{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_117-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"V ZB 117/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 152a; ZwVwV §§ 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind bei der Bemessung der Vergütung nach Zeitaufwand grundsätzlich gleich zu behandeln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 117/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2007 \n\nin der Zwangsverwaltungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 152a; \nZwVwV §§ 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 \n\nAls Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind bei der \n\nBemessung der Vergütung nach Zeitaufwand grundsätzlich gleich zu behandeln. \n\nBGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 117/06 - LG Mönchengladbach \n\n AG Mönchengladbach \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Zwangsverwalters werden der Beschluss \n\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. \n\nJuli 2006 aufgehoben und der Festsetzungsbeschluss des Amts-\n\ngerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2006 dahin abgeändert, \n\ndass die Vergütung des Zwangsverwalters auf insgesamt 3.368,64 \n\n€ festgesetzt wird. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n210,54 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Vollstreckungsgericht hat die Zwangsverwaltung einer Eigentums-\n\nwohnung angeordnet und den Beschwerdeführer, einen Rechtsbeistand, zum \n\nZwangsverwalter bestellt. Dieser hat nach Abschluss der Zwangsverwaltung die \n\nFestsetzung seiner Vergütung für die Jahre 2005 und 2006 beantragt und hier-\n\nzu einen Stundensatz von 80 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat lediglich \n\neinen Stundensatz von 75 € für gerechtfertigt erachtet. Die sofortige Beschwer-\n\nde des Verwalters ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Antrag weiter, soweit \n\ndiesem nicht entsprochen worden ist. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Beschwerdegericht \n\nlegt zugrunde, dass eine durchschnittlich \n\nschwierige Zwangsverwaltung mit einem Stundensatz von 80 € zu vergüten sei, \n\nwenn es sich bei dem Zwangsverwalter um einen Rechtsanwalt handele. Für \n\nRechtsbeistände gelte dies jedoch nicht. Diese seien zwar Rechtsanwälten \n\nnach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergütungsrechtlich gleich-\n\ngestellt. Daraus könne der Beschwerdeführer indessen nichts für sich herleiten, \n\nweil die hier einschlägige Vergütungsregelung des § 19 Zwangsverwalterver-\n\nordnung (ZwVwV) auch an die Qualifikation der zum Zwangsverwalter bestell-\n\nten Person anknüpfe und Rechtsanwälte nach Art und Umfang ihrer Ausbildung \n\nhöher qualifiziert seien. Rechtsbeistände seien in durchschnittlich schwierigen \n\nFällen lediglich mit einem Stundsatz von 75 € zu vergüten. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nIII. \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Die Differenzierung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Ü-\n\nberprüfung nicht stand. \n\na) § 19 Abs. 1 ZwVwV gibt mit der Festschreibung eines Mindest- und \n\neines Höchstsatzes den Rahmen für die Festsetzung der Höhe des Stunden-\n\nsatzes vor, enthält selbst aber keine Vorgaben, nach denen die Vergütung des \n\nZwangsverwalters nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Einschlägig ist insoweit \n\ndie in Umsetzung der Ermächtigungsgrundlage des § 152a ZVG erlassene Vor-\n\nschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV, die für die Bemessung einer angemes-\n\nsenen Vergütung lediglich an die Art und den Umfang der Aufgabe sowie an die \n\nLeistung des Zwangsverwalters anknüpft. Die aus einer bestimmten Ausbildung \n\nfolgende Qualifikation des Verwalters bildet danach allein kein Kriterium bei der \n\nBemessung der Höhe des Stundensatzes. Vielmehr kommt es darauf an, ob \n\nder Zwangsverwalter seine berufliche Qualifikation einsetzen musste (vgl. auch \n\nBGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 37/03, ZIP 2004, 971, 972). Dass \n\nbesondere Qualifikationen vergütungsrechtlich nur relevant sind, wenn das An-\n\nforderungsprofil der konkreten Zwangsverwaltung ihren Einsatz erfordert, wird \n\ndurch § 17 Abs. 3 ZwVwV bestätigt. Danach kann ein zum Verwalter bestellter \n\nRechtsanwalt für Tätigkeiten die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts \n\nabrechnen, dies jedoch nur dann, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelasse-\n\nner Verwalter die Tätigkeit einem Anwalt übertragen hätte; Entsprechendes gilt \n\nfür zum Verwalter bestellte Steuerberater und Angehörige anderer Berufe mit \n\nbesonderer Qualifikation. \n\n6 \n\nDaraus folgt, dass die Zwangsverwaltervergütung eines Rechtsanwalts \n\nzwar höher ausfallen kann als die eines Rechtsbeistandes, dies aber nur dann, \n\nwenn der Anwalt bei der Bewältigung der Zwangsverwaltung auf Erfahrungen \n\nund Kenntnisse zurückgreifen muss, über die ein Rechtsbeistand nicht verfügt. \n\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor. \n\n7 \n\nb) Die Differenzierung des Beschwerdegerichts ist auch nicht unter dem \n\nBlickwinkel einer verfassungskonformen Auslegung geboten. Es ist zwar richtig, \n\ndass dem Verwalter kein Sonderopfer abverlangt werden darf und dass das \n\nGrundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt sein kann, wenn dem Verwalter kein \n\nangemessener Ausgleich für seine Tätigkeit zugesprochen wird (vgl. BGHZ \n\n152, 18, 24 f.; Beschl. v. 27. Februar 2004, aaO, m.w.N.). Dies gilt jedoch für \n\nRechtsanwälte und Rechtsbeistände gleichermaßen und rechtfertigt - zumal vor \n\ndem Hintergrund der sonst bestehenden vergütungsrechtlichen Gleichbehand-\n\nlung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RVG - insoweit keine unterschiedliche Behandlung \n\nder beiden Berufsgruppen. \n\n8 \n\n2. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. \n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese entscheidungsreif \n\nist im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Vor dem Hintergrund von Art. 12 GG \n\nist das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, \n\ndass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall mit einem Stundensatz von 80 € zu \n\nvergüten gewesen wäre. Auf dieser Grundlage kann für den Beschwerdeführer \n\nals Rechtsbeistand nichts anderes gelten. \n\n9 \n\n3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung \n\nüber die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausges-\n\ntaltet. Das steht einer Kostenentscheidung nach § 91 ZPO entgegen (vgl. dazu \n\ninsbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7, zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger \n\n2006, 665, u. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Dem \n\nZwangsverwalter ist es unbenommen, die ihm im Beschwerde- und Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens erwachsenen notwendigen Kosten aus den Nutzungen zu \n\nentnehmen. Die Vergütung des Zwangsverwalters \n\nfällt der Masse \n\nzur Last (§§ 155 Abs. 1 ZVG, 9 ZwVwV; vgl. auch Stöber, Zwangsversteige-\n\nrungsgesetz, 18. Aufl., § 153 Anm. 6.6). Für die mit einer zweckentsprechenden \n\nRechtsverfolgung des Vergütungsanspruchs einhergehenden Kosten kann je-\n\ndenfalls dann nichts anders gelten, wenn Rechtsmittel - wie hier - erfolgreich \n\ngewesen sind. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mönchengladbach, Entscheidung vom 26.05.2006 - 43 L 102/03 - \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12.07.2006 - 5 T 229/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_117-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-117-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_117-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_117-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/v-zb-117-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_117-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:03.974378+00:00"}}