{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_149-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"V ZB 149/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FreihEntzG § 3 Satz 2; FGG § 25, 27 a) Der nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Anordnung oder Verlängerung einer Abschiebehaft rechtswidrig war, kann nicht auf Verfahrensfehler gestützt werden, die bis zu dem erledigenden Er- eignis geheilt wurden oder durch die Beschwerdeentscheidung geheilt worden wä- ren. b) Ein in der fehlenden örtlichen Zuständigkeit liegender Verfahrensfehler wird durch eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls dann geheilt, wenn das tätig gewordene und das zuständige Gericht zum Bezirk des Beschwerdegerichts gehören.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 149/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2007 \n\nin der Abschiebehaftsache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nFreihEntzG § 3 Satz 2; \nFGG § 25, 27 \n\na) Der nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses gestellte Antrag auf Feststellung, \ndass die Anordnung oder Verlängerung einer Abschiebehaft rechtswidrig war, \nkann nicht auf Verfahrensfehler gestützt werden, die bis zu dem erledigenden Er-\neignis geheilt wurden oder durch die Beschwerdeentscheidung geheilt worden wä-\nren. \n\nb) Ein in der fehlenden örtlichen Zuständigkeit liegender Verfahrensfehler wird durch \neine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls dann geheilt, wenn das \ntätig gewordene und das zuständige Gericht zum Bezirk des Beschwerdegerichts \ngehören. \n\nBGH, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 149/06 - OLG München \n\nLG Nürnberg-Fürth \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht München zur Behand-\n\nlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDer Betroffene wurde am 17. Oktober 2000 aufgrund einer rechtskräfti-\n\ngen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Versto-\n\nßes gegen das Betäubungsmittelgesetz mit zunächst unbefristeter Wirkung aus \n\ndem Bundesgebiet ausgewiesen. Er reiste im Oktober 2003 freiwillig in die Tür-\n\nkei aus. Von dort betrieb er erfolglos die nachträgliche Befristung des Wieder-\n\neinreiseverbots. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitraum reiste er ohne \n\nErlaubnis mit einem gefälschten, auf andere Personalien lautenden türkischen \n\nReisepass erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am 30. Dezember 2005 fest-\n\ngenommen wurde. \n\n2 \n\nAuf Antrag der beteiligten Ausländerbehörde ordnete das Amtsgericht Er-\n\nlangen am 30. Dezember 2005 mit sofortiger Wirkung gegen den Betroffenen \n\ndie Abschiebehaft zur Sicherung seiner Abschiebung bis längstens zum \n\n30. März 2006 an, die in der Justizvollzugsanstalt N. vollzogen wurde. \n\nDas Amtsgericht Nürnberg hat am 28. März 2006 die Verlängerung der Ab-\n\nschiebehaft angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht \n\n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nam 22. Mai 2006 nach Anhördung des Betroffenen und seiner Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten zurückgewiesen. Der Betroffene ist am 23. Mai 2006 abgescho-\n\nben worden. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde beantragt er die Fest-\n\nstellung, dass die Verlängerung der Abschiebehaft durch das Amtsgericht Nürn-\n\nberg rechtswidrig war. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte das Rechts-\n\nmittel zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Ober-\n\nlandesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2006 (InfAuslR 2006, 333) gehindert \n\nund hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\nDie Vorlage ist nicht statthaft. Die Sache ist dem vorlegenden Gericht zur \n\nEntscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben \n\n1. Der Bundesgerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vor-\n\nlage nach § 28 Abs. 2 FGG zwar an die Auffassung des vorlegenden Gerichts \n\ngebunden, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die \n\nsofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; \n\nBeschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03 NJW 2004, 937, 