{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__91-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-10-28","aktenzeichen":"V ZR 91/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 91/05 \n\nVerkündet am: \n28. Oktober 2005 \nWilms \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung \n\nauf der Grundlage der bis zum 27. September 2005 eingereichten Schriftsätze \n\nder Parteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter \n\nDr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und Dr. \n\nRoth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kam-\n\nmergerichts in Berlin vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Nutzung eines Grundstücks im früheren \n\nOstteil von Berlin. \n\nN. T. und H. K. waren zu gleichen Teilen Eigen-\n\ntümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Sie waren jüdischer \n\nHerkunft. Mit Vertrag vom 10. Juni 1940 wurde das Grundstück an G. Ku. \n\n verkauft. Er wurde am 7. Januar 1942 in das Grundbuch eingetragen. \n\nDurch Beschluss vom 1. Januar 1984 wurde das Grundstück in Volkseigentum \n\nüberführt. \n\n3 \n\nNach der Wiedervereinigung Deutschlands beantragten H. \n\nN. als Erbin nach G. Ku. sowie P. Ke. und die Klägerin als \n\nBerechtigte nach den jüdischen Verfolgten die Rückübertragung des Grund-\n\nstücks. Am 22. Juni 1995 wurde das Grundstück der Beklagten zugeordnet. Am \n\n25. März 1998 beantragte die Beklagte die vereinfachte Rückübertragung des \n\nGrundstücks gem. § 21b InVorG. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde mit \n\n880.000 DM festgestellt. Als Erbin von P. Ke. bot A. Ke. in dem \n\nauf den 3. September 1998 bestimmten Anhörungstermin diesen Betrag als \n\nAblösungsbetrag gem. § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 InVorG an. Durch \n\nInvestitionsvorrangbescheid vom 9. Dezember 1998 wurde ihr das Grundstück \n\nübertragen. Der Bescheid wurde am 1. Oktober 1999 bestandskräftig. \n\n4 \n\nDurch Bescheid vom 25. Juni 2001 wurde die Berechtigung der Klägerin \n\nwegen des Miteigentumsanteils von N. T. an dem Grundstück fest-\n\ngestellt. Der von H. N. gestellte Rückübertragungsantrag wurde \n\nzurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 6. August 2001 bestandskräftig. Mit \n\nBescheid vom 13. Februar 2003 wurde die Berechtigung der Klägerin auch \n\nwegen des Miteigentumsanteils von H. K. festgestellt und der von \n\nP. \n\nKe. gestellte Antrag zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 27. März \n\n2003 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 bzw. 7. Mai 2003 \n\nverlangte die Klägerin von der Beklagten unter Hinweis auf § 7 Abs. 7 VermG \n\nwegen ihrer jeweils festgestellten Berechtigung Auskunft über die aus der Ver-\n\nmietung des Grundstücks erzielten und offen stehenden Erträge. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zur \n\nAuskunft über die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 27. März 2003 aufgrund \n\nder Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen oder ausstehenden \n\nEntgelte und zu deren Auskehrung bzw. Abtretung an sich zu verurteilen. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Über ihre weiterverfolgten Anträge hin-\n\naus hat die Klägerin im Berufungsrechtszug hilfsweise die Verurteilung der Be-\n\nklagten zur Auskunft über Schadensersatzansprüche und zur Zahlung hiernach \n\nbezifferten Schadensersatzes beantragt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit ihrer von dem Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihre Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es \n\nmeint, die Klägerin könne die Herausgabe der von der Beklagten gezogenen \n\nNutzungsentgelte nicht verlangen. Daher schulde die Beklagte der Klägerin \n\nauch keine Auskunft. