{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"V ZB 113/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KostO § 146 Abs. 1 Für die Beschaffung der Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag ge- schuldete Löschung von Grundpfandrechten fällt eine Vollzugsgebühr, keine Betreu- ungsgebühr an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nVom \n\n12. Juli 2007 \n\nin der Notarkostensache \n\nV ZB 113/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKostO § 146 Abs. 1 \n\nFür die Beschaffung der Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag ge-\nschuldete Löschung von Grundpfandrechten fällt eine Vollzugsgebühr, keine Betreu-\nungsgebühr an. \n\nBGH, Beschl. v. 12. Juli 2007 - V ZB 113/06 - OLG Düsseldorf \n\n LG Duisburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Duisburg vom 16. März 2006 wird \n\nauf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. \n\nDer Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 60,90 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kostengläubiger (Notar) beurkundete am 22. Dezember 2003 einen \n\nKaufvertrag, in welchem die Kostenschuldnerin (Verkäuferin) Dritten ein Grund-\n\nstück für 120.000 € verkaufte. Das Grundstück war mit einer Gesamtgrund-\n\nschuld in Höhe von 6.184.000 € zugunsten eines Kreditinstituts belastet, die \n\nvon den Käufern nicht übernommen und von der Verkäuferin zur Löschung ge-\n\nbracht werden sollte. Nach einer Regelung in dem Kaufvertrag sollte der Notar \n\ndie Löschungsbewilligung der Grundpfandrechtsgläubigerin beschaffen. Diese \n\nLöschungsbewilligung hatte die Grundpfandgläubigerin dem Notar schon vor \n\nder Beurkundung des Kaufvertrags mit der Anweisung erteilt, von ihr nur \n\nGebrauch zu machen, wenn die Überweisung des wesentlichen Teils des Kauf-\n\npreises auf das bei ihr geführte Darlehenskonto der Verkäuferin sichergestellt \n\nwar. Für die Einholung der Löschungsbewilligung berechnete der Notar in sei-\n\nner ursprünglichen Kostenrechnung vom 16. Januar 2004 eine 1/10 Gebühr \n\nnach § 146 Abs. 1 KostO aus einem Geschäftswert von 120.000 €. Der Beteilig-\n\nte zu 3 beanstandete als Dienstaufsichtsbehörde die Gebühr und gab ihm auf, \n\nfür diese Tätigkeit eine 5/10 Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO aus einem Ge-\n\nschäftswert von 120.000 € zu erheben und die Kostenberechnung entspre-\n\nchend zu erhöhen. Der Notar erhob darauf zwar eine 5/10 Gebühr, aber auf-\n\ngrund von § 147 Abs. 2 KostO nach einem Geschäftswert von 48.000 €. \n\n2 \n\nAuf Weisung der Dienstaufsichtsbehörde hat der Notar die Entscheidung \n\ndes Landgerichts herbeigeführt. Das Landgericht hat statt der in der Nachbe-\n\nrechnung der Kosten angesetzten 5/10 Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus \n\neinem Geschäftswert von 48.000 € die – höhere – 5/10 Gebühr nach § 146 \n\nAbs. 1 Satz 1 KostO aus einem Geschäftswert von 120.000 € angesetzt. Dage-\n\ngen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der \n\nVerkäuferin. Diese möchte das Oberlandesgericht zurückweisen. Es sieht sich \n\nhieran aber durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n18. Oktober 2004 (RNotZ 2005, 62 ff.) gehindert und hat die Sache deshalb \n\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO in Verbindung mit \n\n§ 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Celle \n\nsind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Einholung der Bewilligung der \n\nvon dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldeten Löschung eines Grund-\n\npfandrechts eine Vollzugsgebühr von 5/10 nach § 146 Abs. 1 KostO oder eine \n\nBetreuungsgebühr von 5/10 nach § 147 Abs. 2 KostO auslöst. Dies rechtfertigt \n\ndie Vorlage. \n\nIII. \n\n4 \n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Sätze 1 u. 2, Abs. 4 \n\nKostO). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die Entscheidung des \n\nLandgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 3 \n\nKostO). Für die Einholung der Bewilligung der von dem Verkäufer eines Grund-\n\nstücks geschuldeten Löschung eines Grundpfandrechts fällt keine Betreuungs-\n\ngebühr, sondern eine Vollzugsgebühr an. \n\n5 \n\n1. Der Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO kommt als Auffang-\n\nregelung nur zur Anwendung, wenn die Kostenordnung für die betreffende No-\n\ntarstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der \n\nsich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr er-\n\nwachsen soll (Senat, Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, \n\n3429). Sie fällt bei der Einholung einer Löschungsbewilligung deshalb nur an, \n\nwenn sich diese nicht als Vollzugstätigkeit zu einem Urkundsgeschäft im Sinne \n\nvon § 146 KostO darstellt (Senat aaO). So liegt es hier. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Was unter dem in § 146 KostO verwendeten Begriff des Vollzugs zu \n\nverstehen ist und ob die Einholung einer Löschungsbewilligung eine Vollzugstä-\n\ntigkeit darstellt, wird unterschiedlich beurteilt. \n\na) Nach einer vor allem im Schrifttum vertretenen Auffassung bezieht \n\nsich der Begriff auf die Durchführung des dinglichen Erfüllungsgeschäfts und \n\nerfasst deshalb nur die auf die Eintragung in das Grundbuch gerichteten Tätig-\n\nkeiten des Notars. Hiervon abgegrenzt werden insbesondere Handlungen, die \n\nder Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten dienen (so \n\nOLG Celle RNotZ \n\n2005, \n\n62, \n\n63; Bengel/Tiedtke \n\nin Korinten-\n\nberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 146 Rdn. 4b ff. und 27; Groth, \n\nDNotZ 1988, 197, 198 f.; Klein, MittRhNotK 1984, 113, 114; vgl. auch OLG Ol-\n\ndenburg DNotZ 1994, 706); teilweise werden auch Tätigkeiten ausgeklammert, \n\ndie zur Herbeiführung der Wirksamkeit des Geschäfts erforderlich sind (so Lap-\n\npe, DNotZ 1990, 326, 327). Nach dieser engen Ansicht ist die Einholung einer \n\nBewilligung der von dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldeten Löschung \n\nvon Grundpfandrechten durch den Notar keine Vollzugs-, sondern eine Betreu-\n\nungstätigkeit (OLG Celle aaO; OLG Köln MittRhNotK 1996, 101, 102; KG Jur-\n\nBüro 1975, 213, 219; LG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 74; LG Oldenburg \n\nKostRspr § 146 KostO Nr. 49; Klein aaO und DNotZ 1987, 185, 186 f.; Lappe, \n\nNJW 1988, 3130, 3134; ders., DNotZ 1990, 326, 327; Tiedtke, MittBayNot \n\n1998, 83). \n\n8 \n\nb) Nach einer insbesondere in der Rechtsprechung vorherrschenden \n\nAuffassung ist der in § 146 KostO verwendete Begriff des Vollzugs nicht auf die \n\ndingliche Erfüllung des beurkundeten Grundstücksgeschäfts beschränkt, son-\n\ndern kostenrechtlich zu verstehen. Dem Vollzug dienen hiernach alle Tätigkei-\n\nten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinba-\n\nrungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren \n\nWirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (so OLG \n\nBraunschweig NdsRpfl 1993, 233; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 45, 46 u. \n\nJurBüro 1994, 497; OLG Frankfurt am Main DNotZ 1990, 321, 322; OLG Hamm \n\nOLGR 2002, 146, 147 f.; OLG Schleswig JurBüro 1987, 1393, 1394; OLG \n\nZweibrücken JurBüro 1997, 658; Rohs in: Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. \n\nAufl. [Stand: August 2006], § 146 Rdn. 4 und 27; Assenmacher/Mathias, KostO, \n\n15. Aufl., \"Vollzugsgebühr\" Ziff. 1.6.5; Mümmler, JurBüro 1994, 498; vgl. auch \n\nHartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 146 KostO Rdn. 19 \"Löschungsunterla-\n\ngen\"). Diesem weiten Begriffsverständnis entspricht es, die Beschaffung der \n\nUnterlagen für die von dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldete Lö-\n\nschung von Grundpfandrechten als Vollzugstätigkeit zu qualifizieren (OLG \n\nFrankfurt am Main, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, Juris; KG KGR \n\n1998, 171, 172; OLG Düsseldorf, OLG Hamm, OLG Schleswig und OLG Zwei-\n\nbrücken aaO; Bund, JurBüro 2005, 455 f.). \n\n9 \n\n3. Der Senat hat die Frage bisher offen gelassen (Beschl. v. 13. Juli \n\n2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429). Er entscheidet sie nunmehr im Sin-\n\nne der herrschenden Meinung. \n\n10 \n\na) Für sie spricht schon der Wortsinn des Begriffs Vollzug. Dieser ließe \n\nzwar zu, hierunter nur die Durchführung des Erfüllungsgeschäfts zu verstehen. \n\nEinzuräumen ist auch, dass sich diese nicht nur in der Stellung des Eintra-\n\ngungsantrags erschöpfen muss. Sie kann neben der Einholung der erforderli-\n\nchen Genehmigungen auch Maßnahmen erfordern, die wie z. B. ein Rangrück-\n\ntritt die Durchführung der dinglichen Einigung erst ermöglichen (Senat, Beschl. \n\nv. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429). Die Vorschrift setzt den \n\nBegriff des Vollzugs aber nicht in Beziehung allein zu der Auflassung oder an-\n\nderen dinglichen Erfüllungsgeschäften, sondern, soweit hier von Interesse, zu \n\nder Veräußerung eines Grundstücks. Sie weitet den Wortsinn zusätzlich durch \n\ndie Formulierung \"bei\" der Veräußerung aus. Der Wortsinn geht damit über den \n\nengen Bereich der Durchführung von Erfüllungsgeschäften hinaus. Er umfasst \n\nauch deren vertragliches Vorfeld und spricht damit für die zweite Ansicht, die \n\ndieses in die Betrachtung mit einbeziehen will. \n\n11 \n\nc) Ein weites Verständnis wird auch durch den Zweck der Vorschrift un-\n\ntermauert. Mit der Einführung von § 146 KostO wollte der Gesetzgeber Tätigkei-\n\nten, die der Notar erbringt, um das von ihm beurkundete Geschäft zum Vollzug \n\nzu bringen, zwar nicht generell gebührenpflichtig machen. Sein Ziel war es a-\n\nber, der zeitraubenden und verantwortungsvollen Tätigkeit des Notars bei dem \n\nVollzug von Grundstückskaufverträgen durch die Schaffung einer besonderen \n\nGebühr gerecht zu werden (so die Begründung zu dem Kostenrechtsände-\n\nrungsgesetz vom 26. Juli 1957, BT-Drucks. 2/2545 S. 193 zu Nr. 78 Ziffer 1.; \n\nSenat, Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429). Die Ver-\n\nantwortung des Notars zeigt sich zwar auch in der Durchführung der Rechtsge-\n\nschäfte zur Erfüllung des Grundstückskaufvertrags. Die größere Verantwortung \n\nträgt der Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Grundstückskaufver-\n\ntrags indessen bei der davor liegenden Bemühung, das Grundstück etwa durch \n\ndie Löschung nicht zu übernehmender Rechte in einen vertragsgerechten Zu-\n\nstand zu bringen, und bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Erfül-\n\nlung gegeben sind. Hier liegt auch das wesentliche Vollzugsproblem bei einem \n\nGrundstückskaufvertrag. Dieses besteht nämlich darin, den Austausch wech-\n\nselseitig geschuldeten Leistungen so zu organisieren, dass einerseits keine der \n\nbeiden Vertragsparteien ungesicherte Vorleistungen erbringen muss, anderer-\n\nseits der Leistungsaustausch auch nicht durch Zurückbehaltungsrechte beider \n\nVertragsparteien nach § 320 BGB blockiert wird. Dies lässt sich regelmäßig \n\nnicht ohne eine Einschaltung des Notars erreichen. Deshalb ist die wesentliche \n\nTätigkeit des Notars zum Zweck des Vollzugs seine Mitwirkung bei dem