938, insoweit in BGHZ \n\n157, 322, nicht abgedruckt). Auf der Grundlage des in dem Vorlagebeschluss \n\nmitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen \n\nBeurteilung des Falls prüft der Senat jedoch, ob eine Rechtsfrage entschei-\n\ndungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der im Verfah-\n\nren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen OLG \n\noder von einer Entscheidung des BGH beantworten will, für die dieselbe \n\nRechtsfrage ebenfalls erheblich war (Senat, BGHZ 156, 279, 284). Mithin kön-\n\nnen nur solche Entscheidungen herangezogen werden, die auf einer anderen \n\nBeurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dies setzt voraus, dass die strittige \n\n5 \n\n6 \n\nRechtsfrage in der Entscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend \n\nbeantwortet wurde und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (vgl. \n\nSenat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 26/04, NJW \n\n2004, 3339; Beschl. v. 29. September 2005, V ZB 107/05, NZM 2005, 952). \n\n2. An einer solchen Divergenz fehlt es hier. \n\na) Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Meinung, dass ein Verstoß \n\ndes Amtsgerichts gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht zu \n\nder Feststellung der Rechtswidrigkeit einer in der Sache zu Recht angeordne-\n\nten Abschiebehaft oder Haftverlängerung führe. An einer entsprechenden Ent-\n\nscheidung sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Olden-\n\nburg vom 28. Februar 2006 (InfAuslR 2006, 333) gehindert. Das ist nicht der \n\nFall. \n\n7 \n\nb) Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte zwar zu entscheiden, ob der \n\nVerstoß des Amtsgerichts gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit \n\nnach Erledigung der Abschiebehaft zur Feststellung von deren Rechtswidrigkeit \n\nführt. Es hat diese Frage auch bejaht und den Zuständigkeitsmangel als nach \n\nErledigung nicht heilbar angesehen. Zu diesem Ergebnis ist es aber deshalb \n\ngelangt, weil das bei der Haftverlängerung tätig gewordene Amtsgericht und \n\ndas zuständige Amtsgericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall nicht im \n\nselben Landgerichtsbezirk lagen und das für das tätig gewordene Amtsgericht \n\nals Beschwerdegericht zuständige Landgericht mangels örtlicher Zuständigkeit \n\nkeine eigene Entscheidung treffen konnte (InfAuslR 2006, 333, 334). \n\n8 \n\nc) Diese Besonderheit liegt hier aber gerade nicht vor. Sowohl das zu-\n\nständige Amtsgericht Erlangen als auch das tätig gewordene Amtsgericht \n\nNürnberg gehören nach Art. 4 Nr. 16 des bayerischen Gesetzes über die Orga-\n\nnisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (BayRS 300-2-2-J) zum \n\nBezirk des Beschwerdegerichts. In einer solchen Konstellation führt ein Verstoß \n\ndes Amtsgerichts gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht \n\nzur Rechtswidrigkeit der - in der Sache nicht zu beanstandenden - Haftanord-\n\nnung oder -verlängerung. \n\n9 \n\nd) Solche Verfahrensfehler rechtfertigen die Feststellung der Rechtswid-\n\nrigkeit einer sachlich gerechtfertigten Haftverlängerung nur, wenn sie bis zu \n\ndem erledigenden Ereignis nicht geheilt worden sind und auch nicht durch die \n\nEntscheidung über das gegebene Rechtsmittel geheilt worden wären. Der Fort-\n\nsetzungsfeststellungsantrag soll dem Betroffenen nämlich nur die Möglichkeit \n\nverschaffen, diesen Rechtsbehelf im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes \n\nund zur Wahrung seines Rehabilitierungsinteresses auszuschöpfen. Er soll ihm \n\naber keinen zusätzlichen Rechtsschutz eröffnen, der ihm ohne die Erledigung \n\nnicht zustand. Hier hatte der Betroffene Beschwerde gegen die Haftverlänge-\n\nrung eingelegt und eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über diese Be-\n\nschwerde erreicht. Durch die Abschiebung ist ihm die Möglichkeit entgangen, \n\nmit einer sofortigen weiteren Beschwerde die Aufhebung des Haftbefehls zu \n\nerreichen. Deshalb ist die Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung nur festzustel-\n\nlen, wenn der Betroffene mit diesem Rechtsmittel eine Aufhebung der Be-\n\nschwerdeentscheidung und der Haftverlängerung hätte