{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"V ZB 102/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1365 Abs. 1; ZVG § 181 Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anord- nung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 102/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \nzur Aufhebung der Gemeinschaft \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1365 Abs. 1; ZVG § 181 \n\nStellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im \ngesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anord-\nnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten. \n\nBGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 102/06 - LG Koblenz \n\n AG Koblenz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, \n\ndie Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Be-\n\nschluss des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2006 und der Be-\n\nschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 3. April 2006 aufgehoben. \n\nDer Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsversteige-\n\nrung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem im Rubrum genann-\n\nten Grundstück wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbeträgt 10.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu gleichen Teilen Mit-\n\neigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Der Miteigentumsanteil \n\nstellt das gesamte Vermögen des Beteiligten zu 1 dar. \n\n2 \n\nAuf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteige-\n\nrung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. \n\nDie hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 2, die sie auf ihre fehlende \n\nZustimmung zur Teilungsversteigerung gestützt hat, ist ebenso erfolglos geblieben \n\nwie ihre anschließend erhobene sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landge-\n\nricht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag, \n\nden Anordnungsbeschluss aufzuheben, weiter. Der Beteiligte zu 1 beantragt die \n\nZurückweisung des Rechtsmittels. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die aus § 1365 Abs. 1 BGB folgende Verfü-\n\nII. \n\ngungsbeschränkung eines Ehegatten könne zwar im Wege der Erinnerung geltend \n\ngemacht werden, wenn deren Voraussetzungen - wie hier - im Verlauf des Be-\n\nschwerdeverfahrens unstreitig geworden seien. Die fehlende Zustimmung der Be-\n\nteiligten zu 2 stehe der Anordnung der Zwangsversteigerung jedoch nicht entge-\n\ngen. Der Antrag auf Durchführung einer Teilungsversteigerung bedürfe nicht der \n\nZustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB, da er keine Verfügung über das Grund-\n\nstück sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, \n\nda es jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtli-\n\ncher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar \n\n1986 (BGBl. I S. 301 - im Folgenden: Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz) an einer \n\nplanwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der juristi-\n\nschen Diskussion um die Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1 BGB auf den Tei-\n\nlungsversteigerungsantrag und obwohl Regelungsgegen-stand des Gesetzes auch \n\ndie Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks gewesen sei, davon abgese-\n\nhen, eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung zu schaffen. Einer \n\nentsprechenden Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB im Wege der richterlichen \n\n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nRechtsfortbildung stünden insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift des § 749 \n\nAbs. 1 BGB entgegen, wonach der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jeder-\n\nzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht \n\nstand. \n\nIII. \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwer-\n\nde ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des \n\nRechts beruht (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO). \n\n1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, dass hier auf die \n\nErinnerung nach § 766 ZPO zu prüfen war, ob der Antrag auf Anordnung der Tei-\n\nlungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks nach § 1365 \n\nAbs. 1 BGB der Zustimmung der Beteiligten zu 2 bedurfte. \n\nZwar können mit der Vollstreckungserinnerung nur Einwendungen geltend \n\ngemacht werden, die die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer \n\nZwangsversteigerung betreffen, während der Versteigerung entgegenstehende, \n\naus dem Grundbuch nicht ersichtliche materielle Rechte grundsätzlich im Wege \n\nder Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vor dem Prozessgericht geltend zu ma-\n\nchen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVb ZR 34/84, NJW 1985, 3066, 3067). \n\nNach § 28 Abs. 2 ZVG hat das Vollstreckungsgericht aber auch der Zwangsver-\n\nsteigerung entgegenstehende, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Verfügungs-\n\nbeschränkungen von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie ihm bekannt ge-\n\nworden sind. Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann daher gerügt werden, das \n\nVollstreckungsgericht habe unter Verletzung der §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 2 ZVG \n\neine ihm bekannte Verfügungsbeschränkung unberücksichtigt gelassen. \n\n8 \n\nHieraus folgt zugleich, dass eine gegen den Anordnungsbeschluss gerichte-\n\nte Erinnerung Erfolg haben muss, wenn eine der Teilungsversteigerung entgegen-\n\nstehende Verfügungsbeschränkung des Antragstellers nach § 1365 Abs. 1 BGB \n\nzwar nicht im Zeitpunkt der Anordnung der Versteigerung, jedoch - wie hier - im \n\nweiteren Verfahrensverlauf unstreitig wird. Da die Verpflichtung des Gerichts aus \n\n§ 28 Abs. 2 ZVG in jeder Lage des Verfahrens gilt, und da die Erinnerung \n\nebenso wie die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann \n\n(§§ 793, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), muss das Versteigerungsverfahren von Amts \n\nwegen aufgehoben oder einstweilen eingestellt werden, wenn zwischen beteiligten \n\nEhegatten aus Anlass einer Erinnerung oder einer sofortigen Beschwerde unstrei-\n\ntig und damit bekannt wird, dass der Miteigentumsanteil des die Versteigerung \n\nbetreibenden Ehegatten dessen ganzes Vermögen darstellt (im Ergebnis ebenso \n\nfür die vor Einfügung von § 28 Abs. 2 ZVG durch Gesetz vom 18. Februar 1998 \n\nbestehende Rechtslage: OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG Bremen \n\nRpfleger 1984, 156; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 22; OLG Düsseldorf NJW \n\n1982, 1543; LG Bielefeld Rpfleger 1986, 271 mit zust. Anm. Böttcher). \n\n9 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte die Zwangs-\n\nversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft der Beteiligten an dem ihnen ge-\n\nhörenden Grundstück aber nur mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 angeordnet \n\nwerden. \n\n10 \n\na) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht zwar an, dass die Vor-\n\nschrift des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein Ehegatte zu einer Verfügung über \n\nsein Vermögen als Ganzes nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflich-\n\nten kann, auf einen Teilungsversteigerungsantrag nicht unmittelbar anwendbar ist, \n\nweil es sich bei dem Antrag weder um eine Verfügung über das Grundstück noch \n\num eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu handelt (allg.M., vgl. BayObLG \n\nFamRZ 1979, 290, 291; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; FamRZ 1997, \n\n1490, 1491; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; \n\nOLG Hamm, Rpfleger 1979, 20; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 457; KG \n\nNJW 1971, 711; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz, NJW 1967, 1139; \n\nStaudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Sudhof, \n\nFamRZ 1994, 1152, 1155; Böttcher, Rpfleger 1985, 1, 3; vgl. auch RGZ 136, 353, \n\n357 f.). \n\n11 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Vorschrift des \n\n§ 1365 Abs. 1 BGB auf den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungs-\n\nversteigerung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks aber entspre-\n\nchend anwendbar, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um sein ganzes \n\nVermögen handelt. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine \n\nplanwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtli-\n\ncher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber \n\ngeregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer \n\nInteressenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten \n\nlassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem glei-\n\nchen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ \n\n105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933). \n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. \n\n12 \n\naa) Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält eine planwidrige Regelungs-\n\nlücke, weil eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung für den Fall \n\nfehlt, dass ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte, dessen ganzes \n\nVermögen in einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück besteht, die Tei-\n\nlungsversteigerung dieses Grundstücks beantragt. Die Vorschrift des § 181 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZVG, nach der der Vormund oder Betreuer eines Miteigentümers den An-\n\ntrag auf Teilungsversteigerung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts \n\nstellen kann, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antrag auf Teilungsverstei-\n\ngerung einerseits keine Verfügung über ein Grundstück darstellt - andernfalls er-\n\ngäbe sich die Erforderlichkeit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts be-\n\nreits aus § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB -, andererseits aber zu einem Verlust des \n\nGrundstückseigentums führt und es daher geboten erscheint, ihn wie eine Veräu-\n\nßerung des Grundstücks zu behandeln und an die Genehmigung des Vormund-\n\nschaftsgerichts zu binden (vgl. RGZ 136, 353, 358). \n\n13 \n\n(1) Dass keine vergleichbare Vorschrift in das Zwangsversteigerungsgesetz \n\naufgenommen worden ist, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Gleichbe-\n\nrechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 18. \n\nJuni 1957 (Gleichberechtigungsgesetz - BGBl. I S. 609) durch die Neufassung von \n\n§ 1365 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit der Verfügung eines Ehegatten über sein \n\nVermögen als Ganzes von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig ge-\n\nmacht hat, lässt nicht den Schluss zu, der Antrag auf Teilungsversteigerung habe \n\nvon der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ausgenommen sein \n\nsollen. Die Begründung zum Gleichberechtigungsgesetz enthält keinen Hinweis \n\nauf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 2/224, \n\nS. 41). Da sich die Frage, ob das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB \n\nfür einen Antrag auf Teilungsversteigerung gelten soll, auch nicht aufdrängte - im \n\nGegensatz zu § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB knüpft § 1365 Abs. 1 BGB nicht an Verfü-\n\ngungen über Grundstücke, sondern an das Vermögen als Ganzes an -, lässt sich \n\nder unterbliebenen Ergänzung von § 181 ZVG keine bewusste Entscheidung des \n\nGesetzgebers entnehmen (ähnlich OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG \n\nFrankfurt Rpfleger 1975, 330; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz NJW \n\n1967, 1139, 1140). Hinzu kommt, dass eine Ergänzung von § 181 ZVG den Willen \n\ndes Gesetzgebers vorausgesetzt und zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Zu-\n\nstimmungsbedürftigkeit nach § 1365 Abs. 1 BGB auch bei Verfügungen über ei-\n\nnen einzelnen Vermögensgegenstand zum Tragen kommen sollte, sofern dieser \n\ndas ganze Vermögen des Verfügenden ausmacht. Diese Frage ist im Gesetzge-\n\nbungsverfahren aber offen geblieben und damit der Entscheidung durch die \n\nRechtsprechung überlassen worden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des \n\nBundestages vom 12. April 1957 zu Drucks. 3409/53 S. 6 sowie Janke, Die Ver-\n\nwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemein-\n\nschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 39). Bei dieser Sachlage kann nicht \n\nangenommen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Gleichberechtigungsgesetz \n\ndie Folgefrage, ob der Antrag auf Teilungsversteigerung eines einzelnen Vermö-\n\ngensgegenstandes das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB auslöst, \n\nregeln wollte. \n\n14 \n\n(2) Bei dieser - bewussten oder unbewussten - planwidrigen Lücke ist es \n\nungeachtet der Ergänzung der Vorschrift des § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 \n\ndurch das Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz geblieben, wonach das Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahren zur Aufhebung einer zwischen Ehegatten oder früheren E-\n\nhegatten bestehenden Gemeinschaft an einem Grundstück auf Antrag des die \n\nAuseinandersetzung nicht betreibenden Ehegatten einstweilen einzustellen ist, \n\nwenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines ge-\n\nmeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Entgegen einer teilweise und auch vom \n\nBeschwerdegericht vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, \n\n1492; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1078; vgl. \n\nauch MünchKomm-BGB/Koch, BGB 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59) kann der neuge-\n\nschaffenen Regelung nicht entnommen werden, dass das Interesse des die \n\nZwangsversteigerung betreibenden Ehegatten an der Aufhebung der Gemein-\n\nschaft nur in diesem Fall hinter familienrechtlichen Gesichtspunkten zurücktreten \n\nmuss. Eine solche Schlussfolgerung verkennt den Regelungsgegenstand des Un-\n\nterhaltsrechts-Änderungsgesetzes. \n\n15 \n\nMit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber in erster Linie eine Vorgabe des \n\nBundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidungen zur Scheidungsrechtsre-\n\nform von 1976 umsetzen, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und ge-\n\nschiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung \n\nder Kinder nachteilig auswirken könnte (vgl. BVerfGE 57, 361, 382 f. sowie Senat, \n\nBeschl. v. 22. März 2007, V ZB 152/06 – zur Veröffentlichung bestimmt). Dies hat \n\nmit der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ebenso wenig zu tun \n\nwie das weitere Ziel des Gesetzes, „Lücken und Unklarheiten“ zu beseitigen, \"für \n\ndie von der gerichtlichen Praxis bisher keine befriedigenden Lösungen entwickelt \n\nwerden konnten\" (vgl. BT-Drucks. 10/2888, S. 1). Bei der Frage, ob § 1365 Abs. 1 \n\nBGB auf den Teilungsversteigerungsantrag eines Ehegatten entsprechend anzu-\n\nwenden ist, gab es in der gerichtlichen Praxis nämlich weder Unklarheiten noch \n\neinen sonstigen Regelungsbedarf. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte \n\nhatte sich zu diesem Zeitpunkt - von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung \n\ndes Kammergerichts (NJW 1971, 711) abgesehen - eine fast einheitliche Meinung \n\nherausgebildet, die eine solche analoge Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB für \n\nzulässig und geboten hielt (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290 f.; FamRZ 1985, \n\n1040; OLG Celle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, \n\n194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW \n\n1968, 2250 f. u. 1971, 2312; OLG Hamburg NJW 1970, 952 f.; OLG Schleswig \n\nSchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 f.; OLG Zweibrücken \n\nOLGZ 1976, 455 ff.; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20 f.; OLG Celle Rpfleger 1981, \n\n69 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG \n\nBremen Rpfleger 1984, 156 f.). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, diese gefes-\n\ntigte gerichtliche Praxis zu ändern, wäre zudem eine diesbezügliche Erläuterung in \n\nder Begründung zum Gesetzentwurf zu erwarten gewesen. \n\n16 \n\nMit der Ergänzung von § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 beabsichtigte \n\nder Gesetzgeber, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, auch keine \n\nabschließende Neuregelung des Komplexes \"Zwangsversteigerung eines Famili-\n\nengrundstücks\". Andernfalls wäre unverständlich, dass die Änderung des Zwangs-\n\nversteigerungsgesetzes im allgemeinen Teil der Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs zum Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz keine Erwähnung findet (BT-Drucks. \n\n10/2888 S. 1 ff. u. 11). Die Änderung von § 180 ZVG wird auch in der Einzelbe-\n\ngründung nicht als grundlegende Regelung für den bei der Teilungsversteigerung \n\nvon Familiengrundstücken bestehenden Interessenkonflikt dargestellt, sondern \n\nlediglich als Erweiterung der Möglichkeit, eine solche Teilungsversteigerung im \n\nInteresse eines gemeinschaftlichen Kindes einstweilen einzustellen. Ausweislich \n\nder Begründung sollte hierdurch das Anliegen des Gesetzes \"abgerundet\" werden, \n\n(ehemalige) Ehepartner bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche anzuhalten, in be-\n\nsonderer Weise auf die Interessen gemeinschaftlicher Kinder Rücksicht zu neh-\n\nmen (vgl. BT-Drucks. 