{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_139-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"V ZB 139/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 139/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. März 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Ansbach vom 8. August 2006, AZ: 4 T 452/06, wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens beträgt 145.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin \n\naus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld an einer Wohnungs-\n\neigentumseinheit (9/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück L. straße in \n\nA. verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung). In einem \n\nweiteren Verfahren betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen den \n\nEhemann der Schuldnerin – seinerseits Schuldner (Parallelsache V ZB 138/06) \n\n– aus einer Grundschuld an der Teileigentumseinheit (1/10 Miteigentumsanteil \n\nan dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem \n\nPlanungsbüro). Das 6.477 m² große Grundstück ist bebaut und wird als Pla-\n\nnungsbüro, zu Wohnzwecken und zur Haltung von Raubtieren genutzt. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht ordnete in beiden Verfahren die Zwangsversteigerung \n\nan. Es setzte den Verkehrswert nach eingeholten Gutachten sowohl für das \n\nWohnungseigentum als auch für das Teileigentum auf jeweils 230.000 € fest \n\nund bestimmte in beiden Verfahren Termin auf den 24. März 2006, 8:30 Uhr. \n\nDas Wohnungseigentum wurde in der veröffentlichten Terminsbestimmung \n\n- wie folgt - beschrieben: \n\n„… im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts A. , von \nB. , Band , Blatt , eingetragene 9/10 Miteigen-\ntumsanteil an dem Grundstück \nL. str. ; \nFlst. \n\nWohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, \n\nGebäude- und Freifläche, Waldfläche zu 0,6477 ha \nverbunden mit dem Sondereigentum \nan der Wohnung im Privatwohngebäude. \n\nIm Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 2 \n(lt. Schätzgutachten: ‚Erdgeschosswohnung, \nAppartement im Dachgeschoss, Tiergehege etc.’). \n\nSondernutzungsrechte wurden bestellt…“ \n\n3 \n\nBeide Verfahren wurden am Terminstag zeitgleich von demselben \n\nRechtspfleger aufgerufen. Als Vertreter der Gläubigerin und der B. \n\nerschien A. L. unter Vorlage einer Vollmacht. Die \n\nBietzeit begann jeweils um 8:54 Uhr und endete jeweils um 9:36 Uhr. In beiden \n\nVerfahren war der Ersteher einziger Bieter mit dem Gebot von jeweils \n\n145.000 €. A. L. beantragte, die Gebote nur gegen Sicherheitsleistung \n\nzuzulassen. Das Vollstreckungsgericht entschied antragsgemäß, woraufhin der \n\nErsteher jeweils eine Sicherheit in Höhe von 23.000 € durch Übergabe von \n\nBargeld leistete. In beiden Verfahren erhielt er den Zuschlag. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin zurück-\n\ngewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer von dem Landgericht \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des Zuschlags \n\nerreichen möchte. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht meint, dem Ersteher sei zu Recht der Zuschlag \n\nerteilt worden. Ein Zuschlagsversagungsgrund ergebe sich nicht aus der \n\nFassung der Terminsbestimmung, da das zu versteigernde Wohnungseigentum \n\nhinreichend beschrieben worden sei. Die Mindestbietzeit sei nach dem Protokoll \n\nnicht unterschritten worden. Die zeitgleiche Versteigerung des Teileigentums \n\nund des Wohnungseigentums habe keine Unterbrechung der Bietzeit zur Folge \n\ngehabt. Ein Zuschlagsversagungsgrund folge auch nicht daraus, dass zeitgleich \n\nVersteigerungstermine in zwei Verfahren abgehalten wurden. Es bestehe ein \n\nenger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang des Teileigentums und \n\ndes Wohnungseigentums, wobei das Gesamtobjekt hinsichtlich seiner \n\nRaumaufteilung und der Leitungsnetze besonders stark ineinander greife. Ein \n\nmöglichst hoher Versteigerungserlös habe am ehesten durch gleichzeitige \n\nVersteigerungstermine erreicht werden können. Ein Zuschlagsversagungsgrund \n\nsei schließlich nicht \n\nim Zusammenhang mit der Bevollmächtigung des \n\nTerminsvertreters der Gläubigerin festzustellen, dessen Vollmacht nicht der \n\nnotariellen Form bedurft habe. \n\nIII. \n\n6 \n\nDie gemäß § 96 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO \n\nstatthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die \n\nEntscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung \n\nstand. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass ein \n\nRechtspfleger zur gleichen Zeit mehrere Versteigerungen durchführen kann und \n\nsich allein daraus kein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 \n\nZVG ergibt. \n\na) Die Zulässigkeit einer zeitgleichen Durchführung mehrerer Zwangs-\n\nversteigerungen, die nicht nach § 18 ZVG zu einem Verfahren verbunden sind, \n\nist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. \n\naa) Einige Gerichte (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023; LG Hildes-\n\nheim Rpfleger 1986, 311; LG Bremen Rpfleger 1988, 373) und ein Teil des \n\nSchrifttums (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 1; Steiner/Riedel, Zwangs-\n\nversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., § 73 ZVG Rdn. 2; Mohrbut-\n\nter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, \n\n6. Aufl., Anm. 4 zu 99; Drischler, KTS 1985, 31; Bischoff, Rpfleger 1988, 374) \n\nerachten zeitgleich durchgeführte Versteigerungen für zulässig, über deren \n\nZweckmäßigkeit der Rechtspfleger im Rahmen des ihm zustehenden Ermes-\n\nsens zu entscheiden habe. Ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen \n\ndieser Verfahrensweise wird nur in Ausnahmefällen bejaht, wenn die Vielzahl \n\nder in einem Termin durchgeführten Versteigerungen bei den Beteiligten oder \n\nden Bietinteressenten zu einer Verwirrung führt, die sie daran hindert, ihre \n\nRechte und Interessen im Termin sachgerecht wahrzunehmen. \n\n10 \n\nbb) Nach anderer Auffassung ist eine gleichzeitige Durchführung mehre-\n\nrer Versteigerungen nur ausnahmsweise für örtlich und wirtschaftlich zusam-\n\nmenhängende Grundstücke oder Grundstücksbruchteile im Interesse der Er-\n\nzielung eines besseren Versteigerungsergebnisses zulässig, wenn eine Verbin-\n\ndung der Verfahren gemäß § 18 ZVG nicht möglich ist (LG Osnabrück Rpfleger \n\n1987, 471; Zeller/Stöber, ZVG, 11. Aufl., § 73 Rdn. 2.7; Storz in Stei-\n\nner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsver-\n\nwaltung, 9. Aufl., § 73 Rdn. 14; Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, \n\nZVG, 12. Aufl., § 73 Rdn. 3; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, \n\nZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rdn. 11.652; Böttcher, ZVG, \n\n4. Aufl., § 66 Rdn. 11; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; Schiffhauer, \n\nRpfleger 1986, 311, 312; Meyer-Stolte, Rpfleger 1987, 169; Büchmann, ZIP \n\n1988, 825). \n\n11 \n\ncc) Dem steht schließlich die Auffassung gegenüber, nach der die Ver-\n\nsteigerung von mehreren Objekten durch den Rechtspfleger zur selben Zeit mit \n\ndem Zwangsversteigerungsgesetz unvereinbar ist, wenn die Verfahren nicht \n\nnach § 18 ZVG verbunden sind (so OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 1468; OLG \n\nKöln NJW-RR 1987, 636 [die Zulässigkeit bei zusammengehörigen Objekten \n\nallerdings offen