{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__97-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-05-12","aktenzeichen":"V ZR 97/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 145, 154 Die durch einen Vorvertrag begründete Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages führt in einem gerichtlichen Verfahren um den Inhalt des abzuschließenden Vertra- ges dazu, dass jede Partei des Vorvertrags berechtigt ist, die Erfüllung der über- nommenen Verpflichtung durch Klage auf Abgabe einer von ihr formulierten Ver- tragserklärung zu verlangen. Sache der beklagten Partei ist es sodann, einen mögli- chen Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch konkrete Alternativvorschläge geltend zu machen. Unterlässt sie dies, ist die Klage begründet, wenn die von dem Kläger formulierten Regelungen des abzuschließenden Vertrages den Vorgaben des Vorvertrages, dessen Auslegung sowie Treu und Glauben entsprechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 97/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Mai 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 145, 154 \n\nDie durch einen Vorvertrag begründete Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages \nführt in einem gerichtlichen Verfahren um den Inhalt des abzuschließenden Vertra-\nges dazu, dass jede Partei des Vorvertrags berechtigt ist, die Erfüllung der über-\nnommenen Verpflichtung durch Klage auf Abgabe einer von ihr formulierten Ver-\ntragserklärung zu verlangen. Sache der beklagten Partei ist es sodann, einen mögli-\nchen Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch konkrete Alternativvorschläge \ngeltend zu machen. Unterlässt sie dies, ist die Klage begründet, wenn die von dem \nKläger formulierten Regelungen des abzuschließenden Vertrages den Vorgaben des \nVorvertrages, dessen Auslegung sowie Treu und Glauben entsprechen. \n\nBGH, Urt. v. 12. Mai 2006 - V ZR 97/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter \n\nDr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 22. März 2005 wird auf Kosten des \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Eigentümer eines mit einem Geschäftshaus bebauten \n\nGrundstücks in M. . Mit notariell beurkundetem \"Mietvertrag mit Kaufopti-\n\non“ vom 15. Oktober 1998 vermietete er das Grundstück für die Zeit vom \n\n1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2008 dem Beklagten. Die eingeräumte \n\nOption berechtigte den Beklagten, ab dem 1. Dezember 2000 von dem Kläger \n\nmit schriftlicher Erklärung den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrags \n\nzu verlangen, durch den das Grundstück für 7.000.000 DM zuzüglich Mehr-\n\nwertsteuer dem Beklagten verkauft würde. Über die Bezeichnung des Grund-\n\nstücks, den Kaufpreis und Regelungen zu dessen Fälligkeit in dem abzuschlie-\n\nßenden Vertrag hinaus enthält der Vertrag vom 15. Oktober 1998 insoweit kei-\n\nne weiteren Einzelheiten. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Beklagte übte sein Recht mit auf den 8. Dezember 2000 datiertem \n\nSchreiben aus. Mit der Behauptung, seine Erklärung auf Bitten des Klägers zum \n\nSchein abgegeben zu haben, verweigert er den Abschluss eines Kaufvertrags \n\nüber das Grundstück. \n\nDer Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ein im Klagean-\n\ntrag im Einzelnen formuliertes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über \n\ndas Grundstück abzugeben und nach näheren Vorgaben die Auflassung des \n\nGrundstücks entgegenzunehmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, \n\ndas Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelasse-\n\nnen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen \n\nUrteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht bejaht die Verpflichtung des Beklagten, die von \n\ndem Kläger verlangten Erklärungen abzugeben. Es meint, die Optionsvereinba-\n\nrung sei als durch die Ausübung des vereinbarten Rechts aufschiebend beding-\n\nter Vorvertrag auszulegen. Der Vertrag sei wirksam. Die vereinbarte Bedingung \n\nsei durch die Erklärung des Beklagten eingetreten. Notarieller Beurkundung \n\nhabe es hierzu nicht bedurft. Dass die Erklärung nur zum Schein abgegeben \n\nworden sei, sei nicht bewiesen. \n\n5 \n\nSoweit die Einzelheiten des abzuschließenden Kaufvertrags in dem Vor-\n\nvertrag nicht geregelt seien, seien diese im Wege der ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung bzw. nach §§ 315 ff. BGB zu bestimmen. Nachdem der Beklag-\n\nte seine Mitwirkung verweigert habe, habe der Kläger die Ausformulierung des \n\nVertrags allein vornehmen können. Die von ihm verlangte Vertragsgestaltung \n\nsei nicht unbillig. Sie entspreche in der Praxis üblichen Grundstückskaufverträ-\n\ngen, wie sie die Parteien hätten wählen wollen. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand. \n\n1. Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. So-\n\nweit mit einer Klage das Zustandekommen eines Vertrages erstrebt wird, ist die \n\nKlage zwar grundsätzlich auf die Annahme eines von dem Kläger zu formulie-\n\nrenden Vertragsangebots zu richten. Bedarf es zum Zustandekommen des Ver-\n\ntrags notarieller Beurkundung der beiderseitigen Erklärungen, kann die Klage \n\njedoch auch auf die Abgabe eines Vertragsangebots gerichtet werden. Um den \n\nbeabsichtigten Vertrag zustande zu bringen, hat der Kläger das Angebot, zu \n\ndessen Abgabe der Beklagte verurteilt worden ist, in notariell beurkundeter \n\nForm anzunehmen. So kann die mehrfache Beurkundung eines Angebots ver-\n\nmieden werden, die notwendig wäre, wenn das zur Entscheidung angerufene \n\nGericht die Meinung des Klägers zum Inhalt eines von ihm abgegebenen Ver-\n\ntragsangebots, dessen Annahme er von dem Beklagten verlangt, nicht vollstän-\n\ndig teilt (Senat, BGHZ 98, 130, 133 f.; ferner Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92, \n\nNJW-RR 1994, 1272, 1273). \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die Ausübung des im Vertrag vom 15. Oktober 1998 vereinbarten \n\nRechts verpflichtet den Beklagten, die von dem Kläger verlangten Erklärungen \n\nabzugeben. \n\na) Das Berufungsgericht hat die am 15. Oktober 1998 beurkundete \n\n\"Kaufoption“ als aufschiebend bedingten Vorvertrag ausgelegt. Eine solche \n\nAuslegung ist nicht nur möglich, sondern auch nahe liegend, weil nur sie der \n\nlediglich schriftlichen Erklärung, die nach der unter Mitwirkung eines Notars ver-\n\neinbarten Kaufoption für die Ausübung des Optionsrechts genügen soll, zur \n\nWirksamkeit verhilft (vgl. Staudinger/Bork, BGB [2003], Vorbem. zu §§ 145-156, \n\nRdn. 72). Auslegungsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Dass die Be-\n\ndingungen des abzuschließenden Kaufvertrags in dem Vertrag vom 15. Oktober \n\n1998 nicht vollständig geregelt sind, berührt die Wirksamkeit der vereinbarten \n\nRegelung nicht. \n\n10 \n\naa) Nach der Auslegungsregel von § 154 Abs. 1 S. 1 BGB kommt ein \n\nbindender Vertrag zwar erst zustande, wenn sich die Parteien über alle nach \n\nihrer Vorstellung regelungsbedürftigen Punkte geeinigt haben. Die Regel gilt \n\njedoch nur im Zweifel und hindert die Parteien nicht, sich durch den Abschluss \n\neines Vorvertrags zunächst nur hinsichtlich einzelner Punkte zu binden und die \n\nBereinigung der offen gebliebenen Punkte einer späteren