{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB___2-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"V ZB 2/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 268 Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist. ZVG § 30 Abs. 1 Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Be- willigung desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht voraus; er kann durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Um- schreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich. ZVG § 83 Nr. 6 Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsver- fahren obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des Zuschlags.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 2/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Oktober 2006 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 268 \n\nDas Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an \ndem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach \nder Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist. \n\nZVG § 30 Abs. 1 \n\nDie einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Be-\nwilligung desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt \nden Nachweis der Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht voraus; er kann \ndurch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Um-\nschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich. \n\nZVG § 83 Nr. 6 \n\nEin Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsver-\nfahren obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller \nfür die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des \nZuschlags. \n\nBGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06 - LG Berlin \n\n AG Spandau \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners und der Beteiligten zu 4 wer-\n\nden der Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin \n\nvom 7. Dezember 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts \n\nSpandau vom 8. September 2005 aufgehoben. \n\nDer Zuschlag auf das in dem Zwangsversteigerungstermin vom \n\n25. August 2005 abgegebene Meistgebot wird versagt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt wegen persönlicher und dinglicher Ansprüche \n\ndie Zwangsvollstreckung in den im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten \n\nGrundbesitz des Schuldners. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung bewil-\n\nligte der Schuldner zu Lasten des Grundbesitzes die Eintragung einer Eigentü-\n\nmergrundschuld in Höhe von 200.000 € zuzüglich Zinsen. Noch vor der Eintra-\n\ngung der Grundschuld in das Grundbuch erklärte der Schuldner am 25. August \n\n2005 schriftlich die Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 4. In der Ab-\n\ntretungsurkunde ermächtigte er das Grundbuchamt, den Grundschuldbrief nach \n\nBildung unmittelbar der Beteiligten zu 4 zu übergeben. \n\n2 \n\nDie Versteigerung des Grundstücks ergab ein Meistgebot von 145.000 €. \n\nDas Vollstreckungsgericht sah von einer sofortigen Entscheidung über den Zu-\n\nschlag ab, weil der Schuldner im Termin eine Ablösung der Gläubigerin in Aus-\n\nsicht gestellt hatte. Es bestimmte deshalb einen Termin zur Verkündung einer \n\nEntscheidung auf den 8. September 2005. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 1. September 2005 bezifferte die Gläubigerin gegen-\n\nüber der Beteiligten zu 4 auf deren Anfrage die Höhe des gegen den Schuldner \n\ngeltend gemachten Anspruchs auf 168.934,84 € (Hauptforderung in Höhe von \n\n155.333,16 €, Zinsen in Höhe von 10.705,49 €, außergerichtliche Kosten in Hö-\n\nhe von 1.565,54 € sowie den bisher von der Gläubigerin entrichteten Gerichts-\n\nkostenvorschuss in Höhe von 1.330,65 €). \n\n4 \n\nAm Vorabend des Verkündungstermins bewilligte die Beteiligte zu 4 mit \n\neinem Telefaxschreiben an das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstel-\n\nlung des Zwangsversteigerungsverfahrens, weil sie als Erwerberin der Eigen-\n\ntümergrundschuld die Gläubigerin durch eine telegrafische Überweisung des \n\ngeforderten Betrags abgelöst habe. Zum Beleg der Ablösung fügte sie \n\n- ebenfalls per Telefax - unter anderem einen aktuellen Grundbuchauszug, die \n\nAbtretungserklärung des Schuldners betreffend die Eigentümergrundschuld, die \n\nForderungsaufstellung der Gläubigerin sowie eine von der Volksbank \n\nR. e.G. am 7. September 2005 ausgestellte Bestätigung über die \n\nAusführung der telegrafischen Überweisung bei. Den Grundschuldbrief über-\n\nsandte die Beteiligte zu 4 dem Vollstreckungsgericht am 15. September 2005. \n\n5 \n\nDer von der Gläubigerin errechnete Ablösungsbetrag wurde ihr am \n\n7. September 2005 um 22.06 Uhr gutgeschrieben. Sie überwies das Geld spä-\n\nter an die Beteiligte zu 4 zurück. \n\n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nIn dem Verkündungstermin am 8. September 2005 hat das Vollstre-\n\nckungsgericht Einstellungsanträge des Schuldners sowie den \"Antrag\" der Be-\n\nteiligten zu 4 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen und \n\nanschließend den Zuschlag auf das Meistgebot erteilt. \n\nDie gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwer-\n\nden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 sind erfolglos geblieben. Mit den \n\nvon dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden wollen der \n\nSchuldner und die Beteiligte zu 4 weiterhin die Versagung des Zuschlags errei-\n\nchen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsentscheidung des Vollstre-\n\nckungsgerichts sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des \n\nZwangsversteigerungsverfahrens und damit für eine Versagung des Zuschlags \n\nlägen nicht vor. \n\nZu Recht habe das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung \n\nnach § 30 Abs. 1 ZVG abgelehnt. Zwar habe die Beteiligte zu 4 unter Hinweis \n\nauf die Ablösung der Gläubigerin die Einstellung der Zwangsversteigerung be-\n\nwilligt. Sie habe es jedoch versäumt, den für ihre Ablöseberechtigung notwen-\n\ndigen Erwerb der Eigentümergrundschuld des Schuldners gegenüber dem Voll-\n\nstreckungsgericht schlüssig darzulegen. Insbesondere habe sie nicht vorgetra-\n\ngen, dass die für die Abtretung einer Grundschuld erforderliche Übergabe des \n\nGrundschuldbriefs erfolgt sei. \n\n10 \n\nAuch aus § 775 Nr. 5 ZPO habe sich keine Verpflichtung des Vollstre-\n\nckungsgerichts zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, \n\nweil der dort genannte Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank \n\nnicht im Original vorgelegt worden sei. Angesichts des auf die Verzögerung des \n\nVerfahrens gerichteten Verhaltens der Beteiligten zu 4 und des Schuldners sei \n\ndas Vollstreckungsgericht auch nicht verpflichtet gewesen, ihnen die Gelegen-\n\nheit zur Nachreichung des Originals zu geben. \n\n11 \n\nIm Übrigen sei auch die Höhe des von der Beteiligten zu 4 überwiesenen \n\nBetrags unzureichend gewesen, weil er nicht alle im Laufe des Verfahrens an-\n\ngefallenen Gerichtskosten abgedeckt habe. Jedenfalls im Umfang des Diffe-\n\nrenzbetrags, der sich im Wesentlichen aus einer Gebühr zur Durchführung des \n\nVerteilungsverfahrens in Höhe von 628 € sowie aus noch offenen Veröffentli-\n\nchungs- und Zustellungsauslagen in Höhe von insgesamt 635,27 € zusammen-\n\nsetze, sei das Vollstreckungsgericht zu einer Fortsetzung der Zwangsversteige-\n\nrung verpflichtet gewesen. \n\n12 \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften Rechtsbeschwerden \n\nsind zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer \n\nVerletzung des Rechts (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO). Zu Unrecht hat das Be-\n\nschwerdegericht die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen \n\nBeschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. \n\n14 \n\n1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings von der Zulässigkeit \n\nder Zuschlagsbeschwerden ausgegangen. Insbesondere war entgegen der Auf-\n\nfassung der Gläubigerin auch die Beteiligte zu 4 befugt, die Zuschlagsbe-\n\nschwerde einzulegen. \n\n15 \n\nNach § 97 Abs. 1 ZVG steht das Beschwerderecht den an dem Zwangs-\n\nversteigerungsverfahren Beteiligten zu. Beteiligter ist dabei nach § 9 Nr. 2 ZVG \n\njeder, der ein Recht an dem zu versteigernden Grundstück bei dem Vollstre-\n\nckungsgericht anmeldet. Das hat die Beteiligte zu 4 mit ihrem Telefax vom \n\n7. September 2005 getan. Für die Anmeldung reicht die bloße Willensbekun-\n\ndung des Erklärenden aus, dass er eine Berücksichtigung seines Rechts