{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__43-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"V ZB 43/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 43/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2006 durch die Richter \n\nDr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Februar 2006 \n\nwird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n60.332,44 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht Erfurt hat durch Urteil vom 12. Oktober 2005 zum Nach-\n\nteil der Beklagten entschieden. Das Urteil ist den Beklagten am 17. Oktober \n\n2005 zugestellt worden. Am 10. November 2005 haben sie Prozesskostenhilfe \n\nfür den zweiten Rechtszug beantragt. In dem Antrag heißt es u.a.: \n\n\"Die Beklagten beabsichtigen, gegen ... (das Urteil des Landge-\nrichts) Berufung einzulegen, sehen sich jedoch nicht in der Lage, \ndie Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln \naufzubringen. ... Die hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich aus \ndem anliegenden Entwurf der Berufungsbegründung. Die Beklag-\n\n2 \n\n3 \n\nten beabsichtigen, nach Entscheidung des Senats über die Pro-\nzesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen\". \n\nDer Entwurf ist als \"Berufung und Berufungsbegründung\" überschrieben, \n\nvon dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterschrieben und ebenfalls \n\nam 10. November 2005 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. \n\nDieses hat mit am 22. Dezember 2005 den Beklagten zugestelltem Be-\n\nschluss vom 19. Dezember 2005 das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewie-\n\nsen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf \n\nErfolg biete. Mit am 26. Januar 2006 bei dem Oberlandesgericht eingegange-\n\nnem Schriftsatz haben die Beklagten die Berufung begründet und Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen \n\nund die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde erstreben die Beklagten die Aufhebung der Entscheidung des Ober-\n\nlandesgerichts. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht sieht die Berufung als unzulässig an, weil die Be-\n\nrufungsfrist versäumt sei. Es meint, durch den Schriftsatz vom 10. November \n\n2005 sei das Urteil des Landgerichts nicht angefochten worden, weil dieser \n\nSchriftsatz in dem Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ausdrücklich als \n\nEntwurf bezeichnet worden sei. Die Berufung sei erst durch den hierher auszu-\n\nlegenden Schriftsatz vom 26. Januar 2006 eingelegt worden. Auch wenn den \n\nBeklagten nach der Zustellung des Beschlusses vom 19. Dezember 2005 eine \n\nFrist zuzubilligen sei, sich darüber schlüssig zu werden, das Urteil des Landge-\n\n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nrichts ohne die Gewährung von Prozesskostenhilfe anzufechten, sei die nach \n\n§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bestimmende Frist, Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen, am \n\n26. Januar 2006 abgelaufen gewesen. \n\nII. \n\n1. Das nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel der Beklagten ist unzulässig. \n\nDie kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 \n\nZPO nur zulässig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Daran fehlt es. \n\na) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach gefestigter \n\nRechtsprechung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige \n\nund klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Viel-\n\nzahl von Fällen stellen kann und deshalb für die Allgemeinheit ein Interesse hat \n\n(Senat, BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190). Insoweit obliegt es dem Rechts-\n\nbeschwerdeführer auszuführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und \n\nvon welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tat-\n\nsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für \n\ndie Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von \n\nbesonderer Bedeutung sind (Senat, BGHZ 154, 288, 291; BGH, Beschl. v. \n\n10. Dezember 2003, IV ZR 319/02, NJW-RR 2004, 537). \n\n8 \n\nSo verhält es sich hier nicht. Der als \"Berufung und Berufungsbegrün-\n\ndung\" überschriebene Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 2005 ge-\n\nnügt zwar den nach §§ 519, 78 Abs. 1 ZPO an eine Berufung zu stellenden An-\n\nforderungen. Nach dem gleichzeitig übermittelten Prozesskostenhilfeantrag