10/2888 S. 35 f.). \n\n17 \n\nbb) Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines Grund-\n\nstücks ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 1365 Abs. 1 BGB so \n\nweit mit der Veräußerung eines Grundstücksanteils vergleichbar, dass eine ent-\n\nsprechende Anwendung der Vorschrift geboten ist (ebenso die ganz hM, vgl. \n\nBayObLG FamRZ 1996, 1013, 1014; 1985, 1040, 1041; 1979, 290, 291; OLG Cel-\n\nle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz \n\nNJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 u. 1971, \n\n2312; NJW-RR 1989, 325 u. 2005, 4; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG \n\nFrankfurt Rpfleger 1975, 330 u. FamRZ 1999, 524, 525; OLG Zweibrücken OLGZ \n\n1976, 455; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20; OLG Celle, Rpfleger 1981, 69; OLG \n\nStuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543 u. FamRZ 1995, \n\n309; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156; Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365 \n\nRdn. 46; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB \n\n11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1365 Rdn. 8; \n\nBamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1365 Rdn. 19 „Teilungsversteigerung“; Stöber, \n\nZVG, 18. Aufl., § 180 Rdn. 3.13; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 49; Stei-\n\nner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-\n\ntung, 9. Aufl., § 180 Rdn. 20; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-\n\nwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 349; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 2. Aufl., Rdn. \n\n22; Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhe-\n\nbung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 190 ff.; Böttcher, \n\nRpfleger 1986, 271; Meyer-Stolte, Rpfleger 1984, 157; Mock, FPR 1997, 141, 142; \n\nWeinreich, FuR 2006, 403; Wever, FamRZ 2003, 565, 567; a.A: KG NJW 1971, \n\n711; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59; Gottwald, FamRZ 2006, \n\n1075, 1079). \n\n18 \n\n(1) § 1365 Abs. 1 BGB soll die wirtschaftliche Grundlage der Familie vor \n\neinseitigen Maßnahmen eines Ehegatten schützen und zugleich den Zugewinn-\n\nausgleichsanspruch des Ehegatten sichern (Senat, BGHZ 35, 135, 136 f.; 40, 218, \n\n219; 43, 174; BGH, Urt. v. 23. Juni 1983, IX ZR 47/82, NJW 1984, 609, 610). Die-\n\nser Zweck wäre gefährdet, wenn die von einem Ehegatten betriebene Teilungs-\n\nversteigerung eines Grundstücks nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten \n\nbedürfte. Der Teilungsversteigerungsantrag verursacht eine Rechtsänderung, die \n\nder Veräußerung des Miteigentumsanteils im Ergebnis gleichkommt und die wirt-\n\nschaftliche Grundlage der Ehe und Familie sowie den Zugewinnausgleich des an-\n\nderen Ehegatten daher in ähnlicher Weise gefährdet. Er stellt nämlich die einzige \n\nerforderliche Rechtshandlung dar, um ein Teilungsversteigerungsverfahren zu \n\nbetreiben. Dieses führt ohne weiteres Zutun des Antragstellers zum Zuschlag an \n\nden Meistbietenden und damit, soweit der antragstellende Ehegatte das Grund-\n\nstück nicht ausnahmsweise selbst ersteht, zu dem Verlust des Miteigentumsan-\n\nteils (§§ 90 Abs. 1, 180 Abs. 1 ZVG). \n\n19 \n\n(2) Gegen eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB lässt \n\nsich nicht anführen, dass der Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie \n\ndurch die - sich auch auf die vermögensmäßigen Belange der Eheleute beziehen-\n\nde - Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) \n\nhinreichend geschützt sei, und dass der Gefährdung des Zugewinnausgleichs \n\ndurch die Erwirkung eines Arrests zur Sicherung des Anspruchs auf Sicherheits-\n\nleistung nach § 1389 BGB entgegengetreten werden könne (so aber KG NJW \n\n1971, 711; vgl. dazu näher Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. \n\n1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, \n\nS. 59 ff.). Die aufgezeigten Möglichkeiten wären bei drohenden Verfügungen über \n\neinen Vermögensgegenstand, der das gesamte Vermögen eines Ehegatten aus-\n\nmacht, in gleicher Weise gegeben. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen weite-\n\nren und unmittelbarer wirkenden Schutz in Form des Zustimmungserfordernisses \n\nnach § 1365 Abs. 1 BGB geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass \n\ndie genannten Ansprüche nicht ausreichen, um den angestrebten Schutz zu ge-\n\nwährleisten, kann eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB nicht \n\nunter Hinweis auf diese anderen Rechtsschutzmöglichkeiten abgelehnt werden. \n\n20 \n\n(3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch das Recht \n\ndes Bruchteilseigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen \n\nzu können (§ 749 Abs. 1 BGB), nicht gegen die Zustimmungsbedürftigkeit eines \n\nTeilungsversteigerungsantrags. Zwar genießt das Interesse des Teilhabers an ei-\n\nner sofortigen Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich Vorrang vor den Inte-\n\nressen der übrigen Teilhaber an der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegen-\n\nstands. Das schließt die Möglichkeit der Beschränkung dieses Rechts durch spe-\n\nziellere Regelungen aber nicht aus (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 749 Rdn. \n\n4). Ebenso wie das Recht eines Ehegatten, einen Miteigentumsanteil zu veräu-\n\nßern (§ 747 Satz 1 BGB), unmittelbar durch § 1365 Abs. 1 BGB beschränkt wird, \n\nrechtfertigt der Schutz der wirtschaftlichen Grundlage von Ehe und Familie und \n\ndes Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten eine Beschränkung \n\ndes Rechts aus § 749 Abs. 1 BGB. