 25. \n\nJuli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181). So verhält es sich hier. \n\n5 \n\na) Der Beklagte hat in das Wissen der Zeugin K. die - aus der Sicht \n\ndes Berufungsgerichts beweiserheblichen - Behauptungen gestellt, er habe den \n\nKläger nach Fertigstellung des Bauvorhabens im April 1997 auf dessen Ver-\n\nsprechen angesprochen, die Dienstbarkeit zu löschen. Darauf habe dieser ge-\n\nantwortet, er könne die Zusage nicht mehr einhalten, weil er dann den Behör-\n\nden gegenüber unglaubwürdig erscheine und von der Glaubwürdigkeit die ihm \n\nzum Betrieb einer Pension erteilte Gewerbegenehmigung abhängig sei; nach \n\nwie vor habe er aber nicht die Absicht, das zum Schein vereinbarte Wegerecht \n\ngeltend zu machen. \n\n6 \n\nb) Die Nichterhebung dieses Beweises findet im Prozessrecht keine \n\nStütze. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsge-\n\nricht nach der bis dahin durchgeführten Beweisaufnahme den Verzicht \"auf das \n\nStellen weiterer Beweisanträge in dieser Instanz\" erklärt. Indessen ist der Be-\n\nklagte in der Berufungsschrift auch auf dieses Beweisangebot zurückgekom-\n\nmen, wenn es dort unzweideutig heißt: \"Auf den bisherigen Vortrag … und die \n\nerfolgten Beweisantritte - auch soweit ihnen das Amtsgericht nicht nachgegan-\n\ngen ist - wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug ge-\n\nnommen.\" \n\n7 \n\nDie nicht durchgeführte Beweiserhebung lässt sich auch nicht auf § 531 \n\nAbs. 2 ZPO stützen. Zum einen ist mit Blick auf die einschneidenden Folgen, \n\ndie mit der Nichtzulassung von Beweismitteln einhergehen, insoweit eine aus-\n\ndrücklich zu begründende Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich, \n\nwobei der betroffenen Partei vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist \n\n(vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 531 Rdn. 36 f.). Schon daran fehlt \n\nes hier. Zum anderen scheitert ein Novenausschluss auch daran, dass es sich \n\nbei dem wiederaufgegriffenen Beweisangebot nicht um ein neues Verteidi-\n\ngungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt. \n\n8 \n\n2. Schließlich ist der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungs-\n\nerheblich, weil nicht auszuschließen ist, dass die Vernehmung der Zeugin - je \n\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - zumindest zur Annahme der von \n\ndem Berufungsgericht erwogenen \"Zusatzvereinbarung\" führt, wonach der Be-\n\nklagte verpflichtet ist, die Dienstbarkeit nach Erhalt der Baugenehmigung zu-\n\nrückzugewähren. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lübben, Entscheidung vom 22.02.2005 - 20 C 497/03 - \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 22.03.2006 - 5 S 19/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_100-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-19/v-zr-100-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_100-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_100-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-19/v-zr-100-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR_100-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:03:00.123380+00:00"}}