{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"V ZB 76/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 750 Abs. 2 Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvoll- streckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtlosem Handeln - die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich be- glaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 76/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2006 \n\nin der Zwangsversteigerungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 750 Abs. 2 \n\nHat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvoll-\n\nstreckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn \n\ndie Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtlosem Handeln - die Genehmigung \n\nvon dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich be-\n\nglaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der \n\nVollstreckung zugestellt werden. \n\nBGH, Beschl. v. 21. September 2006 - V ZB 76/06 - LG Braunschweig \n\n AG Wolfenbüttel \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Schuldner werden der Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 10. Mai 2006 \n\naufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel \n\nvom 21. März 2006 abgeändert. \n\nDen Erstehern wird der Zuschlag des Grundstücks versagt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n242.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nW. , G. , J. , Dr. M. Wa. und ihre Schwestern \n\nE. Ge. , C. K. , J. G. und R. K. (im \n\nFolgenden: Geschwister Wa. ) waren Eigentümer des im Grund-\n\nbuch von Wo. Band 138 Blatt 4958 eingetragenen Grundstücks. Mit \n\nNotarvertrag vom 5. Dezember 1991 verkauften sie das Grundstück an die \n\nSchuldner. Sie erklärten sich mit einer Belastung des Grundstücks zur Finanzie-\n\nrung des Kaufpreises einverstanden und ließen es den Schuldnern auf. Die \n\nVertragsbeteiligen bevollmächtigten in der Vertragurkunde die Bürovorsteherin \n\ndes Urkundsnotars, Frau C. , \"unter Befreiung von den Beschränkungen \n\ndes § 181 BGB … die zur Kaufpreisfinanzierung erforderlichen Grundpfand-\n\nrechte … zu den von den Darlehensgebern verlangten Bedingungen zu bestel-\n\nlen, die Vertragschließenden der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der persönli-\n\nchen und dinglichen Haftung zu unterwerfen und die hierfür erforderlichen Ein-\n\ntragungsanträge in ihrem Namen zu bewilligen und zu beantragen.\" Für sechs \n\nder Geschwister Wa. gab Frau C. die notwendigen Erklärungen \n\n\"auf Grund mündlich erteilter Vollmacht\" mit dem Versprechen ab, \"unverzüglich \n\nnotarielle Vollmacht nachzureichen\". \n\n2 \n\nAls Vertreterin der Geschwister Wa. und der Schuldner bestellte \n\nsie anschließend der C. bank AG (im Folgenden: C. bank) eine \n\nverzinsliche Buchgrundschuld, erklärte, die jeweiligen Eigentümer sollten der \n\nsofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen sein, und bewil-\n\nligte und beantragte die Eintragung der Grundschuld. Die Erklärungen von Frau \n\nC. erfolgten wiederum \"auf Grund mündlich erteilter Vollmacht\" mit dem \n\nVersprechen \"unverzüglich notarielle Vollmacht nachzureichen\". \n\n3 \n\nAm 2. Januar 1992 erteilte der Notar der C. bank eine vollstreckba-\n\nre Ausfertigung der Bestellungsurkunde. Die Grundschuld wurde am 24. März \n\n1992 mit einem Vermerk gem. § 800 ZPO eingetragen. Am 5. April 1992 wur-\n\nden die Schuldner als Miteigentümer des Grundstücks mit jeweils hälftigem An-\n\nteil eingetragen. Die C. bank trat die Grundschuld am 22. Dezember \n\n1992 an die Gläubigerin ab. Am 19. Februar 1993 schrieb der Notar die Voll-\n\nstreckungsklausel auf die Gläubigerin um. Am 22. Februar 1993 wurde die Ab-\n\ntretung in das Grundbuch eingetragen. Am 22. März 1993 stellte die Gläubige-\n\nrin den Schuldnern die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu. Die Zustel-\n\nlung der von Frau C. als nachzureichen versprochenen Vollmachtsur-\n\nkunden unterblieb. \n\n4 \n\nDie Gläubigerin betreibt aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung \n\ndes Grundstücks. Mit Beschluss vom 21. März 2006 hat das Amtsgericht den \n\nErstehern das Grundstück zugeschlagen. Die sofortige Beschwerde der \n\nSchuldner gegen den Zuschlag ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde erstreben die Schuldner weiterhin die Aufhebung des Zu-\n\nschlags. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei den Erstehern zu Recht \n\nerteilt worden. Auf Grund der Unterwerfungserklärung in der Urkunde vom \n\n5. Dezember 1991 hätten die Schuldner als Eigentümer des Grundstücks des-\n\nsen Zwangsversteigerung zu dulden. In dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag \n\nhätten alle Verkäufer und die Schuldner Frau C. zu ihrer Vertretung be-\n\nvollmächtigt. Nach den Grundakten hätten diejenigen der Geschwister \n\nWa. , die an der Notarverhandlung nicht teilgenommen hätten, die von \n\nFrau C. in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen genehmigt. Der Zustel-\n\nlung dieser Erklärungen und der der Frau C. erteilten Vollmachten an die \n\nSchuldner habe es zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Grundstück \n\nnicht bedurft. \n\n6 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nIII. \n\n7 \n\nHat ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre-\n\nckung erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des \n\nVertreters oder die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertre-\n\ntenen durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zu-\n\ngestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden, \n\n§ 750 Abs. 1, 2 ZPO. \n\n8 \n\nDas in § 750 Abs. 1 ZPO bestimmte Zustellungserfordernis findet seinen \n\nGrund in der Struktur der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung. \n\nDie Vollstreckung erfolgt hiernach in der Regel nicht durch das Prozessgericht, \n\nsondern durch ein anderes Vollstreckungsorgan. Dieses ist zur Prüfung der \n\nFrage, ob der Titel zu Recht ergangen ist, weder berechtigt noch in der Lage. \n\nIhm wird vielmehr durch die auf dem Titel angebrachte Vollstreckungsklausel in \n\nformalisierter Form dessen Vollstreckbarkeit vorgegeben. Das Verfahren zur \n\nErteilung der Vollstreckungsklausel sieht eine Beteiligung des Schuldners je-\n\ndoch nicht in jedem Falle vor. Zur Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf \n\nGewährung des rechtlichen Gehörs schreibt § 750 Abs. 1 ZPO daher vor, dass \n\ndie Zwangsvollstreckung nicht vor der Zustellung des Titels beginnen darf. Die \n\nZustellung macht dem Schuldner unmissverständlich klar, dass der Gläubiger \n\ndie \n\ntitulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, unterrichtet den \n\nSchuldner über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung, gibt ihm \n\nGelegenheit, die Zulässigkeit der Zwangsvollsteckung zu prüfen und Einwen-\n\ndungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen (Rosenberg/Gaul/Schilken, \n\nZwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 22 I, S. 363), und warnt ihn letztmals \n\nvor der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs (Musielak/Lack-\n\nmann, ZPO, 4. Aufl., § 750 Rdn. 1). \n\n9 \n\nIst es auf Seiten des Schuldners oder des Gläubigers zu einer Rechts-\n\nnachfolge in den titulierten Anspruch gekommen oder hängt das Leistungsgebot \n\naus dem Titel von Umständen außerhalb des Titels ab, folgt das Leistungsgebot \n\nnicht allein aus dem Titel. Zur Warnung des Schuldners reicht die Zustellung \n\ndes Titels daher nicht aus. Gemäß § 750 Abs. 2 ZPO sind in diesem Fall des-\n\nhalb auch die Vollstreckungsklausel und, sofern die Klausel aufgrund öffentlich \n\noder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt worden ist, diese Urkunden dem \n\nSchuldner zuzustellen. \n\n10 \n\nHat ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre-\n\nckung erklärt, darf die vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn auch \n\ndie Wirksamkeit der Erklärung des Vertreters gegen den Vertretenen durch öf-\n\nfentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (hM, vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718, 1719; \n\nBayObLGZ 1964, 75, 77; LG Bonn Rpfleger 1990, 374; MünchKomm-\n\nZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdn. 265; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 794 \n\nRdn. 31; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechts-\n\nschutz, 3. Aufl., § 797 ZPO Rdn. 5; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, \n\n2. Aufl., Rdn. 38.9; ders. MittRhNotK 1985, 113, 114; aM OLG Köln MDR 1969, \n\n150 f., Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 794 Rdn. 36; Stein/Jonas/Münz-\n\nberg, ZPO, 22. Aufl., § 797 Rdn. 14; Münch, Vollstreckbare Urkunden und pro-\n\nzessualer Anspruch, S. 243). Folge hiervon ist, dass sich das in § 750 Abs. 2 \n\nZPO bestimmte Zustellungserfordernis auf die Vollmachts- bzw. Genehmi-\n\ngungserklärungen erstreckt, aus denen die Wirksamkeit des Handelns des Ver-\n\ntreters gegen den Vertretenen folgt (LG Bonn Rpfleger 1990, 374; aM OLG \n\nZweibrücken InVo 1999, 185, 186; LG Freiburg Rpfleger 2005, 100, 101; vgl. \n\nferner Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360). \n\nOb die von dem Vertreter in Anspruch genommene Vertretungsmacht gegeben \n\nwar oder ob die Erklärungen des Vertreters durch Genehmigung des Vertrete-\n\nnen gegen diesen wirksam geworden sind, ist insoweit ohne Bedeutung. Das \n\nVollstreckungsverfahren ist formalisiert. Nur die Zustellung der von dem Vertre-\n\nter behaupteten Vollmacht bzw. der zur Wirksamkeit der abgegebenen Erklä-\n\nrungen gegen den Vertretenen erteilten Genehmigungen in der von § 750 \n\nAbs. 2 ZPO vorgeschriebenen Form gewährleistet, dass der Schuldner voll-\n\nständig und in derselben Weise wie das Organ, das die vollstreckbare Ausferti-\n\ngung des Titels erteilt hat, über die Grundlagen und Voraussetzungen der \n\nZwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt ist, die Vorausset-\n\nzungen der Vollstreckung zu prüfen. \n\n11 \n\nDas ist im Fall der Vollstreckung in ein Grundstück zur Durchsetzung ei-\n\nnes mit einem Vermerk gemäß § 800 Abs. 1 ZPO in das Grundbuch eingetra-\n\ngenen Rechts nur insofern anders, als gemäß § 800 Abs. 2 ZPO der Erwerb \n\ndes Eigentums als Voraussetzung der Erteilung der Vollstreckungsklausel ge-\n\ngen den als Eigentümer Eingetragenen nicht durch öffentliche oder öffentlich \n\nbeglaubigte Urkunden geführt werden muss und daher nicht von dem Zustel-\n\nlungserfordernis erfasst wird. Zu einer weiteren Erleichterung für den Gläubiger \n\nführt die von dem Grundbuchamt bei der Eintragung des Rechts und des Ver-\n\nmerks nach § 800 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen \n\nder Eintragung nicht. \n\nIV. \n\n12 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-\n\nder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. \n\nNr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der \n\nSchuldner kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten des Zwangsverstei-\n\ngerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozess-\n\nordnung gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, zur \n\nVeröffentlichung bestimmt; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM \n\n2006, 1727, 1730; OLG Hamburg MDR 1957, 590; Stöber, ZVG, 14. Aufl., § 99 \n\nRdn. 2 Anm. 2.5). \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 21.03.2006 - 23 K 15/04 - \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.05.2006 - 4 T 349/06 (35) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/v-zb-76-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/v-zb-76-06","retrieved":"2026-07-10 20:54:20.111333+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-09-21/v-zb-76-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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