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das \n\nAufhebungsinteresse \n\ndes \n\ndie \n\nTeilungsversteigerung \n\nbeantragenden \n\nEhegatten nicht in jedem Fall zurückstehen muss. Entspricht die Aufhebung der \n\nGemeinschaft einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vormund-\n\nschaftsgericht entsprechend § 1365 Abs. 2 BGB die Zustimmung des anderen \n\nEhegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert. \n\n21 \n\n(4) Schließlich fehlt es, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht \n\ndeshalb an der Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des hier zu beurtei-\n\nlenden Sachverhalts, weil ein etwaiger dritter Miteigentümer oder der Gläubiger \n\neines Ehepartners, der dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft ge-\n\npfändet hat, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und damit die \n\nTeilungsversteigerung betreiben könnte (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n22 \n\nDie Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB soll die Ehepartner untereinander vor \n\neinseitigen Verfügungen sichern, die geeignet sind, die wirtschaftliche Grundlage \n\nder Familie oder den Zugewinnausgleichsanspruch zu gefährden. Das Zustim-\n\nmungserfordernis führt aber nicht zu einem umfassenden Schutz vor Minderungen \n\ndes Familienvermögens und damit insbesondere nicht zu einer Einschränkung von \n\nRechten, die Dritten an dem Vermögen eines Ehepartners zustehen. So kann sich \n\nein Ehegatte der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des anderen Ehegatten \n\nnicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes Vermögen im \n\nSinne von § 1365 Abs. 1 BGB handelt (BGHZ 143, 356, 361; BGH, Beschl. v. 20. \n\nDezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850). Ebensowenig soll durch die \n\nVorschrift in das Recht eines Dritten, als Teilhaber einer Gemeinschaft jederzeit \n\nderen Auflösung verlangen zu können, eingegriffen werden. \n\n23 \n\ncc) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (OLG Frankfurt FamRZ \n\n1997, 1490, 1492 f.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsverstei-\n\ngerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 1053; Sudhof, FamRZ 1994, \n\n1152, 1155 f.) steht eine fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten nach \n\n§ 1365 Abs. 1 BGB nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der An-\n\nordnung und Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens entgegen. \n\n24 \n\n(a) Zum einen entspricht es der Konzeption des Gesetzes, dass der \n\nZwangsversteigerung entgegenstehende Rechtspositionen grundsätzlich zur Ver-\n\nfahrensaufhebung oder – einstellung führen, also ein Verfahrenshindernis bilden \n\n(vgl. § 28 Abs. 1 ZVG sowie Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 \n\nAbs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsverstei-\n\ngerung, S. 98). Demgemäß bedarf nach § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG bereits der Ver-\n\nsteigerungsantrag des Vormunds oder Betreuers der Genehmigung des Vor-\n\nmundschaftsgerichts. \n\n25 \n\nVor allem aber spricht der Gesichtspunkt der Verfahrenswirtschaftlichkeit \n\ngegen die Auffassung, die Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB müsse erst im \n\nZeitpunkt des Zuschlags vorliegen (ebenso: OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140; \n\nOLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330, 331; OLG Hamm \n\nRpfleger 1979, 20, 21; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Bremen Rpfleger \n\n1984, 156, 157; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; Soergel/Lange, BGB 12. \n\nAufl., § 1365 Rdn. 42; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-\n\ntungsrecht, 2. Aufl., S. 349). Müsste die nach § 1365 Abs. 1 BGB erforderliche \n\nZustimmung erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen, setzte der Antrag des