{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"V ZB 17/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigen- tümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes \"eine Funkfeststation\" zu betreiben, führt nicht dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestat- tet wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 17/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin der Wohnungseigentumssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nWEG §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 \n\nDie Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigen-\n\ntümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes \"eine Funkfeststation\" zu \n\nbetreiben, führt nicht dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestat-\n\ntet wäre. \n\nBGH, Beschl. v. 30. März 2006 - V ZB 17/06 - OLG München \n\n LG München I \n\n AG München \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der \n\nBeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom \n\n17. Januar 2005 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluss des Amtsgerichts München vom 10. August 2004 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten der Rechtsmittel-\n\nverfahren. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\nDer Geschäftswert des Verfahrens beträgt 15.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage in \n\nO. . Die Antragsgegnerin ist die Wohnungseigentümerin der Ein-\n\nheit Nr. 89. Die Antragsteller sind die übrigen Wohnungseigentümer. Nach § 22 \n\nder in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist der jewei-\n\nlige Eigentümer der Einheit Nr. 89 berechtigt, \n\n\"… auf dem Dach des Gebäudes eine standortbezogene Funk-\nfeststation und/oder Antennenanlage einschließlich aller hierfür er-\nforderlichen Einrichtungen und Anlagen, insbesondere Stroman-\nschluss, Stromzähler, Technikeinheit uneingeschränkt zu errich-\nten, wieder aufzubauen, baulich zu ändern, instand zu setzen, in-\nstand zu halten, dauernd zu unterhalten und zu nutzen. ... Eine \ninsbesondere aus der Versorgungs-\nFunkfeststation besteht \neinheit, den Antennenträgern und der Antennenanlage. …\" \n\n2 \n\n3 \n\nAuf dem Dach des Gebäudes befindet sich derzeit eine Mobilfunkanlage. \n\nDie Antragsgegnerin beabsichtigt die Montage zweier weiterer Anlagen. \n\nHiergegen wenden sich die Antragsteller. Das Amtsgericht hat einem \n\nentsprechenden Unterlassungsantrag stattgegeben. Auf die sofortige Be-\n\nschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht den Antrag zurückgewie-\n\nsen. Es meint, das Vorhaben der Antragsgegnerin bedeute eine nach der Ge-\n\nmeinschaftsordnung zulässige bauliche Änderung der vorhandenen Anlage. \n\nDas Oberlandesgericht München möchte der hiergegen gerichteten sofortigen \n\nweiteren Beschwerde der Antragsteller stattgeben. Es sieht sich daran durch \n\nden Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2002 (NZM 2002, \n\n612) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Ent-\n\nscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG \n\ni.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). \n\n5 \n\nDas vorlegende Gericht ist der Ansicht, das Vorhaben der Antragsgegne-\n\nrin bedeute die Errichtung weiterer eigenständiger Funkfeststationen neben der \n\nbereits vorhandenen Anlage. Dies sei von der Gemeinschaftsordnung nicht ge-\n\ndeckt. Die Gestattung, \"eine\" Funkfeststation zu errichten, sei im Sinne eines \n\nZahlworts zu verstehen. Da die vorhandene Funkfeststation bei Beschluss der \n\nGemeinschaftsordnung bestanden habe, spreche vieles dafür, dass die beste-\n\nhende Anlage rechtlich abgesichert werden sollte. Dem entspreche der spätere \n\nVersuch des ursprünglichen Eigentümers der Wohnanlage, die Gestattung auf \n\ndie Errichtung mehrerer Funkanlagen zu erweitern. \n\n6 \n\nDemgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Köln in der Vergleichsent-\n\nscheidung, die