{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__48-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"V ZB 48/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 A; ZVG §§ 97 Abs. 2, 98 Satz 2 a) Die Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde kann in Anlehnung an §§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden, wenn dem Rechtsmittelführer die Prozessakten nicht zur Verfügung gestellt werden können. b) Die Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag beginnt analog § 98 Satz 2 ZVG auch bei einem Beteiligten, der sein Recht gemäß § 97 Abs. 2 ZVG nachträglich im Beschwerdeverfahren anmeldet, mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlus- ses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 48/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 A; \nZVG §§ 97 Abs. 2, 98 Satz 2 \n\na) Die Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur Begründung einer \nRechtsbeschwerde kann in Anlehnung an §§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 6 \nHalbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden, wenn dem Rechtsmittelführer die \nProzessakten nicht zur Verfügung gestellt werden können. \n\nb) Die Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag beginnt analog § 98 Satz 2 ZVG \nauch bei einem Beteiligten, der sein Recht gemäß § 97 Abs. 2 ZVG nachträglich \nim Beschwerdeverfahren anmeldet, mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlus-\nses. \n\nBGH, Beschl. v. 5. Juli 2007 - V ZB 48/06 - LG Gera \n\n AG Altenburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDem Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begrün-\n\ndung der Rechtsbeschwerde gewährt. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss \n\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 30. September \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Gerichtskosten wird auf 28.454,63 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Stadt A. (Thüringen) betreibt wegen rückständiger Grund-\n\nsteuern und anderer Forderungen die Zwangsversteigerung mehrerer im \n\nGrundbuch von A. eingetragener Grundstücke. Bei der Anordnung der \n\nZwangsversteigerung am 13. Februar 2001 waren sämtliche Grundstücke im \n\nGrundbuch als Eigentum der Schuldnerin ausgewiesen. In der Abteilung II war \n\nseit dem 4. Januar 2000 eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Be-\n\nschwerdeführers eingetragen. Sie betraf unter anderem eine Teilfläche von ca. \n\n1.785 qm aus dem Flurstück 67/2, das im Bestandsverzeichnis unter Nr. 2 mit \n\neiner Größe von insgesamt 11.278 qm gebucht war. Da das Amtsgericht den \n\nAufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermitteln konnte, bestellte es ihm \n\nzunächst einen Zustellungsvertreter. Am 13. Februar 2002 wurde dann die Be-\n\nteiligte zu 5 als neue Berechtigte der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch \n\neingetragen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nicht mehr an dem Verfah-\n\nren beteiligt. Ihre Absicht, die Beteiligte zu 5 zu gründen, hat deren alleinige \n\nGründungsgesellschafterin, die Beteiligte zu 6, inzwischen aufgegeben. \n\n2 \n\nNachdem in einem ersten Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben \n\nworden war, bestimmte das Amtsgericht am 31. Januar 2005 einen zweiten \n\nTermin auf den 27. April 2005. In diesem Termin blieb die Ersteherin Meistbie-\n\ntende. In einem Verkündungstermin am 11. Mai 2005 erhielt sie den Zuschlag \n\nmit der Maßgabe, dass keine eingetragenen Belastungen bestehen bleiben. Am \n\ngleichen Tage wurde das Flurstück 67/5 von dem versteigerten Grundstück ab-\n\ngeschrieben und auf einem neuen Blatt als Eigentum des Beschwerdeführers \n\neingetragen. Dabei wurden sowohl der Zwangsversteigerungsvermerk als auch \n\ndie Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 5 mit übertragen. \n\n3 \n\nAm 13. Juni 2005 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein \n\nmit dem Antrag, den Zuschlagsbeschluss, der ihm nicht zugestellt worden war, \n\naufzuheben. Er behauptete, erst am 30. Mai 2005 von diesem Beschluss erfah-\n\nren zu haben. In der