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG finde auf das Rechtsverhältnis \n\nzwischen den Parteien keine Anwendung, weil das Eigentum an dem Grund-\n\nstück nicht nach dem Vermögensgesetz übertragen worden sei. Einer entspre-\n\nchenden Anwendung der Vorschrift stehe entgegen, dass das Grundstück nicht \n\nauf die Klägerin, sondern auf A. Ke. übertragen worden sei. Mit dem \n\nAnspruch auf Erstattung des Verkehrswerts des Grundstücks gem. § 21b \n\nAbs. 1 Satz 5 InVorG gegen A. Ke. seien die Ansprüche der Klägerin \n\nim Hinblick auf die Verfolgung von H. K. und N. T. ab-\n\nschließend geregelt. \n\n7 \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Soweit die Klägerin Auskunft wegen der von der Beklagten nach der \n\nÜbertragung des Eigentums an dem Grundstück auf A. Ke. durch den \n\nEintritt der Bestandskraft des Investitionsvorrangbescheids vom 9. Dezember \n\n1998 gezogenen Nutzungen und deren Auskehrung verlangt, ist eine An-\n\nspruchsgrundlage nicht zu erkennen. Sofern die Beklagte über diesen Zeit-\n\npunkt hinaus Nutzungen aus dem Grundstück gezogen hat, gebühren diese \n\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Klägerin. \n\n9 \n\n2. Auch im Übrigen besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Das \n\nBerufungsgericht hat eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nVermG zutreffend verneint. Voraussetzung der entsprechenden Anwendung \n\neiner gesetzlichen Vorschrift ist, dass der zur Beurteilung stehende Sachver-\n\nhalt mit dem Sachverhalt vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, \n\nund dass die in der Gesetzesnorm zum Ausdruck kommende Interessenabwä-\n\ngung für den gesetzlich nicht geregelten Sachverhalt in gleicher Weise zutrifft \n\nund Geltung fordert (Senat, BGHZ 142, 111, 113; BGH, Urt. v. 8. Dezember \n\n1997, II ZR 217/96, WM 1998, 384, 385). So verhält es sich hier nicht. \n\n10 \n\na) Die Restitution erfolgt grundsätzlich durch Rückübertragung des Ei-\n\ngentums an dem verlorenen Vermögenswert auf den Berechtigten, § 3 Abs. 1 \n\nVermG. Bis zur Rückübertragung ist der Verfügungsberechtigte Eigentümer. \n\nIhm steht die Nutzung des Vermögensgegenstandes zu, § 7 Abs. 7 Satz 1 \n\nVermG (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 128, 210, 212; 141, 232, 235; BGH, BGHZ \n\n137, 183, 186). Etwas anderes gilt gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur, wenn die \n\nRückübertragung auf den Berechtigten erfolgt. Daran fehlt es, wenn die Rück-\n\nübertragung unterbleibt. Wird ein zurückzuübertragendes Grundstück nicht auf \n\nden Berechtigten, sondern auf einen Dritten übertragen, erlischt der Anspruch \n\ndes Berechtigten auf Rückübertragung. An seiner Stelle erhält der Berechtigte \n\neinen Anspruch auf Ausgleich. Ihm steht wegen des Verlustes des Rücküber-\n\ntragungsanspruchs ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der \n\nauf das betroffene Grundstück als Vermögenswert entfallenden Geldleistung, \n\nmindestens aber in Höhe des Verkehrswertes zu. Das bedeutet eine in sich \n\ngeschlossene, mit der Grundregel von § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG in Einklang \n\nstehende Regelung. Ein dennoch bestehender Anspruch gegen den Verfü-\n\ngungsberechtigten, den aus dem Grundstück erwirtschafteten Ertrag auszukeh-\n\nren, liefe im Ansatz auf eine nicht gewollte Zuordnung des Vermögenswertes \n\nan den Berechtigten vor der Rückübertragung hinaus (vgl. zu § 16 Abs. 1 In-\n\nVorG Senat, BGHZ 142, 111, 113 f; Kolb, NJ 1999, 655; Nolting, EWiR 2000, \n\n§ 7 VermG, 103, 104; Budde-Hermann in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 7 \n\nVermG Rdn. 82; Wegner, ebenda, § 16 InVorG, Rdn. 62; ferner OLG Rostock \n\nVIZ 1998, 92, 93; kritisch Weber LM InVorG Nr. 2; a.M. Drygalski/Hecker in \n\nRädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 In-\n\nVorG, Rdn. 31; Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, \n\nVermG § 7 Rdn. 62; Eckhoff, VIZ 2000, 78). \n\n11 \n\nDie Übertragung des Eigentums an einem Wohngrundstück auf einen \n\nDritten nach § 21b InVorG gebietet keine Durchbrechung dieses Grundsatzes. \n\nFolge der Übertragung ist, dass der Anspruch des Berechtigten auf Rücküber-\n\ntragung erlischt. An seine