{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_136-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"V ZB 136/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 136/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. März 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 21. August 2006 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens beträgt 75.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Gläubigerin betreibt seit Mai 2003 die Wiederversteigerung des im \n\nRubrum genannten Grundstücks, nachdem die Schuldnerin es in einem früheren \n\nVersteigerungstermin durch Zuschlagsbeschluss erworben, das Bargebot von \n\n105.000 € jedoch nicht berichtigt hatte. \n\nIn dem Wiederversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert des Grund-\n\nstücks auf 365.000 € festgesetzt. Im ersten Versteigerungstermin, in dem lediglich \n\nein Gebot in Höhe von 50.000 € abgegeben wurde, wurde der Zuschlag gemäß \n\n§ 85a ZVG versagt. Im zweiten Versteigerungstermin vom 18. Januar 2006 blie-\n\nben die Beteiligten zu 3 und 4 mit einem Gebot von 75.000 € Meistbietende. Zur \n\nEntscheidung über den Zuschlag beraumte das Vollstreckungsgericht einen Ver-\n\nkündungstermin für den 2. Februar 2006 an. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Schuldnerin beantragte unter Hinweis darauf, dass das Meistgebot le-\n\ndiglich 23 % des Verkehrswerts des Grundstücks betrage, das Verfahren einstwei-\n\nlen einzustellen. Sie berief sich darauf, dass ihr ein Angebot der B. GmbH aus \n\nM. vorliege, die das Grundstück freihändig für 250.000 € erwerben wolle. \n\nDurch Beschluss vom 2. Februar 2006 hat das Vollstreckungsgericht das \n\nGrundstück unter Zurückweisung des Einstellungsantrags der Schuldnerin den \n\nBeteiligten zu 3 und 4 zugeschlagen. Die gegen den Zuschlag gerichtete sofortige \n\nBeschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei weder wegen sittenwidriger \n\nVerschleuderung des Grundstücks noch deshalb zu versagen, weil das Verfahren \n\nvon dem Vollstreckungsgericht gemäß § 765a ZPO hätte eingestellt werden müs-\n\nsen. Dabei könne offen bleiben, ob ein krasses Missverhältnis zwischen dem Ver-\n\nkehrswert und dem Versteigerungserlös bestehe. Jedenfalls fehlten konkrete An-\n\nhaltspunkte dafür, dass in einem späteren Versteigerungstermin ein höherer Erlös \n\nzu erwarten sei. Auf die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs zu besseren \n\nKonditionen komme es nicht an. Im Übrigen habe die Schuldnerin auch keine kon-\n\nkrete Verkaufsmöglichkeit nachgewiesen, denn bei den Schreiben der B. GmbH \n\nvom 30. Januar und 2. Juni 2006 handele es sich um völlig unverbindliche Mittei-\n\nlungen. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 ZPO) und zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die gegen die Ertei-\n\nIII. \n\nlung des Zuschlags gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist im Ergeb-\n\nnis zu Recht zurückgewiesen worden. \n\n7 \n\n1. Unzutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, \n\ndas annimmt, eine sittenwidrige Verschleuderung des Grundstücks könne unter \n\nzwei rechtlichen Gesichtspunkten einen Zuschlagsversagungsgrund begründen, \n\nnämlich zum einen unmittelbar aus § 83 Nr. 6 ZVG und zum anderen, wenn das \n\nVerfahren von dem Vollstreckungsgericht aus diesem Grund gemäß § 765a ZPO \n\neinzustellen gewesen wäre. \n\n8 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei drohender \n\nsittenwidriger Verschleuderung eines Grundstücks als sonstiger Versagungsgrund \n\nim Sinne § 83 Nr. 6 ZVG nur in Betracht, dass dem Schuldner auf seinen vor der \n\nZuschlagserteilung gestellten Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO hätte \n\ngewährt werden müssen (Senat, BGHZ 44, 138, 141; BGH, Beschl. v. 27. Juni \n\n2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649; Senat, Beschl. v. 9. März 2006, \n\nV ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Daneben gibt es keinen selbständigen, von \n\nAmts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgrund der sittenwidrigen \n\nVerschleuderung gemäß § 83 Nr. 6 ZVG (zutreffend Alff, Rpfleger 2005, 44, 45). \n\nAndernfalls liefe das in § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltene - verfassungsrecht-\n\nlich nicht zu beanstandende (vgl. BVerfGE 61, 126, 137) - Antragserfordernis für \n\ndie Gewährung von Vollstreckungsschutz leer. \n\n9 \n\n2. Das Beschwerdegericht hat aber zutreffend angenommen, dass ein Zu-\n\nschlagsversagungsgrund nicht besteht, da der Schuldnerin auf ihren Antrag kein \n\nVollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren war. \n\n10 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Vollstreckungs-\n\nschutz nach § 765a ZPO aufgrund eines krassen Missverhältnisses zwischen dem \n\nVersteigerungserlös und dem Grundstückswert nur beansprucht werden, wenn \n\nUmstände vorliegen, die ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Termin \n\nerwarten lassen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, \n\n1648, 1649; Senat, Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). \n\nSolche Umstände waren hier im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung nicht er-\n\nkennbar. \n\n11 \n\na) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt das allerdings \n\nnicht