Verständigung vorzu-\n\nbehalten (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 97, 147, 154; Urt. v. 25. November 1964, \n\nV ZR 169/62, BB 1965, 103; Urt. v. 9. November 1966, V ZR 39/64, NJW 1967, \n\n153; MünchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl., Vor § 145 Rdn. 44; Staudinger/Bork, \n\naaO, § 154 Rdn. 6 f.; Ritzinger, NJW 1990, 1201, 1202 f). Im Hinblick auf § 154 \n\nAbs. 1 S. 1 BGB ist die Annahme eines Vorvertrags allerdings nur gerechtfer-\n\ntigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass sich die Parteien \n\nausnahmsweise vor der abschließenden Einigung über alle regelungsbedürfti-\n\ngen Punkte vertraglich binden wollten (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 30. April \n\n1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977; MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, Vor \n\n§ 145 Rdn. 43; Ritzinger, aaO, 1202 jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Im Hin-\n\nblick auf die notarielle Beurkundung der Vereinbarung steht der Bindungswille \n\nder Parteien außer Zweifel (vgl. Senat, Urt. v. 6. Mai 1988, V ZR 32/87, NJW-\n\nRR 1988, 970, 971; RGZ 73, 116, 119 f.; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem. zu \n\n§§ 145-156 Rdn. 52; Ritzinger, aaO, 1202). \n\n11 \n\nbb) Soweit die Einzelheiten der zu treffenden Regelungen dem abzu-\n\nschließenden Vertrag vorbehalten sind, führt das Fehlen der Einigung der Ver-\n\ntragsparteien nur dann zur Unwirksamkeit des Vorvertrags, wenn die Parteien \n\nden nicht geregelten Punkt für wesentlich angesehen haben (vgl. BGH, Urt. v. \n\n28. September 1964, VIII ZR 101/63, WM 1964, 1216, 1218; u. v. 20. Septem-\n\nber 1989, VIII ZR 143/88, NJW 1990, 1234, 1235). In einem solchen Fall - der \n\nbei vorhandenem Bindungswillen allerdings kaum vorstellbar ist - ist die Fest-\n\nstellung dessen, was zu gelten hat, nicht möglich. Es ist keine Lücke innerhalb \n\neiner getroffenen Vereinbarung zu schließen, sondern es fehlt an dem von den \n\nVertragsparteien für wesentlich angesehenen Inhalt ihrer vertraglichen Einigung \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 1967, VIII ZR 105/66, WM 1967, 1250, 1251). In \n\nallen anderen Fällen kann die nähere Ausgestaltung der Vertragsbedingungen \n\nder späteren Einigung vorbehalten werden, ohne dass die Wirksamkeit des \n\nVorvertrags dadurch in Frage gestellt wird (BGH, Urt. v. 30. April 1992, \n\nVII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978; u. v. 21. Oktober 1992, XII ZR 173/90, \n\nNJW-RR 1993, 139, 140; RGZ 73, 116, 119). \n\n12 \n\nSo verhält es sich hier. Dass die Parteien über die Fälligkeit des Kauf-\n\npreises hinaus einen weiteren nicht geregelten Nebenpunkt als vertragswesent-\n\nlich angesehen hätten, ist nicht behauptet. \n\n13 \n\nInhaltlich ist es im Übrigen zwar erforderlich, aber auch ausreichend, \n\ndass die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrags (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. \n\nv. 28. September 1964, VIII ZR 101/63, WM 1964, 1216; v. 20. September \n\n1989, VIII ZR 143/88, NJW 1990, 1234; u. v. 21. Oktober 1992, XII ZR 173/90, \n\nNJW-RR 1993, 139, 140) und die Verpflichtung, über die weiteren Einzelheiten \n\ndes abzuschließenden Vertrages eine Einigung herbeizuführen, festgelegt sind. \n\n14 \n\nDem genügt der Vertrag vom 15. Oktober 1998. Der zum Erwerb des \n\nGrundstücks abzuschließende Vertrag ist als Kaufvertrag bezeichnet. Die Ver-\n\ntragsparteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis sind bestimmt. Einzelhei-\n\nten zum Inhalt des abzuschließenden Vertrages, die die Parteien ihren künfti-\n\ngen