{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__83-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"V ZB 83/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 71 Abs. 1, 79, 85a Abs. 1 und 2, 95 a) Das Eigengebot des Gläubigervertreters in der Zwangsversteigerung von Grundstücken, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist rechts- missbräuchlich und deshalb unwirksam. b) Bei dem Eigengebot eines Gläubigervertreters spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unter- laufen. c) Wurde ein unwirksames Gebot, das unter der Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks lag, nicht nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen, sondern der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt, ist das Vollstreckungsgericht an der erneuten Prüfung der Wirksam- keit des Gebots in einem neuen Versteigerungstermin selbst dann nicht gehindert, wenn die fehlerhafte Zuschlagsentscheidung nicht angefochten wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 83/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Mai 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZVG §§ 71 Abs. 1, 79, 85a Abs. 1 und 2, 95 \n\na) Das Eigengebot des Gläubigervertreters in der Zwangsversteigerung von Grundstücken, \ndas ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des \nSchuldners die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist rechts-\nmissbräuchlich und deshalb unwirksam. \n\nb) Bei dem Eigengebot eines Gläubigervertreters spricht eine tatsächliche Vermutung für \ndie missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unter-\nlaufen. \n\nc) Wurde ein unwirksames Gebot, das unter der Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks \nlag, nicht nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen, sondern der Zuschlag nach § 85a \nAbs. 1 ZVG versagt, ist das Vollstreckungsgericht an der erneuten Prüfung der Wirksam-\nkeit des Gebots in einem neuen Versteigerungstermin selbst dann nicht gehindert, wenn \ndie fehlerhafte Zuschlagsentscheidung nicht angefochten wurde. \n\nBGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 - V ZB 83/06 - LG Wuppertal \n\n AG Wuppertal \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss \n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. Mai 2006 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n22.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-\n\nses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der \n\nVerkehrswert des Objekts wurde auf 57.000 € festgesetzt. \n\nIn dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der \n\nBeteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 20.000 € ab. Das Amtsge-\n\nricht versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG. In dem zweiten Verstei-\n\ngerungstermin am 27. Januar 2006 blieb der Beteiligte zu 3 mit einem Gebot \n\nvon 22.000 € Meistbietender. Der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 bean-\n\ntragte die sofortige Erteilung des Zuschlags. Dem kam das Amtsgericht nicht \n\nnach, sondern bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den \n\nZuschlag auf den 3. Februar 2006. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 27. Januar 2006 wandte sich das Amtsgericht an die \n\nVertreterin der Beteiligten zu 1, die den ersten Versteigerungstermin wahrge-\n\nnommen hatte, und bat um Darlegung, ob ihr damaliges Gebot auf den Erwerb \n\ndes Versteigerungsobjekts oder nur darauf gerichtet gewesen sei, einem ande-\n\nren Interessenten den Erwerb des Objekts für weniger als die Hälfte des Wertes \n\nzu ermöglichen. Diese - an die Anschrift der Beteiligten zu 1 gerichte-\n\nte - Anfrage erreichte die Adressatin nicht; eine Antwort der Vertreterin blieb \n\nfolglich aus. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 3. Februar 2006 hat das Amtsgericht den Zuschlag \n\nauf das von dem Beteiligten zu 3 abgegebene Gebot gemäß § 85a Abs. 1 ZVG \n\nversagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist \n\nerfolglos geblieben. Mit ihrer - von dem Beschwerdegericht zugelassenen - \n\nRechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel der Zuschlagserteilung weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht \n\nden Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 3 in dem zweiten Versteigerungs-\n\ntermin abgegebene Gebot zu Recht wegen Nichterreichens der 5/10-\n\nWertgrenze versagt. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem \n\nersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot habe für das Vollstreckungs-\n\ngericht erkennbar unter dem geheimen Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens \n\ngestanden und sei deshalb nach § 116 Abs. 2 BGB nichtig. Es habe daher zu-\n\nrückgewiesen werden müssen mit der Folge, dass in dem zweiten Versteige-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nrungstermin wiederum die 5/10-Grenze des § 85a ZVG gegolten habe. Dem \n\nstehe die Rechtskraft des Beschlusses über die Versagung des Zuschlags in \n\ndem ersten Versteigerungstermin nicht entgegen. \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft \n\nund auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. \n\n1. Die Versagung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die \n\nVoraussetzungen des § 85a Abs. 1 ZVG sind erfüllt. Das Meistgebot des Betei-\n\nligten zu 3 erreicht die Hälfte des Grundstückswerts nicht. Das Beschwerdege-\n\nricht nimmt zu Recht an, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in dem \n\nzweiten Versteigerungstermin am 27. Januar 2006 fortbestand. Das von der \n\nTerminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin ab-\n\ngegebene Gebot war nämlich unwirksam. \n\n9 \n\nDas entspricht den Grundsätzen, die der Senat in seiner Entscheidung \n\nvom 24. November 2005 (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.) entwickelt hat. Da-\n\nnach ist das Eigengebot eines Gläubigervertreters, der von vornherein nicht an \n\ndem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern nur erreichen will, dass \n\neinem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des \n\nGrundstückswerts erteilt werden kann, unwirksam und deshalb nicht geeignet, \n\ndie Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. An dieser Recht-\n\nsprechung, die bei einigen Instanzgerichten und in der Literatur auf Kritik ge-\n\nstoßen ist (LG Detmold Rpfleger 2006, 491, 492; AG Stade Rpfleger 2006, 275; \n\nEickmann, ZfIR 2006, 653 ff.; Hasselblatt, NJW 2006, 1320 ff.; Hintzen, Rpfle-\n\nger 2006, 145 ff.; Weis, BKR 2006, 120 ff.; zustimmend dagegen LG Bonn, \n\nBeschl. v. 13. November 2006, 6 T 196/06, dokumentiert bei Juris; LG Dessau \n\nRpfleger 2006, 557, 558; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 3/3006 Anm. 1; im Ergeb-\n\nnis auch Rimmelspacher/Bolkart, WuB VI E. § 85a ZVG 1.06), hält der Senat in \n\nder Sache und im Ergebnis fest. Er stützt sich allerdings nicht mehr auf die der \n\nEntscheidung vom 24. November 2005 zugrunde liegende Erwägung (V ZB \n\n98/05, NJW 2006, 1355, 1356), dass Gebote, mit denen der Bieter nicht die \n\nErteilung des Zuschlags - auch nicht in einem weiteren Versteigerungstermin \n\nfür weniger als die Hälfte des Verkehrswerts - erreichen will, sondern in Wahr-\n\nheit andere Zwecke verfolgt, keine Gebote im Sinne des Zwangsversteige-\n\nrungsgesetzes sind. \n\n10 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Eigengebot \n\nder Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 nicht nach § 116 Satz 2 BGB nichtig. \n\nDabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift - wie die Rechtsbeschwerde \n\nmeint - schon deshalb nicht eingreift, weil sie bei amtsempfangsbedürftigen Wil-\n\nlenserklärungen generell keine Anwendung \n\nfindet \n\n(ähnlich Rimmelspa-\n\ncher/Bolkart, aaO, m.w.N.). Denn der geheime Vorbehalt des fehlenden Er-\n\nwerbswillens ist jedenfalls dann unschädlich, wenn der Bieter in dem ersten \n\nVersteigerungstermin ein Gebot unter der Hälfte des Grundstückswerts abgibt. \n\nEin solches Gebot kann schon objektiv nicht zu dem Erwerb des Grundstücks \n\nführen, weil der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG zwingend zu versagen ist. Es \n\nist deshalb aber nicht unwirksam (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB \n\n98/05 NJW 2006, 1355). Das gilt auch dann, wenn ein an dem Erwerb des \n\nGrundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur abgibt, um die Rechts-\n\nfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. Die Anwendung der \n\n§§ 116 ff. BGB scheidet hier von vornherein aus, weil der Bieter genau die \n\nRechtsfolge erreichen will, die das Gesetz an sein Gebot knüpft (Senat, Beschl. \n\nv. 24. November 2005, aaO). Auch der Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens \n\nändert daran nichts (Rimmelspacher/Bolkart, aaO). Denn das Gebot ist gerade \n\nnicht auf den - nach § 85a Abs. 1 ZVG ausgeschlossenen - Erwerb des Grund-\n\nstücks, sondern nur auf die Versagung des Zuschlags und die Beseitigung der \n\nWertgrenzen gerichtet; der Vorbehalt geht also nicht dahin, das Erklärte nicht \n\nzu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). \n\n11 \n\n3. Das Eigengebot der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 ist jedoch \n\nrechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, weil es ausschließlich zu dem \n\nZweck abgegeben wurde, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neu-\n\nen Versteigerungstermin zu Fall zu bringen (Rimmelspacher/Bolkart, aaO; Hor-\n\nnung, Rpfleger 2000, 363, 365 f.; ähnlich LG Neubrandenburg Rpfleger 2005, \n\n42, 43; vgl. auch Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, \n\n12. Aufl., § 85a Rdn. 3; Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148 f.; a.A. OLG Koblenz \n\nRpfleger 1999, 407 f.; LG Kassel Rpfleger 1986, 397; Stöber, ZVG, 18. Aufl., \n\n§ 85a Rdn. 2.3; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., \n\nS. 599 f.; Alff, Rpfleger 2005, 44; ohne Bedenken auch OLG Düsseldorf \n\nRpfleger 1989, 36, 37). \n\n12 \n\na) Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) gilt auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Er-\n\nkenntnis- wie im Vollstreckungsverfahren (st. Rspr.; vgl. nur Senat, BGHZ 43, \n\n289, 292; 48, 351, 354 sowie BGHZ 1, 181, 184; 57, 108, 111; BGH, Beschl. v. \n\n20. Dezember 2006, VII ZB 88/06, WM 2007, 364, 366 [zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen]; w.N. bei Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2005], \n\n§ 242 Rdn. 1028 ff. und 1048 ff.). Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Pro-\n\nzessführung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befug-\n\nnisse (vgl. Senat, BGHZ 44, 367, 371 f.; BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006, VII ZB \n\n16/06, NJW 2006, 3214, 3215; Beschl. v. 20. Dezember 2006, aaO; w.N. bei \n\nStein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 Rdn. 232 f.). Rechtsmissbräuchlich \n\nund damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den \n\ngesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten (BGH, \n\nBeschl. v. 29. Juni 2006, IX ZB 245/05, NJW-RR 2006, 1482, 1483), aber funk-\n\ntionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Urt. v. \n\n14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, NJW 1992, 569, 570 f.; allgemein Zeiss, Die \n\narglistige Prozesspartei, S. 150 ff., 179 ff.). \n\n13 \n\nb) In dem Verfahren der Zwangsversteigerung kommt dieser Grundsatz \n\nvielfach zur Anwendung. So hat der Senat bereits entschieden, dass die Ableh-\n\nnung des Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit rechtsmissbräuch-\n\nlich ist, wenn sie lediglich der Verschleppung dient (Beschl. v. 14. April 2005, V \n\nZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Nach der Rechtsprechung der Instanzge-\n\nrichte gilt das auch für andere Anträge und Rechtsmittel des Schuldners, mit \n\ndenen dieser keinen Rechtsschutz sucht, sondern das Verfahren verzögern will \n\n(vgl. OLG Köln Rpfleger 1980, 233, 234; LG Trier Rpfleger 1991, 70 f.; ebenso \n\nStöber, aaO, Einl. Rdn. 8.5). Bei dem Gläubiger wird die Zweckentfremdung \n\nprozessualer Befugnisse etwa dann als missbräuchlich angesehen, wenn er \n\nHaupt- und Nebenforderungen sukzessive geltend macht, um eine Aufhebung \n\ndes Verfahrens nach §§ 30 Abs. 1 Satz 3, 29 ZVG zu vermeiden und durch die \n\nwiederholte Einstellung und Fortsetzung des ohne ernsthafte Versteigerungs-\n\nabsicht betriebenen Verfahrens einen permanenten Zahlungsdruck auf den \n\nSchuldner auszuüben (LG Bonn Rpfleger 1990, 433, 434; 2001, 365, 366; LG \n\nErfurt Rpfleger 2005, 375; LG Lüneburg Rpfleger 1987, 469; im Einzelfall ab-\n\nlehnend OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 28, 29 und LG Dessau Rpfleger 2004, \n\n724 f.; zu der missbräuchlichen Ausübung anderer Gläubigerbefugnisse OLG \n\nCelle WM 1987, 1438 f.; LG Braunschweig Rpfleger 1998, 482, 483; Kirsch, \n\nRpfleger 2006, 373, 376 f.; Stöber, aaO, § 30 Rdn. 2.15 m.w.N.). \n\n14 \n\nDieselben Erwägungen gelten für das Recht auf Abgabe von Geboten. \n\nEs soll jedem Erwerbsinteressenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbie-\n\ntender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden \n\n(§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Seine Ausübung ist daher rechtsmissbräuchlich, \n\nwenn der Bieter daran nicht interessiert ist, sondern andere, rechtlich zu miss-\n\nbilligende Zwecke verfolgt. Auch das ist in der Rechtsprechung anerkannt. So \n\nwird das Gebot eines zahlungsunfähigen oder -unwilligen Bieters allgemein als \n\nrechtsmissbräuchlich angesehen, wenn es in der Absicht abgegeben wird, die \n\nVerwertung des Grundstücks zu hintertreiben (OLG Nürnberg Rpfleger 1999, \n\n87 f.; AG Bremen Rpfleger 1999, 88 f.; AG Dortmund Rpfleger 1994, 119 f.; e-\n\nbenso Stöber, aaO, § 71 Rdn. 2.10; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1995, 35 f.; \n\nOLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 376 f.; LG Essen Rpfleger 1995, 34 f.; LG Mainz \n\nJurBüro 2001, 214) oder die Wiederversteigerung zugunsten eines Dritten zu \n\nmanipulieren (OLG Naumburg Rpfleger 2002, 324, 325). Verboten ist somit die \n\nAusübung des Bietrechts zur Verfolgung unlauterer oder gesetzeswidriger Zwe-\n\ncke. \n\n15 \n\nc) Danach sind Gebote, mit denen die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG \n\nin einem neuen Versteigerungstermin zu Fall gebracht werden soll, nicht gene-\n\nrell wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. \n\n16 \n\naa) Nicht rechtsmissbräuchlich handelt der Bieter, wenn er die von dem \n\nGesetz (§ 85a Abs. 1 und 2 ZVG) eröffnete Möglichkeit wahrnimmt, das Grund-\n\nstück nach der Versagung des Zuschlags in einem weiteren Versteigerungs-\n\ntermin für weniger als die Hälfte des Grundstückswerts ersteigern zu können \n\n(Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355; Hornung, \n\naaO, 365; Rimmelspacher/Bolkart, aaO; insoweit zutreffend auch OLG Koblenz \n\naaO, 407; LG Kassel aaO, 397; Stöber, aaO, § 85a Rdn. 2.3). Seine Absicht \n\nwiderspricht dem Zweck eines Gebots nicht, weil sie letztendlich auf die Ertei-\n\nlung des Zuschlags gerichtet ist. Sie wird deshalb von der Rechtsordnung nicht \n\nmissbilligt, sondern ausdrücklich anerkannt. Denn nach § 85a ZVG sind unter \n\ndem Mindestgebot liegende Gebote zwar nicht zuschlagsfähig, aber wirksam \n\nund damit auch geeignet, den erstrebten Wegfall der Wertgrenzen herbeizufüh-\n\nren. Der Zweck der Vorschrift steht dem nicht entgegen. Sie soll im Interesse \n\ndes Eigentümers die Verschleuderung von Grundstücken verhindern und ein \n\nwirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei der Versteigerung bewirken (BGH, \n\nBeschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303). Der Bie-\n\nter ist aber nicht verpflichtet, sein Interesse an einem möglichst preiswerten Er-\n\nwerb des Grundstücks hinter das gegenteilige Interesse des Schuldners zurück-\n\ntreten zu lassen (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, aaO). \n\nDenn ihm gegenüber ist der Schuldner nur insofern geschützt, als er durch die \n\nBestimmung eines neuen Versteigerungstermins gewissermaßen eine zweite \n\nChance erhält, nämlich die Aussicht auf weitere Bietinteressenten und ein ent-\n\nsprechend höheres Meistgebot, aber auch Zeit, um die Vollstreckung doch noch \n\nabzuwenden. Einen dauerhaften Schutz, wie er bei der Versteigerung bewegli-\n\ncher Sachen durch das Mindestgebot nach § 817a Abs. 1 ZPO gewährleistet \n\nwird, sieht § 85a ZVG dagegen nicht vor. \n\n17 \n\nbb) Das Bietrecht wird ferner nicht schon immer dann missbraucht, wenn \n\nder Bieter einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Erwerbszweck ver-\n\nfolgt; denn der Grundsatz von Treu und Glauben schließt taktische Gebote \n\n- etwa mit dem Ziel, die Bietkonkurrenten hochzutreiben und den Verwertungs-\n\nerlös zu steigern - nicht aus (insoweit zutreffend Eickmann, aaO, 654). \n\n18 \n\nd) Es spricht indes viel dafür, dass dem Gläubiger bei der Abgabe sol-\n\ncher taktischer Gebote engere Grenzen gezogen sind und dass er bereits dann \n\nrechtsmissbräuchlich handelt, wenn er in dem ersten Versteigerungstermin \n\nmangels Bietinteressenten ein nicht zuschlagsfähiges Gebot unter der Hälfte \n\ndes Verkehrswerts abgibt, damit das Grundstück von ihm in einem neuen Ver-\n\nsteigerungstermin ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG \n\nverwertet werden kann. Missbilligenswert kann dieses Verhalten deswegen \n\nsein, weil das Zwangsversteigerungsgesetz nach seiner Systematik und seiner \n\nZweckrichtung dem Gläubiger eine solche Verfahrensweise an sich nicht offen \n\nhält. Ihm gegenüber soll das durch § 85a Abs. 1 ZVG geschützte Interesse des \n\nSchuldners nämlich nach der Konzeption des Gesetzes erst zurücktreten, wenn \n\nes sich schon einmal gegen ein tatsächlich vorhandenes Erwerbsinteresse \n\ndurchgesetzt hat (vgl. Rimmelspacher/Bolkart, aaO). \n\n19 \n\naa) Nach dem Regelungszusammenhang der §§ 85a, 74a und 77 ZVG \n\nentfallen die Wertgrenzen in einem neuen