schon daraus, dass die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs bei der Ent-\n\nscheidung, ob durch den Zuschlag eine sittenwidrige Verschleuderung des be-\n\nschlagnahmten Grundstücks droht, unbeachtlich wäre. Vollstreckungsschutz ist \n\nimmer dann zu gewähren, wenn ein krasses Missverhältnis von Grundstückswert \n\nund Meistgebot besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in naher \n\nZukunft ein höherer Erlös für das beschlagnahmte Grundstück erzielt werden \n\nkann, dass also eine bessere Verwertung des Grundstücks zu erwarten ist. Ob \n\nsich diese im Rahmen eines - wegen des mit der Beschlagnahme verbundenen \n\nrelativen Veräußerungsverbots zugunsten der betreibende Gläubiger (§ 23 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB; § 19 Abs. 1 ZVG) de facto allerdings nur mit \n\nderen Zustimmung möglichen - freihändigen Verkaufs oder durch die Abhaltung \n\neines weiteren Versteigerungstermins realisieren lässt, ist unerheblich. In der \n\nRechtsprechung wird nur deshalb auf das zu erwartende Ergebnis eines folgenden \n\nVersteigerungstermins abgestellt, weil ein Interessent, der davon ausgehen kann, \n\nin einem weiteren Versteigerungstermin Meistbietender zu sein, in aller Regel kei-\n\nnen Anlass hat, das Grundstück statt dessen von dem Schuldner freihändig zu \n\nerwerben. Das schließt aber nicht aus, dass sich die begründete Erwartung einer \n\nbesseren Verwertung des Grundstücks im Einzelfall auch einmal auf die Möglich-\n\nkeit eines freihändigen Verkaufs gründet (ebenso OLG Celle OLGR 1994, 306, \n\n307; LG Bayreuth Rpfleger 2001, 367, 368; LG Kaiserslautern KKZ 1995, 176). \n\n12 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat aber im Ergebnis zutreffend angenommen, \n\ndass sich aus den Schreiben der B. GmbH vom 30. Januar und 2. Juni 2006 \n\nkeine Erwartung einer besseren Verwertung des Grundstücks ergab. \n\n13 \n\naa) Seine Annahme, das Schreiben vom 30. Januar 2006 enthalte nicht viel \n\nmehr als die Mitteilung, dass in Verkaufsverhandlungen eingetreten werden könne \n\nund gebe deshalb keinen Anlass für die Annahme, für das Grundstück sei kurzfris-\n\ntig ein wesentlich höherer Betrag als durch Erteilung des Zuschlags an die Betei-\n\nligten zu 3 und 4 zu erzielen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n14 \n\nbb) Hinsichtlich des Schreibens vom 2. Juni 2006 rügt die Rechtsbe-\n\nschwerde zwar zu Recht, dass das Beschwerdegericht dessen Inhalt offenbar \n\nnicht zur Kenntnis genommen hat. Denn es geht bei der Würdigung beider Schrei-\n\nben der B. GmbH davon aus, dass diese das Objekt nicht besichtigt habe, ob-\n\nwohl sich aus dem genannten zweiten Schreiben das Gegenteil ergibt. \n\n15 \n\nDer Beschluss erweist sich insoweit aber aus einem anderen Grund als \n\nrichtig. Auf das Schreiben vom 2. Juni 2006 kommt es nicht an, weil die Zu-\n\nschlagsbeschwerde, auch soweit der Zuschlagsbeschluss einen Antrag nach \n\n§ 765a ZPO zurückweist, nicht auf neue Tatsachen gestützt werden kann (Senat, \n\nBGHZ 44, 138, 143 f., Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, WM 2006, 813, \n\n815). Eine zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses führende Gesetzesverlet-\n\nzung liegt nur vor, wenn der Versagungsgrund bei Verkündung des Zuschlags ge-\n\ngeben war, wenn also das Vollstreckungsgericht auf den ihm unterbreiteten Sach-\n\nverhalt die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet hat (vgl. \n\nStöber, ZVG, 18. Aufl., § 100 Anm. 2.4). Bei Erteilung des Zuschlags am \n\n2. Februar 2006 lag das Schreiben der B. GmbH vom 2. Juni 2006 aber noch \n\nnicht vor und konnte von dem Vollstreckungsgericht demgemäß auch nicht be-\n\nrücksichtigt werden. \n\n16 \n\nEtwas anderes folgt nicht daraus, dass der Senat bei einem mit Suizidab-\n\nsichten des Schuldners begründeten Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a \n\nZPO im Hinblick auf den besonderen Schutzgehalt des Grundrechts aus Art. 2 \n\nAbs. 2 GG eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkennt, wenn ärztliche Gut-\n\nachten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Schuldners nach dem \n\nZuschlag verschlechtert hat und deshalb eine akute Selbsttötungsgefahr besteht \n\n(Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, WM 2006, 813, 815). Ein ver-\n\ngleichbares Schutzbedürfnis der Schuldnerin besteht hier schon deshalb nicht, \n\nweil sie während des fast drei Jahre dauernden Wiederversteigerungsverfahrens \n\nausreichend Gelegenheit hatte, sich um eine angemessene Verwertung des \n\nGrundstücks zu bemühen und es daher auch unter Berücksichtigung ihres Grund- \n\nrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, sie - dem \n\nGrundsatz des § 100 Abs. 1 ZVG entsprechend - auf die Geltendmachung im \n\nZeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bestehender Versagungsgründe zu be-\n\nschränken. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Görlitz, Entscheidung vom 02.02.2006 - 4 K 169/03 - \n\nLG Görlitz, Entscheidung vom 21.08.2006 - 2 T 46/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/v-zb-136-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":8},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/v-zb-136-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:29:45.265245+00:00"}}