in dem \n\nZwangsversteigerungsverfahren wünscht (vgl. nur Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9 \n\nAnm. 4.1). Erforderlich sind dabei lediglich Angaben zu Rechtsgrund und Rang \n\ndes geltend gemachten Anspruchs sowie zu dem geforderten Betrag (Senat, \n\nBGHZ 21, 30, 33). Eine schlüssige Darlegung zu der Entstehung bzw. zu dem \n\nErwerb des Rechts braucht die Anmeldung nicht zu enthalten. Hierzu sind nä-\n\nhere Erläuterungen erst notwendig, wenn - anders als im vorliegenden Fall - \n\ndas Vollstreckungsgericht oder ein anderer Beteiligter die Glaubhaftmachung \n\nverlangt. Der Einwand der Gläubigerin, die Beteiligte zu 4 habe gegenüber dem \n\nVollstreckungsgericht unzureichend zu der Übergabe des Grundschuldbriefs \n\nund damit zu dem Erwerb der Grundschuld vorgetragen, ist daher für die Prü-\n\nfung der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerde unerheblich. \n\n16 \n\n2. Die in der Sache getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts \n\nkann indessen keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der dem Vollstre-\n\nckungsgericht per Telefax vorgelegten Unterlagen bestanden zumindest erheb-\n\nliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 4 die Gläubigerin gem. \n\n§§ 1150, 268 BGB abgelöst hatte und damit berechtigt war, die einstweilige \n\nEinstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 30 Abs. 1 ZVG zu \n\nbewilligen (vgl. Stöber, aaO, § 30 Anm. 2.2). Deshalb war die Erteilung des Zu-\n\nschlags ohne weitere Sachaufklärung unzulässig. \n\n17 \n\na) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Beteiligte \n\nzu 4 durch die per Telefax vorgelegten Urkunden gegenüber dem Vollstre-\n\nckungsgericht ausreichend dargelegt, dass sie zur Ablösung der Gläubigerin \n\nbefugt war. Denn ablösungsberechtigt ist nach § 268 Abs. 1 BGB jeder, der Ge-\n\nfahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem der Vollstreckung \n\nunterliegenden Gegenstand zu verlieren. Dieses Ablösungsrecht stand der Be-\n\nteiligten zu 4 zu, weil sie Gläubigerin einer dem Grundpfandrecht der betreiben-\n\nden Gläubigerin nachrangigen Grundschuld an dem Grundstück des Schuld-\n\nners ist, nämlich der ursprünglichen Eigentümergrundschuld. \n\n18 \n\naa) Zwar wurde diese Grundschuld erst nach der Beschlagnahme des \n\nGrundstücks bestellt. Dies führt jedoch nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, 135 \n\nAbs. 1, 136 BGB lediglich zur relativen Unwirksamkeit des Rechts gegenüber \n\nder betreibenden Gläubigerin. Im Übrigen hinderte die Beschlagnahme das \n\nEntstehen der Grundschuld nicht. Dementsprechend berechtigt auch ein sol-\n\nches nachträglich begründetes Recht den Inhaber zur Ablösung nach § 268 \n\nBGB (OLG Frankfurt OLG 29, 366, 367; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., \n\n§ 1150 Rdn. 12; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1150 Rdn. 6; Soergel/Konzen, \n\nBGB, 13. Aufl., § 1150 Rdn. 3; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 75 Rdn. 3; Stö-\n\nber, ZVG, 18. Aufl., § 15 Anm. 20.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungs-\n\nverfahrens, 9. Aufl., S. 273; Schiffhauer, Rpfleger 1973, 297). \n\n19 \n\nbb) Die Grundschuld ist wirksam auf die Beteiligte zu 4 übergegangen. \n\n20 \n\n (1) Zu der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Grundschuld ist nach \n\n§§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB zunächst ein Abtretungsvertrag mit schriftli-\n\ncher Abtretungserklärung erforderlich. Diese ist hier von dem Schuldner am \n\n25. August 2005 abgegeben worden. Dass die Grundschuld im Zeitpunkt der \n\nAbtretung noch nicht in das Grundbuch eingetragen war, steht der Wirksamkeit \n\nder Abtretung nicht entgegen (Senat, BGHZ 53, 60, 63). \n\n21 \n\n (2) Des Weiteren setzt die rechtsgeschäftliche Übertragung einer \n\nGrundschuld regelmäßig die Übergabe des Grundschuldbriefs voraus. Zwar \n\nweist das Beschwerdegericht zutreffend darauf hin, dass die Beteiligte zu 4 eine \n\nsolche Übergabe vor der Zuschlagserteilung weder vorgetragen noch durch die \n\nVorlage des Briefs nachgewiesen hat. Dabei übersieht das Beschwerdegericht \n\njedoch, dass die Übergabe hier entbehrlich war. Nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 \n\nAbs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, 1117 Abs. 2 BGB kann sie nämlich durch die Verein-\n\nbarung ersetzt werden, dass der Zessionar berechtigt sein soll, sich den Brief \n\nvon dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Eine solche Befugnis ist der \n\nBeteiligten zu 4 in der Abtretungserklärung des Schuldners eingeräumt worden. \n\nDamit bestand für sie keine Notwendigkeit mehr, den Besitzwechsel an dem \n\nGrundschuldbrief gegenüber dem Vollstreckungsgericht darzulegen. Vielmehr \n\nwar die Übertragung der Grundschuld bereits mit deren Eintragung in das \n\nGrundbuch am 30. August 2005 vollständig abgeschlossen (RG JW 1935, \n\n2430; BFH BFH/NV 1987, 120, 122; Soergel/Konzen, aaO, § 1154 Rdn. 30; \n\nStaudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1154 Rdn. 12). \n\n22 \n\nb) Die Erteilung des Zuschlags kann auch nicht damit gerechtfertigt wer-\n\nden, dass dem Vollstreckungsgericht zum Nachweis der Zahlung des Ablö-\n\nsungsbetrags nicht die Urschrift der Bestätigung der überweisenden Bank vor-\n\ngelegt wurde. \n\n23 \n\naa) Bewilligt ein Dritter aufgrund der Befriedigung des betreibenden \n\nGläubigers als dessen Rechtsnachfolger (§ 268 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) die \n\neinstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, kann diese nach \n\n§ 30 Abs. 1 ZVG nur erfolgen, wenn die Ablösung gegenüber dem Vollstre-\n\nckungsgericht nachgewiesen wird. Eine Umschreibung der Vollstreckungsklau-\n\nsel auf den Ablösenden \n\nist dabei nicht erforderlich (Muth \n\nin Dass-\n\nler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 29 Rdn. 4, § 30 Rdn. 7; Stöber, \n\naaO, § 15 Anm. 20.23, § 30 Anm. 2.2; Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rdn. 71; Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 753 Rdn. 12; Hintzen, Handbuch der Immobiliar-\n\nvollstreckung, 3. Aufl., Teil C Rdn. 319; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, \n\n2. Aufl., Rdn. 441; Stöber, ZVG-Handbuch, 7. Aufl., Rdn. 139; Storz, Praxis des \n\nZwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 277 f.; ders., ZIP 1980, 159, 163; \n\na.A. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 75 Rdn. 37). Vielmehr kann die Ablösung auch in \n\nanderer geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage von Urkunden, nach-\n\ngewiesen werden. Ist der Beweisführer dabei nicht in der Lage, das Original der \n\nUrkunde vorzulegen, genügt die Übermittlung derselben per Telefax. Die Tele-\n\nkopie ist zwar nicht mit der formalen Beweiskraft des § 416 ZPO ausgestattet. \n\nGrundsätzlich stellt sie jedoch in einem gerichtlichen Verfahren ein zulässiges \n\nBeweismittel dar, das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt \n\n(vgl. Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048; \n\nBGH, Urt. v. 20. Januar 1986, II ZR 56/85, WM 1986, 400, 401; Beschl. v. \n\n4. Juni 1987, \n\nIII ZR 139/86, BGHR ZPO § 416 Beweiskraft 1; Urt. v. \n\n28. September 1989, VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170, 1171; OLG Köln NJW \n\n1992, 1774). \n\n24 \n\nbb) Ungeachtet dieser allgemeinen Grundsätze kann hier allerdings offen \n\nbleiben, ob die von der Beteiligten zu 4 per Telefax übermittelte Bankbestäti-\n\ngung ausreichend war, um die Zahlung der Ablösungssumme an die Gläubige-\n\nrin gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Denn die Erteilung des \n\nZuschlags war selbst dann unzulässig, wenn das Vollstreckungsgericht die Zah-\n\nlung nicht für ausreichend erwiesen erachtet hat. Es wäre nämlich vor einer \n\nEntscheidung über den Zuschlag verpflichtet gewesen, durch eine sachgerech-\n\nte Verfahrensgestaltung eine Klärung der noch bestehenden Zweifel an der \n\nZahlung herbeizuführen. \n\n25 \n\n (1) Dies ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Eigen-\n\ntumsgarantie, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n(BVerfGE 46, 325, 334; 49, 220, 225; 51, 150, 156; KTS 1988, 564) und des \n\nBundesgerichtshofs (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, WM 2004, 901 \n\nf.; Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138) nicht nur \n\ndas materielle Vermögensrecht, sondern auch das zugehörige Verfahren beein-\n\nflusst. Soll daher im