{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"V ZB 110/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG VV Nr. 3506, 3516; ZPO § 544 a) Die Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3506) für die anwaltliche Tätigkeit in dem Ver- fahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) entsteht nur, wenn der mit der Wahrnehmung der Rechte in dem Verfahren beauf- tragte Rechtsanwalt vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähig ist. b) Die Terminsgebühr (RVG-VV Nr. 3516) entsteht in den Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht schon, wenn die Rechtsanwälte der Parteien sich ohne Mitwirkung des Gerichts darüber besprechen, sondern nur dann, wenn aus- nahmsweise eine mündliche Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 110/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Februar 2007 \n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Nr. 3506, 3516; \nZPO § 544 \n\na) Die Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3506) für die anwaltliche Tätigkeit in dem Ver-\nfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) \nentsteht nur, wenn der mit der Wahrnehmung der Rechte in dem Verfahren beauf-\ntragte Rechtsanwalt vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähig ist. \n\nb) Die Terminsgebühr (RVG-VV Nr. 3516) entsteht in den Verfahren der Nichtzulas-\nsungsbeschwerde nicht schon, wenn die Rechtsanwälte der Parteien sich ohne \nMitwirkung des Gerichts darüber besprechen, sondern nur dann, wenn aus-\nnahmsweise eine mündliche Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde \nstattfindet. \n\nBGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2006 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n3.318,93 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagten eine Vollstreckungsgegenklage er-\n\nhoben. Der Rechtsbeschwerdegegner ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klä-\n\ngerin beigetreten. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblie-\n\nben. Der Rechtsbeschwerdegegner hat gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nin dem Urteil des Oberlandesgerichts Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein-\n\ngelegt und diese begründet. In dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nhaben die Parteien nach einem Telefongespräch, das der von dem Rechtsbe-\n\nschwerdegegner mit der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragte Rechtsanwalt \n\nund der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten geführt haben, \n\ngegenüber dem Bundesgerichtshof übereinstimmend die Hauptsache für erle-\n\ndigt erklärt. Der Senat hat in einem Beschluss nach § 91a ZPO die durch die \n\nNichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten dem Rechtsbeschwerde-\n\ngegner auferlegt. \n\n2 \n\nIn dem Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten für das Nicht-\n\nzulassungsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtsbeschwerdegegner den \n\nAnsatz einer Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 und einer Terminsge-\n\nbühr nach RVG-VV Nr. 3516 beantragt. Der Rechtspfleger hat die zu erstatten-\n\nden Kosten dem Antrag gemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des \n\nRechtsbeschwerdegegners hat das Oberlandesgericht den Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss teilweise abgeändert und nur eine Verfahrensgebühr für Einzel-\n\ntätigkeiten nach RVG-VV Nr. 3403 festgesetzt. Mit der von dem Oberlandesge-\n\nricht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beklagten die Wiederherstel-\n\nlung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass die Beklagten für die Tä-\n\ntigkeit ihres Rechtsanwalts in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde weder die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 noch die Ter-\n\nminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516 von dem Rechtsbeschwerdegegner erstat-\n\ntet verlangen können. \n\n4 \n\nDie Verfahrensgebühr sei nicht zu erstatten. Dabei könne offen bleiben, \n\nob die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein Mandat ge-\n\nhabt hätten, die Beklagten auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren um-\n\nfassend zu vertreten, was hier zweifelhaft sei. Die Kosten aus der behaupteten \n\nBeauftragung seien zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung jeden-\n\nfalls nicht erforderlich gewesen, da diese Rechtsanwälte mangels Zulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft am Bundesgerichtshof die Beklagten in dem Verfahren \n\nnicht hätten vertreten können. Aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Par-\n\ntei sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der bei dem Rechtsmittelgericht \n\nnicht postulationsfähig sei, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in \n\neinem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren nicht erforderlich. \n\n5 \n\nDie Beklagten hätten allerdings einer anwaltlichen Beratung darüber be-\n\ndurft, ob sie sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erle-\n\ndigung der Hauptsache anschließen sollten. Diese Beratung habe allein die \n\nGebühr für eine Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 entstehen lassen, die \n\nauch erstattungsfähig sei. \n\n6 \n\nDie in Ansatz gebrachte Terminsgebühr sei demgegenüber schon nicht \n\nentstanden. Sie könne bei Einzeltätigkeiten nach der Vorbemerkung 3.4 zum \n\nAbschnitt 4 des Verzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur ent-\n\nstehen, wenn das ausdrücklich bestimmt sei. Eine solche Bestimmung sei für \n\ndie Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 nicht vorgesehen. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die auf Grund Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) \n\nund im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache \n\nohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die beantragte Er-\n\nstattung einer Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 zurückgewiesen. Da-\n\nfür kommt es auf die von dem Beschwerdegericht erörterte Frage nicht an, ob \n\neine Gebühr, die durch die anwaltliche Tätigkeit eines bei dem Rechtsmittelge-\n\nricht nicht zugelassenen Rechtsanwalts entstanden ist, als zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig angesehen werden \n\nkann und damit gem. § 91 Abs. 1 ZPO von dem unterlegenen Gegner zu erstat-\n\nten ist. Das ist hier deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die in der Kos-\n\ntenrechnung in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 \n\nnicht entstanden ist. \n\n9 \n\naa) Die Entstehung dieser Gebühr setzt - wie auch die Rechts-\n\nbeschwerde einräumt - voraus, dass dem Rechtsanwalt ein umfassender Auf-\n\ntrag zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten in dem gerichtlichen Verfah-\n\nren erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB 120/05, NJW \n\n2006, 2266, 2267). Die an die Stelle der früheren Prozessgebühr nach § 31 \n\nAbs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO getretene Verfahrensgebühr \n\nnach RVG-VV Nr. 3506 kann in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde daher nur entstehen, wenn dem Rechtsanwalt der Auftrag erteilt wurde, den \n\nRechtsbehelf einzulegen oder sich gegen diesen zu verteidigen (vgl. Müller-\n\nRabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV Vorbem. 3 \n\nRdn. 26; Goebel/Gottwald, RVG, VV Vorbem. 3 Rdn. 5; Schons in Har-\n\ntung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 16; May-\n\ner/Kroiß/Rohn, RVG, 2. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 19; Riedel/Sußbauer/Keller, \n\nRVG, 9. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 10). Maßgebend dafür ist das Auftragsver-\n\nhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (vgl. AnwK-\n\nRVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 25). \n\n10 \n\nbb) Ob die Beklagten ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten \n\neinen Auftrag zur Verteidigung gegen die von dem Rechtsbeschwerdegegner \n\neingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erteilt haben, ist zwar streitig, kann für \n\nden Ansatz einer Verfahrensgebühr aus RVG-VV Nr. 3506 im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren jedoch schon deshalb dahinstehen, weil die Beklagten ihrem \n\nAnwalt diese Gebühr selbst dann nicht schuldeten, wenn sie ihn so beauftragt \n\nhätten. Der Entstehung der Verfahrensgebühr stünde entgegen, dass ein \n\nRechtsanwalt, der der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof nicht \n\nangehört, den behaupteten Verfahrensauftrag nicht auftragsgemäß erledigen \n\nkann. \n\n11 \n\n (1) Die Rechtsansicht, dass eine Verfahrensgebühr für die anwaltliche \n\nTätigkeit in den im Teil III des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG \n\nbezeichneten gerichtlichen Verfahren nur dann entsteht, wenn der Rechtsan-\n\nwalt bei dem Gericht, vor dem das Verfahren geführt wird, auch postulationsfä-\n\nhig ist, wird allerdings nur von einer Mindermeinung vertreten (OLG Koblenz \n\n[13. Zivilsenat] JurBüro 1996, 307, 308; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189, \n\n190; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 10; wider-\n\nsprüchlich: Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3100 Rdn. 6 und \n\nRdn. 34). Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBü-\n\nro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG \n\nNJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz \n\n[14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG \n\nZweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrift- \n\ntum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, \n\n17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., \n\nVV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus, \n\ndass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der \n\nVerfahrensgebühr nicht entgegensteht. Für den Gebührenansatz im Kosten-\n\nfestsetzungsverfahren soll es ausreichen, dass der Rechtsanwalt nach dem \n\nAuftrag in dem gerichtlichen Verfahren für seine Partei eine „sinnvolle Tätigkeit“ \n\nentwickelt habe. Der Ansatz der Verfahrensgebühr sei insbesondere auch nicht \n\ndeshalb ausgeschlossen, weil der beauftragte Rechtsanwalt gegebenenfalls \n\ndurch einen postulationsfähigen Vertreter handeln müsse (OLG München Jur-\n\nBüro 1994, 218, 219). \n\n12 \n\n (2) Richtig ist indes die zuerst genannte Auffassung. Dem bei dem Bun-\n\ndesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt steht eine Verfahrensgebühr \n\nfür die Nichtzulassungsbeschwerde aus RVG-VV Nr. 3506 nicht zu. Die Ge-\n\ngenansicht führt zu einem mit den Grundsätzen des Vertragsrechts unvereinba-\n\nren Ergebnis. Sie erkennt dem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt eine Ge-\n\nbühr (Entgelt) für eine anwaltliche Tätigkeit zu, die einen Prozess- oder umfas-\n\nsenden Verfahrensauftrag voraussetzt, den der Rechtsanwalt nicht erfüllen \n\nkann. \n\n13 \n\nDen Auftrag seines Mandanten, für ihn die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nbei dem Revisionsgericht einzulegen und zu führen, kann der bei dem Bundes-\n\ngerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwalt nicht erledigen, da er weder eine \n\nwirksame Rechtsbeschwerdeschrift nach § 544 Abs. 1 ZPO noch die vorge-\n\nschriebene Begründung nach § 544 Abs. 2 ZPO einreichen kann (vgl. Tho-\n\nmas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 544 Rdn. 9; Zöller/Gummer, ZPO, \n\n26. Aufl., § 544 Rdn. 7). Das Gleiche gilt für den Auftrag des Mandanten, ihn \n\ngegen die von dem Gegner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu verteidi-\n\ngen. Der Zwang aus § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, sich in dem Verfahren vor dem \n\nBundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt \n\nvertreten zu lassen, gilt sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den \n\n-gegner. Die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist von einem bei \n\ndem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorzulegen (vgl. Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 544 Rdn. 7, 11). Der nicht postulationsfähige \n\nRechtsanwalt kann daher einem umfassenden Verfahrensauftrag seines Man-\n\ndanten, dessen Interessen in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ge-\n\ngenüber Gericht und Gegner wahrzunehmen, nicht nachkommen. \n\n14 \n\nDer nicht postulationsfähige Rechtsanwalt ist an der Erfüllung eines sol-\n\nchen Auftrags aus einem in seiner Person liegenden Grund gehindert. Er steht \n\ninsoweit einem anderen Dienstleister oder Gewerbetreibenden gleich, der eine \n\nfür die Erfüllung einer ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erforderliche Er-\n\nlaubnis nicht besitzt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. Mai 1953, VI ZR 230/52 - LM Nr. \n\n3 zu § 275 BGB; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 275 Rdn. 16; \n\nMünchKomm-BGB/Ernst, 4. Aufl., § 275 Rdn. 55; Staudinger/Löwisch, BGB \n\n[2004], § 275 Rdn. 58 f.). Ob ein Anwaltsvertrag, dessen