Verhandlungen vorbehalten hatten, konnte und brauchte die Vereinbarung \n\nnicht zu enthalten. \n\n15 \n\ncc) Der Vertrag vom 15. Oktober 1998 ist auch nicht deshalb unwirksam, \n\nweil die von § 313 S. 1 BGB a.F. (jetzt: § 311b Abs. 1 S. 1 BGB) vorgeschrie-\n\nbene Form nicht gewahrt wäre. Ein Vorvertrag über den Kauf eines Grund-\n\nstücks bedarf allerdings der notariellen Beurkundung (st. Rspr., vgl. Senat, \n\nBGHZ 82, 398, 403; 142, 84, 87; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem. zu §§ 145-156 \n\nRdn. 60 m.w.N). Das ist geschehen. \n\n16 \n\nOhne Bedeutung ist, dass die einzelnen Regelungen des Hauptvertrages \n\nin der Vertragsurkunde vom 15. Oktober 1998 noch nicht enthalten sind (und \n\nauch nicht enthalten sein können). Der Vorvertrag begründet eine Verhand-\n\nlungspflicht. Gegenstand der Verhandlungspflicht sind die Vertragsbedingun-\n\ngen, deren Regelung von den Vertragsparteien dem Hauptvertrag vorbehalten \n\nworden sind und die darum auch erst in diesem zu beurkunden sind. Für die \n\nKlage aus einem formbedürftigen Vorvertrag bedeutet dies, dass sich die ver-\n\nlangte Vertragserklärung nicht auf die bereits vereinbarten und beurkundeten \n\nRegelungen beschränken muss und dass der weitere Vertragsinhalt nicht daran \n\nzu messen ist, ob in der Vorvertragsurkunde ein entsprechender Parteiwille \n\nzumindest andeutungsweise zum Ausdruck kommt. Diese Frage stellt sich nur, \n\nsoweit der Inhalt des Hauptvertrags in dem Vorvertrag bestimmt werden sollte \n\nund darum in diesem formwirksam erklärt werden musste (vgl. Senat, Urt. \n\nv. 18. April 1986, V ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2822; u. v. 6. Mai 1988, \n\nV ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970, 971). Soweit dies nicht der Fall ist, kommt es \n\nnur insofern auf die formgerechte Andeutung des Parteiwillens an, als die Vor-\n\ngaben des Vorvertrags, denen die mit der Klage verlangte Vertragserklärung \n\nentsprechen muss, der Beurkundung bedürfen. Der gesetzliche Maßstab von \n\n§ 242 BGB und hieraus abzuleitende Pflichten der Vertragsparteien werden da-\n\ngegen von dem Formerfordernis nicht berührt. \n\n17 \n\nDaher war der Kläger auch wegen der Formbedürftigkeit des Vertrages \n\nvom 15. Oktober 1998 nicht gehalten, das mit der Klage verlangte Vertragsan-\n\ngebot auf die bereits formgerecht vereinbarten Bedingungen zu beschränken. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision bedarf es insoweit auch keiner Andeu-\n\ntung in dem beurkundeten Vertragstext. Soweit die von dem Kläger verlangten \n\nVertragserklärungen über den vereinbarten Vertragsinhalt hinausgehen, konn-\n\nten und mussten sie in dem Vertrag vom 15. Oktober 1998 noch nicht beurkun-\n\ndet werden. Der Formzwang von § 313 S. 1 BGB a.F. erstreckt sich allerdings \n\nauf den von dem Berufungsgericht ermittelten Willen der Parteien, den abzu-\n\nschließenden Kaufvertrag nach einem in der Praxis üblichen Muster zu gestal-\n\nten. \n\n18 \n\nDie von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei einem beurkundungs-\n\nbedürftigen Vertrag auch der durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermit-\n\n \n \n\n19 \n\n20 \n\ntelnde hypothetische Parteiwille einen formgerechten Niederschlag in der Ur-\n\nkunde gefunden haben muss (so RGRK/Krüger-Nieland, BGB, 12. Aufl., § 125 \n\nRdn. 10; vgl. auch BGB, Urt. v. 23. Februar 1987, II ZR 183/86; NJW 1987, \n\n2437, 2438; a.A. die herrschende Lehre, vgl. nur Staudinger Roth, aaO., 157 \n\nRdn. 12 und MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, aaO, § 157 Rdn. 46) be-\n\ndarf auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn die Auslegung \n\ndes Berufungsgerichts bezieht sich nicht auf den mutmaßlichen Willen der Par-\n\nteien, sondern auch die tatsächlich getroffene - und beurkundete - Vereinba-\n\nrung, im Fall der Ausübung der Option umgehend einen notariell zu beurkun-\n\ndenden Kaufvertrag über das Grundstück abzuschließen. \n\nb) Die Ausübungserklärung des Beklagten vom 8. Dezember 2000 be-\n\ndurfte nicht der notariellen Beurkundung. \n\nOb ein Ankaufs- oder Optionsrecht bei Grundstücken in der Form des \n\n§ 313 S. 1 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 S. 1 BGB) ausgeübt werden muss, \n\nhängt von seiner konkreten, durch Auslegung zu ermittelnden Gestaltung in \n\ndem jeweiligen Einzelfall ab (Senat, Urt. v. 28. September 1962, V ZR 8/61, LM \n\nBGB § 433 Nr. 16). Ist das eingeräumte Recht als befristetes Angebot zum Ab-\n\nschluss eines Kaufvertrags zu qualifizieren, bedarf die Ausübung als Annahme \n\ndes Angebots der notariellen Beurkundung. Ist dagegen ein durch die Options-\n\nausübung aufschiebend bedingter Kaufvertrag geschlossen worden, muss die \n\nErklärung, die den Bedingungseintritt bewirkt, nicht mehr beurkundet werden, \n\nweil der Schutzzweck von § 313 S. 1 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 S. 1 BGB) \n\ndurch die Beurkundung des bedingten Kaufvertrags gewahrt ist (st. Rspr.; vgl. \n\nSenat, BGHZ 140, 218, 220; Urt. v. 28. Juni 1996, V ZR 136/95, NJW-RR 1996, \n\n1167). Das gewährleistet sowohl die sachkundige Beratung als auch den \n\nSchutz der Beteiligten vor Übereilung, weil der Notar über die rechtliche Bedeu-\n\ntung und die grundsätzliche Formfreiheit der Optionsausübung zu belehren hat \n\n(Senat, Urt. v. 28. Juni 1996, V ZR 136/95, NJW 1996, 1167). Nichts anderes \n\ngilt, wenn - wie hier - die Erklärung einen aufschiebend bedingt geschlossenen \n\nVorvertrag in Geltung setzt. \n\n21 \n\nc) Entgegen der Meinung der Revision ist die Erklärung des Beklagten \n\nvom 8. Dezember 2000 auch nicht als misslungenes Scheingeschäft gemäß \n\n§ 118 BGB nichtig. \n\n22 \n\nDer dem Beklagten obliegende Nachweis eines Scheingeschäfts ist nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts zum einen daran gescheitert, dass \n\ndie hierzu vernommene Zeugin I. die Behauptung des Beklagten, der Kläger \n\nhabe ihn um eine \"Pro-Forma-Erklärung“ gebeten, nicht eindeutig bestätigt, \n\nsondern lediglich von der Bitte um einen \"Gefallen“ berichtet hat. Zum anderen \n\nhat sich das Berufungsgericht wegen erheblicher Zweifel an der Erinnerung der \n\nZeugin außer Stande gesehen, seine Überzeugung auf deren Aussage zu \n\ngründen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision rügt auch ledig-\n\nlich, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu den Voraussetzungen \n\nvon § 118 BGB getroffen, obwohl die Angaben der Zeugin auf ein misslungenes \n\nScheingeschäft schließen ließen. \n\n23 \n\nDie Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar \n\nnicht bedacht, dass eine Willenserklärung, die mit dem bloß vermeintlichen, in \n\nWahrheit aber nicht bestehenden Einverständnis des Empfängers nur zum \n\nSchein abgegeben wird, mangels Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB nichtig ist \n\n(Senat, BGHZ 144, 331, 334; RGZ 168, 204, 205). Die Entscheidung beruht \n\naber nicht auf diesem Rechtsfehler. Denn das Berufungsgericht hat die Aussa-\n\nge der Zeugin nicht nur unter dem Gesichtspunkt von § 117 Abs. 1 BGB gewür-\n\ndigt und für unergiebig erachtet, sondern insgesamt als nicht hinreichend \n\nglaubhaft bewertet. Dieser Bewertung liegen allgemeine Zweifel an dem Erinne-\n\nrungsvermögen der Zeugin zugrunde. Die Wertung