Wege einer Zwangsversteigerung in das Eigentum an ei-\n\nnem Grundstück sowie in daran bestehende nachrangige dingliche Rechte ein-\n\ngegriffen werden, folgt unmittelbar aus Art. 14 GG die Verpflichtung des Voll-\n\nstreckungsgerichts, die Verhandlung fair zu führen und sämtlichen Verfahrens-\n\nbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Insbesondere muss das Ge-\n\nricht bei der Anwendung des Verfahrensrechts darauf bedacht sein, unverhält-\n\nnismäßige und durch das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers nicht ge-\n\nrechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum sowie in Rechte Dritter zu vermei-\n\nden. Zu diesem Zweck ist das Vollstreckungsgericht nach § 139 ZPO gehalten, \n\neine umfassende tatsächliche und rechtliche Klärung aller für die Zuschlagsent-\n\nscheidung erheblichen Gesichtspunkte herbeizuführen (Stöber, ZVG, 18. Aufl., \n\nEinleitung, Anm. 33.1). Innerhalb dieser Aufklärungspflicht hat es insbesondere \n\nauch solche Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die - wie im vor-\n\nliegenden Fall - erst nach dem Versteigerungstermin vorgebracht werden. Die-\n\nse sind nach § 87 Abs. 3 ZVG in dem Verkündungstermin mit den Erschiene-\n\nnen zu erörtern. Darüber hinaus ist das Vollstreckungsgericht im Einzelfall aber \n\nauch verpflichtet, Hinweise oder Nachfragen an nicht anwesende Beteiligte zu \n\nrichten, wenn dies zur Herbeiführung einer gesetzmäßigen Entscheidung not-\n\nwendig ist (Stöber, aaO, Anm. 33.11). Zu diesem Zweck kann es erforderlich \n\nsein, einen anberaumten Termin zu verlegen oder einen bereits begonnenen \n\nTermin kurzfristig zu unterbrechen. Die damit verbundenen Verzögerungen sind \n\ninsbesondere dann in Kauf zu nehmen, wenn es - wie hier - nahe liegt, dass die \n\nVoraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens tatsächlich vorliegen. \n\n26 \n\n (2) Danach war das Vollstreckungsgericht zur Gewährleistung eines fai-\n\nren Verfahrens verpflichtet, bestehende Zweifel an der Zahlung des Ablösebe-\n\ntrags durch die Beteiligte zu 4 aufzuklären. Dies hätte kurzfristig geschehen \n\nkönnen, beispielsweise durch eine telefonische Rückfrage bei der Gläubigerin \n\nund/oder der Bank oder durch eine Anforderung der Originalurkunde. Dass so-\n\nwohl die Beteiligte zu 4 als auch der Schuldner bislang die Ablösung der Gläu-\n\nbigerin nicht mit dem notwendigen Nachdruck verfolgt hatten, befreite das Voll-\n\nstreckungsgericht angesichts der Tragweite des Eingriffs in ihre verfassungs-\n\nrechtlich geschützten Rechte nicht von seiner Aufklärungspflicht. Die Verletzung \n\ndieser Aufklärungspflicht stellt einen Verfahrensmangel im Sinne der §§ 83 \n\nNr. 6, 100 Abs. 3 ZVG dar (OLG Zweibrücken Rpfleger 1978, 107, 108; OLG \n\nSchleswig Rpfleger 1979, 470; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 83 Anm. 4.1), der im \n\nBeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist und grundsätzlich \n\nzur Aufhebung der den Zuschlag erteilenden Entscheidung führt. \n\n27 \n\nc) Schließlich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts \n\ndie von dem Vollstreckungsgericht getroffene Zuschlagsentscheidung auch \n\nnicht damit gerechtfertigt werden, dass die Höhe des von der Beteiligten zu 4 \n\ngezahlten Ablösungsbetrags unzureichend gewesen sei. Dass in diesem Betrag \n\n- abweichend von der Berechnung des geringsten Gebots im Versteigerungs-\n\ntermin - weder die Veröffentlichungs- und Zustellungsauslagen noch die Gebühr \n\nfür das Verteilungsverfahren gemäß GKG-KV 2215 enthalten war, ist unschäd-\n\nlich. \n\n28 \n\naa) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren konnte bei der Ablösungs-\n\nzahlung bereits deshalb unberücksichtigt bleiben, weil insoweit weder ein Vor-\n\nschuss geleistet worden war noch die Gefahr einer zukünftigen Haftung der \n\nGläubigerin gegenüber der Staatskasse bestand. Bei einem Gläubigerwechsel \n\nhaftet der ursprüngliche Gläubiger nämlich lediglich für die bis zu seinem Aus-\n\nscheiden entstandenen Kosten (so für den Klägerwechsel im Erkenntnisverfah-\n\nren Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 22 GKG Rdn. 17; Oestreich/ \n\nWinter/Hellstab, GKG, § 22 Rdn. 3). Im vorliegenden Fall hat allerdings im Zeit-\n\nraum bis zur