erreichen können. Dafür \n\nkommt es nach § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 27 Abs. 1 FGG nicht darauf an, ob \n\ndem Amtsgericht bei der Anordnung Verfahrensfehler unterlaufen sind, sondern \n\ndarauf, ob das Beschwerdegericht aufgrund solcher Fehler die Haftverlänge-\n\nrung aus Rechtsgründen hätte aufheben müssen. \n\n10 \n\ne) Das ist bei einem Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit jedenfalls \n\nin der hier vorliegenden Konstellation, in der das zuständige und das tätig ge-\n\nwordene Amtsgericht zum Bezirk desselben Beschwerdegerichts gehören, nicht \n\nder Fall. Das Beschwerdegericht tritt nämlich in den Grenzen der Beschwerde \n\nals Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts. Das hat zur \n\nFolge, dass Fehler des erstinstanzlichen Gerichts grundsätzlich nicht zur Auf-\n\nhebung seiner Entscheidung und zu einer - in Fällen wie dem vorliegenden \n\nnicht mehr möglichen - Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht, son-\n\ndern dazu führen, dass das Beschwerdegericht selbst die sachlich gebotene \n\nEntscheidung trifft. Zu einer solchen eigenen Sachentscheidung ist es auch \n\ndann berechtigt, wenn im Einzelfall im Hinblick auf einen Verfahrensfehler aus-\n\nnahmsweise die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das erstin-\n\nstanzliche Gericht (dazu: BayObLG NJW-RR 2002, 679, 680 und 1086; OLG \n\nZweibrücken NJW-RR 1993, 649; KG OLGZ 1982, 394, 398; Bassenge/Roth, \n\nFGG, 11. Aufl. § 25 Rn. 11; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 25 Rdn. 8; Kei-\n\ndel/Kuntze/Winkler/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 25 Rdn. 21; von Schuck-\n\nmann/Sonnenfeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 23) gegeben sein \n\nsollten (BayObLG WE 1995, 32). \n\n11 \n\nf) Hiervon geht auch das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem von \n\ndem vorlegenden Gericht angeführten Beschluss aus (InfAuslR 2006, 333, \n\n334). Damit fehlt es an einer Divergenz. \n\nKrüger \n\nKlein \n\n Lemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\n Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.05.2006 - 18 T 2729/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 19.09.2006 - 34 Wx 80/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/v-zb-149-06","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/v-zb-149-06","retrieved":"2026-07-10 21:29:32.563898+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-08/v-zb-149-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2007-03-08","dockets":["V ZB 149/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_149-06","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.03.2007 – V ZB 149/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/v-zb-149-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"FreihEntzG § 3 Satz 2; FGG § 25, 27 a) Der nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Anordnung oder Verlängerung einer Abschiebehaft rechtswidrig war, kann nicht auf Verfahrensfehler gestützt werden, die bis zu dem erledigenden Er- eignis geheilt wurden oder durch die Beschwerdeentscheidung geheilt worden wä- ren. b) Ein in der fehlenden örtlichen Zuständigkeit liegender Verfahrensfehler wird durch eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls dann geheilt, wenn das tätig gewordene und das zuständige Gericht zum Bezirk des Beschwerdegerichts gehören.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zur Behand-\n\nlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Nürnberg-Fürth","court_id":null,"court_as_stated":"LG Nürnberg-Fürth","date":"2006-05-22","docket":"18 T 2729/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG München","court_id":null,"court_as_stated":"OLG München","date":"2006-09-19","docket":"34 Wx 80/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-03-08","docket":"V ZB 149/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-03-08/v-zb-149-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/v-zb-149-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2007, 1569","basis":"cited_by_decisions","votes":8}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:29:32.563898+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}