Stelle tritt gem. § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG der An-\n\nspruch gegen den Dritten auf den Betrag, den der Dritte für den Fall angeboten \n\nhat, dass seine Berechtigung verneint wird, mindestens aber der Anspruch auf \n\nden Verkehrswert des Grundstücks, § 21b Abs. 3 Satz 3 InVorG. Die rechtliche \n\nLage ist für den Berechtigten grundsätzlich nicht anders als bei einer investi-\n\nven Veräußerung nach § 16 Abs. 1 InVorG. Der Wortlaut von § 21b InVorG \n\nbleibt insoweit nicht hinter seinem Sinn zurück. \n\n12 \n\nb) Etwas anderes ist dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2005 (V ZR \n\n105/04, ZOV 2005, 88 ff.) nicht zu entnehmen. Der Senat hat in diesem Urteil \n\nausgeführt, dass es für den Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ohne Be-\n\ndeutung ist, ob die Rückübertragung auf den Berechtigten nach § 3 Abs. 1 \n\nVermG oder im vereinfachten Verfahren nach § 21b InVorG erfolgt, weil das \n\nVerwaltungsverfahren, das zur Rückübertragung führt, keinen Einfluss auf den \n\nInhalt der Ansprüche des Berechtigten haben kann. Damit hat der vorliegende \n\nFall nichts zu tun. Das Grundstück, um dessen Nutzungen die Parteien strei-\n\nten, ist weder auf die Klägerin zurück übertragen worden, noch kommt seine \n\nÜbertragung auf die Klägerin künftig in Betracht. \n\n13 \n\nEntgegen der Meinung der Revision erfordert die Interessenlage auch \n\nkeine Ausweitung der Regelung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf den hier ge-\n\ngebenen Fall. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Investitionsvorrangbe-\n\nscheid vom 9. Dezember 1998 waren die Klägerin, H. N. und P. \n\nKe. zum Anhörungstermin vom 3. September 1998 geladen. Der Klägerin \n\nstand es grundsätzlich offen, sich in diesem Termin, spätestens aber bis zum \n\nEintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 9. Dezember 1998 mit A. Ke. \n\n zu einigen, § 21b Abs. 3 Satz 1, 2 InVorG, oder, sofern sie sich ihrer Be-\n\nrechtigung sicher war, einen höheren als den von A. Ke. gebotenen \n\nBetrag anzubieten und so die Voraussetzungen für die Rückübertragung des \n\nGrundstücks auf sich herbeizuführen, § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 In-\n\nVorG. Mit der Bestandskraft eines entsprechenden Bescheids hätte die Kläge-\n\nrin das Grundstück erworben. Mit der Feststellung ihrer Berechtigung wären \n\ndie Voraussetzungen eingetreten, aufgrund derer sie nach den Grundsätzen \n\ndes Senatsurteils vom 25. Februar 2005 die Auskehrung der von der Beklagten \n\ndurch die Nutzung des Grundstücks erzielten Erträge hätte verlangen können. \n\n14 \n\nc) Damit wäre auch der von der Revision aufgezeigten Gefahr begegnet \n\ngewesen, Wertersatz nur für ein \"ausgebeutetes\" Grundstück zu erhalten und \n\ndie seit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen der Beklagten belassen zu \n\nmüssen. Dass die Klägerin an dem auf den 3. September 1998 bestimmten \n\nAnhörungstermin nicht teilgenommen, den Weg zur Übertragung des Grund-\n\nstücks auf A. Ke. freigemacht und sich den Zugriff auf die von der Be-\n\nklagten gezogenen Nutzungen verschlossen hat, beruht auf einer Willensent-\n\nscheidung der Klägerin und nicht auf einer gesetzlichen Regelung, die gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG verstieße. \n\nIII. \n\n15 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2004 - 31 O 491/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 24.02.2005 - 1 U 46/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__91-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-28/v-zr-91-05","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 21b","ref_norm":"21b","n":7},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__91-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__91-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-28/v-zr-91-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__91-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:40.522578+00:00"}}