{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__47-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"V ZB 47/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 727 Abs. 1, 750 Abs. 2 Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers nicht fortgeführt werden, solange dem Schuldner keine Ausfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Berechtigung des Rechtsnachfolgers des Gläubigers zur Vollstreckung ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 47/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 727 Abs. 1, 750 Abs. 2 \n\nDie Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf \n\nSeiten des Gläubigers nicht fortgeführt werden, solange dem Schuldner keine \n\nAusfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Berechtigung des \n\nRechtsnachfolgers des Gläubigers zur Vollstreckung ergibt. \n\nBGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 47/06 - AG Frankenberg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Marburg vom 25. Januar 2006 werden zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der \n\nGläubigerin und der Schuldnerin je zur Hälfte zur Last. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n145.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie M. Bank eG (M. Bank) war \n\nBerechtigte mehrerer Grundschulden, mit denen das Grundstück der Schuldnerin \n\nbelastet ist. Aus einer vollstreckbaren Grundschuld und einem zur Vollstreckung \n\nweiterer Grundschulden erwirkten Versäumnisurteil betrieb sie die Zwangsverstei-\n\ngerung des Grundstücks. Das Amtsgericht ordnete am 3. Dezember 2003 die Ver-\n\nsteigerung an. \n\n2 \n\nIn der Folgezeit wurde die M. Bank auf die V. bank Mi. \n\neG (Gläubigerin) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 14. Juli 2005 in das \n\nGenossenschaftsregister eingetragen. Im Hinblick hierauf beantragte die Schuld-\n\nnerin am 29. Juli 2005 die Einstellung des Verfahrens. Im Versteigerungstermin \n\nvom 6. August 2005 blieb der Ersteher Meistbietender. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag auf Einstellung des Verfahrens zurückge-\n\nwiesen und dem Ersteher den Zuschlag erteilt. Das Landgericht hat auf die sofor-\n\ntige Beschwerde der Schuldnerin die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben \n\nund den Zuschlag mit der Maßgabe versagt, dass die rechtskräftige Versagung \n\nwie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens wirke. Mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des Zuschlags; \n\ndie Schuldnerin will erreichen, dass die Versagung des Zuschlags als Aufhebung \n\ndes Verfahrens wirkt. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht sieht den Zuschlag als zu Unrecht erteilt an. Es \n\nmeint, nach der Verschmelzung der M. Bank auf die Gläubigerin habe das \n\nGrundstück nur versteigert werden dürfen, wenn zuvor die Titel, aus denen die \n\nZwangsvollstreckung betrieben werde, auf die Gläubigerin umgeschrieben und die \n\nder Gläubigerin zu erteilenden vollstreckbaren Ausfertigungen der Titel der \n\nSchuldnerin zugestellt worden wären. Beides könne jedoch nachgeholt werden. \n\nDie Versagung des Zuschlags wirke daher gemäß § 86 ZVG wie eine einstweilige \n\nEinstellung des Verfahrens. \n\n5 \n\nDas lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. \n\n1. Die Entscheidung über den Zuschlag kann nur von den in §§ 97 und 102 \n\nZVG bezeichneten Personen angefochten werden. Zu diesen gehört die Gläubige-\n\nrin. Mit der Eintragung der Verschmelzung der V. bank M. in das Genos-\n\nsenschaftsregister ist die Gläubigerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als auf-\n\nnehmende Genossenschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin gewor-\n\nden und damit in deren Stellung als Verfahrensbeteiligte eingetreten (Obermaier, \n\nDGVZ 1973, 145, 146; BGHZ 104, 1, 4 für das Erkenntnisverfahren; BGH, Beschl. \n\nv. 2. März 1995, BLw 70/94, NJW-RR 1995, 705 für das Antragsverfahren nach \n\n§ 20 Abs. 2 FGG; allgemein Staudinger/Marotzke, BGB [2000], § 1922 Rdn. 329 \n\nf., 337). Die Beschwerdeberechtigung der M. Bank gemäß §§ 9, 97 Abs. 1 \n\nZVG setzt sich in der Beschwerdeberechtigung der Gläubigerin fort. Der Um-\n\nschreibung des Titels bedarf es hierzu nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober \n\n2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2317 zur Beschwerdeberechtigung des Einzel-\n\nrechtsnachfolgers). \n\n8 \n\n2. Die Versteigerung des Grundstücks und der Zuschlag waren bzw. sind \n\naus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig. Es fehlt \n\nan den Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 ZPO, weil eine die Gläu-\n\nbigerin zur Vollsteckung legitimierende Vollstreckungsklausel bislang weder \n\nerteilt noch der Schuldnerin zugestellt worden ist. \n\n9 \n\nNach § 750 Abs. 1 ZPO müssen der Vollstreckungsschuldner und der \n\nbetreibende Gläubiger in dem Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll, \n\nnamentlich bezeichnet sein. Daran fehlt es im Fall der Rechtsnachfolge. Der \n\nRechtsnachfolger des benannten Gläubigers benötigt daher eine vollstreckbare \n\nAusfertigung, deren Klausel ihn nach § 727 ZPO als Gläubiger ausweist. Diese \n\nKlausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem \n\nSchuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden. \n\n10 \n\na) Das gilt über den Wortlaut von § 750 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur für \n\nden Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern mit Ausnahme des in § 779 ZPO \n\ngeregelten Falles auch während der Dauer des Verfahrens (vgl. BGH, Urt. v. \n\n14. März 1963, III ZR 178/61, WM 1963, 754, 756; OLG Hamm, Rpfleger 1989, \n\n337, 338 und 2000, 171; LG Oldenburg, ZIP 1982, 1249; Stöber, ZVG, 18. Aufl., \n\n§ 15 Rdn. 29.7; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 5; Hagemann in Stei-\n\nner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsver-\n\nwaltung, 9. Aufl., § 9 Rdn. 22; Teufel, ebenda, § 27 Rdn. 37; Korintenberg/ \n\nWenz, ZVG, 6. Aufl., § 9 Anm. 2; § 27 Anm. 5; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 9 \n\nRdn. 2, § 27 Rdn. 1; Wolff, Recht 1910, 654, 655 f.; Brückner, Recht 1908, 283, \n\n284; für die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen BSG, Beschl. v. 25. August \n\n1987, \n\n11a \n\nBA \n\n26/87, \n\ndokumentiert \n\nbei \n\nJuris; Wieczorek/ \n\nSchütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 750 Rdn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., \n\n§ 750 Rdn. 1; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 750 Rdn. 2; Jacobi, ZZP 25, \n\n447, 467 f). Dies folgt aus der Funktion der Klausel und dem Zweck des Zustel-\n\nlungserfordernisses. \n\n11 \n\nDa das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen Überprüfung des Titels \n\nweder berechtigt noch in der Lage ist, wird ihm dessen Vollstreckbarkeit durch \n\ndie Vollstreckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben (Senat, Beschl. v. \n\n21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267). Das ist im Fall der \n\nRechtsnachfolge grundsätzlich nicht anders. Auch hier hat das Vollstreckungs-\n\ngericht die materielle Rechtslage nicht zu prüfen. Die formelle Legitimation des \n\nRechtsnachfolgers wird vielmehr durch die Rechtsnachfolgeklausel hergestellt \n\n(so schon RGZ 7, 332, 334). Ohne eine solche Klausel ist der Titel für ihn nicht \n\nvollstreckbar; er kann die Vollstreckung weder beginnen noch fortsetzen. \n\n12 \n\nDas Zustellungserfordernis sichert den Anspruch des Schuldners auf \n\nGewährung des rechtlichen Gehörs (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, \n\naaO, 2267). Die in § 750 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Zustellung des Titels \n\nmacht dem Schuldner nicht nur unmissverständlich klar, dass der Gläubiger die \n\ntitulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird. Sie unterrichtet ihn über die \n\nförmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm Gelegenheit, de-\n\nren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen. Aus dem \n\ngleichen Grund sind dem Schuldner im Fall der Rechtsnachfolge auch die Voll-\n\nstreckungsklausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden zuzu-\n\nstellen. Denn nur so wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvoll-\n\nstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prü-\n\nfen (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, aaO, 2267; ferner BGH, Beschl. v. \n\n5. Juli 2005, VII ZB 14/05, WM 2005, 1995, 1996). \n\n13 \n\nDie förmliche Unterrichtung ist auch dann geboten, wenn die Rechts-\n\nnachfolge während des Vollstreckungsverfahrens eintritt. Auch in diesem Fall \n\nmuss der Schuldner die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen der Rechts-\n\nnachfolge zu überprüfen und seine Einwendungen in den dafür vorgesehenen \n\nVerfahren nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO geltend zu machen. Allein die Zu-\n\nstellung der dem Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel gewährleis-\n\ntet, dass der Schuldner von der Rechtsnachfolge erfährt und Gelegenheit er-\n\nhält, persönliche Einwendungen gegen den neuen Gläubiger geltend zu ma-\n\nchen (vgl. Wolff, Recht 1910, 654, 656; und Brückner, Recht 1908, 283, 285). \n\n14 \n\nb) Das ist im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nicht anders (Teufel in \n\nSteiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 27 Rdn. 37). Die Zwangs-\n\nvollstreckung durch einen Gesamtrechtsnachfolger beginnt nicht erst mit einer \n\nHandlung des Rechtsnachfolgers. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt mit dem \n\nAusscheiden des Titelgläubigers aus dem Verfahren in dieses in dem Stand ein, \n\nden das Verfahren bei dem Ausscheiden des Titelgläubigers erreicht hat. Die \n\nvon dem Titelgläubiger erwirkten Handlungen des Vollstreckungsgerichts wirken \n\nfür den Gesamtrechtsnachfolger fort. Das Verfahren wird von diesem weiterge-\n\nführt. Der Schuldner ist gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger des Titelgläu-\n\nbigers nicht weniger schützenswert als gegenüber einem Einzelrechtsnachfol-\n\nger. Er hat die Zwangsvollstreckung nur hinzunehmen, wenn die Berechtigung \n\nzur Zwangsvollstreckung des nicht in dem Titel benannten Gläubigers durch die \n\nUmschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger nachgewie-\n\nsen worden und ihm die Rechtsnachfolgeklausel zugestellt worden ist. Ansons-\n\nten fehlte es an der zur Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung grundsätzlich \n\nnotwendigen Gewähr dafür, dass der Schuldner in jeder Lage des Verfahrens \n\nden betreibenden Gläubiger kennt und wenigstens formell sichergestellt ist, \n\ndass er sich an diesen wenden kann. Der Nachweis der Rechtsnachfolge und \n\ndie Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel sind daher Voraussetzung jeder wei-\n\nteren Maßnahme des Vollsteckungsgerichts gegen den Schuldner und nicht \n\nerst dann notwendig, wenn der Rechtsnachfolger des Titelgläubigers durch ei-\n\nnen Antrag auf das Verfahren einwirkt (a.M. OLG Darmstadt HRR 1939 Nr. \n\n1055; \n\nOLG \n\nHamm \n\nJMBlNRW \n\n1963, \n\n132; \n\nStein/Jonas/ \n\nMünzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rdn. 79; Brox/Walker, Zwangsvollstre-\n\nckungsrecht, 7. Aufl., S. 21; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungs-\n\nrecht, 11. Aufl., S. 391; Obermaier, DGVZ 1973, 147; ferner Storz ZIP 1980, \n\n159, 163). \n\n15 \n\nDies wird für die Zwangsversteigerung durch § 28 Abs. 2 ZVG ausdrück-\n\nlich klargestellt. Hiernach hat das Vollstreckungsgericht ihm bekannte Vollstre-\n\nckungsmängel, zu denen das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvorausset-\n\nzungen gehört (vgl. Senat, Beschl. vom 14. April 2005, V ZB 25/05, WM 2005, \n\n1324, 1325), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. \n\nBei der Entscheidung über den Zuschlag folgt die von Handlungen des Gläubi-\n\ngers unabhängige Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts darüber hinaus \n\naus § 83 Nr. 6 ZVG (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1963, aaO, 757; Beschl. v. \n\n30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Denn im Unter-\n\nschied zu § 83 Nr. 1, 2, 4 und 7 ZVG setzt § 83 Nr. 6 ZVG keinen Verfahrens-\n\nfehler voraus. Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich der Mangel der Voll-\n\nstreckungsvoraussetzungen bereits auf die Wirksamkeit des Versteigerungsan-\n\ntrags oder auf die Maßnahmen des Vollsteckungsorgans ausgewirkt hat. Ent-\n\nscheidend ist allein, dass im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung keine Maß-\n\nnahme gegen den Schuldner erfolgen darf. \n\n16 \n\nc) Die Umschreibung der Klausel und ihre Zustellung sind nur dann nicht \n\nerforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des Gläubigers die Einstellung des \n\nVerfahrens bewilligt (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006, \n\n2316, 2317) oder den Vollstreckungsantrag zurücknimmt, weil dies keine Maß-\n\nnahme gegen den Schuldner bedeutet. Etwas anderes kann auch nicht mit \n\neiner entsprechenden Anwendung von § 779 ZPO begründet werden. Die Vor-\n\nschrift bedeutet eine allein für den Fall des Todes des Schuldners nach dem \n\nBeginn der Zwangsvollstreckung geschaffene Ausnahme von § 750 ZPO \n\n(Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 2 S. 443), \n\ndie auf den Fall der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers keine \n\nentsprechende Anwendung finden kann (Wieczorek/Schütze/Salzmann, aaO, \n\n§ 779 Rdn. 2). \n\n17 \n\n3. Auch die von der Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hilfsweise erho-\n\nbene Rüge, das Beschwerdegericht habe der Gläubigerin weder im Beschwer-\n\ndeverfahren selbst noch mittelbar durch Zurückverweisung der Sache Gelegen-\n\nheit gegeben, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nachzuholen, hat \n\nkeinen Erfolg. \n\n18 \n\na) Das Beschwerdegericht hat die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass \n\ndas Vollstreckungsgericht § 83 Nr. 6 ZVG verletzt hat. Weitere Maßnahmen \n\nschieden aus, weil der Beschwerdegrund durch die nachträgliche Erteilung und \n\nZustellung einer Rechtsnachfolgeklausel nicht mehr beseitigt werden kann. Aus \n\nder Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2004 (IXa ZB \n\n285/03, NJW-RR 2004, 1366 f.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2004, \n\nIXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200 f.) ergibt sich nichts anderes. Danach führt ein \n\nVerfahrensmangel nach § 83 Nr. 6 ZVG zwar nicht in jedem Fall zur Aufhebung \n\ndes Zuschlagsbeschlusses und zur Versagung des Zuschlags (so etwa OLG \n\nHamm Rpfleger 2000, 171, 172, Stöber, aaO, § 83 Rdn. 2.1; Alff, Rpfleger \n\n2001, 385). Eine andere Entscheidung kommt aber nur in Betracht, wenn in der \n\nBeschwerdeinstanz sicher festgestellt werden kann, dass die Rechte des \n\nSchuldners trotz des Verfahrensmangels nicht verkürzt worden sind. Nur aus \n\ndiesem Grund hat der Bundesgerichtshof die vorübergehende Entnahme des \n\nVollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten als unschädlich angesehen, \n\nweil im Beschwerdeverfahren nachgewiesen worden war, dass die Vollstre-\n\nckungsvoraussetzungen während des gesamten Versteigerungsverfahrens un-\n\nverändert vorgelegen hatten (Beschl. v. 30. Januar 2004, aaO, 1367). \n\n19 \n\nSo liegt es hier nicht. Das Vollstreckungsgericht hat das Erfordernis der \n\nErteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel missachtet und dadurch \n\nden Anspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und effekti-\n\nven Rechtsschutzes verkürzt. \n\n20 \n\nb) Die Sache konnte von dem Beschwerdegericht auch nicht an das Voll-\n\nsteckungsgericht zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung ist in dem \n\nVerfahren der Zuschlagsbeschwerde nicht zulässig (vgl. nur Stöber, aaO, § 96 \n\nRdn. 2.2 und § 101 Rdn. 1). Nach § 101 Abs. 1 ZVG hat das Beschwerdege-\n\nricht, wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, in der Sache selbst zu \n\nentscheiden. Das schließt die Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO aus (§ 96 \n\nZVG), um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden (vgl. Denkschrift, \n\nabgedruckt bei Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-\n\nJustizgesetzen, Bd. 5, S. 57). Ob hiervon eine Ausnahme für den Fall zu ma-\n\nchen ist, dass die Zurückverweisung einen neuen Versteigerungstermin ent-\n\nbehrlich macht, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Vollstreckungsgericht \n\nkönnte das Verfahren nicht mehr nach § 28 Abs. 2 ZVG einstweilen einstellen \n\nund der Gläubigerin dadurch Gelegenheit geben, die Umschreibung der Voll-\n\nstreckungsklausel nachzuholen. Gemäß § 33 ZVG hätte es vielmehr durch so-\n\nfortige Versagung des Zuschlags zu entscheiden, weil die Versteigerung bereits \n\ngeschlossen ist. \n\nIV. \n\n21 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist aufgrund der - den Senat bin-\n\ndenden - Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 96 ZVG i.V.m. \n\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO). Auch sie hat keinen Erfolg. Das \n\nBeschwerdegericht hat zu Recht ausgesprochen, dass die rechtskräftige Ver-\n\nsagung des Zuschlags gemäß § 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des \n\nVerfahrens wirkt. \n\n22 \n\n1. a) Zu diesem klarstellenden Ausspruch war das Beschwerdegericht \n\nnach § 101 Abs. 1 ZVG befugt. Die einstweilige Einstellung des Versteige-\n\nrungsverfahrens erfolgt zwar grundsätzlich durch Beschluss des Vollstre-\n\nckungsgerichts (§§ 1 Abs. 1, 32 ZVG). Nach § 86 ZVG wirkt aber auch die \n\nrechtskräftige Versagung des Zuschlags wie eine einstweilige Einstellung oder \n\nwie die Aufhebung des Verfahrens. Da diese Wirkung das Vollstreckungsgericht \n\nbindet und nur durch Anfechtung der den Zuschlag versagenden Entscheidung \n\nbeseitigt werden kann, ist sie zur Klarstellung in den Tenor dieser Entscheidung \n\naufzunehmen (vgl. Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.1; Böttcher, aaO, § 86 Rdn. 1; a-\n\nber auch Jäckel/Güthe, aaO, § 86 Rdn. 1 und 3; Storz \n\nin Stei-\n\nner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 86 Rdn. 1; Dassler/Schiffhauer/ \n\nMuth, ZVG, 12. Aufl., § 86 Rdn. 2). Das gilt auch dann, wenn das Beschwerde-\n\ngericht nach § 101 Abs. 1 ZVG über die Versagung des Zuschlags entscheidet. \n\n23 \n\nb) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch im Ergebnis nicht \n\nzu beanstanden. Nach § 86 ZVG wirkt die Versagung des Zuschlags, wenn die \n\nFortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, ande-\n\nrenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens. Der Wortlaut des Gesetzes legt \n\ndamit den Schluss nahe, dass die Wirkung als Aufhebung stets eintritt, wenn \n\nder Zuschlag aus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG versagt \n\nwird. Das trifft jedoch nicht zu. Denn ein solcher Grund liegt auch dann vor, \n\nwenn der Entscheidung zugunsten des Meistbietenden ein behebbarer Verfah-\n\nrensmangel entgegensteht. Nach dem in § 28 ZVG zum Ausdruck kommenden \n\nGrundsatz ist die Aufhebung des Verfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn dem \n\nGläubiger zuvor durch einstweilige Einstellung des Verfahrens Gelegenheit zu \n\nihrer Behebung gegeben wurde. Dieser Wertung ist bei der Auslegung von § 86 \n\nZVG dadurch Rechnung zu tragen, dass die Versagung des Zuschlags nach \n\n§ 83 Nr. 6 ZVG auch dann nur wie eine einstweilige Einstellung wirkt, wenn der \n\nGläubiger hierdurch die Gelegenheit erhält, den Versagungsgrund zu beseitigen \n\nund so die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens zu schaffen. \n\n24 \n\nDas Beschwerdegericht hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, dass die \n\nFortsetzung des Verfahrens zulässig wird, sobald die Gläubigerin die erforderli-\n\nche Umschreibung der Vollstreckungsklausel erreicht hat (vgl. OLG Hamm, \n\nRpfleger 2000, 171, 172; Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.2). Das wird von der \n\nRechtsbeschwerde auch nicht beanstandet. Sie rügt lediglich, dass das Be-\n\nschwerdegericht dem Erlöschen der M. Bank im Rahmen von § 86 ZVG \n\nkeine Bedeutung beigemessen hat. Damit habe die M. Bank die Partei-\n\nfähigkeit verloren. Dies bedeute einen nicht behebbaren Mangel des Verfah-\n\nrens, der zur Aufhebung führen müsse. Dies geht schon deshalb fehl, weil die \n\nM. Bank an dem Verfahren nicht mehr beteiligt und die Gläubigerin an \n\nderen Stelle in das Verfahren eingetreten, als Genossenschaft rechtsfähig und \n\ndamit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig ist. \n\n25 \n\n2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht keine \n\nFrist bestimmt hat, binnen welcher die Gläubigerin die Erteilung und Zustellung \n\neiner Rechtsnachfolgeklausel nachzuweisen hat. Die rechtskräftige Versagung \n\ndes Zuschlags wirkt wie eine einstweilige Einstellung und hat darum gemäß \n\n§ 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG zur Folge, dass das Verfahren aufzuheben ist, wenn \n\ndie Gläubigerin nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einen \n\nFortsetzungsantrag stellt (vgl. Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.6). \n\nIV. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Eine Er-\n\nstattung außergerichtlicher Kosten scheidet für Beschwerden in Zwangsversteige-\n\nrungssachen grundsätzlich aus (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB \n\n76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Gegenstandswert des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Schuldnerin, das \n\nZwangsvollstreckungsverfahren aufzuheben, nach dem das Meistgebot überstei-\n\ngenden Verkehrswert des Grundstücks zu bestimmen. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankenberg, Entscheidung vom 23.09.2005 - 32 K 46/03 - \n\nLG Marburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 3 T 296/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__47-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/v-zb-47-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__47-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__47-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-25/v-zb-47-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__47-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:36.560297+00:00"}}