auftragsgemäße Erfül-\n\nlung eine beim beauftragten Anwalt nicht vorhandene Postulationsfähigkeit \n\nbeim Rechtsmittelgericht voraussetzt, nach § 134 Abs. 1 BGB nichtig ist oder \n\nob dem Anwalt nur die Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung nach § 275 \n\nAbs. 1 BGB unmöglich ist (dazu Staudinger/Löwisch, aaO), kann hier im Ergeb-\n\nnis dahinstehen, da auch im letztgenannten Fall der Auftraggeber die einen sol-\n\nchen Auftrag voraussetzende Verfahrensgebühr nach § 275 Abs. 4 i.V.m. § 326 \n\nAbs. 1 Satz 1 Halbs.1 BGB nicht als Gegenleistung schuldet. \n\n15 \n\nDaran ändert nichts, dass auch der nicht postulationsfähige Rechtsan-\n\nwalt bestimmte, dem Anwaltszwang nicht unterliegende Rechtshandlungen \n\nauch mit Wirkung gegenüber dem Revisionsgericht vornehmen kann. Ebenso \n\nist es nicht erheblich, ob und in welchem Umfang der Bundesgerichtshof \n\nschriftsätzliche Ausführungen zur Verteidigung gegen eine Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde (oder Revision) beachten muss (so N. Schneider, AGS 2004, 89, 92) \n\noder diese grundsätzlich als unbeachtlich und für den Fortgang des Verfahrens \n\nals unerheblich anzusehen sind, weil andernfalls der vor dem Bundesgerichts-\n\nhof bestehende Anwaltszwang unterlaufen werden könnte (so OLG Saarbrü-\n\ncken NJW-RR 1997, 189, 190). Solche Äußerungen des nicht postulationsfähi-\n\ngen Anwalts (wie auch der Partei selbst) zur Sache stehen den Ausführungen in \n\neiner Erwiderung auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Widerlegung der \n\nvon dem Beschwerdeführer nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Einzelnen vorge-\n\nbrachten Zulassungsgründe durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen \n\nRechtsanwalt nicht gleich, der allein Anträge an das Gericht stellen und im Falle \n\neiner Zulassung des Rechtsmittels auch die weitere Vertretung im Revisions-\n\nverfahren übernehmen kann. \n\n16 \n\n (3) Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des nicht postulationsfähigen \n\nRechtsanwalts, den Auftrag teilweise auszuführen und damit auch einzelne Tä-\n\ntigkeiten für seinen Auftraggeber abzurechnen. Für derartige Regelungen greift \n\nder Gebührentatbestand des RVG-VV Nr. 3403 ein, der insoweit eine Auffang-\n\nregelung enthält (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3403 Rdn. 1). \n\nDie aus der anwaltlichen Tätigkeit nach einem solchen Auftrag entstehende \n\nVerfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 ist \n\nnach § 91 ZPO auch erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB \n\n120/05, NJW 2006, 2266, 2267) und hier vom Beschwerdegericht dem Be-\n\nschwerdeführer zuerkannt worden. \n\n17 \n\nb) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen \n\ndie Abweisung des Ansatzes einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516, den \n\ndie Beklagten unter Hinweis auf das Telefongespräch zwischen ihrem Rechts-\n\nanwalt und dem des Rechtsbeschwerdegegners zur übereinstimmenden Erklä-\n\nrung der Erledigung der Hauptsache beantragt haben. \n\n18 \n\naa) Der Senat lässt dahinstehen, ob - wie es das Beschwerdegericht an-\n\ngenommen hat - die Entstehung einer Terminsgebühr bereits auf Grund der \n\nNummer 1 der Vorbemerkung 3.4 zum Abschnitt 4 des Vergütungsverzeichnis-\n\nses ausgeschlossen ist. Eine Terminsgebühr kann danach für Einzeltätigkeiten \n\nnur in Ansatz gebracht werden, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Eine sol-\n\nche Gebühr ist nur für den Terminsvertreter vorgesehen (vgl. Müller-Rabe in \n\nGerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3403 \n\nRdn. 51; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3403 Rdn. 17). Das war \n\nder Rechtsanwalt der Beklagten indes nicht. \n\n19 \n\nbb) Hier kommt eine Terminsgebühr schon deswegen nicht in Betracht, \n\nweil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben \n\nist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR \n\n2006, 1438; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. September 2006, 16 WF 115/06, \n\nzitiert nach juris; OLG München AnwBl. 