{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__80-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"V ZB 80/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 156 Abs. 2, 157 Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsver- fahren nachträglich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der aufgestellte Teilungsplan zu ändern ist. ZVG § 159 Lehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des Teilungsplans ab, kann der Anmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abände- rung des Teilungsplans geltend machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 80/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Februar 2007 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG §§ 156 Abs. 2, 157 \n\nWerden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsver-\nfahren nachträglich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der \naufgestellte Teilungsplan zu ändern ist. \n\nZVG § 159 \n\nLehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des Teilungsplans ab, kann der \nAnmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht \nmit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abände-\nrung des Teilungsplans geltend machen. \n\nBGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - V ZB 80/06 - LG Coburg \n\n AG Coburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss \n\ndes Landgerichts Coburg vom 25. April 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n29.260,98 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIm Grundbuch des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks der \n\nSchuldner ist in Abteilung III eine Leibrentenreallast zugunsten von Frau E. \n\nW. eingetragen. Die Reallast sichert eine von der Beteiligten zu 2 über-\n\nnommene Verpflichtung, E. W. eine lebenslängliche monatliche Leibrente \n\nzu zahlen. \n\n2 \n\nIn dem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan vom \n\n28. Januar 2004 ist die Leibrentenreallast in der Rangklasse 4 mit dem Zusatz be-\n\nrücksichtigt, dass Zahlungen aus den Erträgen des Grundstücks erst zu entrichten \n\nsind, wenn die persönliche Schuldnerin (Beteiligte zu 2) ihrer Verpflichtung nicht \n\nnachkommt. \n\n3 \n\nIm Dezember 2005 beantragte die Beteiligte zu 2, den Teilungsplan zu än-\n\ndern und sie als Berechtigte anstelle von Frau E. W. aufzunehmen. Zur \n\nBegründung führte sie an, dass sie als persönliche Schuldnerin laufend die monat-\n\nliche Leibrente an Frau W. entrichte, im Innenverhältnis jedoch die Schuld-\n\nner für die Leibrente aufzukommen hätten. Aufgrund des ihr gegenüber den \n\nSchuldnern zustehenden Ausgleichsanspruchs sei das dingliche Recht aus der \n\nReallast entsprechend § 1164 BGB auf sie übergegangen. \n\n4 \n\nDas Vollstreckungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Februar \n\n2006 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Änderung des Teilungsplans \n\nkomme nur in Betracht, wenn sich der Übergang der Reallast auf die Beteiligte \n\nzu 2 aus dem Grundbuch ergebe; im Übrigen sei ein solcher Übergang nicht mög-\n\nlich, weil die Vorschrift des § 1164 BGB auf die Reallast nicht entsprechend an-\n\nwendbar sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren \n\nAntrag auf Änderung des Teilungsplans weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht meint, bei dem von der Beteiligten zu 2 eingelegten \n\nRechtsmittel könne es sich nicht um einen Widerspruch, sondern nur um eine so-\n\nfortige Beschwerde handeln. Die Beteiligte zu 2 habe sich unter Anmeldung neuer \n\ndinglicher Rechte nachträglich am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligen wollen. \n\nDurch die Zurückweisung dieses Antrags sei ihr die Rechtsstellung eines Verfah-\n\nrensbeteiligten versagt worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht handele es sich \n\ndamit um das Gegenstück zu einer Entscheidung, mit der ein (angebliches) Recht \n\neines Beteiligten unter Verstoß gegen Verfahrensnormen in den Teilungsplan auf-\n\ngenommen werde. In beiden Fällen müsse dasselbe Rechtsmittel, mithin die so-\n\nfortige Beschwerde, gegeben sein. Diese sei unbegründet, da die für die Hypothek \n\ngeltende Vorschrift des § 1164 BGB - mangels Akzessorietät zwischen der Real-\n\nlast und der durch sie gesicherten schuldrechtlichen Forderung - auf die Reallast \n\nnicht entsprechend anzuwenden sei und der Beteiligten zu 2 deshalb kein dingli-\n\nches Recht an dem zwangsverwalteten Grundstück zustehe. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 869 ZPO statthafte und \n\nzulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht die \n\nsofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen \n\nhat. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es für die Ent-\n\nscheidung über die sofortige Beschwerde allerdings nicht darauf an, ob die Vor-\n\nschrift des § 1164 BGB auf die Reallast entsprechend anwendbar ist. Hierbei han-\n\ndelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die Entscheidung des \n\nVollstreckungsgerichts, über die nicht das Beschwerdegericht, sondern das Vertei-\n\nlungsgericht (§ 879 ZPO) bzw. das Prozessgericht (§ 159 ZVG) zu entscheiden \n\nhat. Das gilt unabhängig davon, dass die Beteiligte zu 2 ihr Recht erst nach der \n\nAufstellung des Teilungsplans angemeldet hat. \n\n8 \n\na) Der zulässige Rechtsbehelf gegen die Aufstellung des Teilungsplans \n\nrichtet sich - wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt - nach der Art der \n\nEinwendungen. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind mittels der sofortigen \n\nBeschwerde (§ 793 ZPO) geltend zu machen, während materiell-rechtliche Ein-\n\nwendungen gegen die im Teilungsplan vorgesehene Erlösverteilung mit dem Wi-\n\nderspruch (§ 156 Abs. 2 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 ZPO) und \n\nder Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) vorzubringen sind (vgl. Stöber, ZVG, \n\n18. Aufl., § 156 Anm. 5.1 u. 5.6; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 156 Rdn. 20 f.; Haar-\n\nmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 156 ZVG Rdn. 15 u. \n\n18). Im Fall des Widerspruchs prüft das Vollstreckungsgericht nur, ob der Wider-\n\nspruch von einem Berechtigten erhoben worden und auch im Übrigen zulässig ist; \n\nferner berücksichtigt es den Widerspruch bei der Ausführung des Teilungsplans \n\n(§ 876 Satz 4 ZPO). Es entscheidet dagegen nicht darüber, ob der Widerspruch \n\nsachlich begründet ist. Dies muss vielmehr im Rahmen einer von dem Widerspre-\n\nchenden gegen die betroffenen Gläubiger zu erhebenden Klage (§§ 878 ff. ZPO) \n\ngeklärt werden (vgl. Stöber, aaO, § 115 Anm. 3.11). \n\n9 \n\nb) Bei der Zweiteilung der Rechtsbehelfe bleibt es auch, wenn ein bislang \n\nam Verfahren nicht Beteiligter nachträglich Rechte anmeldet und mit Rücksicht \n\nhierauf eine Änderung des Teilungsplans beantragt. \n\n10 \n\naa) Ein solcher Antrag ist im Zwangsverwaltungsverfahren möglich, weil es \n\nhier - anders als im Zwangsversteigerungsverfahren - keine verspätete Anmel-\n\ndung von Rechten gibt. Das folgt daraus, dass die Vorschriften der §§ 110, 37 \n\nNr. 4 ZVG, wonach anmeldebedürftige Rechte, die erst nach dem Beginn der Ver-\n\nsteigerung angemeldet werden, bei der Verteilung allen anderen Rechten nach-\n\nstehen, für das Zwangsverwaltungsverfahren nicht gelten (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 4 \n\nZVG sowie Stöber, aaO, § 156 Anm. 4.2.). Eine nachträgliche Anmeldung aus \n\ndem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte ist im Zwangsverwaltungsverfahren da-\n\nher stets möglich. Sie führt allerdings nicht zu einer rückwirkenden Berücksichti-\n\ngung des Rechts, sondern nur zu einer Änderung des Teilungsplans für die Zu-\n\nkunft (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 156 ZVG Rdn. 4; Dass-\n\nler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 156 Rdn. 18; Hintzen/Wolf, \n\nZwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Rdn. 13.281; \n\nJaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 159 Rdn. 1). \n\n11 \n\nbb) Lehnt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Änderung des Tei-\n\nlungsplans ab, stehen dem Antragsteller - je nach Art der Einwendungen - wieder-\n\num zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Soweit Verfahrensfehler \n\ngerügt werden, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Verneint das \n\nVollstreckungsgericht hingegen die materielle Berechtigung des nachträglich an-\n\nmeldenden Beteiligten an den Erträgen des Grundstücks, muss dieser im Klage-\n\nweg gegen die anderen betroffenen Beteiligten vorgehen. \n\n12 \n\nEin Widerspruch mit nachfolgender Widerspruchsklage kommt in diesem \n\nFall allerdings nicht in Betracht, da der Widerspruch - bezogen auf den ursprüngli-\n\nchen Teilungsplan - verfristet wäre (§§ 156 Abs. 