Versteigerungstermin erst und nur \n\ndann, wenn der Zuschlag bereits einmal nach §§ 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 ZVG \n\nversagt worden ist. Voraussetzung ist somit die Abgabe eines der Höhe nach \n\nunzureichenden Meistgebots. Eine ergebnislose Versteigerung, in der kein Ge-\n\nbot abgegeben wird oder sämtliche Gebote erloschen sind, wird von diesen \n\nVorschriften dagegen nicht erfasst und führt deshalb auch nicht zu einem Weg-\n\nfall der Wertgrenzen (vgl. dazu vor allem Hornung, Rpfleger 2000, 363, 366 f. \n\ngegen Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 149; aber auch Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74a \n\nRdn. 4.3 und § 85a Rdn. 3.3 m.w.N.). Ihre Folgen ergeben sich vielmehr aus \n\n§ 77 ZVG. Danach wird das Verfahren zunächst einstweilen eingestellt und \n\nnach dem zweiten ergebnislosen Termin entweder aufgehoben oder auf Antrag \n\ndes Gläubigers als Zwangsverwaltung fortgesetzt. Das Fehlen von Bietern fällt \n\n \n \n\n20 \n\n21 \n\ndamit in den Risikobereich des Gläubigers, während der Schuldner nach einer \n\nergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der §§ 74a, 85a \n\nZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt wird. Diese gesetz-\n\nliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wäre es dem Gläubiger gestattet, nur \n\ndeshalb ein Gebot abzugeben, um das Verfahren ohne Rücksicht auf die Wert-\n\ngrenzen fortsetzen zu können. \n\nbb) Eine solche Verfahrensweise zielt im Gegenteil unmittelbar darauf \n\nab, den von § 85a ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu vereiteln. \n\n(1) Die Verfahrensregeln der Zwangsversteigerung sollen grundsätzlich \n\ngewährleisten, dass das versteigerte Grundstück zu einem seinem Wert ent-\n\nsprechenden Gebot zugeschlagen und auf diese Weise eine wertrichtige De-\n\nckung der auf ihm ruhenden Lasten erreicht wird (BGH, Urt. v. 24. Oktober \n\n1978, VI ZR 67/77, NJW 1979, 162, 163 - insoweit in BGHZ 72, 234 f. nicht ab-\n\ngedruckt). Neben der Konkurrenz der Bieter ist der Gegensatz zwischen dem \n\nWunsch potentieller Erwerber, den Preis möglichst niedrig zu halten, und dem \n\nInteresse der Gläubiger, dass ihre Rechte durch das Gebot gedeckt werden, \n\ngeeignet, diesem Ziel zu dienen. Wenn diese Interessenkonkurrenz entfällt, \n\nläuft der Schuldner Gefahr, zugleich das Grundstück weit unter Wert zu verlie-\n\nren und infolge des unzulänglichen Erlöses die davon nicht getilgten Gläubiger-\n\nforderungen erfüllen zu müssen. Davor soll er durch die Regelung des § 114a \n\nZVG bewahrt werden (BGHZ 117, 8, 14). Diese Vorschrift schützt den Schuld-\n\nner aber nur dann, wenn der Ersteher zur Befriedigung aus dem Grundstück \n\nberechtigt ist. Deshalb hat der Gesetzgeber auch für den Fall Vorsorge getrof-\n\nfen, dass der erstrangig betreibende Gläubiger nicht bereit ist, dem Wunsch \n\neines anderen Bieters nach einem möglichst preiswerten Erwerb des Grund-\n\nstücks entgegenzuwirken. \n\n22 \n\nSo sollte bereits die Regelung des § 74a ZVG, welche - wie § 114a \n\nZVG - durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvoll-\n\nstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) aus dem Zwangsvollstre-\n\nckungsnotrecht in das Zwangsversteigerungsgesetz übernommen wurde, nicht \n\nnur die - allein antragsberechtigten - Inhaber nachrangiger Rechte, sondern \n\nmittelbar auch den Schuldner vor einer Verschleuderung des Grundstücks \n\nschützen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 1/3668 S. 16). Auf \n\neine von Amts wegen zu berücksichtigende Wertgrenze, wie sie mit § 817a \n\nAbs. 1 ZPO für die Versteigerung beweglicher Sachen eingeführt wurde, hat der \n\nGesetzgeber zunächst verzichtet. Die Rechtsprechung musste deshalb auf die \n\nallgemeine Vollstreckungsschutzklausel des § 765a ZPO zurückgreifen, um den \n\nverfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Schuldners auch in der Zwangs-\n\nversteigerung zu gewährleisten (vgl. nur BVerfGE 46, 325, 332 f.). Dem hat der \n\nGesetzgeber in der Zwangsvollstreckungsnovelle vom 1. Februar 1979 (BGBl. I \n\nS. 127) durch die Einführung des § 85a ZVG Rechnung getragen. Er ging da-\n\nvon aus, dass Vorschriften fehlten, um der Verschleuderung von Grundstücken \n\nwirksam zu begegnen (Zweiter Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. \n\n8/2152, S. 1), und wollte die Verschleuderung deshalb durch eine § 817a ZPO \n\nentsprechende, von Amts wegen zu berücksichtigende Regelung verhindern \n\n(Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 52; vgl. auch S. 46 und BT-Drs. \n\n7/3838, S. 1, 9, 13 und 18). Ziel der Regelung ist es also, den Schuldner unab-\n\nhängig von dem Antrag eines nachrangigen Gläubigers vor der Gefahr zu be-\n\nwahren, dass der erstrangig betreibende Gläubiger bereit ist, das Grundstück \n\nunter der Hälfte seines Werts zu verwerten. Sie ersetzt damit die insoweit feh-\n\nlende Konkurrenz zwischen Gläubiger- und Bieterinteresse und schützt den \n\nSchuldner gerade auch gegenüber dem betreibenden Gläubiger. \n\n23 \n\nDieser Schutz liefe leer, wenn der betreibende Gläubiger die Wertgrenze \n\ndes § 85a Abs. 1 ZVG nach Belieben zu Fall bringen könnte. Denn dadurch \n\nwird der von dem Gesetz bezweckte Schuldnerschutz nicht nur vereitelt, son-\n\ndern die vorher nicht bestehende Gefahr der Verschleuderung erst begründet. \n\nEntscheidend ist dabei nicht, ob der Gläubiger das Grundstück im konkreten \n\nFall tatsächlich unter der Hälfte seines Werts verwerten will (vgl. Hintzen, Rpfle-\n\nger 2006, 145, 146) oder ob die Beseitigung der Wertgrenzen möglicherweise \n\nauch zu einer Konkurrenz neuer Bietinteressenten und damit zu entsprechend \n\nhohen Meistgeboten führen kann (so AG Stade Rpfleger 2006, 275; Alff, Rpfle-\n\nger 2005, 44; Eickmann, ZfIR 2006, 653, 655; Hasselblatt, NJW 2006, 1320, \n\n1324; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146). Als mit dem Gesetzeszweck nicht \n\nvereinbar kann vielmehr schon die Absicht des Gläubigers anzusehen sein, den \n\nzwingend