lassend]; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-\n\nwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 164; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 66 Rdn. 10.1; \n\nSchneider, EWiR § 83 ZVG 1/87, 307; ders. EWiR § 83 ZVG 2/87, 1147). \n\n12 \n\nb) Zwischen den beiden erst genannten Rechtsauffassungen bedarf es \n\nhier keiner Entscheidung. Die zeitgleiche Versteigerung war nach den Feststel-\n\nlungen im angefochtenen Beschluss auch dann statthaft, wenn man dieses \n\nVerfahren nur für örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz \n\nfür zulässig erachtet. Das Beschwerdegericht hat eine solche örtliche und \n\nwirtschaftliche Verbindung zwischen der Wohnungseigentumseinheit der \n\nSchuldnerin und der zeitgleich versteigerten Teileigentumseinheit ihres Ehe-\n\nmannes festgestellt, die beide funktionell verbunden sind und zusammen ein \n\nGrundstück in Anspruch nehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen diese \n\nFeststellungen eine Verfahrensrüge unter Hinweis auf die unterschiedliche \n\nNutzung erhebt, ist diese schon deshalb unbegründet, weil sie nicht vom Be-\n\nschwerdegericht übergangenen Vortrag aufzeigt, sondern allein die tatrichter-\n\nliche Würdigung der tatsächlichen Umstände durch ihre eigene ersetzen \n\nmöchte. \n\n13 \n\nc) Der Auffassung, auf die sich die Rechtsbeschwerde vor allem stützt, \n\nnach der die Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem Termin, sofern \n\ndiese nicht in demselben Verfahren nach § 18 ZVG erfolgt, ausnahmslos unzu-\n\nlässig sein soll, tritt der Senat dagegen nicht bei. \n\n14 \n\naa) Das Zwangsversteigerungsgesetz untersagt die zeitgleiche Ver-\n\nsteigerung mehrerer Grundstücke nicht. Die einschlägigen Vorschriften zur Be-\n\nstimmung des Versteigerungstermins (§§ 35 bis 43 ZVG) und zu dessen Ablauf \n\n(§§ 66 bis 78 ZVG) knüpfen zwar an den Grundsatz an, dass jeweils ein \n\nGrundstück Gegenstand der Versteigerung ist. Die Anforderungen, die das \n\nGesetz an eine ordnungsgemäße Terminierung, die Bekanntmachungen vor \n\ndem Beginn der Bietzeit, die Durchführung der Versteigerung und die Ver-\n\nhandlung über den Zuschlag stellt, sind indes allesamt auch dann zu erfüllen, \n\nwenn der zuständige Rechtspfleger zeitgleich mehrere Versteigerungen durch-\n\nführt. Das gilt auch für die Einhaltung der Mindestbietzeit von 30 Minuten nach \n\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG (dazu unten unter 2). \n\n15 \n\nbb) Ein Verbot zeitgleicher Versteigerung in mehreren Verfahren lässt \n\nsich auch nicht mit § 18 ZVG begründen. § 18 ZVG ist keine geeignete Grund-\n\nlage für den Umkehrschluss, dass die zeitgleiche Versteigerung mehrerer \n\nGrundstücke ausschließlich in den nach § 18 ZVG verbundenen Verfahren \n\nzulässig ist (so aber OLG Köln NJW-RR 1987, 636; OLG Oldenburg NJW-RR \n\n1988, 1468). Die Vorschrift hat eine andere Frage zum Gegenstand als die der \n\nZulässigkeit gleichzeitig durchgeführter Versteigerungen verschiedener Grund-\n\nstücke in im Übrigen selbständigen Verfahren. \n\n16 \n\n§ 18 ZVG benennt die Voraussetzungen für die Verbindung oder die \n\nTrennung von Zwangsversteigerungsverfahren, über die das Vollstreckungs-\n\ngericht sodann nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 4. Juli 1991, IX ARZ 7/91, in juris veröffentlicht; OLG Hamm WM \n\n1990, 118). Gesetze, welche die Voraussetzungen für eine Verbindung von \n\nVerfahren regeln, bestimmen indes nicht, wie zu terminieren ist (zutreffend \n\nBüchmann, ZIP 1988, 825, 827). So steht auch im Erkenntnisverfahren die \n\nVorschrift über die Prozessverbindung (§ 147 ZPO) einer Terminierung und \n\nzeitgleichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1956, \n\nI