eine nahezu wortgleiche Gemeinschaftsordnung betrifft, die An-\n\nsicht, der Berechtigte sei zur Errichtung weiterer Anlagen befugt. Die Formulie-\n\nrung \"eine Funkfestanlage\" sei im Sinne eines unbestimmten Artikels zu verste-\n\nhen, dessen Zweck in der Abgrenzung gegenüber anderen möglichen techni-\n\nschen Einrichtungen bestehe und keine Beschränkung der Anzahl der Anlagen \n\nbedeute. \n\n7 \n\nDie Divergenz zwischen dem vorlegenden Oberlandesgericht und dem \n\nOberlandesgericht Köln rechtfertigt die Vorlage. Zwar betrifft die Abweichung \n\nlediglich die Auslegung eines Rechtsgeschäfts, nämlich einer in das Grundbuch \n\neingetragenen Gemeinschaftsordnung als Bestandteil einer Teilungserklärung. \n\nDa die in Rede stehende Regelung jedoch über den Bezirk eines Oberlandes-\n\ngerichts hinaus Verwendung findet, weist sie normähnlichen Charakter auf und \n\nist deshalb einer bundesrechtlichen Vorschrift im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG \n\ngleichzustellen (vgl. Senat, BGHZ 113, 374, 376; 121, 236, 238; BGH, BGHZ \n\n88, 302, 304; 92, 18, 21). \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 \n\nNr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat in der Sache Erfolg und führt \n\nzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. \n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können die Antragsteller \n\nnach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG von der Antragsgegne-\n\nrin verlangen, die Montage weiterer Mobilfunkanlagen zu unterlassen. \n\n10 \n\n1. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit der Beteiligtenbezeich-\n\nnung in der Antragsschrift die Wohnungseigentümer mit Ausnahme der An-\n\ntragsgegnerin als Antragsteller angesehen. Das trifft zu. \n\n11 \n\nNach der neueren Rechtsprechung des Senats bildet die Wohnungsei-\n\ngentümergemeinschaft einen teilrechtsfähigen Verband, der Beteiligter eines \n\ngerichtlichen Verfahrens sein kann (Senat, BGHZ 163, 154 ff.). Soweit zur Be-\n\nwirtschaftung des gemeinschaftlichen Gebäudes und des Grundstücks der Ab-\n\nschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten erforderlich ist, erfolgt dies durch den \n\ninsoweit rechtsfähigen Verband, der aus den abgeschlossenen Verträgen be-\n\nrechtigt und verpflichtet wird. Gerichtliche Verfahren wegen Ansprüchen aus \n\nsolchen Verträgen sind von dem bzw. gegen den Verband anhängig zu ma-\n\nchen. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander sind die Ansprüche \n\nauf Erfüllung der regelmäßigen und besonderen Beiträge dem Verband zuge-\n\nordnet und daher von diesem gegenüber den Wohnungseigentümern gerichtlich \n\ngeltend zu machen. \n\n12 \n\nDer Verband ist jedoch weder Mitglied der Eigentümergemeinschaft noch \n\nMiteigentümer des Grundstücks. Unterlassungsansprüche aus dem Miteigen-\n\ntum an dem Grundstück stehen daher weder dem Verband zu, noch können sie \n\nohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer von dem \n\nVerband gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Senat, BGHZ 116, 332, 335; \n\nferner Wenzel, ZWE 2006, 2, 6; Briesemeister, ZWE 2006, 15; Demharter, NZM \n\n2006, 81, 82). Dem entspricht die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin durch \n\ndie Antragsteller. Ein den Verband ermächtigender Beschluss der Wohnungsei-\n\ngentümer, von der Antragsgegnerin gerichtlich zu verlangen, die Errichtung wei-\n\nterer Mobilfunkstationen auf dem Dach des Gebäudes zu unterlassen, ist nicht \n\ngetroffen. \n\n13 \n\n2. Der Antrag ist auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil die Antragstel-\n\nler im vorliegenden Verfahren durch ihren gemeinschaftlichen Bevollmächtigten, \n\neinen Rechtsanwalt, nicht wirksam vertreten wären. Der Bevollmächtigte der \n\nAntragsteller ist von der Verwalterin der Eigentümergemeinschaft beauftragt \n\nworden, die Interessen der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin ge-\n\nrichtlich geltend zu machen. Nach § 7 Abs. 3 des Verwaltervertrages vom \n\n22. August 2001 ist der Verwalter \"in gerichtlichen Verfahren ... ermächtigt, \n\nnach Genehmigung durch den Verwaltungsbeirat auch einen fachkundigen \n\nRechtsanwalt ... einzuschalten und Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung \n\neiner Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsstreits/Rechtsnachteils \n\nerforderlich sind\". Diese Regelung soll dem Verwalter in Angelegenheiten, die \n\nkeinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung dul-\n\nden, die Befugnis geben, die Ansprüche Wohnungseigentümer im Hinblick auf \n\nihre Mitberechtigung an dem Grundstück und dem Gebäude zu wahren. Hieran \n\nhat sich durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer-\n\ngemeinschaft in der Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2005, BGHZ 163, \n\n154 ff, nur insoweit etwas geändert, als die interessengerechte Auslegung der \n\nin dem Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und \n\nder Verwalterin (vgl. Abramenko, ZMR 2006, 6, 7) enthaltenen Bestimmung \n\nnunmehr dahin führt, dass der Verwalter in den genannten Fällen bevollmäch-\n\ntigt ist, die Ansprüche des Verbands in dessen Namen und die gemeinschafts-\n\nbezogenen Ansprüche aus dem Miteigentum im Namen der Wohnungseigen-\n\ntümer wahrzunehmen und hierzu einem Rechtsanwalt Untervollmacht zu ertei-\n\nlen. \n\n14 \n\nDie Voraussetzungen der Bestimmung liegen vor. Bei Antragstellung am \n\n6. Juli 2004 lag ein Eilbedürfnis vor. Die Montage weiterer Funkeinrichtungen \n\nauf dem Dach des Hauses durch die Antragsgegnerin stand unmittelbar bevor. \n\nDie Zustimmung des Verwaltungsbeirats mit der Beauftragung eines Rechts-\n\nanwalts zur Geltendmachung der hiergegen gerichteten Ansprüche der An-\n\ntragsteller gegen die Antragsgegnerin durch die Verwalterin ist am 15. Juni \n\n2004 erteilt worden. \n\n15 \n\n3. Die Entscheidung, ob eine Neuerrichtung oder - wie das Beschwerde-\n\ngericht meint - lediglich eine bauliche Änderung einer Funkfeststation vorliegt, \n\nhängt maßgeblich davon ab, was nach der Gemeinschaftsordnung unter einer \n\nsolchen Anlage zu verstehen ist. \n\n16 \n\nDie Gemeinschaftsordnung definiert eine Funkfeststation als Einrichtung, \n\ndie aus drei Bauteilen besteht, nämlich den Antennenträgern, der Antennenan-\n\nlage und der Versorgungseinheit. Daraus ergibt sich, dass jede Einheit, die \n\nüber diese Bauteile verfügt, nach dem Verständnis der Gemeinschaftsordnung \n\neine Funkfeststation darstellt. Ist ein Vorhaben daher - wie im vorliegenden \n\nFall - auf die Montage sämtlicher drei Komponenten gerichtet, so bedeutet dies \n\nkeine Erweiterung einer bestehenden, sondern die Errichtung einer weiteren \n\nAnlage. \n\n17 \n\nEin solches Recht gewährt § 22 GO der Antragsgegnerin nicht. Die Aus-\n\nlegung der Gemeinschaftsordnung, die der Senat als Gericht der sofortigen wei-\n\nteren Beschwerde selbst vornehmen kann (Senat, BGHZ 139, 288, 292; 157, \n\n322, 331; 160, 354, 361 f), ergibt, dass lediglich die Aufstellung einer einzigen \n\nFunkfeststation gestattet ist. \n\n18 \n\na) Bei der Auslegung einer in das Grundbuch eingetragenen Gemein-\n\nschaftsordnung ist - wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allge-\n\nmein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener \n\nSicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb \n\nder Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonde-\n\nren Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind \n\n(Senat, BGHZ 113, 374, 378; 121, 236, 239; 139, 288, 292; 156, 192, 197; 160, \n\n354, 362). Soweit die Gemeinschaftsordnung ein Sondernutzungsrecht ge-\n\nwährt, ist dies zwar hinsichtlich der örtlichen Situation der Fall, nicht jedoch hin-\n\nsichtlich der Entstehungsgeschichte der Ordnung und ihrer einzelnen Regelun-\n\ngen, soweit sich diese nicht aus dem Grundbuchinhalt