2006, 147). Das gilt auch, wenn - wie \n\nhier - die Rechtsanwälte der Parteien sich über die zur Beendigung des Verfah-\n\nrens abzugebenden Erledigungserklärungen telefonisch abstimmen. Die Num-\n\nmer 3 der Vorbemerkungen zu Teil III des Vergütungsverzeichnisses, nach der \n\neine Terminsgebühr schon bei einer Mitwirkung des Anwalts an Besprechungen \n\nohne Beteiligung des Gerichts entsteht, gilt zwar - worauf die Rechtsbeschwer-\n\nde im Ansatzpunkt zutreffend hinweist - grundsätzlich auch in dem Verfahren \n\nüber die Nichtzulassungsbeschwerde. Eine Besprechung zwischen den \n\nRechtsanwälten ohne Beteiligung des Gerichts lässt jedoch auch nach der Vor-\n\nbemerkung 3 die Terminsgebühr nicht entstehen, wenn die gerichtliche Ent-\n\nscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht (Müller-Rabe \n\nin Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3506 \n\nRdn. 12 i.V.m. VV 3500 Rdn. 18; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1931, \n\n1932; a.A. AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., VV 3506 bis 3509 Rdn. 14; ders. \n\nAGS 2004, 89, 92). Die Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516 kann daher nur \n\ndann angesetzt werden, wenn ausnahmsweise in dem Verfahren gegen die \n\nNichtzulassung der Revision eine mündliche Verhandlung stattfindet (KK-\n\nRVG/Podlech-Trappmann, S. 626). \n\n20 \n\nDie in Teil III des Vergütungsverzeichnisses bezeichnete Terminsgebühr \n\nwird auch nicht durch die Nummer 3 der Vormerkungen in eine allgemeine Kor-\n\nrespondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen \n\nTermins vollständig abgekoppelt ist. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung \n\nder Gebühr als Terminsgebühr und aus dem Standort der jeweiligen Gebühren-\n\ntatbestände im Teil III des Vergütungsverzeichnisses, der die Gebühren für die \n\nVertretung in gerichtlichen Verfahren bestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht \n\naus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf \n\nBesprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledi-\n\ngung eines Verfahrens verfolgt hat. Damit sollten dem Anwalt die Bemühungen \n\num die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten \n\nsowie dem Gericht sollten unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein \n\nim Gebühreninteresse erspart bleiben (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Die Be-\n\ngründung für die darin von § 31 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 BRAGO abweichende Neure-\n\ngelung greift indes nicht in den Beschlussverfahren, in denen das Gericht \n\ngrundsätzlich ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. Auch die Materia-\n\nlien zum Rechtsanwaltungsvergütungsgesetz enthalten keinen Hinweis darauf, \n\ndass mit der Terminsgebühr eine allgemeine Korrespondenzgebühr für rechts-\n\nanwaltliche Mitwirkung an solchen Besprechungen eingeführt werden sollte. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung \n\ndes Gegenstandswerts auf § 3 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 14.04.2004 - 3 O 89/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.2006 - 6 W 52/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/v-zb-110-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/v-zb-110-06","retrieved":"2026-07-10 21:22:09.576814+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-01/v-zb-110-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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Mai 2006\n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\n\n3.318,93 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":4},{"id":"BGB/275","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"275","label":"§ 275 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/326","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"326","label":"§ 326 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/2","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"2","label":"§ 2 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Potsdam","court_id":null,"court_as_stated":"LG Potsdam","date":"2004-04-14","docket":"3 O 89/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Brandenburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Brandenburg","date":"2006-05-31","docket":"6 W 52/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-02-01","docket":"V ZB 110/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-02-01/v-zb-110-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/v-zb-110-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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