ZR 82/55, NJW 1957, 183, 184). \n\n17 \n\n(2) Die zeitgleichen Versteigerungen mehrerer Grundstücke in dem-\n\nselben Verfahren oder in nicht verbundenen Verfahren führen auch zu ganz \n\nunterschiedlichen Rechtsfolgen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023, \n\n1024). Nur bei einer Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG sind Gesamt- und \n\nGruppenausgebote nach § 63 ZVG möglich. Außerdem führt dann die Deckung \n\ndes Anspruchs aus einem Einzelausgebot nach § 76 ZVG zu einer Verfahrens-\n\neinstellung für die übrigen Grundstücke (dazu Muth, Rpfleger 1993, 268, 269). \n\nBei einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot wird der Erlös nach § 112 ZVG \n\ngrundsätzlich nach den Werten der versteigerten Grundstücke verteilt. Bei der \n\nnur zeitgleichen Versteigerung bleibt es dagegen bei den Grundsätzen der \n\nEinzelversteigerung. Die Rechtsfolgen sind bei einer gleichzeitigen Verstei-\n\ngerung keine anderen als bei einer Versteigerung in zwei nacheinander fol-\n\ngenden Terminen. \n\n18 \n\ncc) Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke widerspricht \n\n- jedenfalls im Regelfall - auch nicht den Anforderungen an eine faire Ver-\n\nfahrensgestaltung, die sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG \n\nfür das Verfahrensrecht ergeben (BVerfGE 46, 325, 334 f.; 51, 150, 156). Das \n\nVollstreckungsgericht muss bei der Anwendung des Verfahrensrechts zwar \n\ndarauf bedacht sein, unverhältnismäßige und durch das wirtschaftliche Inter-\n\nesse des Gläubigers nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum des \n\nSchuldners sowie in Rechte Dritter zu vermeiden (Senat, Beschl. v. 5. Oktober \n\n2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2318). Ein solcher Eingriff ergibt sich jedoch \n\nnicht schon daraus, dass mehrere Grundstücke zur selben Bietzeit versteigert \n\nwerden. \n\n19 \n\nDie Oberlandesgerichte Köln (NJW-RR 1987, 636) und Oldenburg (NJW-\n\nRR 1988, 1468, 1469) stehen allerdings auf dem Standpunkt, dass gleichzeitig \n\ndurchgeführte Versteigerungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an \n\neine faire Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht mehr genügten und zu \n\neinem Verstoß gegen das Grundrecht der Beteiligten auf rechtliches Gehör \n\nführten. Der Rechtspfleger könne bei gleichzeitig durchgeführten Ver-\n\nsteigerungen, wenn in einem der Verfahren unvorhersehbare Schwierigkeiten \n\naufträten, seine Aufmerksamkeit deswegen nicht mehr auf die anderen Ver-\n\nfahren richten. Für die Beteiligten wie für die Bietinteressenten sei bei zeit-\n\ngleicher Versteigerung oft ebenfalls nicht mehr zu erkennen, welche Hinweise \n\ndes Gerichts dann gerade das sie interessierende Grundstück beträfen. \n\n20 \n\nDas mag in Einzelfällen zutreffen und den Rechtspfleger dann dazu ver-\n\npflichten, mehrere kompliziert werdende Sachen nicht zur selben Zeit durchzu-\n\nführen oder - wenn solche Schwierigkeiten in einem Termin auftreten - einzelne \n\nVerfahren zu unterbrechen und die Versteigerungen dann nacheinander zu \n\nerledigen. Gegen ein allgemeines Verbot gleichzeitig durchgeführter Verstei-\n\ngerungen spricht indes schon die Erwägung, dass die Anforderungen in Bezug \n\nauf eine faire Verfahrensgestaltung und an das den Beteiligten zu gewährende \n\nrechtliche Gehör hier nicht höher, sondern niedriger sind als bei der nach §§ 18, \n\n63 ZVG zulässigen Mehrfachversteigerung in demselben Verfahren (OLG \n\nDüsseldorf NJW-RR 1989, 1023; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; \n\nBüchmann, ZIP 1988, 825, 827). In einem nach § 18 ZVG verbundenen Ver-\n\nfahren können die Grundstücke gleichzeitig einzeln, insgesamt und auch in \n\nGruppen