{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_187-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"V ZB 187/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 D Ist ein für das Rechtsmittelgericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz bei dem mit der Sache befassten erstinstanzlichen Gericht eingereicht worden, darf der Rechtsanwalt auf dessen Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang auch dann vertrauen, wenn er seinen Fehler noch rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 187/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 D \n\nIst ein für das Rechtsmittelgericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz bei \ndem mit der Sache befassten erstinstanzlichen Gericht eingereicht worden, darf \nder Rechtsanwalt auf dessen Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang auch \ndann vertrauen, wenn er seinen Fehler noch rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt. \n\nBGH, Beschl. v. 28. Juni 2007 - V ZB 187/06 - OLG Dresden \n\n LG Chemnitz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. \n\nStresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober \n\n2006 aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n49.143,66 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte ist durch ein am 2. Dezember 2005 verkündetes Urteil \n\ndes Landgerichts zur Zahlung verurteilt worden. Mit einem an das Landge-\n\nricht gerichteten Schriftsatz vom 24. April 2006 legte der Prozessbevollmäch-\n\ntigte der Beklagten gegen das noch nicht zugestellte Urteil Berufung ein und \n\nbeantragte zugleich, ihm das Urteil kurzfristig zu übermitteln. Dies geschah \n\nam 2. Mai 2006. Den Schriftsatz vom 24. April 2006 leitete das Landgericht \n\nnicht an das Oberlandesgericht weiter. \n\n2 \n\nAm letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist fragte ein Mitarbeiter \n\ndes Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei dem Oberlandesgericht \n\nnach dem dortigen Aktenzeichen und erhielt die Mitteilung, dass eine Beru-\n\nfung in dieser Sache nicht registriert sei. Die Beklagte hat ihre rechtzeitig \n\neingegangene Berufungsbegründung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist verbunden. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-\n\nwiesen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nals unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nBeklagten. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte könne sich nicht darauf be-\n\nII. \n\nrufen, dass das Landgericht verpflichtet gewesen sei, die Berufungsschrift an \n\ndas Oberlandesgericht zu senden. Zwar müsse ein zuvor mit dem Verfahren \n\nbefasstes Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine \n\nRechtsmittelschrift an das zuständige Gericht weiterleiten. Hier gelte aber \n\netwas anderes, weil der Schriftsatz vom 24. April 2006 inhaltlich nicht nur für \n\ndas Oberlandesgericht, sondern auch für das Landgericht bestimmt gewesen \n\nsei. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten anlässlich der \n\nZustellung des Urteils am 2. Mai 2006 die falsche Adressierung der Beru-\n\nfungsschrift bemerken und die rechtzeitige Berufungseinlegung sicherstellen \n\nkönnen. Er habe auch damit rechnen müssen, dass das Landgericht den \n\nSchriftsatz vom 24. April 2006 durch die Urteilszustellung als beantwortet \n\nansehen und ihn deshalb nicht an das Oberlandesgericht weiterleiten würde. \n\nDer Prozessbevollmächtigte sei deshalb gehalten gewesen, innerhalb der bis \n\nzum 2. Juni 2006 laufenden Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht nach-\n\nzufragen, ob der Schriftsatz dort eingegangen sei. Da er dies unterlassen \n\nhabe, sei die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden der Beklagten versäumt \n\nworden. \n\n5 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 \n\nIII. \n\nAbs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch zulässig. Die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts, weil das Berufungsgericht die Anforderung an das, was \n\neine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch der Beklagten auf \n\nGewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem \n\nRechtsstaatsprinzip) verletzt hat (vgl. Senat, BGHZ 151, 221, 226). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\na) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die \n\nBeklagte die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt hat, weil die Einreichung \n\neiner Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht nicht fristwahrend \n\nwirkt und der Schriftsatz vom 24. April 2006 nicht innerhalb eines Monats seit \n\nZustellung des erstinstanzlichen Urteils an das Oberlandesgericht gelangt \n\nist. \n\n6 \n\n7 \n\n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nb) Der Beklagten ist auf ihren rechtzeitigen Antrag hin jedoch Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO). \n\naa) Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nzurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechts-\n\nsuchender darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Ge-\n\nricht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimm-\n\nten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht \n\nder Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das \n\nRechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet \n\nwerden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht \n\nbei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der \n\nPartei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewäh-\n\nren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE \n\n93, 99, 115; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, \n\n908; Beschl. v. 3. September 1998, IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171; \n\nBeschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschl. v. \n\n6. Juni 2005, II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 3. Juli 2006, II ZB \n\n24/05, NJW 2006, 3499). Hiernach durfte die Beklagte darauf vertrauen, \n\ndass ihre mehr als fünf Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem Land-\n\ngericht eingereichte Berufungsschrift an das Oberlandesgericht weitergeleitet \n\nwerden und dort rechtzeitig eingehen würde. \n\nbb) Die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten \n\ndes Sachverhalts rechtfertigen keine Abweichung von diesem Grundsatz. \n\n(1) Die Verpflichtung des Landgerichts, den Schriftsatz vom 24. April \n\n2006 an das Oberlandesgericht weiterzuleiten, entfiel entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil dieser neben der Berufungs-\n\neinlegung auch den - zutreffenderweise - an das Landgericht gerichteten \n\nAntrag enthielt, das erstinstanzliche Urteil zu übermitteln. Zwar durfte und \n\nmusste sich das Landgericht zunächst mit dem in seinen Zuständigkeitsbe-\n\nreich fallenden Antrag befassen. Da dieser in der Sache aber nur eine Erin-\n\nnerung an die Zustellung des verkündeten Urteils enthielt, also nichts erfor-\n\nderlich machte, was nicht ohnehin von Amts wegen zu geschehen hatte \n\n(§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hätte das Landgericht feststellen müssen, dass \n\nder Antrag die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Oberlandesgericht \n\nnicht hinderte. Aus diesem Grund und weil die Einlegung der Berufung \n\n- auch der äußeren Gestaltung nach - erkennbar das Hauptanliegen des \n\nSchriftsatzes war, musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch \n\nnicht damit rechnen, dass das Landgericht den Schriftsatz durch die nachfol-\n\ngende Zustellung des erstinstanzlichen Urteils als beantwortet ansehen wür-\n\nde. \n\n12 \n\nDie Weiterleitung an das Oberlandesgericht durfte, anders als das Be-\n\nrufungsgericht meint, nicht deshalb unterbleiben, weil der Schriftsatz, da er \n\ninhaltlich auch für das Landgericht bestimmt war, in die Akte des Landge-\n\nrichts gehörte. Der Schriftsatz hätte seine Eigenschaft als Aktenbestandteil \n\nnicht dadurch verloren, dass er an das Oberlandesgericht weitergereicht \n\nworden wäre, dieses anschließend die Akten des Landgerichts angefordert \n\nund den Schriftsatz dann in diese oder in einen neu anzulegenden Akten-\n\nband eingeheftet hätte. \n\n13 \n\n(2) Ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die falsche Adres-\n\nsierung der Berufungsschrift anlässlich der Zustellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils erkennen konnte oder tatsächlich erkannt hat, ist entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts unerheblich. Es trifft nicht zu, dass die Ver-\n\npflichtung eines Gerichts, eine Rechtsmittelschrift an das Rechtsmittelgericht \n\nweiterzuleiten, nur dann zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt, \n\nwenn die falsche Adressierung bis zum Fristablauf unbemerkt bleibt. Der \n\nRechtssuchende darf darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst ge-\n\nwesene Gericht den bei ihm eingegangenen, aber für das Rechtsmittelge-\n\nricht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterlei-\n\nten wird (BVerfGE 93, 99, 115). Wer darauf vertrauen darf, dass sein Fehler \n\nkorrigiert wird, darf dies auch und gerade dann tun, wenn er seinen Fehler \n\nbemerkt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, \n\ndass es, wenn eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäfts-\n\ngang erwartet werden konnte, ohne Bedeutung ist, ob die Partei oder ihr \n\nProzessbevollmächtigter die falsche Adressierung der Rechtsmittelschrift \n\nnoch rechtzeitig bemerkt hat und daher selbst in der Lage war, durch Einrei-\n\nchung einer neuen fehlerfreien Berufungsschrift die Frist auch auf anderem \n\nWeg zu wahren (Beschl. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908, \n\n909). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 02.12.2005 - 5 O 4791/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 30.10.2006 - 10 U 1270/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/v-zb-187-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/v-zb-187-06","retrieved":"2026-07-10 21:46:51.434750+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-28/v-zb-187-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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