ist von der unvollständigen \n\nrechtlichen Würdigung nicht beeinflusst und schließt es daher aus, dass sich \n\ndas Berufungsgericht aufgrund der Angaben der Zeugin von dem Vorliegen ei-\n\nnes misslungenen Scheingeschäfts überzeugt hätte. \n\n24 \n\nd) Dass eine Einigung der Parteien über die Einzelheiten in dem abzu-\n\nschließenden Vertrag nicht zustande kommt, führt, wie die Revision zutreffend \n\nausführt, nicht dazu, dass ein Partner des Vorvertrags berechtigt wäre, die Ein-\n\nzelheiten des Hauptvertrags einseitig zu bestimmen (Soergel/Wolf, BGB, \n\n13. Aufl., Vor § 145 Rdn. 62; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem. zu §§ 145-156 \n\nRdn. 58). Ein solches Recht liefe dem Wesen des Vorvertrags zuwider, die Ne-\n\nbenbestimmungen des abzuschließenden Hauptvertrags der Einigung der Par-\n\nteien vorzubehalten. Trotzdem verbleibt es im Ergebnis bei der Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts. \n\n25 \n\naa) Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 15. Oktober 1998 dahin \n\naus, dass die Ausübung der vereinbarten Option durch den Beklagten nicht nur \n\neinen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger begründet, einen Kaufvertrag \n\nüber das Grundstück abzuschließen, sondern ebenso einen Anspruch des Klä-\n\ngers gegen den Beklagten. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen. Rechts-\n\nfehler sind auch nicht ersichtlich. \n\n26 \n\nbb) Ein Vorvertrag verpflichtet beide Parteien, an dem Aushandeln der \n\nBedingungen des abzuschließenden Vertrages mitzuwirken (BGH, Urt. v. \n\n21. September 1958, VIII ZR 119/57, WM 1958, 491, 492; u. v. 18. März \n\n1981, VIII ZR 66/80, WM 1981, 695, 697 f.). Durch den Abschluss des Vorver-\n\ntrags haben beide Vertragsparteien die Pflicht übernommen, sich mit den Vor-\n\nschlägen der jeweils anderen Partei zum Inhalt des angestrebten Vertrages \n\nauseinanderzusetzen. Wird in einem gerichtlichen Verfahren um den Inhalt des \n\nabzuschließenden Vertrages gestritten, so ist jede Partei des Vorvertrags be-\n\nrechtigt, die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung in Gestalt einer von ihr \n\nformulierten Vertragserklärung zu verlangen und zum Gegenstand einer Klage \n\nzu machen, sofern die andere Partei ihrer Verpflichtung zu ernsthaften Ver-\n\nhandlungen über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages nicht nachkommt \n\noder eine Einigung nicht zu erzielen ist. Sache der beklagten Partei ist es so-\n\ndann, einen möglichen Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch konkre-\n\nte Alternativvorschläge geltend zu machen. Dem Kläger ist es hierauf überlas-\n\nsen, die Abweichungen durch Änderungen des Klageantrags - gegebenenfalls \n\nhilfsweise - zum Gegenstand der Klage zu machen oder aber, mit dem Risiko \n\nder Klageabweisung, auf seinem Antrag zu beharren \n\n(BGH, Urt. v. \n\n18. November 1993, IX ZR 256/92, NJW-RR 1994, 317, 318; ferner Senat, Urt. \n\nv. 5. Februar 1971, V ZR 75/70, WM 1971, 351, 352). Kriterium der gerichtli-\n\nchen Entscheidung ist, welcher Vorschlag den Vereinbarungen im Vorvertrag, \n\ndessen Auslegung (vgl. Senat, Urt. v. 