{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__94-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"V ZR 94/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 94/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. März 2005 \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.300 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen sich \n\njeweils unmittelbar aneinandergrenzende Gebäude der als \"geschütztes Kultur-\n\ndenkmal\" ausgewiesenen Burg A. in B. H. befinden. Ur-\n\nsprünglich waren die Kläger Eigentümer der gesamten Anlage. Im Jahr 1995 \n\nwurde das Grundstück auf Veranlassung der Kläger geteilt. In dem darauf fol-\n\ngenden Jahr übertrugen sie eines der neu entstandenen Flurstücke auf ihre \n\nTochter und auf ihren Schwiegersohn, die dieses mit notariell beurkundetem \n\nVertrag vom 4. März 1998 an die Beklagten verkauften. Die Kläger bewohnten \n\nauf ihrem Grundstück weiterhin das Haupthaus der Burganlage, die Beklagten \n\nbewohnen einen auf ihrem Grundstück stehenden niedrigeren Anbau. Die Klä-\n\nger haben ihr Grundstück während des Rechtsstreits verkauft. \n\n2 \n\nDie Beklagten beabsichtigen, auf dem Dach ihres Gebäudes direkt vor \n\nder angrenzenden Wand des Haupthauses einen Wintergarten zu errichten. Die \n\ndafür erforderliche Brandmauer würde zwei Fenster des Haupthauses ver-\n\nschließen. Die Baubehörde hat das Vorhaben genehmigt; die Baugenehmigung \n\nist bestandskräftig. \n\n3 \n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten die Unterlassung der geplanten \n\nBaumaßnahme. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der \n\nKläger ist erfolglos geblieben. Auf die Revision der Kläger hat der Senat das \n\nerste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit seiner zweiten \n\nEntscheidung hat das Oberlandesgericht die Berufung der Kläger erneut zu-\n\nrückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sie Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde erhoben, mit der sie auch die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs wegen der Nichtberücksichtigung ihres Vortrags gerügt \n\nhaben, die Errichtung des Wintergartens entsprechend ihrer Alternativplanung \n\noder zwar entsprechend der Planung der Beklagten, aber an einer anderen \n\nStelle, beeinträchtige die Nutzung der darunter liegenden Schlafzimmer nicht. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsurteil ver-\n\nletzt den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG). \n\n5 \n\n1. Der Beklagte zu 1 hat in dem letzten Termin der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Berufungsgericht erklärt, eine Verschiebung des Wintergartens \n\nauf das Flachdach komme für ihn nicht in Betracht, weil sich darunter die bei-\n\nden einzigen Schlafzimmer seiner Wohnung befänden. Das haben die Kläger \n\ninnerhalb der ihnen gewährten Schriftsatzfrist nicht bestritten, zugleich aber \n\nvorgetragen, dass keine Beeinträchtigungen der Nutzung der Schlafzimmer \n\ndurch den darüber liegenden Wintergarten zu befürchten seien. Für die Richtig-\n\nkeit dieser Behauptung haben sie sich auf ein einzuholendes Sachverständi-\n\ngengutachten berufen. \n\n6 \n\n2. Das Berufungsgericht ist auf diesen Vortrag in seiner Entscheidung \n\nnicht eingegangen. Vielmehr hat es bei der Abwägung, ob für die Beklagten die \n\nErrichtung des Wintergartens entsprechend der Alternativplanung der Kläger \n\nund an einer anderen Stelle zumutbar ist, als schwerwiegenden Nachteil für die \n\nBeklagten gewertet, dass sie den Wintergarten entgegen ihrem Wunsch nach \n\nder Vermeidung von Lärmbelästigungen über den Schlafzimmern errichten \n\nmüssten. Das verletzt den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Ge-\n\nhörs (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n7 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nverpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs die Gerichte, das Vorbringen der \n\nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Er-\n\nwägung zu ziehen (siehe nur BVerfGE 83, 24, 35). Grundsätzlich ist davon aus-\n\nzugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der \n\nBeteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die \n\nGerichte brauchen insbesondere nicht jedes Vorbringen in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG kann deshalb nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen \n\nUmständen des Falles ergibt, dass das Gericht einer hieraus resultierenden \n\nPflicht nicht nachgekommen ist (siehe nur BVerfGE 96, 205, 216 f). \n\n8 \n\nb) Danach hat das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto-\n\nßen, indem es die Berufung der Kläger u.a. mit der Begründung zurückgewie-\n\nsen hat, dass für die Beklagten eine Verlegung des Wintergartens auch deshalb \n\nunzumutbar sei, weil er über den Schlafzimmern läge, ohne zu berücksichtigen, \n\ndass die Kläger vorgetragen haben, die Nutzung der Schlafzimmer werde durch \n\nden Wintergarten nicht beeinträchtigt. \n\n9 \n\nc) Das Berufungsurteil beruht auch auf dieser Verletzung des rechtlichen \n\nGehörs. Dies ist bereits dann so, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, \n\ndass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbrin-\n\ngens anders entschieden hätte (Senat, Beschl. v. 9. Juni 2005, V ZR 241/04, \n\nNJW 2005, 2624, 2625). Das ist hier der Fall. Denn wenn sich herausstellt, \n\ndass die Nutzung der Schlafzimmer durch den darüber liegenden Wintergarten \n\nnicht beeinträchtigt wird, insbesondere keine Lärmbelästigungen auftreten, ent-\n\nfällt ein von dem Berufungsgericht für die Verneinung der Zumutbarkeit als ge-\n\nwichtig angesehener Umstand. Als weiteren Nachteil für die Beklagten hat das \n\nBerufungsgericht lediglich das Entstehen - relativ geringer - Mehrkosten festge-\n\nstellt. \n\nIII. \n\n10 \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung \n\ndurch Beschluss nach § 544 Abs. 7 Gebrauch gemacht. Das gibt dem Beru-\n\nfungsgericht die Gelegenheit, die Frage der Beeinträchtigung der Nutzung der \n\nSchlafzimmer durch den an anderer Stelle errichteten Wintergarten zu klären \n\nund sodann gegebenenfalls eine neue Abwägung hinsichtlich der Zumutbarkeit \n\neiner Verlegung des Wintergartens für die Beklagten vorzunehmen. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2001 - 15 O 10/01 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 22.03.2005 - 3 U 1002/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zr-94-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zr-94-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:00.492348+00:00"}}