vorgeschriebenen Schutz des Schuldners zu unterlaufen. \n\n24 \n\n(2) Dass § 85a ZVG nicht nur von dem Gedanken des Schuldnerschut-\n\nzes getragen ist, steht dieser Wertung nicht entgegen (so aber Hasselblatt, \n\naaO, 1323). Die Vorschrift soll zwar auch dem Interesse des Gläubigers gerecht \n\nwerden, dass eine Verwertung des unbeweglichen Vermögens möglich bleiben \n\nmuss (Zweiter Bericht des Rechtsausschusses, aaO, 15). Sie sieht deshalb vor, \n\ndass der Zuschlag - anders als bei der Versteigerung beweglicher Sachen - nur \n\neinmal wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze versagt werden darf. In den \n\n§§ 74a Abs. 4, 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG hat der Gesetzgeber diese Regelung \n\nzudem auf die 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 ZVG erstreckt, um eine weitere \n\nVerzögerung des Verfahrens auszuschließen (Begründung des Gesetzent-\n\nwurfs, aaO, S. 52). Durch den \"Grundsatz der Einmaligkeit\", der in diesen Vor-\n\nschriften zum Ausdruck kommt, wird dem \n\nInteresse des Gläubigers \n\naber erst in dem neuen Versteigerungstermin der Vorrang eingeräumt (BGH, \n\nBeschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303; Hornung, \n\nRpfleger 2000, 363, 364 f.). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Gläubiger weder \n\nnach dem Vorbild von § 74a Abs. 1 Satz 2 ZVG noch auf andere Weise ge-\n\nschützt. Das zeigt, dass sein Verwertungsinteresse den - einmaligen - Schutz \n\ndes Schuldners nach § 85a Abs. 1 ZVG nicht weiter einschränken soll. \n\n25 \n\n(3) Ob die 1979 eingeführte Vorschrift des § 85a ZVG der aktuellen Lage \n\nauf dem Grundstücksmarkt nicht mehr gerecht wird und deshalb zugunsten des \n\nGläubigers geändert werden sollte (so vor allem Eickmann, aaO, 655), hat al-\n\nlein der Gesetzgeber zu entscheiden. Nach Treu und Glauben, also auch bei \n\nder hier zu beurteilenden Frage des Rechtsmissbrauchs, kann der mit der ge-\n\nsetzlichen Regelung bezweckte Interessenausgleich nicht korrigiert werden. \n\nDenn das Gesetz trägt den Schwankungen des Grundstückmarkts bereits da-\n\ndurch Rechnung, dass es die schuldnerschützende Wertgrenze des § 85a \n\nAbs. 1 ZVG nach dem aktuellen Verkehrswert des Grundstücks bestimmt \n\n(§§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG). \n\n26 \n\ne) Mit Rücksicht auf diese gesetzlichen Schuldnerschutzmechanismen ist \n\njedenfalls dann die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten, wenn ein \n\nTerminsvertreter eines zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten \n\nGläubigers von seinem eigenen Bietrecht Gebrauch macht, um zu Gunsten des \n\nGläubigers den von § 85a ZVG bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. \n\n27 \n\naa) Das folgt aus der Sonderregelung in § 85a Abs. 3 ZVG. Danach ist \n\nder Zuschlag nicht gemäß § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, wenn das Meistge-\n\nbot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben \n\nwird und einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte zu-\n\nsammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Er-\n\nlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswerts erreicht. Dem liegt der \n\nGedanke zugrunde, dass der Schuldner in diesem Fall bereits durch die Befrie-\n\ndigungswirkung nach § 114a ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks \n\ngeschützt ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 8/693, S. 52). \n\nDie Regelung hat aber auch zur Folge, dass ein Gläubiger, dessen Forderung \n\ndie Hälfte des Grundstückswerts erreicht oder nur um den Kapitalbetrag der \n\nbestehen bleibenden Rechte und den durch Zahlung zu berichtigenden Teil des \n\ngeringsten Gebots (§ 49 Abs. 1 ZVG) unterschreitet, die Rechtsfolgen des \n\n§ 85a Abs. 2 ZVG nicht selbst herbeiführen kann, sondern auf einen Rettungs-\n\nerwerb zu den Bedingungen des § 114a ZVG beschränkt ist. Das zeigt, dass \n\ndas Gesetz ein alleiniges Interesse des Gläubigers an der Beseitigung der \n\nWertgrenzen jedenfalls hier nicht anerkennt. \n\n28 \n\nDass ein Gläubiger, dessen Forderung weit genug unter dem Verkehrs-\n\nwert liegt, die Erteilung des Zuschlags nach § 85a Abs. 3 ZVG durch ein ent-\n\nsprechend niedriges Gebot vermeiden kann, steht dem nicht entgegen. Denn \n\nein solches Gebot wird von § 85a Abs. 1 und 2 ZVG nur deshalb erfasst, weil \n\nder Gläubiger \n\ntrotz § 114a ZVG die Möglichkeit hat, das Grundstück \n\n- wirtschaftlich betrachtet - unter der Hälfte seines Werts zu ersteigern. Sein \n\nInteresse an einem möglichst preiswerten Grundstückserwerb ist damit ebenso \n\nberechtigt wie das eines anderen Bieters. Daraus folgt aber nicht, dass der \n\nGläubiger befugt ist, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 ZVG herbeizuführen, \n\nwenn er den Zuschlag nicht erteilt haben will. \n\n29 \n\nbb) Diese gesetzliche Regelung wird unterlaufen, wenn ein Terminsver-\n\ntreter des zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten Gläubigers im \n\neigenen Namen ein Gebot abgibt, um zu Gunsten des Gläubigers die Grenze \n\ndes § 85a Abs. 1 ZVG zu Fall zu bringen. Denn er unternimmt es, das zu errei-\n\nchen, was dem Gläubiger selbst aufgrund der Regelungen der §§ 85a Abs. 3, \n\n114a ZVG nicht in gleicher Weise möglich ist. Er macht dann von einer ihm \n\nformell zustehenden Befugnis Gebrauch, die wegen des verfolgten Zwecks \n\nrechtsmissbräuchlich ist. \n\n30 \n\nDie missbräuchliche Abgabe eines solchen Eigengebots setzt keine Wei-\n\nsung des Gläubigers zum Bietverhalten seines Terminvertreters voraus. Denn \n\nzum einen muss sich der Gläubiger das Verhalten seines Vertreters jedenfalls \n\nnach dem Rechtsgedanken der Vorschrift des § 278 BGB zurechnen lassen \n\n(vgl. etwa Staudinger/Looschelders/Olzen, aaO, § 242 Rdn. 224; MünchKomm-\n\nBGB/Roth, 4. Aufl. 2003, § 242 Rdn. 189). Zum anderen kann nur derjenige \n\nBieter den Wegfall der Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Ver-\n\nsteigerungstermin herbeiführen, der mit seinem Gebot nicht lediglich