{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_118-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"V ZB 118/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 83 Nr. 6 Hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach § 85a Abs. 1 ZVG - ohne dass dies angefochten worden ist - versagt, obwohl es das Gebot wegen Rechtsmissbrauchs nach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen müssen, so richtet sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch fal- schen Zwischenentscheidung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 118/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 83 Nr. 6 \n\nHat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach § 85a Abs. 1 \nZVG - ohne dass dies angefochten worden ist - versagt, obwohl es das Gebot wegen \nRechtsmissbrauchs nach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen müssen, so richtet \nsich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren \ngewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch fal-\nschen Zwischenentscheidung. \n\nBGH, Beschl. v. 5. Juli 2007 - V ZB 118/06 - LG Dessau \n\n AG Bernburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss \n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 28. Juli 2006 \n\nwird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch über \n\ndie Wirkungen der Versagung des Zuschlags, über die Vorausset-\n\nzungen zur Fortsetzung des Verfahrens und über die Wertgrenzen \n\nentfallen. \n\nDer Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens beträgt 35.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang \n\ndes Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1. \n\nDas Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks auf \n\n100.000 € festgesetzt. In dem ersten Versteigerungstermin gab nur die Ter-\n\nminsvertreterin der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 5.000 € \n\nab. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 \n\nZVG. In dem zweiten Versteigerungstermin gab allein die Beteiligte zu 4 ein \n\nGebot von 35.000 € ab und blieb damit Meistbietende. Das Vollstreckungsge-\n\nricht erteilte ihr den Zuschlag. \n\n3 \n\nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Zu-\n\nschlagsbeschluss aufgehoben, der Beteiligten zu 4 den Zuschlag auf ihr Meist-\n\ngebot versagt und festgestellt, dass dem die Wirkung einer einstweiligen Ein-\n\nstellung des Verfahrens zukomme, das nur auf Antrag fortgesetzt werden kön-\n\nne, und dass die in §§ 74a, 85a ZVG bestimmten Wertgrenzen fortbestünden. \n\nMit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Be-\n\nteiligte zu 2 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses. \n\nII. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlag nach § 83 Nr. \n\n6 ZVG zu versagen. Die von Amts wegen nach §§ 85a Abs. 2, 74a Abs. 3 Satz \n\n1 ZVG vorgenommene Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens sei \n\nunzulässig gewesen. Das von der Terminsvertreterin im ersten Termin abgege-\n\nbene Gebot sei nämlich unwirksam gewesen und hätte daher von dem Vollstre-\n\nckungsgericht nach § 71 Abs. 1 ZVG mit der Folge der Einstellung (§ 77 Abs. 1 \n\nZVG) zurückgewiesen werden müssen. Die Terminsvertreterin der Beteiligten \n\nzu 1 sei - wie die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe - am Erwerb \n\nnicht interessiert gewesen und habe das Gebot nur abgegeben, um in einem \n\nFolgetermin zuschlagsfähige Gebote Dritter zu ermöglichen. Nur auf Antrag \n\neines das Verfahren betreibenden Gläubigers habe es fortgesetzt werden dür-\n\nfen. Ein solcher Antrag sei indes nicht gestellt worden. Die Versteigerung des \n\nGrundstücks in dem Folgetermin sei daher unzulässig gewesen, weshalb der \n\nZuschlag auf das im zweiten Termin von der Beteiligten zu 4 abgegebene Ge-\n\nbot gem. § 83 Nr. 6 ZVG versagt werden müsse. \n\n5 \n\nDie Versagung des Zuschlags wirke gem. § 86 ZVG wie eine einstweilige \n\nEinstellung des Verfahrens. Da der zweite Termin nicht hätte stattfinden dürfen, \n\ngälten die Wertgrenzen nach §§ 74a und 85a ZVG in einem neuen, auf Antrag \n\neines der das Verfahren betreibenden Gläubigers zu bestimmenden Termins \n\nfort. Diese Rechtsfolgen seien aus Gründen der Klarstellung in dem Beschluss-\n\ntenor festzustellen. \n\n6 \n\n7 \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat aufgrund der getroffenen Feststellungen \n\ndas im ersten Termin im eigenen Namen abgegebene Gebot der Terminsvertre-\n\nterin der Beteiligten zu 2 zu Recht als unwirksam angesehen, weil es aus-\n\nschließlich zu dem Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 \n\nZVG in einem neuen Versteigerungstermin zu Fall zu bringen. Das entspricht \n\nder Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, \n\nNJW 2006, 1355 f.), die er, gestützt nun auf den Gedanken des Rechtsmiss-\n\nbrauchs, jüngst bestätigt hat (Beschluss vom 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Um-\n\ndruck S. 6 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Auf die Begründung die-\n\nser