ausgeboten werden, was auch die übliche Verfahrenspraxis ist (Stö-\n\nber, aaO, § 63 Rdn. 5.1; Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, \n\naaO, § 63 Rdn. 25). Das führt indes zu einer erheblichen Komplizierung des \n\nAblaufs der Versteigerung, weil dann die Erhöhung des geringsten Gebotes \n\nnach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG bei dem Gesamtausgebot durch die auf die \n\nEinzelausgebote abgegebenen Gebote, das Verhältnis zwischen dem Gesamt-\n\nmeistgebot und den Einzelgeboten nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG sowie das \n\nErfordernis einer Einstellung des Verfahrens nach einer Deckung aus einem \n\nEinzelausgebot nach § 76 ZVG von dem Vollstreckungsgericht, den Beteiligten \n\nund den Bietinteressenten im Auge zu behalten sind. Der Gesetzgeber hat \n\njedoch solche Nachteile im Hinblick darauf hingenommen, dass durch die ge-\n\nmeinsame Versteigerung und einen dabei eher möglichen Erhalt der wirt-\n\nschaftlichen Einheit des Objekts ein besseres Versteigerungsergebnis erstrebt \n\nwerden kann (Denkschrift zum Gesetzentwurf des ZVG, abgedruckt in \n\nHahn/Mugdan, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5 \n\n[1897], \n\nS. 49 f.). \n\n21 \n\nDie gleichzeitige Terminierung und Versteigerung führt in der Regel zu \n\ngeringeren Komplikationen als ein gemeinsames Verfahren, kann jedoch bei \n\nden örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken die Aussicht \n\nauf ein annehmbares Versteigerungsergebnis verbessern, weil sie an den \n\nGrundstücken insgesamt interessierte Bieter anlockt, die sonst der Versteige-\n\nrung fern geblieben wären (Bischoff, Rpfleger 1988, 374). Ein solches Ver-\n\nfahren trägt damit tendenziell eher dazu bei, unverhältnismäßige, auch durch \n\ndas Gläubigerinteresse nicht mehr gedeckte Eingriffe durch zu geringe Verstei-\n\ngerungserlöse zu vermeiden (dazu: Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; \n\nSchiffhauer, Rpfleger 1986, 311; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungs-\n\nverfahrens, 9. Aufl., S. 373). Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, solche \n\nBieter hielten sich wegen der Gefahr, den Zuschlag nur auf ein, insbesondere \n\ndas nicht gewünschte Grundstück zu erhalten, bei der Gebotsabgabe eher \n\nzurück, spricht nicht gegen die Zulässigkeit gleichzeitiger Versteigerungen, da \n\neine solche Zurückhaltung bei der Abgabe von Geboten in der Selbständigkeit \n\nder Ausgebote, nicht in deren zeitlicher Abfolge (ob gleichzeitig oder nach-\n\neinander) begründet wäre. \n\n22 \n\nDafür, dass die Gleichzeitigkeit der Versteigerungen der Wohnungs-\n\neigentumseinheit der Schuldnerin und der Teileigentumseinheit ihres Ehe-\n\nmannes hier die Beteiligten überfordert hätte, ist weder etwas vorgetragen noch \n\nersichtlich. \n\n23 \n\n2. Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht einen Zuschlagsversa-\n\ngungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG wegen Nichteinhaltung der in § 73 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZVG bestimmten Mindestbietzeit von 30 Minuten verneint. \n\n24 \n\na) Die Auswertung des Terminsprotokolls in dieser Sache ergibt, dass \n\ndas Vollstreckungsgericht um 8:54 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert \n\nund um 9:36 Uhr den Schluss der Versteigerung bekannt gegeben hat. Eine \n\nUnterbrechung ist im Protokoll nicht ausgewiesen. Danach ist die Mindest-\n\nbietzeit eingehalten worden. \n\n25 \n\nb) Die Berücksichtigung in diesem Verfahren nicht protokollierter Vor-\n\ngänge durch das in einem anderen Verfahren durchgeführte Bietgeschäft, auf \n\ndie sich die Rechtsbeschwerde stützt, wird für die Entscheidung über eine \n\nZuschlagsbeschwerde durch § 80 ZVG ausgeschlossen. Maßgebend für die \n\nZuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das \n\n26 \n\n27 \n\ntatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (vgl. Böttcher, aaO, § 80 \n\nRdn. 1; RGZ 142, 383, 387). \n\nAber selbst wenn man dies anders sähe, wäre die Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\naa) Die Mindestbietzeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlängert sich \n\nnicht schon, wenn mehrere Grundstücke in verschiedenen Verfahren zeitgleich \n\nzur Versteigerung ausgeboten werden. Sie muss allerdings in jedem Verfahren \n\ngewahrt sein. \n\n28 \n\nDie gesetzliche Mindestbietzeit ist eingehalten, wenn zwischen der Auf-\n\nforderung zur Abgabe von Geboten nach § 66 Abs. 2 ZVG und der Verkündung \n\ndes Schlusses der Versteigerung ein Zeitraum von wenigstens 30 Minuten liegt, \n\nin dem auf jedes der ausgebotenen Grundstücke geboten werden kann. Dafür \n\nist es erforderlich, dass der die Versteigerung durchführende Rechtspfleger \n\nwährend der Mindestbietzeit in dem Raum, in dem die Versteigerung stattfindet, \n\nzugegen und zur Entgegennahme von Geboten auf jedes der Grundstücke \n\nbereit ist (RGZ 142, 383, 385; 154, 397, 399), was hier nach den Protokollen in \n\nbeiden Verfahren für mehr als 30 Minuten der Fall war. \n\n29 \n\nbb) Die Versteigerung wurde nicht dadurch unterbrochen, dass auch in \n\ndem zeitgleich durchgeführten Versteigerungsverfahren über das Teileigentum \n\ndes Ehemannes ein Gebot abgegeben und für dieses ebenfalls auf Verlangen \n\nSicherheit geleistet wurde. \n\n30 \n\nNach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum führt allerdings jedes \n\nBietgeschäft in dem anderen zeitgleich durchgeführten Verfahren zu einer Un-\n\nterbrechung der Bietzeit, weil der Rechtspfleger in dieser Zeit durch das andere \n\nVerfahren in Anspruch genommen ist (Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Ger-\n\nhardt/Muth, aaO, § 73 Rdn. 3; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 257; Hintzen \n\naaO, Rdn. 11.652). Die von dem Beschwerdegericht vertretene gegenteilige \n\nAuffassung, dass die Entgegennahme und die Verhandlung über Gebote in \n\neiner anderen Sache die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtspflegers zum \n\nEmpfang von Geboten nicht ausschließt und eine Unterbrechung der Bietzeit \n\ngegebenenfalls von den Beteiligten beantragt werden muss, was hier nicht ge-\n\nschehen ist, wird nur vereinzelt vertreten (vgl. LG Hildesheim Rpfleger 1986, \n\n311; AG Düsseldorf Rpfleger 1989, 420). \n\n31 \n\nWem zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist eine \n\nUnterbrechung der Bietzeit durch das in dem anderen Verfahren abgegebene \n\nGebot schon deshalb nicht eingetreten, weil \n\nin den beiden zeitgleich \n\ndurchgeführten Versteigerungen nur zwei inhaltsgleiche Gebote von dem \n\nErsteher abgegeben wurden und daher beide Versteigerungen durch diese \n\nGebote in gleicher Weise betroffen waren. Eine Zuordnung der auf die \n\nEntgegennahmen der Gebote und ein etwaiges Verhandeln über die \n\nSicherheitsleistung entfallenen Zeit zu dem einen oder dem anderen Verfahren \n\nist nicht möglich, was die Annahme ausschließt, dass die Bietzeit durch das auf \n\nden anderen Versteigerungsgegenstand abgegebene Gebot unterbrochen \n\nwurde. \n\n32 \n\n33 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung hält auch den weiteren Angriffen der \n\nRechtsbeschwerde stand. \n\na) Ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 \n\ni.V.m. § 43 \n\nAbs. 1 ZVG besteht nicht. Das zu versteigernde Wohnungseigentum ist in der \n\nTerminsbestimmung gem. § 37 Nr. 1 ZVG bezeichnet worden. \n\n34 \n\nDiese Norm bestimmt