die Umge-\n\nhung des in der Vorschrift (auch) zum Ausdruck kommenden Schuldnerschut-\n\nzes beabsichtigt. \n\n31 \n\ncc) Die Vorschriften des § 81 Abs. 2 und 3 ZVG rechtfertigen keine ande-\n\nre Beurteilung (so aber OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407, 408; vgl. auch LG \n\nDetmold Rpfleger 2006, 491, 492; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146). Durch sie \n\nhat der Gesetzgeber zwar das verdeckte Gebot für einen Dritten ermöglicht und \n\ndamit das praktische Bedürfnis anerkannt, die Identität des Bieters und die wirk-\n\nliche Interessenlage geheim zu halten (BGH, Urt. v. 14. Juli 1954, VI ZR 99/53, \n\nDB 1954, 974). Daraus folgt aber nur, dass das Gebot eines Strohmanns als \n\nsolches weder sittenwidrig noch aus anderen Gründen unwirksam ist (BGH a-\n\naO; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71 Rdn. 2.9). Eine Befugnis zur Verfolgung unlau-\n\nterer oder gesetzeswidriger Zwecke lässt sich aus den Vorschriften des § 81 \n\nAbs. 2 und 3 ZVG jedoch nicht herleiten. \n\n32 \n\n4. Nach diesen Grundsätzen ist das Eigengebot, das die Terminsvertre-\n\nterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegeben hat, \n\nals rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam zu bewerten. Denn nach den \n\nfür den Senat bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts war es aus-\n\nschließlich darauf gerichtet, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem \n\nneuen Versteigerungstermin zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des \n\nSchuldners zu beseitigen. \n\n33 \n\na) Der dagegen gerichtete Angriff der Rechtsbeschwerde ist nicht be-\n\ngründet (§§ 96 ZVG, 577 Abs. 2 Satz 4, 559 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdege-\n\nricht hat seine tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt, dass das Gebot von \n\nder Terminsvertreterin der betreibenden Gläubigerin abgegeben wurde. Danach \n\nergebe sich seine wirkliche Zielrichtung bereits aus der von den Kreditinstituten \n\ngeübten Praxis, durch in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebote \n\ndie Wertgrenzen für den zweiten Termin zu beseitigen. Anhaltspunkte dafür, \n\ndass das Gebot auf die Erteilung des Zuschlags in einem neuen Versteige-\n\nrungstermin gerichtet sein könnte, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. \n\nDie Rechtsbeschwerde zeigt solche Anhaltspunkte auch nicht auf und stellt \n\nnicht in Frage, dass derartige Eigengebote von Terminsvertretern der Gläubiger \n\nin der Praxis üblich sind (so auch Alff, Rpfleger 2005, 44; Hasselblatt, NJW \n\n2006, 1320, 1321; Hintzen, Rpfleger 2006, 145; Weis, BKR 2006, 120 und 121). \n\nSie beanstandet lediglich, dass die Beweiskraft dieser Indizien nicht ausreiche, \n\num den von dem Beschwerdegericht gezogenen Schluss zu rechtfertigen. Die-\n\nse Rüge hat keinen Erfolg. \n\n34 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Stel-\n\nlung als Terminsvertreter des betreibenden Gläubigers in der Senatsentschei-\n\ndung vom 24. November 2005 (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355, 1356) nur als \n\neines von mehreren Indizien dafür aufgeführt wird, dass der Bieter möglicher-\n\nweise nicht an der Zuschlagserteilung interessiert ist. Ob die tatrichterliche \n\nWürdigung des Beschwerdegerichts danach gegen Denkgesetze verstößt, weil \n\nsie die Ambivalenz einer Indiztatsache verkennt (vgl. dazu nur Senat, BGHZ \n\n158, 269, 273), bedarf jedoch keiner Entscheidung. Es kommt auch nicht darauf \n\nan, ob der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 die Anfrage des Vollstreckungsge-\n\nrichts vom 27. Januar 2006 nicht an ihre Terminsvertreterin weitergeleitet hat, \n\nals Beweisvereitelung zu würdigen ist, und welche Rückschlüsse das Fernblei-\n\nben der Terminsvertreterin in dem zweiten Versteigerungstermin zulässt. Denn \n\nbei einem Eigengebot des Gläubigervertreters spricht eine tatsächliche Vermu-\n\ntung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuld-\n\nnerschutz zu unterlaufen. \n\n35 \n\naa) Diese Vermutung trägt den besonderen Gegebenheiten des Zwangs-\n\nversteigerungsverfahrens Rechnung. Nach § 71 Abs. 1 ZVG muss das Vollstre-\n\nckungsgericht jedes Gebot sofort auf seine Wirksamkeit prüfen (vgl. nur Stöber, \n\naaO, § 71 Rdn. 2.8). Dabei hat es weder die Möglichkeit der Beweisaufnahme, \n\nnoch ist der Bieter verpflichtet, die mit dem Gebot verfolgte Absicht zu offenba-\n\nren. Das Vollstreckungsgericht kann diese Absicht deshalb nur den Umständen \n\nentnehmen, die ihm bei der Abgabe des Gebots bekannt sind. Ob der Gläubi-\n\ngervertreter tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Grundstück in \n\neinem neuen Versteigerungstermin unter der Hälfte seines Werts zu ersteigern, \n\nkann - und muss (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, aaO, \n\n1356) - das Gericht naturgemäß erst berücksichtigen, wenn es nach diesem \n\nTermin erneut über die Wirksamkeit des Gebots zu befinden hat. Entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso LG Detmold Rpfleger 2006, 491, \n\n492; Eickmann, ZfIR 2006, 653, 654 f.; Hasselblatt, NJW 2006, 1320, 1323 f.; \n\nHintzen, Rpfleger 2006, 145, 146; Weis, BKR 2006, 120, 121) sind praktische \n\nSchwierigkeiten kein Grund, objektiv begründete Zweifel zurücktreten zu las-\n\nsen. Vielmehr muss das Vollstreckungsgericht einen Missbrauch des Bietrechts \n\nmit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern, um den gesetzlich \n\nvorgeschriebenen Schuldnerschutz zu gewährleisten. Es ist deshalb - wie in \n\nanderen Fällen des Rechtsmissbrauchs - gehalten, die missbräuchliche Absicht \n\ndes Gläubigervertreters zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund konkreter An-\n\nhaltspunkte mit der in dem Verfahren der Zwangsversteigerung erreichbaren \n\nSicherheit festgestellt werden kann. \n\n36 \n\nbb) Vor diesem Hintergrund lässt die Stellung als Terminsvertreter des \n\nGläubigers im Regelfall den Schluss zu, dass ein auf die Rechtsfolgen des \n\n§ 85a Abs. 1 und 2 ZVG gerichtetes Eigengebot dazu dient, den von dem Ge-\n\nsetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Denn in dieser Funktion bie-\n\nten Mitarbeiter von Kreditinstituten üblicherweise nicht aus eigenem Interesse \n\n(Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, aaO, 1356). Zudem wider-\n\nspräche ihre Absicht, das Grundstück nach dem Wegfall der Wertgrenzen mög-\n\nlichst preiswert zu ersteigern, der im Innenverhältnis bestehenden Pflicht, das \n\nInteresse ihres Arbeitgebers an der bestmöglichen Verwertung des Grund-\n\nstücks zu wahren (vgl. Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148). Wegen dieser Interes-\n\nsenkollision führt die an die Vertretung des Gläubigers geknüpfte Vermutung \n\nnicht zu einer unzumutbaren Beschränkung des Bietrechts, zumal der Termins-\n\nvertreter im Einzelfall die Möglichkeit hat, der Zurückweisung seines Gebots \n\nnach § 72 Abs. 2 ZVG zu widersprechen und ein gesetzeskonformes Interesse \n\nglaubhaft zu machen. Der Vermutung steht auch nicht entgegen, dass sie durch \n\ndas Vortäuschen eines solchen Interesses oder durch die Einschaltung Dritter \n\numgangen werden kann (vgl. nur die entsprechenden Empfehlungen von Has-\n\nselblatt, aaO, 1324; Hintzen, aaO, 147; v. Seldeneck, InfoM 2006, 142; Weis, \n\naaO, 121). Denn zum einen verhindert sie eine besonders einfache und ent-\n\nsprechend verbreitete Form des Rechtsmissbrauchs. Zum anderen kann das \n\nVollstreckungsgericht ihrer Umgehung wirksam begegnen, indem es - nach \n\nGewährung rechtlichen Gehörs - auf seine in anderen Verfahren gewonnene \n\nPersonen- und Sachkenntnis zurückgreift (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 1999, \n\n87; LG Mainz JurBüro 2001, 214; AG Bremen Rpfleger 1999, 88, 89; AG Dort-\n\nmund Rpfleger 1994, 119, 120; auch Eickmann, ZfIR 2006, 653, 655). \n\n37 \n\nc) Die Rechtsprechung des Senats zu dem verdeckten Meistgebot eines \n\ndinglich Berechtigten (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, \n\n1359, 1361) steht der Annahme der Unwirksamkeit des Eigengebots der Ter-\n\nminsvertreterin der Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Danach handelt ein Gläubi-\n\nger zwar gegenüber seinem Schuldner arglistig, wenn er im Hinblick auf § 114a \n\nZVG einen Dritten an seiner Stelle bieten lässt und sich dann gegenüber dem \n\nSchuldner auf die Teile seiner Forderung beruft, die bei einem eigenen Gebot \n\nerloschen wären. Die Wirksamkeit des Gebots wird von einem solchen Vorge-\n\nhen jedoch nicht berührt. Denn § 114a ZVG soll nicht bestimmte Gebote oder \n\ndas Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, dass ein mit \n\nseinem Gebot innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grund-\n\nstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein \n\nMeistgebot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen \n\nden Schuldner in voller Höhe geltend macht (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB \n\n9/05, aaO m. w. N.). Die Unwirksamkeit des verdeckten Meistgebots würde die \n\nmit der Vorschrift angestrebte erweiterte Befriedigungswirkung verfehlen. Der \n\nZweck des § 114a ZVG gebietet deshalb seine gegebenenfalls vor dem Pro-\n\nzessgericht durchzusetzende Anwendung auch auf den dinglichen Gläubiger, \n\nder den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen \n\nversucht. Hier verfolgt der rechtsmissbräuchlich Handelnde hingegen eine an-\n\ndere Zielrichtung, die auch eine andere Sanktion erfordert. Er will das Objekt \n\nnicht ersteigern, sondern erreichen, dass es ein anderer ohne die zu Gunsten \n\ndes Schuldners gezogenen Wertgrenzen erwerben kann. Der Rechtsmiss-\n\nbrauch des dinglich Berechtigten besteht nicht darin (wie aber in dem Fall des \n\nverdeckten Meistgebots), den Zuschlag unter Vermeidung der für ihn nachteili-\n\ngen Wirkungen des § 114 ZVG zu bekommen, sondern darin, den möglichen \n\nZuschlag auf ein Eigengebot zu vermeiden, indem ein nicht zuschlagsfähiges \n\nFremdgebot initiiert wird. Das kann sinnvollerweise nur zur Folge haben, dass \n\ndas Fremdgebot unwirksam ist. \n\n38 \n\n5. Die Unwirksamkeit des von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 \n\nin dem ersten Versteigerungstermin abgegebenen Gebots hat zur Folge, dass \n\ndie Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG weiterhin von Amts wegen zu beachten \n\nist. \n\n39 \n\na) Das Gebot hätte nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müs-\n\nsen (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 87; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71 \n\nRdn. 2.10). Nachdem dies unterblieben war, konnte und musste seine Unwirk-\n\nsamkeit bei der Beschlussfassung über den Zuschlag in dem ersten Versteige-\n\nrungstermin berücksichtigt werden. Bei dieser Entscheidung war das Vollstre-\n\nckungsgericht nach § 79 ZVG nicht an die rechtsfehlerhafte Zulassung des Ge-\n\nbots gebunden (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1988, 690, 691; Stöber, aaO, § 72 \n\nRdn. 5.4). Es hätte den Zuschlag also schon deshalb versagen müssen, weil \n\nkein wirksames Meistgebot vorlag (§ 81 Abs. 1 ZVG; vgl. OLG Naumburg \n\nRpfleger 2002, 324, 325; LG Mainz JurBüro 2001, 214; allgemein Stöber, ZVG, \n\n18. Aufl., § 71 Rdn. 2.8, und § 81 Rdn. 2.1). Die stattdessen auf § 85a Abs. 1 \n\nZVG gestützte Versagung des Zuschlags ist rechtswidrig, weil auch diese Vor-\n\nschrift ein wirksames Meistgebot voraussetzt (vgl. nur Stöber, aaO, § 85a \n\nRdn. 2.5). \n\n40 \n\nb) Trotz dieser Entscheidung kann und muss die Unwirksamkeit des Ge-\n\nbots weiterhin berücksichtigt werden. Sie ist deshalb entscheidungserheblich, \n\nweil nur ein wirksames Gebot geeignet ist, den in § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG vor-\n\ngesehenen Wegfall der Wertgrenzen herbeizuführen. Das ergibt sich aus dem \n\nZweck der Vorschrift. Sie räumt - wie ausgeführt - dem Verwertungsinteresse \n\ndes Gläubigers nur für den Fall den Vorrang ein, dass der Schuldner schon \n\neinmal nach § 85a Abs. 