Entscheidung, die sich eingehend mit der in Rechtsprechung und Literatur \n\ngeäußerten und von der Rechtsbeschwerde aufgegriffenen Kritik auseinander-\n\nsetzt, wird verwiesen. \n\n8 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Beschwer-\n\ndegericht nicht gehindert, die Unwirksamkeit des in dem ersten Termin abgege-\n\nbenen Gebots festzustellen, obwohl der auf § 85a Abs. 1 ZVG gestützte Zu-\n\nschlagsversagungsbeschluss nicht angefochten und damit - jedenfalls formell - \n\nrechtskräftig geworden war. Die Frage nach der Bindungswirkung dieses Ver-\n\nsagungsbeschlusses, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen hat, hat der Senat inzwischen beantwortet. Danach be-\n\nsteht eine solche Bindungswirkung nicht. Nach § 79 ZVG ist das Beschwerde-\n\ngericht vielmehr verpflichtet, im Rahmen einer Zuschlagsbeschwerde die \n\nRechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens zu überprüfen. Die Anfechtbarkeit \n\neinzelner Zwischenentscheidungen steht dem nicht entgegen (Senat, Beschl. v. \n\n10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt; vgl. auch schon Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-\n\nRR 2007, 194, 197 f.). Auf die Ausführungen dort wird Bezug genommen. \n\n9 \n\n3. Das führt allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts \n\nnicht zu einer Versagung des Zuschlags wegen eines Verfahrensfehlers nach \n\n§ 86 Nr. 6 ZVG, weil das Vollstreckungsgericht den zweiten Termin nicht von \n\nAmts wegen hätte bestimmen dürfen, sondern nur auf Antrag eines das Verfah-\n\nren betreibenden Gläubigers (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG). \n\n10 \n\na) Zutreffend ist, dass das Vollstreckungsgericht das rechtsmissbräuch-\n\nliche Gebot in dem ersten Termin nach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen \n\nmüssen (Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 21, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ bestimmt). Nach fehlerhafter Zulassung hätte es den Zu-\n\nschlag mangels Wirksamkeit des Gebots versagen müssen (Senat, aaO). Wäre \n\nes so verfahren, hätte dies zur Folge gehabt, dass das Verfahren entweder we-\n\ngen Mangels an Geboten nach § 77 Abs. 1 ZVG einzustellen oder infolge der \n\nVersagung des Zuschlages nach § 86 ZVG als einstweilen eingestellt anzuse-\n\nhen gewesen wäre und nur auf einen Antrag eines betreibenden Gläubigers \n\nnach § 31 Abs. 1 ZVG hätte fortgesetzt werden dürfen. Für das Vollstreckungs-\n\ngericht richtet sich das weitere Verfahren aber nicht danach, wie bei richtiger \n\nBeurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach den formell rechtskräftig \n\ngewordenen, wenn auch \n\nfalschen, Zwischenentscheidungen (vgl. Rein-\n\nhard/Müller, ZVG, 8. Aufl., § 86 Rdn. 1; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 79 Rdn. 4.5). \n\nEs durfte daher von Amts wegen einen neuen Termin bestimmen. \n\n11 \n\nb) Die Versagung des Zuschlags durch das Beschwerdegericht ist aber \n\ndurch § 85a Abs. 1 ZVG gerechtfertigt. Wegen des unwirksamen Gebots im \n\nersten Termin galt die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze fort. \n\nDas Meistgebot der Beteiligten zu 4 erreichte diese Grenze nicht. Die Folge ist, \n\ndass nach §§ 74a Abs. 3, 85a Abs. 2 ZVG von Amts wegen ein neuer Verstei-\n\ngerungstermin zu bestimmen ist, für den nunmehr die Grenze des § 85a Abs. 1 \n\nZVG nicht mehr gilt (§ 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG). \n\n12 \n\nc) Als rechtsfehlerhaft aufzuheben sind folglich die aus Gründen der \n\nKlarstellung in den Tenor aufgenommenen Aussagen, dass die Versagung des \n\nZuschlags die Wirkung einer einstweiligen Einstellung des Zwangs-\n\nversteigerungsverfahrens hat, dieses nur auf Antrag der Beteiligten zu 2 oder \n\nzu 3 fortgesetzt wird und die Wertgrenzen der §§ 74a Abs. 1 und 85a Abs. 1 \n\nfortbestehen. \n\nV. \n\n13 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei \n\nder Zuschlagsbeschwerde und eines sich hieran anschließenden Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilpro-\n\nzessordnung gegenüberstehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs, 1 \n\nZPO entgegen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7, \n\nWM 2007, 947; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, Rdn. 10 m.w.N., zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt). Der Wert der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 47 Abs. 1 \n\nSatz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Erteilung die \n\nBeteiligte zu 2 erstrebt. Er entspricht damit dem Meistgebot der Beteiligten zu 4 \n\n(§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bernburg, Entscheidung vom 13.04.2006 - 8 K 7/03 - \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 28.07.2006 - 7 T 193/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/v-zb-118-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":11},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/v-zb-118-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:30.638235+00:00"}}