{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__11-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"V ZB 11/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 11/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2006 \n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n459,59 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht Klage auf \n\nZahlung rückständiger Renten, auf deren künftige Zahlung sowie auf Lieferung \n\nund Übereignung von Brennholz erhoben. \n\nIn einem am Tage vor dem Verhandlungstermin eingereichten Schriftsatz \n\nhat sie mitgeteilt, die Parteien hätten sich dahin geeinigt, dass der Beklagte die \n\nZahlungsanträge anerkenne und die Klägerin den Anspruch auf Lieferung des \n\nBrennholzes nicht weiter verfolge. Die Abrede solle so umgesetzt werden, dass \n\n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ndie Klägerin den Antrag auf Lieferung des Holzes zurücknehme und wegen der \n\nZahlungsanträge den Erlass eines Versäumnisurteils beantrage. \n\nIn dem Termin ist die Klägerin entsprechend vorgegangen und hat gegen \n\nden nicht erschienenen Beklagten ein Versäumnisurteil erwirkt. \n\nIn dem Kostenfestsetzungsantrag hat sie u.a. unter Hinweis auf ein durch \n\nihren Rechtsanwalt am Tage vor dem Termin mit dem Beklagten geführtes Te-\n\nlefongespräch eine 1,2 Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 in Ansatz ge-\n\nbracht. Die Rechtspflegerin hat stattdessen eine 0,5 Terminsgebühr nach RVG-\n\nVV Nr. 3105 als entstanden anerkannt und festgesetzt. Die sofortige Beschwer-\n\nde der Klägerin gegen den Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Festsetzung einer Terminsgebühr nach \n\nRVG-VV Nr. 3104 weiter. \n\nII. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, es könne dahinstehen, ob entspre-\n\nchend der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses eine \n\nTerminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 angefallen sei. Eine solche Gebühr \n\nkönne jedenfalls nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. \n\nZPO sein. Das Kostenfestsetzungsverfahren bedürfe praktikabler Berech-\n\nnungsgrundlagen. Die Tatsachen, die für die Entstehung einer außergerichtli-\n\nchen Terminsgebühr entscheidend seien, ließen sich den Akten des gerichtli-\n\nchen Verfahrens jedoch nicht entnehmen. Die Kostenfestsetzung würde durch \n\ndie Einbeziehung solcher Gebühren erschwert und verlöre ihren Charakter als \n\nMittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten. \n\n7 \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n8 \n\nDer Bundesgerichtshof hat nach der Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\nentschieden, dass eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene \n\nTerminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden \n\nkann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes \n\nunstreitig sind (BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, Umdr. S. 4 \n\n– zur Veröffentlichung bestimmt). Das gilt dann, wenn der Gegner sich selbst \n\nüber solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im \n\nWege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (BGH, aaO). Ebenso \n\nist zu entscheiden, wenn – wie hier - der Gegner sich zu dem den Gebührentat-\n\nbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht er-\n\nklärt und dieser daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist. \n\n9 \n\nDas Gebot, unstreitiges Parteivorbringen zu berücksichtigen, folgt bereits \n\ndaraus, dass die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO den Verfahrens-\n\ngrundsätzen der Zivilprozessordnung unterliegt (Baronin von König, RPflgStud \n\n2006, 73, 76), was die Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO einschließt (Musielak/ \n\nWolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdn. 18). Die Möglichkeit, die Terminsgebühr für \n\naußergerichtliche Besprechungen im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz \n\nbringen zu können, entspricht zudem der von dem Gesetzgeber mit der Auswei-\n\ntung der Terminsgebühr auf außergerichtliche Besprechungen verfolgten Ab-\n\nsicht, in jeder Phase des Verfahrens anwaltliche Tätigkeiten zu fördern und zu \n\nhonorieren, die zu einer der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung \n\ndes Rechtsstreits beitragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2005, III ZB 42/05, NJW \n\n2006, 157, 158). Dem Rechtsanwalt sollte erspart bleiben, allein aus gebühren-\n\nrechtlichen Interessen einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, um \n\neine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr auszulösen (vgl. BT-Drucks. \n\n15/1971, S. 209). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Erstattung der Ter-\n\nminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren von einem nur durch die Gerichts-\n\nakte zu führenden Nachweis der Voraussetzungen des Gebührentatbestandes \n\nabhinge, was in der Regel nur durch die Protokollierung der Erörterung in einem \n\ngerichtlichen Termin erreicht werden könnte (Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, \n\n1927, 1932). \n\n10 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat – von \n\nseinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft, ob die Terminsgebühr nach \n\nRVG-VV Nr. 3104 gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergü-\n\ntungsverzeichnisses entstanden ist. Das ist indes zu bejahen. \n\n11 \n\nDiese Terminsgebühr entsteht für den Anwalt schon durch seine Mitwir-\n\nkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf Vermeidung \n\noder Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sind (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2006, \n\nII ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507). Nach dem unstreitigen Vorbringen ist hier \n\nam Tage vor dem Gerichtstermin zwischen den Parteien die Erledigung des \n\nanhängigen Rechtsstreits erörtert worden. Das Ergebnis der Besprechung ist \n\nfür das Entstehen der Gebühr ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 20. No-\n\nvember 2006, II ZB 6/06, aaO). \n\n12 \n\nDer Ansatz einer 1,2 Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 für eine au-\n\nßergerichtliche Besprechung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der \n\nnicht anwaltlich vertretene Beklagte vor dem Landgericht wegen des dort be-\n\nstehenden Anwaltszwangs (§ 78 Satz 1 ZPO) die Sache nicht selbst hätte ver-\n\ntreten und mit der Klägerin erörtern können. Für das Entstehen der Gebühr für \n\neine außergerichtliche Besprechung ist dies nicht ausschlaggebend, was sich \n\nschon daran zeigt, dass die Gebühr auch allein durch die Mitwirkung eines An-\n\nwalts an einer unmittelbar zwischen den Parteien geführten Besprechung ent-\n\nsteht (Göttlich/Mümmler/Reberg/Xanke, RVG, Terminsgebühr, Anm. 3.2). \n\n13 \n\n4. Der angefochtene Beschuss hat daher keinen Bestand. Die Sache ist \n\nindes nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n14 \n\nEine Gebühr ist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zu erstatten, wenn die \n\nden Gebührentatbestand verwirklichende Maßnahme zur zweckentsprechen-\n\nden Rechtsverfolgung erforderlich war. Auch die Bestimmung in § 91 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO, nach der die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechts-\n\nanwalts von dem unterlegenen Gegner stets zu erstatten sind, entbindet im \n\nKostenfestsetzungsverfahren nicht von der Prüfung, ob die die Gebühr auslö-\n\nsende Handlung des beauftragten Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden \n\nRechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 17. De-\n\nzember 2002, X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; 1325; OLG München JurBüro \n\n1973, 64; OLG Saarbrücken JurBüro 1993, 296; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, \n\n88; MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 24; Musielak/Wolst, ZPO, \n\n5. Aufl., § 91 Rdn. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 133). Nicht \n\nzu erstatten sind die Gebühren für solche Maßnahmen, die nicht der Förderung \n\ndes Prozesserfolges dienten und nur in Kenntnis der gesetzlichen Erstattungs-\n\npflicht des in der Hauptsache unterlegenen Prozessgegners vorgenommen \n\nwurden (vgl. Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdn. 48, 49). \n\n15 \n\nHier liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Besprechung mit dem Be-\n\nklagten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Ansprüche der \n\nKlägerin gedient haben, sondern allein im Gebühreninteresse des Rechtsan-\n\nwalts in Erwartung der Erstattungspflicht des Beklagten vorgenommen worden \n\nsein könnte. Dafür spricht, dass alle eingeklagten Ansprüche sich aus einer no-\n\ntariellen Urkunde ergaben, in der Klageschrift als einziger Grund für die gericht-\n\nliche Geltendmachung vorgetragen worden ist, dass wegen unregelmäßiger \n\nund nicht angepasster Rentenzahlungen eine Titulierung aus der Urkunde er-\n\nfolgen solle und der Beklagte die Ansprüche – jedenfalls nach Aktenlage – auch \n\nnicht bestritten hat. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, wie das Telefo-\n\nnat mit dem Beklagten einer Förderung der Interessen der Klägerin hätte dien-\n\nlich sein können und warum der angesichts der Passivität des Beklagten nahe \n\nliegende Weg einer kostengünstigen Titulierung sämtlicher mit der Klage ver-\n\nfolgten Ansprüche durch ein Versäumnisurteil nicht beschritten wurde. \n\n16 \n\nVor einer abschließenden Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der \n\nTerminsgebühr muss den Parteien jedoch noch Gelegenheit zur Stellungnahme \n\ndazu gegeben werden. \n\nIII. \n\n17 \n\nDie Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 4 O 254/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2005 - 8 W 586/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/v-zb-11-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-14/v-zb-11-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:14:11.696950+00:00"}}