auf-\n\nhebungswilligen Ehegatten ein Zwangsversteigerungsverfahren in Gang, bei dem \n\nfür alle Beteiligten ungewiss wäre, ob es zu einem Zuschlag kommen kann, weil \n\nstets damit zu rechnen wäre, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung ver-\n\nweigert und deren Ersetzung nach § 1365 Abs. 2 BGB scheitert. Das gesamte, \n\nhäufig langwierige und mit erheblichen Kosten verbundene Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren würde damit in einer Vielzahl von Fällen ohne jeden Nutzen \n\ndurchgeführt werden. Eine solche unökonomische Verfahrensweise hätte der Ge-\n\nsetzgeber nicht gewählt, sondern - in Anlehnung an die Vorschrift des § 181 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZVG - bereits den Antrag des Ehegatten dem Zustimmungserfor-\n\ndernis des § 1365 Abs. 1 BGB unterworfen. \n\n26 \n\n(b) Die Annahme, die fehlende Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB bilde \n\nnicht nur ein Zuschlags-, sondern ein Verfahrenshindernis, steht nicht im Wider-\n\nspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach eine gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 \n\nAbs. 1 ErbbRVO notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Ver-\n\näußerung des Erbbaurechts im Falle der Zwangsversteigerung dieses Rechts erst \n\nbei der Entscheidung über den Zuschlag erteilt oder ersetzt sein muss (BGHZ 33, \n\n76). Der Unterschied erklärt sich aus dem anders gearteten Schutzzweck der \n\nNorm. Das Zustimmungserfordernis nach § 5 Abs. 1 ErbbRVO soll verhindern, \n\ndass dem Grundstückseigentümer ein neuer Erbbauberechtigter aufgezwungen \n\nwird, der nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem \n\nErbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Die Zustimmung des \n\nGrundstückseigentümers zu einer Veräußerung des Erbbaurechts kann demge-\n\nmäß erst verlangt werden, wenn der Erwerber feststeht. Im Zeitpunkt der Anord-\n\nnung der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts ist die Person des Erstehers \n\nnaturgemäß unbekannt. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren bis zum Schluss \n\nder Versteigerung durchgeführt und der Grundstückseigentümer erst dann Gele-\n\ngenheit erhalten kann und muss, sich über die Erteilung oder Versagung der Zu-\n\nstimmung zu dem Zuschlag an den Meistbietenden schlüssig zu werden (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 33, 76, 91; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 458). \n\n27 \n\n3. Der Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehören-\n\nden Grundstücks steht somit - da der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 des-\n\nsen gesamtes Vermögen darstellt und mangels abweichender Feststellungen vom \n\nBestehen des gesetzlichen Güterstandes auszugehen ist (vgl. Senat, BGHZ 10, \n\n266, 267) - die Verfügungsbeschränkung des Beteiligten zu 1 aus § 1365 Abs. 1 \n\nBGB entgegen. Da die Beteiligte zu 2 dem Teilungsversteigerungsantrag nicht \n\nzugestimmt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihre Zustim-\n\nmung innerhalb angemessener Frist durch das Vormundschaftsgericht ersetzt \n\nwerden könnte, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag \n\ndes Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. \n\nIV. \n\n28 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist an-\n\nwendbar, da über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren nach den §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist, wenn die Beteiligten - wie \n\nAntragsteller und Antragsgegnerin hier - in einem kontradiktorischen Verhältnis \n\nzueinander stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM \n\n2007, 947; Beschl. vom 22. März 2007, V ZB 152/06 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Koblenz, Entscheidung vom 29.03.2006 - 21 K 6/06 - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2 T 354/06 u. 400/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/v-zb-102-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":37},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1821","ref_norm":"1821","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 747","ref_norm":"747","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1389","ref_norm":"1389","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/v-zb-102-06","retrieved":"2026-07-10 21:46:27.802610+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-14/v-zb-102-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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