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL \n\n1962, 18, 19; v. 18. April 1986, V ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2822; v. 20. Juni \n\n1986, V ZR 21/84, NJW 1986, 2822, 2823 - insoweit in BGHZ 98, 130 nicht \n\nabgedruckt; v. 6. Mai 1988, V ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970, 971; u. v. \n\n21. Dezember 2000, V ZR 254/99, NJW 2001, 1285, 1287; Staudinger/Bork, \n\naaO, Vorbem zu §§ 145-156 Rdn. 57) und dem für die Erfüllung der Pflichten \n\naus dem Vorvertrag geltenden Grundsatz von § 242 BGB entspricht. Die dispo-\n\nsitiven gesetzlichen Regelungen sind dabei nicht ohne weiteres maßgebend, \n\nsondern nur dann, wenn die Auslegung des Vorvertrags ergibt, dass keine ab-\n\nweichende Regelung beabsichtigt ist (Senat, Urt. v. 4. März 1983, V ZR 209/81, \n\nWM 1983, 677, 678; u. v. 21. Dezember 2000, V ZR 254/99, NJW 2001, 1285, \n\n1287). Unterlässt es der Beklagte, seine Vorschläge und Wünsche im Hinblick \n\nauf den abzuschließenden Vertrag in das Verfahren einzubringen, ist die Klage \n\nbegründet, wenn die von dem Kläger formulierten Regelungen des abzuschlie-\n\nßenden Vertrags den Vorgaben des Vorvertrags, dessen Auslegung sowie Treu \n\nund Glauben entsprechen. \n\n27 \n\nSo verhält es sich hier. Zum Inhalt des von dem Kläger verlangten Ver-\n\ntragsangebots hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen keine Einwendun-\n\ngen erhoben. Dass auch andere Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Neben-\n\npflichten der Parteien aus dem abzuschließenden Kaufvertrag bestehen, ist \n\nrechtlich ohne Bedeutung. Soweit der Beklagte eine andere als die von dem \n\nKläger verlangte Gestaltung des Vertrages herbeiführen wollte, oblag es ihm, \n\nseine Vorschläge hierzu in den Tatsacheninstanzen in das Verfahren einzufüh-\n\nren. Eines besonderen Hinweises durch das Berufungsgericht hierauf bedurfte \n\nes entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revi-\n\nsion nicht. Der Beklagte war bei sachgerechter Prozessführung gehalten, sich \n\nnicht nur mit dem Vorbringen zu verteidigen, er habe die Option nur zum Schein \n\nausgeübt. Er musste vielmehr damit rechnen, dass er diese Behauptung nicht \n\nwürde beweisen können, und für diesen Fall etwaige Einwendungen gegen den \n\nvon dem Kläger vorgeschlagenen Inhalt des Hauptvertrages erheben und Alter-\n\nnativen dazu unterbreiten. Die verlangte Mitwirkung an der Auflassung und am \n\nVollzug des Vertrages gehört zwar zur Erfüllung des abzuschließenden Kauf-\n\nvertrags. Aus prozessökonomischen Gründen kann das Mitwirkungsverlangen \n\njedoch mit dem Antrag auf Abgabe der verlangten Vertragserklärung verbunden \n\nwerden (Senat, BGHZ 98, 130, 134 f.). \n\n28 \n\nDie von dem Beklagten für das Zustandekommen eines Kaufvertrags \n\nüber das Grundstück verlangten Erklärungen entsprechen den Vorgaben des \n\nVertrags vom 15. Oktober 1998. Soweit dieser keine weiteren Regelungen für \n\nden abzuschließenden Hauptvertrag enthält, bedeutet es keinen Rechtsfehler, \n\ndass das Berufungsgericht dieser Tatsache und der Funktion des Vorvertrags, \n\ndie Parteien für den Fall der Ausübung des dem Beklagten eingeräumten \n\nRechts zum Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück zu verpflichten, \n\nentnommen hat, dass der Kaufvertrag der üblichen Gestaltung von Kaufverträ-\n\ngen über bebaute genutzte Grundstücke zu entsprechen habe. Dem sowie dem \n\nGebot von Treu und Glauben genügt das von dem Kläger formulierte Angebot. \n\nInsoweit erhebt die Revision auch keine Rügen. \n\nIII. \n\n29 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 11.03.2004 - 31 O 10882/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.03.2005 - 18 U 2948/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__97-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-12/v-zr-97-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__97-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__97-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-12/v-zr-97-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__97-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:12.116290+00:00"}}