allein, dass das Grundstück zu bezeichnen ist, legt \n\ndie Einzelheiten jedoch nicht fest. Die dabei einzuhaltenden Anforderungen \n\nergeben sich aus den beiden Zwecken der Terminsbestimmung: denjenigen, \n\nderen Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die \n\nWahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren zu ermöglichen und etwaige Biet-\n\ninteressenten auf die Zwangsversteigerung aufmerksam zu machen (Denk-\n\nschrift zum Gesetzentwurf des ZVG, aaO, S. 43; OLG Hamm Rpfleger 1991, \n\n71, 72; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 225; OLG Nürnberg Rpfleger 2006, \n\n215). \n\n35 \n\naa) Die Terminsbestimmung muss danach das zu versteigernde Grund-\n\nstück so bezeichnen, dass für die Beteiligten wie für einen Dritten eindeutig \n\nerkennbar ist, auf welches Grundstück sich die Bekanntmachung der Verstei-\n\ngerung bezieht (RGZ 57, 200, 203; OLG Hamm Rpfleger 1991, 71, 72; OLG \n\nDüsseldorf Rpfleger 1997, 225). Dem ist hier genügt worden, da die Be-\n\nzeichnung in der Terminsbestimmung die sichere Identifizierung des Verstei-\n\ngerungsgegenstandes ermöglicht. Dafür bedarf es weiterer Angaben etwa zur \n\nnäheren Beschaffenheit des Objektes und zur Größe des Sondereigentums \n\nentgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, da solche Informationen \n\nnicht für die Identifizierung der zu versteigernden Immobilie, sondern allenfalls \n\nfür die Beurteilung ihres Wertes erforderlich sind. \n\n36 \n\nbb) Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht ist bei der Bezeichnung \n\neines gewerblich oder gemischt genutzten Grundstücks auch ein Hinweis auf \n\ndie Nutzungsart aufzunehmen. Das wird mit dem Zweck der Terminsbestim-\n\nmung begründet, bei einem möglichst großen Kreis ein Bietinteresse zu wecken \n\n(OLG Hamm in std. Rspr: Rpfleger 1991, 71, 72; 1992, 122; 1997, 226; 2000, \n\n172; OLG Köln InVo 1996, 24; OLG Koblenz RPfleger 2000, 342; OLG \n\nNürnberg Rpfleger 2006, 215; Böttcher, aaO, §§ 37 f. Rdn. 2; Stöber, aaO, § 37 \n\nRdn. 2.1; Hintzen, aaO, Rdn. 11.478; Schiffhauer, Rpfleger 1980, 75, 76; \n\nDemharter, Rpfleger 1997, 227; Muth, EWiR § 37 ZVG 1/97, 287; Storz/Kider-\n\nlen, Rpfleger 2006, 615 f.; a.A. OLG Oldenburg Rpfleger 1980, 75; LG \n\nEllwangen Rpfleger 1996, 361). \n\n37 \n\nDiese Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Eine kurze schlagwort-\n\nartige Angabe der Nutzung, hier als Wohnung und als Tiergehege, genügt je-\n\ndenfalls den Anforderungen; exposéartige Beschreibungen in den für die Be-\n\nkanntmachung bestimmten Blättern sind nicht vorgeschrieben. Durch den Hin-\n\nweis auf die Nutzungsart war gewährleistet, dass Bietinteressenten, die solche \n\ngemischt genutzten Flächen erwerben wollten, auf die Zwangsversteigerung \n\naufmerksam wurden. Nähere Informationen, etwa zur Größe der Nutzfläche, zur \n\nNutzung der übrigen Gebäudeteile oder zu bestellten Sondernutzungsrechten, \n\nmüssen die Interessenten sich selbst beschaffen (vgl. Stöber, aaO, § 37 \n\nRdn. 2.8). \n\n38 \n\nb) Der Zuschlag ist schließlich auch nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen \n\neines von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Fehlers des Voll-\n\nstreckungsgerichts bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung nach § 70 \n\nAbs. 1 ZVG zu versagen. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausge-\n\ngangen, dass nach Leistung der Sicherheit durch den Bieter eine Versteigerung \n\nfortgesetzt und der Zuschlag unabhängig davon erteilt werden kann, ob das \n\nVollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung zu Recht oder zu Unrecht gem. \n\n§ 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG für erforderlich erklärt hat. Rechte der anderen Betei-\n\nligten, insbesondere des die Beschwerde führenden Schuldners, werden durch \n\neinen etwaigen Fehler bei der der Sicherheitsleistung vorangegangenen Ent-\n\nscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht berührt. \n\n39 \n\nDas folgt aus dem Grundsatz, dass die Verfahrensfehler des Voll-\n\nstreckungsgerichts, die ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG \n\nsein können, nicht in dem Sinne absolut wirken, dass sie auch dann zur \n\nVersagung des Zuschlags führen müssen, wenn eine Beeinträchtigung von \n\nRechten eines Beteiligten nicht festgestellt werden kann (BGH, Beschl. v. \n\n30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Hat sich der \n\ngeltend gemachte Fehler auf die Rechte des Beschwerdeführers nicht \n\nausgewirkt, führt er auch nicht zur Versagung des Zuschlags (BGH, Beschl. v. \n\n30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, aaO; Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB \n\n168/05, Rpfleger 2006, 665). \n\n40 \n\nSo ist es auch hier. Das Erbringen der Sicherheitsleistung durch den \n\nBieter erledigt für das Zuschlagsbeschwerdeverfahren die Frage nach der \n\nRechtmäßigkeit ihrer Anordnung. Diese Wirkungen zeigen sich daran, dass ein \n\nBieter einer möglichen Anfechtung der Zuschlagsentscheidung dadurch zuvor-\n\nkommen kann, dass er die Sicherheit leistet, selbst wenn das Vollstreckungs-\n\ngericht sie nicht für erforderlich hält, der die Sicherheit verlangende Beteiligte \n\njedoch nach § 70 Abs. 3 ZVG widersprochen hat (Gerhardt in Dassler/Schiff-\n\nhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 70 Rdn. 5). \n\n41 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich eine Beein-\n\nträchtigung der Schuldnerin auch nicht damit begründen, dass die der Sicher-\n\nheitsleistung vorausgehende fehlerhafte Erklärung des Vollstreckungsgerichts \n\nüber deren Erforderlichkeit nach § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG einen auf eine Sicher-\n\nheitsleistung nicht vorbereiteten Bietinteressenten von der Abgabe eines höhe-\n\nren Gebotes abgehalten haben könnte. Spekulationen darüber, welche Gebote \n\nin dem Versteigerungstermin abgegeben worden wären, wenn von den Be-\n\nteiligten Sicherheiten nicht verlangt oder Anträge auf Sicherheitsleistung durch \n\ndas Vollstreckungsgericht zurückgewiesen worden wären, rechtfertigen eine \n\nVersagung des Zuschlags nicht. Die Aussicht auf höhere Gebote eines nicht auf \n\neine Sicherheitsleistung eingerichteten Bietinteressenten ist keine im Zu-\n\nschlagsverfahren einzuwendende Rechtsposition, weil ein Bieter sich darauf \n\neinrichten muss, dass im Termin ein Beteiligter von seinem Recht aus § 67 Abs. \n\n1 ZVG Gebrauch macht, Sicherheitsleistung zu verlangen. \n\nIV. \n\n42 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 KV-GKG) hat der \n\nRechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur \n\nErstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in \n\nBetracht, da die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde \n\nsich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen \n\n(Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; Beschl. v. \n\n25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7 - zur Veröffentlichung vorgesehen). \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ansbach, Entscheidung vom 24.03.2006 - K 155/02 - \n\nLG Ansbach, Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 T 452/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/v-zb-139-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":11},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/v-zb-139-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:55.930540+00:00"}}