2 Satz 4, 115 Abs. 1 ZVG i.V.m. \n\n§ 876 ZPO) und ein neuer Plan, gegen den er sich richten könnte, nicht aufgestellt \n\nworden ist. Für diesen Fall sieht das Gesetz jedoch die Klage nach § 159 ZVG \n\nvor. Diese - nicht fristgebundene - Klage ist gegen diejenigen Beteiligten zu rich-\n\nten, deren Berücksichtigung im Teilungsplan ganz oder zum Teil beseitigt werden \n\nsoll, und ist bei dem Prozessgericht zu erheben (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 159 \n\nAnm. 2.1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 159 Rdn. 4; Bött-\n\ncher, ZVG, 4. Aufl., § 159 Rdn. 2). Sie ist unabhängig davon möglich, ob der An-\n\nmeldende zur Zeit der Aufstellung des Plans bereits Beteiligter des Zwangsverwal-\n\ntungsverfahrens gewesen ist (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 159 Rdn. 1) und ob \n\ner gegen den Plan Widerspruch erhoben hat (§ 159 Abs. 1 ZVG). Die Klage hin-\n\ndert zwar die weitere Ausführung des Teilungsplans nicht; der Kläger kann aber \n\ndurch eine einstweilige Verfügung erreichen, dass die Ausführung einstweilen \n\nausgesetzt wird (vgl. Stöber, aaO, § 159 Anm. 2.2). \n\n13 \n\n2. Hieraus folgt, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der sofortigen \n\nBeschwerde nur zu prüfen hatte, ob der Beschluss des Vollstreckungsgerichts \n\nvom 13. Februar 2006 in formell-rechtlicher Hinsicht zutreffend war. Das war zwar \n\nnicht der Fall, weil das Vollstreckungsrecht rechtsfehlerhaft angenommen hat, \n\ndass § 37 Nr. 4 ZVG auch im Zwangsverwaltungsverfahren Anwendung finde und \n\neine Änderung des Teilungsplans deshalb nur in Betracht komme, wenn das neu \n\nangemeldete Recht aus dem Grundbuch ersichtlich sei. \n\n14 \n\nDie Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich im Ergebnis gleich-\n\nwohl als richtig, weil der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht auf dessen \n\nunrichtiger Auffassung beruht, eine Änderung des Teilungsplans komme bereits \n\naus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Das Vollstreckungsgericht \n\nhat seine Entscheidung nämlich auch damit begründet, dass der Beteiligten zu 2 \n\ndas angemeldete Recht aus Gründen des materiellen Rechts nicht zustehe, weil \n\ndie Vorschrift des § 1164 BGB nicht auf die Reallast anzuwenden sei mit der Fol-\n\nge, dass ein Rechtsübergang auf sie nicht stattgefunden haben könne. Eine Über-\n\nprüfung dieser - selbständig tragenden - Begründung des Beschlusses war dem \n\nBeschwerdegericht verwehrt, da materiell-rechtliche Einwände gegen die Zurück-\n\nweisung eines Antrags auf Änderung des Teilungsplans, wie dargelegt, nicht mit \n\nder sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage nach § 159 ZVG \n\ngeltend gemacht werden können. Da die Entscheidung darüber, ob das Vollstre-\n\nckungsgericht die entsprechende Anwendung von § 1164 BGB auf die Reallast zu \n\nRecht verneint hat, somit dem Prozessgericht vorbehalten ist, kann diese Frage \n\nauch nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein. \n\nIV. \n\n15 \n\nDie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte \n\nzu 2 zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten \n\nkommt nicht in Betracht, da sich die beteiligten Gläubiger regelmäßig nicht als \n\nParteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein Beschluss \n\ndes Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines Teilungsplan \n\nmit der sofortigen Beschwerde, also wegen einer Verletzung von Verfahrensvor-\n\nschriften, angefochten wird (vgl. auch Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB \n\n125/05, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Coburg, Entscheidung vom 13.02.2006 - L 35/03 - \n\nLG Coburg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 21 T 17/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__80-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/v-zb-80-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1164","ref_norm":"1164","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 876","ref_norm":"876","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 869","ref_norm":"869","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__80-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__80-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/v-zb-80-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__80-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:32.349143+00:00"}}