Ablösung der Gläubigerin kein Verteilungsverfahren stattgefunden, \n\nso dass auch die entsprechende Gebühr nicht entstanden ist. Im Übrigen ist die \n\nfür die Durchführung des Verteilungsverfahrens angefallene Gebühr ohnehin \n\nnach § 109 Abs. 1 ZVG aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen. Auch aus \n\ndiesem Grund kam eine Kostenhaftung der Gläubigerin insoweit zu keinem \n\nZeitpunkt in Betracht. \n\n29 \n\nbb) Demgegenüber konnte zum Zeitpunkt der Ablösung eine zukünftige \n\nInanspruchnahme der Gläubigerin für die gerichtlichen Veröffentlichungs- und \n\nZustellungsauslagen nicht ausgeschlossen werden. Diese sind vor dem Gläubi-\n\ngerwechsel entstanden, so dass unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 \n\nGKG der ursprüngliche Gläubiger gesamtschuldnerisch neben dem Ablösenden \n\nhaftet (vgl. Hartmann und Oestreich/Winter/Hellstab, jeweils aaO). Ob allerdings \n\ndiese Haftungslage dazu führt, dass der Ablösende - vergleichbar dem in § 75 \n\nZVG gesetzlich geregelten Fall - auch bei einer Zahlung nach § 268 BGB be-\n\nreits entstandene Verfahrenskosten gegenüber dem betreibenden Gläubiger \n\nbegleichen muss, kann hier offen bleiben \n\n(verneinend MünchKomm-\n\nBGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1150 Rdn. 29; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 \n\nRdn. 13; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, S. 288 und 294). \n\nIn ihrer Forderungsaufstellung vom 1. September 2005 hatte die Gläubigerin \n\nnämlich gegenüber der Beteiligten zu 4 mit Wirkung zum 7. September 2005 \n\nverbindlich mitgeteilt, die Höhe der zur Ablösung erforderlichen Gerichtskosten \n\nbelaufe sich auf 1.330,65 €. Auf eine solche Auskunft des Gläubigers darf der \n\nAblösende grundsätzlich vertrauen. Die Zahlung des angegebenen Betrags \n\nreicht daher regelmäßig aus, um den von dem Ablösenden beabsichtigten \n\nGläubigerwechsel innerhalb des Vollstreckungsverfahrens herbeizuführen. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Gläubigerin bestand für die Beteiligte zu 4 kein An-\n\nlass, an der Richtigkeit der Angaben zur Höhe der Verfahrenskosten zu zwei-\n\nfeln. Zwar hatte das Vollstreckungsgericht abweichend von der Mitteilung der \n\nGläubigerin bei der Berechnung des geringsten Gebots auch die in Rede ste-\n\nhenden Auslagen berücksichtigt. Diese in einer Anlage zum Protokoll des Ver-\n\nsteigerungstermins enthaltene Berechnung war jedoch nur dem Schuldner, \n\nnicht auch der Beteiligten zu 4 übermittelt worden. \n\n30 \n\n3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben, ohne \n\ndass es auf die Begründetheit der Einstellungsanträge des Schuldners und dar-\n\nauf ankommt, ob die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO einzustellen \n\nist. Einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf es \n\nnicht, weil der Sachverhalt abschließend geklärt und zwischen den Beteiligten \n\nnicht im Streit ist. Nachdem die Gläubigerin nämlich unmittelbar nach Erteilung \n\ndes Zuschlags das Vollstreckungsgericht telefonisch über den Eingang des Ab-\n\nlösungsbetrags informiert hat, bestehen an der Zahlung durch die Beteiligte \n\nzu 4 keine Zweifel mehr. Daher ist die Sache nunmehr zur Endentscheidung reif \n\n(§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), so dass der Zuschlag nach §§ 30 Abs. 1, 33, 83 Nr. \n\n6 ZVG zu versagen ist. \n\nIV. \n\n31 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-\n\nder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. \n\nNr. 2241 und 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten \n\ndes Schuldners und der Beteiligten zu 4 kommt nicht in Betracht, da sich die \n\nBeteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht als \n\nParteien gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, zur \n\nVeröffentlichung vorgesehen). \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 08.09.2005 - 30 K 127/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2005 - 81 T 822/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/v-zb-2-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1150","ref_norm":"1150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/v-zb-2-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:47.449517+00:00"}}