Sache berief er sich auf das Eigentum an dem Flurstück \n\n67/5. Dieses Recht stehe der Erteilung des Zuschlags entgegen, weil die zu \n\nseinen Gunsten bestellte Auflassungsvormerkung vor der Beschlagnahme ein-\n\ngetragen worden sei. Er habe bereits 1999 den Kaufpreis für die noch zu ver-\n\nmessende Teilfläche an die Schuldnerin gezahlt und seine Rechte aus der Auf-\n\nlassungsvormerkung später an die Beteiligte zu 5 abgetreten. Am 1. März 2006 \n\nwurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das \n\nLandgericht hat sie als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner von dem Land-\n\ngericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beschwerdeführer die \n\nAufhebung des Zuschlags erreichen. Die Ersteherin beantragt die Zurückwei-\n\nsung der Rechtsbeschwerde, die sie für unzulässig, jedenfalls aber für unbe-\n\ngründet hält. Der Senat hat dem Rechtsbeschwerdeführer auf seinen fristge-\n\nrechten Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt; der Vorsitzende hat die Frist zur \n\nBegründung der Rechtsbeschwerde antragsgemäß verlängert, weil dem \n\nRechtsbeschwerdeführer die Gerichtsakten nicht zur Verfügung standen. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwer-\n\nde könne dahinstehen, weil das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet sei. Ein \n\nvon Amts wegen zu prüfender Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 und 7 ZVG sei \n\nnicht gegeben. Das Amtsgericht habe die Bekanntmachungsfrist des § 43 Abs. \n\n1 ZVG ebenso eingehalten wie die in § 73 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene Biet-\n\nzeit, und die Fortsetzung des Verfahrens sei wegen der unterbliebenen Beteili-\n\ngung des Beschwerdeführers nicht unzulässig gewesen. Andere Versagungs-\n\ngründe seien auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht \n\nersichtlich. Insbesondere habe das Amtsgericht weder die Vorschriften über die \n\nFeststellung des geringsten Gebots verletzt noch habe der Erteilung des Zu-\n\nschlags ein Recht des Beschwerdeführers entgegengestanden (§ 83 Nr. 1 und \n\n5 ZVG). Ein aus der Auflassungsvormerkung abgeleitetes Recht des Be-\n\nschwerdeführers sei nachrangig. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Erwägungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. \n\na) Der Beschwerdeführer hat zwar die Fristen zur Einlegung und zur Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde versäumt. Ihm war aber Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Fristen zu gewähren, weil er \n\nzur Einlegung des Rechtsmittels und seiner Begründung auf die Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe angewiesen war und diese erst danach bewilligt wurde. \n\nb) Der Beschwerdeführer hat auch die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt. \n\naa) Er hat die Rechtsbeschwerde innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist \n\neingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels hat er zwar nach Ablauf der Wie-\n\ndereinsetzungsfrist von insoweit einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) einge-\n\nreicht. Das ist aber unschädlich, weil er rechtzeitig vor Ablauf die Verlängerung \n\nder Frist beantragt, die Verlängerung der Frist durch den Senatsvorsitzenden \n\nerreicht und die Begründung innerhalb der verlängerten Frist vorgelegt hat. Auf \n\ndie Wirksamkeit dieser Fristverlängerung durfte der Beschwerdeführer vertrau-\n\nen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine solche Verlängerung schlecht-\n\nhin und offensichtlich ausgeschlossen wäre. Das ist aber nicht der Fall. \n\n11 \n\nbb) Allerdings sieht das Gesetz, das ist der Ersteherin zuzugeben, eine \n\nVerlängerung der Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Begründungs-\n\nfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vor. Richtig ist auch, dass der Gesetz-\n\ngeber mit der Schaffung von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO den gegen die Verfas-\n\nsungsmäßigkeit der früheren Regelung bestehenden Bedenken (BGH, Beschl. \n\nv. 9. Juli 2003, XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276) hat