1 ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks \n\ngeschützt wurde. Hieran fehlt es, wenn in dem ersten Versteigerungstermin \n\nkein wirksames Gebot abgegeben wurde. Denn dann bestand von vornherein \n\nnicht die Möglichkeit, das Grundstück in diesem Termin zu verwerten. Das hat \n\nzur Folge, dass der Schuldner auch in dem neuen Versteigerungstermin durch \n\ndie Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG geschützt wird (Rimmelspacher/Bolkart, \n\naaO). \n\n41 \n\nc) Die fehlerhafte Begründung der ersten Zuschlagsentscheidung ändert \n\ndaran nichts. Sie ist nach dem Zweck des § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG unbeacht-\n\nlich und hindert das Vollstreckungsgericht nicht, die zu Unrecht unterstellte \n\nWirksamkeit des Gebots zu überprüfen. Denn nach § 79 ZVG ist das Gericht \n\nbei der erneuten Beschlussfassung über den Zuschlag ebenfalls nicht an seine \n\nbis dahin getroffenen Entscheidungen gebunden. Es soll damit in die Lage ver-\n\nsetzt werden, das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unab-\n\nhängig von seinen früheren Entscheidungen zu würdigen (Senat, Beschl. v. \n\n26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 197 [insoweit zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen]). Danach steht die zu Unrecht auf § 85a \n\nAbs. 1 ZVG gestützte Versagung des Zuschlags der nachträglichen Berücksich-\n\ntigung des missbräuchlichen Bieterverhaltens ebenso wenig entgegen wie die \n\nfehlerhafte Zulassung des Gebots. \n\n42 \n\nd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso Hasselblatt, \n\nNJW 2006, 1320, 1323; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146 f.; Weis, BKR 2006, \n\n120, 121) ist die erneute Überprüfung der Wirksamkeit des Gebots auch nicht \n\ndeshalb ausgeschlossen, weil die fehlerhafte Versagung des Zuschlags nicht \n\nangefochten wurde und damit - jedenfalls formell - rechtskräftig ist. \n\n43 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. Oktober 2006, \n\nV ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 197 f.) sind nur die mit einem eigenen \n\nRechtsmittelzug ausgestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a \n\nAbs. 5 ZVG), der einstweiligen Einstellung gemäß §§ 30 a bis 30 f ZVG und des \n\nVollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO von der Regelung des § 79 ZVG \n\nausgenommen. Im Übrigen erfasst die Vorschrift alle Vorentscheidungen des \n\nVollstreckungsgerichts, die von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft worden \n\nsind. Das schließt auch die nach § 95 ZVG anfechtbaren Entscheidungen über \n\ndie Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und Fortsetzung des Ver-\n\nfahrens ein. Denn die Anfechtbarkeit dieser Zwischenentscheidungen beruht \n\nauf ihrer besonderen Bedeutung für das weitere Verfahren und lässt deshalb \n\nnicht den Schluss zu, dass die von § 79 ZVG bezweckte Überprüfung der \n\nRechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens diese grundlegenden Entscheidun-\n\ngen nicht erfassen soll. Nichts anderes gilt für die nach §§ 96 ff. ZVG, 567 ff. \n\nZPO anfechtbare Entscheidung über die Versagung des Zuschlags. Denn auch \n\nsie wirkt nach § 86 ZVG grundsätzlich wie eine einstweilige Einstellung oder wie \n\ndie Aufhebung des Verfahrens; wegen der Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 Satz \n\n2 ZVG bleibt ihre Rechtmäßigkeit für die erneute Beschlussfassung über den \n\nZuschlag auch dann von Bedeutung, wenn das Verfahren - wie hier - nach \n\n§§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74 a Abs. 3 Satz 1 ZVG von Amts wegen fortgesetzt wor-\n\nden ist. Ihre Anfechtbarkeit steht einer Überprüfung nach § 79 ZVG daher \n\nebenso wenig entgegen wie in den Fällen des § 95 ZVG (Stöber, ZVG, \n\n18. Aufl., § 79 Rdn. 4.5). \n\n44 \n\nbb) Ob der - nicht mehr abänderbare - Beschluss über die Versagung \n\ndes Zuschlags gleichwohl der materiellen Rechtskraft fähig ist, bedarf keiner \n\nEntscheidung. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, erwüchse nach allgemei-\n\nnen Grundsätzen (vgl. nur Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-\n\nRR 1999, 376, 377) nur der Ausspruch über die Versagung des Zuschlags in \n\nRechtskraft, nicht aber die \n\nihm zugrunde \n\nliegende Beurteilung der \n\n- für § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG entscheidenden - Vorfrage nach der Wirksamkeit \n\ndes missbräuchlich abgegebenen Gebots. \n\n45 \n\n6. Nach alledem hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde \n\nder Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Februar \n\n2006 zu Recht zurückgewiesen. \n\nIV. \n\n46 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Be-\n\nteiligten zu 1, die Gerichtsgebühren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine \n\nErstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverstei-\n\ngerungssachen grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, \n\nV ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert der Rechtsbeschwerde \n\nist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestim-\n\nmen, dessen Erteilung die Beteiligte zu 1 erstrebt. Er entspricht damit dem \n\nMeistgebot des Beteiligten zu 3 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). \n\nKrüger RiBGH Dr. Klein ist infolge Lemke \nUrlaubs an der Unterschrift \ngehindert. \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nKrüger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 03.02.2006 - 402 K 12/04 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 17.05.2006 - 6 T 138/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/v-zb-83-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":45},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":9},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":9},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 817a","ref_norm":"817a","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/v-zb-83-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:26.202732+00:00"}}