be-\n\ndeutete er jedoch nur den Entwurf einer Berufungsschrift. Dass in der Recht-\n\nsprechung oder in der juristischen Literatur Divergenzen oder eine unterschied-\n\nliche Auffassung zu der Frage bestehen, ob einem Schriftsatz die Bedeutung \n\nals Rechtsmittel durch die Beifügung eines anderen Schriftsatzes genommen \n\nwerden kann, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargestellt. \n\n9 \n\nb) Auch zur Rechtsfortbildung ist eine Entscheidung des Senats nicht \n\ngeboten. Anders verhält es sich nur, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, \n\nLeitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder \n\nformellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, BGHZ \n\n151, 221, 225). Hierfür ist kein Raum, soweit die Fehlerhaftigkeit der Auslegung \n\neiner konkreten Erklärung innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geltend ge-\n\nmacht wird. \n\n10 \n\nc) Eine Entscheidung des Senats ist schließlich auch nicht zur Sicherung \n\nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Erklärung der Beklagten in ihrem Prozesskostenhilfeantrag dahin ausgelegt, \n\ndass der als \"Berufung und Berufungsbegründung\" bezeichnete Schriftsatz nur \n\neinen Entwurf bedeute und insoweit nicht zwischen der Einlegung der Berufung \n\nund ihrer Begründung zu unterscheiden sei. Diese Auslegung ist möglich und \n\nnahe liegend, weil sie es den Beklagten ermöglichte, das ausdrücklich als an-\n\ngestrebt bezeichnete Ziel zu erreichen, die Belastung mit den Kosten des Beru-\n\nfungsverfahrens zu vermeiden, falls dieses nach Ansicht des zur Entscheidung \n\nzuständigen Gerichts keine Aussicht auf Erfolg böte. Die Auslegung, die der \n\nSenat in vollem Umfang überprüfen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1996, \n\nVI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211), beruht weder auf einem Rechtssatz, \n\nder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, nach der ein \n\nbestimmender Schriftsatz nur dann nicht als solcher auszulegen, wenn dies in \n\neiner jeden Zweifel ausschließenden Weise deutlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n16. Dezember 1987, IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046 f; v. 10. Januar 1990, \n\nXII ZB 134/89, FamRZ 1990, 995; Urt. v. 31. Mai 1995, VIII ZR 267/94, NJW \n\n1995, 2563 f.; Beschl. v. 22. Januar 2001, VI ZB 51/01, NJW 2002, 1252 f., u. v. \n\n21. Dezember 2005, XII ZB 33/05, NJW 2006, 693 f.), noch wird durch sie der \n\nZugang zu den Gerichten in verfassungswidriger Weise erschwert (vgl. BVerGE \n\n69, 381, 385; 74, 228, 234). \n\n11 \n\n2. Auch soweit die Beschwerde geltend macht, die Bevollmächtigten der \n\nBeklagten seien darüber im Irrtum gewesen, dass durch den Schriftsatz vom \n\n10. November 2005 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und \n\ndiese lediglich nicht begründet worden sei, führt dies nicht zum Erfolg der Be-\n\nschwerde. Die Auslegung des mit \"Berufung und Berufungsbegründung\" über-\n\nschriebenen Schriftsatzes als Entwurf der für das Berufungsverfahren notwen-\n\ndigen Prozesserklärungen beruht auf der Erklärung in dem Prozesskostenhilfe-\n\nantrag, die Beklagten beabsichtigten, das Urteil des Landgerichts anzufechten, \n\nund dem ausdrücklich formulierten Ziel, die Belastung mit Kosten im Falle der \n\nZurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags zu vermeiden. Der Antrag ist \n\nvon den Prozessbevollmächtigten der Beklagten formuliert. Wollten sie etwas \n\nAnderes erklären, ist ihr Irrtum über den Inhalt ihrer Erklärung nicht unverschul-\n\ndet. Der Wiedereinsetzung stehen §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO entgegen. Zudem \n\nwäre über einen so begründeten Wiedereinsetzungsantrag nicht im vorliegen-\n\nden Rechtsbeschwerdeverfahren zu entscheiden. \n\nIII. \n\n12 \n\nDer Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKlein Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 12.10.2005 - 3 O 1516/03 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 20.02.2006 - 4 U 1079/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/v-zb-43-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/v-zb-43-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:44.165483+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-06/v-zb-43-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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