Rechnung tragen \n\nwollen. Diese Neuregelung stellt die bedürftige Partei aber nach wie vor deutlich \n\nschlechter als die nicht bedürftige Partei. Während die nicht bedürftige Partei in \n\nden Grenzen des § 575 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Sätze 5 \n\nund 6 ZPO eine Verlängerung der Begründungsfrist erhält, steht der bedürftigen \n\nPartei dieses Recht nicht zu, wenn ihr Prozesskostenhilfe so spät bewilligt wird, \n\ndass sie auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung \n\nder Begründungsfrist beantragen muss. Ob diese Unterscheidung sachlich ge-\n\nrechtfertigt ist, ist zweifelhaft (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 234 Rdn. 7a). \n\nDiese und die weitere Frage, ob dem angesichts des gesetzgeberischen Wil-\n\nlens im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung begegnet werden kann, \n\nbedürfen hier in dieser Allgemeinheit keiner Entscheidung. \n\n12 \n\ncc) Es geht nämlich um den Sonderfall, dass die Partei zu einer Begrün-\n\ndung der Rechtsbeschwerde innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht in der \n\nLage ist, weil ihr die Gerichtsakten nicht zur Verfügung gestellt werden können. \n\nDiesen Sonderfall hat der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 234 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO nicht gesehen. Er hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-\n\nrichts (NJW 1984, 941) und des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2002, 992) \n\naufgreifen wollen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Diese \n\nhaben die frühere Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen in verfassungskon-\n\nformer Auslegung auf jedenfalls einen Monat verlängert. Sie waren dabei aber \n\ndavon ausgegangen, dass die Partei zur Anfertigung der Rechtsmittelbegrün-\n\ndung inhaltlich in der Lage ist. Gerade daran fehlt es, wenn der Partei die Ge-\n\nrichtsakten nicht zur Verfügung gestellt werden können. Das hat der Gesetzge-\n\nber in der Begründung der im gleichen Gesetz geschaffenen Möglichkeit, die \n\nBegründungsfrist bei Fehlen der Gerichtsakten zu verlängern, ausdrücklich an-\n\nerkannt (BT-Drucks. 15/1508 S. 21). Die Gesetzesmaterialien lassen nicht er-\n\nkennen, dass der Gesetzgeber auch in einem solchen Fall eine Begrenzung der \n\nWiedereinsetzungsfrist auf einen Monat erreichen wollte. Sie lassen im Gegen-\n\nteil erkennen, dass der Gesetzgeber dieser Schwierigkeit durch eine Verlänge-\n\nrung der Begründungsfrist Rechnung tragen wollte und im Ergebnis des Ge-\n\nsetzgebungsverfahrens auch Rechnung getragen hat. Könnte die Wiederein-\n\nsetzungsfrist für die Einreichung der Rechtsmittelbegründung auch dann nicht \n\nverlängert werden, wenn der Partei in diesem ohnehin knappen Zeitraum die \n\nAkten nicht oder erst so spät zur Verfügung gestellt werden, dass sie nicht mehr \n\nrechtzeitig zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung ausgewertet werden \n\nkönnen, verfehlte die Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist auf einen Monat \n\nihren Zweck. Nach dem an anderer Stelle geäußerten Willen des Gesetzgebers \n\nmuss § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO teleologisch erweiternd ausgelegt werden. Dies \n\nführt dazu, dass die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Anlehnung an § 551 \n\nAbs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO angemessen verlängert werden kann. Das ist \n\nhier geschehen. Die verlängerte Frist ist eingehalten. \n\n13 \n\n2. Die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bleibt nach § 30d \n\nZVG ohne Einfluss auf das vorliegende Verfahren. \n\n14 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet, weil die Beschwerde un-\n\nzulässig war. \n\n15 \n\na) Der Beschwerdeführer war allerdings beschwerdeberechtigt. Dies folgt \n\nindessen nicht aus § 97 Abs. 1 ZVG. Denn zum Zeitpunkt des Zuschlags war er \n\nkein Beteiligter mehr. Er war zwar zunächst kraft Gesetzes an dem Verfahren \n\nbeteiligt, weil zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks eine Auflas-\n\nsungsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen war (§ 9 Nr. 1 \n\nZVG). Diese Stellung hat er aber verloren, als die Vormerkung am 13. Februar \n\n2002 auf die Beteiligte zu 5 umgeschrieben wurde (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., \n\n§ 9 Rdn. 3 unter 3.12). Bis zur Erteilung des Zuschlags hat der Beschwerdefüh-\n\nrer auch keine neue Anmeldung nach § 9 Nr. 2 ZVG vorgenommen. Seine Be-\n\nschwerdeberechtigung ergibt sich jedoch aus § 97 Abs. 2 ZVG. Denn er ist am \n\nTag des Zuschlags als Eigentümer des Flurstücks 97/5 in das Grundbuch ein-\n\ngetragen worden und hat dieses anmeldepflichtige Recht mit der sofortigen Be-\n\nschwerde geltend gemacht. Das stellt eine nachträgliche Anmeldung im Be-\n\nschwerdeverfahren dar (vgl. Stöber, aaO, § 9 Rdn. 4 unter 4.1), die gemäß § 97 \n\nAbs. 2 ZVG genügt, um die Beschwerdeberechtigung zu begründen. Einer \n\nGlaubhaftmachung bedurfte es hierzu nicht, weil das angemeldete Recht aus \n\ndem Grundbuch ersichtlich ist. \n\n16 \n\nb) Die am 13. Juni 2005 eingelegte sofortige Beschwerde war aber ver-\n\nspätet. Denn für den Beschwerdeführer begann die zweiwöchige Notfrist der \n\n§ 96 ZVG, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits mit der Verkündung des Zuschlags \n\nam 11. Mai 2005. \n\n17 \n\naa) Nach dem Wortlaut des § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist \n\nim Falle der Erteilung des Zuschlags nur für die Beteiligten, welche im Verstei-\n\ngerungs- oder Verkündungstermin anwesend waren, mit der Verkündung. Für \n\ndie übrigen Beschwerdeberechtigten enthält das Zwangsversteigerungsgesetz \n\nkeine Sonderregelung, so dass die Frist gemäß § 96 ZVG, § 569 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO grundsätzlich mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses, und wenn \n\ndiese verfahrensfehlerhaft unterbleibt, mit dem Ablauf von fünf Monaten nach \n\nder Verkündung beginnt (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 98 Rdn. 3; Stöber, aaO, § \n\n98 Rdn. 2 unter 2.7; vgl. auch Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 98 Anm. 3 b; \n\nJäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 98 Rdn. 3; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung \n\nund Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 98 Rdn. 6 bis 9 und Reinhard/Muth, ZVG, 12. \n\nAufl., § 98 Rdn. 5 bis 8 für die Rechtslage vor dem 1. Januar 2002). Dement-\n\nsprechend schreibt § 88 Satz 1 ZVG vor, dass der Beschluss, durch welchen \n\nder Zuschlag erteilt wird, den nicht erschienenen Beteiligten und den übrigen \n\nnach § 97 Abs. 1 ZVG beschwerdeberechtigten Personen zuzustellen ist. § 88 \n\nSatz 2 ZVG erstreckt die Zustellungspflicht darüber hinaus auf potentielle Be-\n\nschwerdeführer, die ihr Recht zwar angemeldet, aber noch nicht glaubhaft ge-\n\nmacht haben. Der Fall des § 97 Abs. 2 ZVG wird von dieser in sich geschlosse-\n\nnen Regelung nicht erfasst. Denn wer erst bei dem Beschwerdegericht ein \n\nRecht im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG anmeldet, war bei der Erteilung des Zu-\n\nschlags noch kein Beteiligter, so dass er weder den Tatbestand des § 98 Satz 2 \n\nZVG erfüllt noch Adressat einer Zustellung nach § 88 ZVG sein kann. \n\n18 \n\nbb) Diese Besonderheit, die in der Rechtsprechung bisher keine Bedeu-\n\ntung erlangt hat und auch im Schrifttum nur vereinzelt bemerkt worden ist (Ko-\n\nrintenberg/Wenz, aaO, § 98 Anm. 3 b), hat aber nicht zur Folge, dass die Be-\n\nschwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG erst fünf Monate nach der Verkün-\n\ndung des Zuschlagsbeschlusses beginnt. Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, \n\nberuht sie nämlich auf einer planwidrigen Regelungslücke, die durch entspre-\n\nchende Anwendung von § 98 Satz 2 ZVG zu schließen ist. \n\n19 \n\n(1) Die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZVG geht auf den von der BGB-\n\nKommission erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes betreffend die Zwangsvoll-\n\nstreckung in das unbewegliche Vermögen aus dem Jahr 1889 zurück. Sie findet \n\nsich in § 128 Abs. 2 dieses Entwurfs und hat ihr Vorbild in § 87 Abs. 1 S. 2 des \n\ngleichnamigen preußischen Gesetzes vom 13. Juli 1883 (GS S. 131; vgl. Jä-\n\nckel/Güthe, aaO, § 97 Rdn. 2). Nach den Motiven zu dem Entwurf (Amtliche \n\nAusgabe, 1889, S. 247) gibt sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die bisher \n\nversäumte Anmeldung seines Rechts in der Beschwerdeinstanz nachzuholen. \n\nSie soll ihm aber nicht die Möglichkeit verschaffen, seine Anmeldung und damit \n\nauch die Rechtskraft des Zuschlags noch weiter hinauszuschieben. Deshalb \n\nwar in § 136 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs ebenso wie in § 90 des preußischen \n\nGesetzes vorgesehen, dass die Beschwerdefrist für diejenigen Personen, de-\n\nnen der Beschluss nicht zuzustellen ist, mit der Verkündung beginnt (vgl. die \n\nMotive, aaO, S. 244 und S. 257). Diesen allgemeinen Tatbestand, der auch den \n\nFall des § 97 Abs. 2 ZVG umfasst, hat der Gesetzgeber nicht in § 98 Satz 2 \n\nZVG übernommen, weil er den von der Zivilprozessordnung abweichenden Be-\n\nginn der Beschwerdefrist bei der Erteilung des Zuschlags auf die anwesenden \n\nBeteiligten beschränken wollte (vgl. die Denkschrift in: Hahn/Mugdan, Die ge-\n\nsamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, S. 57). In den Materia-\n\nlien findet sich kein Hinweis darauf, dass dadurch auch demjenigen, der die \n\nrechtzeitige Anmeldung seines Rechts versäumt hat, ein über den Entwurf hi-\n\nnausgehendes und nach damaliger Rechtslage sogar unbefristetes Beschwer-\n\nderecht eingeräumt werden sollte. Vielmehr zeigt § 88 ZVG, wonach im Unter-\n\nschied zu § 125 des Entwurfs die Zustellung an alle nicht erschienenen Beteilig-\n\nten zwingend vorgeschrieben ist, dass die beschränkte Wirkung der Verkün-\n\ndung die Rechtskraft des Zuschlags gerade nicht beeinträchtigen soll. \n\n20 \n\n(2) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber \n\nden Beginn der Beschwerdefrist im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG nur deshalb nicht \n\ngeregelt hat, weil er die Möglichkeit einer nachträglichen Anmeldung im Be-\n\nschwerdeverfahren übersehen und darum angenommen hat, die Einschränkung \n\ndes § 98 Satz 2 ZVG werde durch die Erweiterung der Zustellungspflicht in § 88 \n\nZVG vollständig ausgeglichen. Da die beiden Vorschriften im Übrigen genau \n\naufeinander abgestimmt sind und ersichtlich gewährleisten sollen, dass die Be-\n\nschwerdefrist entweder mit der Verkündung oder mit der Zustellung beginnt, ist \n\ndiese Regelungslücke in entsprechender Anwendung des § 98 Satz 2 ZVG zu \n\nschließen. Die Beschwerdefrist beginnt also auch für denjenigen, der sein \n\nRecht erst bei dem Beschwerdegericht anmeldet, mit der Verkündung des Zu-\n\nschlags (so auch Korintenberg/Wenz, aaO, § 98 Anm. 3 b). Dass sie damit un-\n\nabhängig von seiner Kenntnis in Lauf gesetzt wird, verkürzt zwar die durch § 97 \n\nAbs. 2 ZVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit. Dies ist jedoch im Interesse der \n\nvom Gesetzgeber gewollten und gerade beim Zuschlag auch erforderlichen \n\nRechtssicherheit geboten und gehört damit zu den Nachteilen, die der Be-\n\nschwerdeführer wegen seiner verspäteten Anmeldung hinzunehmen hat (vgl. \n\n§ 37 Nr. 5 ZVG). \n\n21 \n\n(3) Die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli \n\n2001 eingeführte Neufassung des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Analogie \n\nnicht entgegen. Sie sieht zwar vor, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen \n\nBeschwerde unabhängig von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses \n\nspätestens fünf Monate nach dessen Verkündung beginnt. Die planwidrige Re-\n\ngelungslücke im Zwangsversteigerungsgesetz wurde dadurch aber nicht ge-\n\nschlossen. Denn zum einen betrifft die aus § 516 ZPO a.F. (jetzt: § 517 ZPO) \n\nübernommene Neuregelung nur die Fälle einer verfahrensfehlerhaft unterblie-\n\nbenen, mangelhaften oder nicht nachweisbaren Zustellung. Sie setzt nämlich \n\nvoraus, dass der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer zuzustellen \n\nwar (vgl. § 329 Abs. 3 ZPO und BT-Drucks. 