ergeben (KG NJW-RR \n\n1989, 140; OLG Karlsruhe, ZMR 2001, 385, 386; KK-WEG/Elzer, § 3 Rdn. 38; \n\nKreuzer in Festschrift für Merle, S. 203, 206). \n\n19 \n\nBei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann den \n\nvon dem vorlegenden Gericht für wesentlich angesehenen Auslegungskriterien \n\nkeine Bedeutung beigemessen werden. Weder die Tatsache, dass bei Abfas-\n\nsung der Gemeinschaftsordnung bereits eine Funkfestanlage vorhanden war, \n\nnoch der Gesichtspunkt, dass eine spätere Änderung der Gemeinschaftsord-\n\nnung gescheitert ist, sind dem unbefangenen Betrachter bekannt oder für die-\n\nsen ohne weiteres erkennbar. Diese Umstände ergeben sich weder aus der \n\ntatsächlichen Situation noch aus dem Grundbuch. Sie müssen bei der gebote-\n\nnen Auslegung daher außer Betracht bleiben. Maßgeblich für die Entscheidung, \n\nob § 22 GO zur Errichtung mehrerer Mobilfunkanlagen berechtigt, sind vielmehr \n\nallein der Wortlaut, der Regelungszweck und die Systematik dieser Bestim-\n\nmung. \n\n20 \n\nb) Aus dem Wortlaut der Regelung allein lassen sich noch keine eindeu-\n\ntigen Erkenntnisse zu deren Auslegung gewinnen. Wie die Vorinstanzen zutref-\n\nfend ausgeführt haben, wird das Wort \"ein\" in der deutschen Sprache sowohl \n\nals Zahlwort als auch als unbestimmter Artikel gebraucht. Aus dem Regelungs-\n\nzweck und der Systematik des § 22 GO ergibt sich jedoch, dass die Bezeich-\n\nnung im vorliegenden Fall (jedenfalls auch) im Sinne eines Zahlworts zu verste-\n\nhen ist. \n\n21 \n\naa) Enthält eine Gemeinschaftsordnung eine dem § 22 GO entsprechen-\n\nde Vorschrift, so besteht deren Zweck maßgeblich darin, die widerstreitenden \n\nInteressen des jeweiligen Berechtigten einerseits und der übrigen Wohnungsei-\n\ngentümer andererseits im Hinblick auf die Nutzung des Dachs zu regeln. Ein \n\nRegelungsbedarf besteht dabei aus Sicht beider Seiten in zweierlei Hinsicht. \n\n22 \n\nSo ist es zunächst erforderlich, die Qualität der erlaubten Nutzung zu \n\nregeln und diese gegenüber unzulässigen anderen Gebrauchsformen abzu-\n\ngrenzen. Insoweit weist das Oberlandesgericht Köln zutreffend darauf hin, dass \n\ndurch die Erlaubnis zur Errichtung einer Funkfeststation eine Nutzung durch \n\nandere mögliche technische Einrichtungen ausgeschlossen werden soll. \n\n23 \n\nEntgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln verfolgt die Vor-\n\nschrift jedoch darüber hinaus noch ein weiteres Ziel. Aus Sicht der Beteiligten \n\nbesteht ein Regelungsbedarf im Allgemeinen nicht nur in qualitativer, sondern \n\nauch und erst recht in quantitativer Hinsicht. Die Anzahl der erlaubten Funkfest-\n\nstationen auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes ist nämlich für sämt-\n\nliche Beteiligten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Dabei stehen sich \n\ndie Interessen des jeweiligen Berechtigten und der übrigen Wohnungseigentü-\n\nmer gegenüber. Während der Berechtigte bei Errichtung mehrerer Anlagen hö-\n\nhere Mieteinnahmen von den Mobilfunkbetreibern erzielen wird, kann dies bei \n\nden Wohnungen der anderen Eigentümer zu einem gravierenden Wertverlust \n\nführen (vgl. Kniep, WuM 2002, 598, 600; Bobka, RDM-Informationsdienst für \n\nSachverständige 2003, 10, 16). Angesichts dieser widerstreitenden Interessen \n\nist davon auszugehen, dass die Bestimmung im Zweifel nicht nur zur Art, son-\n\ndern auch zum Umfang der erlaubten Nutzung eine Regelung herbeiführen soll. \n\n24 \n\nbb) Dieses Ergebnis wird durch die systematische Auslegung der Be-\n\nstimmung bestätigt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass die Ge-\n\nmeinschaftsordnung dem Berechtigten nicht nur die Errichtung einer Festfunk-\n\nstation, sondern auch deren Wiederaufbau gestattet. Für die gesonderte Be-\n\nnennung dieser Befugnis besteht nur dann ein Grund, wenn sich die Erlaubnis \n\nzur Errichtung einer Anlage auf ein einmaliges Ereignis bezieht. Anders ist die \n\nausdrückliche Gestattung des Wiederaufbaus nicht sinnvoll zu erklären. Wenn \n\ndie Errichtung von Funkfeststationen jederzeit in beliebiger Anzahl zulässig sein \n\nsoll, fehlt es an einem Bedürfnis, die Befugnis zum Wiederaufbau einer Anlage \n\nzu regeln. Die Regelung hat nur dann einen vernünftigen Gegenstand, wenn die \n\nin der Gemeinschaftsordnung enthaltene Berechtigung auf die Errichtung einer \n\neinzigen Anlage beschränkt ist. Nur in diesem Fall kann die Frage nach der Be-\n\nfugnis zur Wiedererrichtung der Anlage nach deren Zerstörung oder Beseiti-\n\ngung Bedeutung gewinnen. \n\nIV. \n\n25 \n\nDie Entscheidung über die Gerichtskosten der Beschwerderechtszüge \n\nfolgt aus § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, diese der An-\n\ntragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie unterlegen ist. Hingegen besteht kein An-\n\nlass, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz aus § 47 \n\nSatz 2 WEG abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kos-\n\nten selbst zu tragen haben. \n\n26 \n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Sie \n\norientiert sich an den nicht angegriffenen Wertfestsetzungen der Vorinstanzen. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 17.01.2005 - 1 T 15984/04 - \nOLG München, Entscheidung vom 23.01.2006 - 34 Wx 16/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/v-zb-17-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/v-zb-17-06","retrieved":"2026-07-10 20:26:16.738906+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-30/v-zb-17-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2006-03-30","dockets":["V ZB 17/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.03.2006 – V ZB 17/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/v-zb-17-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"WEG §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigen- tümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes \"eine Funkfeststation\" zu betreiben, führt nicht dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestat- tet wäre.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der\n\nBeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom\n\n17. Januar 2005 aufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluss des Amtsgerichts München vom 10. August 2004 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten der Rechtsmittel-\n\nverfahren. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDer Geschäftswert des Verfahrens beträgt 15.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WoEigG/47","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"47","label":"§ 47 WoEigG","mentions":2},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"WoEigG/15","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"15","label":"§ 15 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/43","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"43","label":"§ 43 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/45","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"45","label":"§ 45 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/48","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"48","label":"§ 48 WoEigG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG München I","court_id":null,"court_as_stated":"LG München I","date":"2005-01-17","docket":"1 T 15984/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG München","court_id":null,"court_as_stated":"OLG München","date":"2006-01-23","docket":"34 Wx 16/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-03-30","docket":"V ZB 17/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-03-30/v-zb-17-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/v-zb-17-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2006, 2187","basis":"cited_by_decisions","votes":13}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:26:16.738906+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}