Leis-\n\ntungsaustausch. Sie hebt die Tätigkeit bei Vollzug eines Grundstückskaufver-\n\ntrags von anderen - gebührenfreien - Nebengeschäften ab und rechtfertigt die \n\nGebühr nach § 146 Abs. 1 KostO. Gerade sie aus dem Kreis der Vollzugsge-\n\nschäfte herauszunehmen, verfehlte den Zweck der Regelung. \n\n12 \n\nc) Von einem weiten Begriffsverständnis geht auch der Gesetzgeber \n\nselbst aus. In den Materialien zur Änderung des § 146 KostO im Jahre 1986 \n\nwird die Einholung der vormundschaftlichen Genehmigung als Beispiel der Voll-\n\nzugstätigkeit angeführt (BT-Drucks. 10/5113 S. 34). Diese betrifft nicht den \n\ndinglichen Erfüllungsakt, sondern das schuldrechtliche Grundgeschäft. Hieran \n\nzeigt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Durchführung \n\ndes dinglichen Erfüllungsgeschäfts, sondern auch die Herbeiführung der schuld-\n\nrechtlichen Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Geschäftes die Gebühr \n\nnach § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO auslösen kann (OLG Schleswig, JurBüro 1987, \n\n1393, 1395; Rohs aaO § 146 Rdn. 4). Das weite Begriffsverständnis des Ge-\n\nsetzgebers wird zudem in § 146 Abs. 3 Satz 1 KostO deutlich. Diese Vorschrift \n\nspricht nämlich auch Adoptions-, Personenstands- oder Registersachen an \n\n(Hartmann aaO § 146 KostO Rdn. 37; Rohs aaO § 146 Rdn. 49). In solchen \n\nAngelegenheiten kommt eine Verengung auf dingliche Erfüllungsgeschäfte von \n\nvornherein nicht in Betracht. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber den \n\nBegriff des Vollzugs in Absatz 3 weiter fassen wollte als in Absatz 1. \n\n13 \n\n4. Auch bei der Zugrundelegung eines weiten Vollzugsbegriffs ist nicht \n\njede Tätigkeit des Notars bei der Vorbereitung der vertragsgemäßen Eigen-\n\ntumsumschreibung als Vollzugstätigkeit anzusehen (so aber: Klein, MittRhNotK \n\n1992, 237). Das sind vielmehr nur solche, die die Ausführung des Geschäfts \n\nerst ermöglichen. Das ist bei der hier zu beurteilenden Beschaffung der Unter-\n\nlagen für die Löschung nicht zu übernehmender Rechte anzunehmen. Denn \n\nerst die Löschung solcher Rechte bringt das Grundstück in den vertragsgemä-\n\nßen, einem Vollzug des Vertrags zugänglichen Zustand. Bei der Fälligkeitsmit-\n\nteilung und der Überwachung der Kaufpreiszahlung wäre das zu verneinen, weil \n\nes sich hierbei um eine Hilfestellung handelt, von deren Anerbieten der Vollzug \n\nnicht abhängt (Senat, Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, NJW 2005, 3218, \n\n3219). \n\n14 \n\n5. Für die Einholung der Löschungsbewilligung fiel keine Betreuungsge-\n\nbühr nach § 147 Abs. 2 KostO, sondern nur die Vollzugsgebühr nach § 146 \n\nAbs. 1 KostO an. Sie beträgt nach § 146 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KostO 5/10 \n\neiner Gebühr und bemisst sich nach dem Geschäftswert des vollzogenen Ge-\n\nschäfts. Das ist hier der Kaufvertrag, dessen Geschäftswert sich nach dem \n\nKaufpreis von 120.000 € bestimmt. In diesem Umfang hat das Landgericht die \n\nKostenrechnung zu Recht erhöht. \n\nIV. \n\n15 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 KostO). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 \n\nAbs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 und 2 KostO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 11 T 263/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.08.2006 - I-10 W 36/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/v-zb-113-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/v-zb-113-06","retrieved":"2026-07-10 21:50:17.430122+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-12/v-zb-113-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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