14/4722, S. 112), und ist darum \n\nkein Ersatz für die fehlende Vorschrift zum Beginn der Beschwerdefrist im Fall \n\ndes § 97 Abs. 2 ZVG. Zum anderen ist das Zwangsversteigerungsgesetz zwar \n\nüber § 869 ZPO als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen. Es stellt dieser \n\ngegenüber aber ein Sondergesetz dar, dessen Vorschriften denen der Zivilpro-\n\nzessordnung vorgehen (Senat, BGHZ 44, 138, 143). Für die Vorschriften zur \n\nZuschlagsbeschwerde ist dies in § 96 ZVG sogar ausdrücklich bestimmt. Dem-\n\nnach findet auch § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur insoweit Anwendung, als nicht in \n\nden §§ 97 bis 104 ZVG ein anderes vorgeschrieben ist. Dieser Vorbehalt gilt \n\nnicht nur für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 98 ZVG, sondern \n\nauch für die nach dem Gesetzeszweck gebotene entsprechende Anwendung \n\ndieser Vorschrift im Fall des § 97 Abs. 2 ZVG. \n\n22 \n\nc) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beteiligte zu 1 nicht \n\nausdrücklich beantragt. Seine Behauptung, erst am 30. Mai 2005 von dem Zu-\n\nschlag erfahren zu haben, könnte zwar als Wiedereinsetzungsantrag verstan-\n\nden werden. Dann aber fehlt es an der Glaubhaftmachung (§ 236 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO). Sein Vorbringen genügte auch in der Sache nicht, um die Wiedereinset-\n\nzung zu begründen. Die fehlende Kenntnis von der Verkündung des Zuschlags-\n\nbeschlusses ist nämlich nicht unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO. Dabei \n\nkann offen bleiben, ob sich der Verschuldensvorwurf bereits aus der Bekannt-\n\nmachung der Terminsbestimmung mit der Aufforderung nach § 37 Nr. 5 ZVG \n\nergibt. Denn der Beteiligte zu 1 wusste – zumindest aufgrund des Zwangsver-\n\nsteigerungsvermerks im Grundbuch – von dem anhängigen Verfahren und \n\nmusste jedenfalls deshalb mit der Erteilung des Zuschlags rechnen. In derarti-\n\ngen Fällen vermag die Unkenntnis einer öffentlich zugestellten oder in Abwe-\n\nsenheit verkündeten Entscheidung die Wiedereinsetzung nur zu begründen, \n\nwenn die Partei alles getan hat, damit ihr die Entscheidung zur Kenntnis ge-\n\nbracht werden kann (vgl. BGHZ 25, 11, 13 und BGH, Beschl. v. 22. Juni 1977, \n\nIV ZB 28/77, VersR 1977, 932 sowie – für die Verkündung – BGH, Beschl. v. \n\n30. April 1997, XII ZB 36/96, FamRZ 1997, 997, 998 f.). Der Beschwerdeführer \n\nwar daher gehalten, das am Tag der Verkündung eingetragene Eigentum un-\n\nverzüglich gemäß § 9 Nr. 2 ZVG bei dem Vollstreckungsgericht anzumelden. In \n\ndiesem Fall hätte ihm der Zuschlag noch innerhalb der Beschwerdefrist bekannt \n\ngemacht werden können, und er wäre in der Lage gewesen, diese Frist einzu-\n\nhalten. Dass der Fristbeginn im Zwangsversteigerungsgesetz nicht ausdrücklich \n\ngeregelt ist, steht dem nicht entgegen. Denn in Anbe-tracht der zumindest zwei-\n\nfelhaften Rechtslage hätte der Beschwerdeführer den sichersten Weg wählen \n\nund die mit der Verkündung beginnende Frist wahren müssen (vgl. BGHZ 8, 47, \n\n55; Senat, Beschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333 und \n\nBeschl. v. 13. April 2000, V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666). \n\nIII. \n\n23 \n\nEin Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens schei-\n\ndet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich \n\nnicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das \n\nsteht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere \n\nSenat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, BGH-Report 2007, 578, 579; \n\nferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143, und v. \n\n26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 198). \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Altenburg, Entscheidung vom 11.05.2005 - K 8/01 - \n\nLG Gera, Entscheidung vom 30.09.2005 - 5 T 350/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/v-zb-48-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":14},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 869","ref_norm":"869","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/v-zb-48-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:42.872860+00:00"}}