{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__88-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"V ZR 88/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 88/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Mai 2005 durch den Vi-\n\nzepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu gewähren, und der Antrag auf vorläufige Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Merzig \n\nvom 23. Mai 2003 sowie aus dem Urteil des Landgerichts Saar-\n\nbrücken vom 3. März 2005 werden auf Kosten des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 12.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nGegen das ihm am 4. März 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts hat \n\nder Beklagte mit einem am 19. April 2005 eingegangenen Schriftsatz Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde eingelegt. Zugleich hat er gegen die Versäumung der \n\nBeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu \n\n- soweit für die Entscheidung über den Antrag von Belang - ausgeführt: \n\nIn dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklag-\n\nten versehe die Anmeldung zunächst jedes eingegangene Schriftstück mit ei-\n\nnem Posteingangsstempel. Sie gebe sämtliche mit dem Eingangsstempel ver-\n\nsehene Post an die Bürovorsteherin bzw. an deren Vertreterin. Die Bürovorste-\n\nherin sehe sämtliche Schriftstücke nach einer eventuellen Frist durch. Die Fri-\n\nsten würden in einem zentralen Fristenkalender notiert. Zur Fristenkontrolle \n\nlege die Bürovorsteherin bzw. deren Vertreterin für jeden Rechtsanwalt für die \n\njeweils folgende Woche einen sogenannten Fristzettel vor. Darin seien sämtli-\n\nche Fristen nach der zeitlichen Reihenfolge vermerkt. Am Montag einer jeden \n\nWoche schreibe die Bürovorsteherin bzw. eine Mitarbeiterin für jeden Rechts-\n\nanwalt einzeln auf einem Formular die Fristen für die folgende Woche heraus. \n\nSie versehe diese Fristen im Fristenkalender mit einem Haken. Die ausgefüll-\n\nten Formulare würden an demselben Tag den Rechtsanwälten und der jeweils \n\nfür den Rechtsanwalt zuständigen Sekretärin vorgelegt. \n\nIn dem vorliegenden Fall unterblieb die Eintragung der Frist für die Ein-\n\nlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Dies fiel dem zweitinstanzlichen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Beklagten am 16. März 2005 auf. Er wies daher seine \n\nSekretärin mündlich an, die Akten sofort der Bürovorsteherin mit der Weisung \n\nweiterzugeben, die Nichtzulassungsbeschwerdefrist und die Begründungsfrist \n\nin den Fristenkalender einzutragen. Dieser Weisung ist die Sekretärin nicht \n\nnachgekommen. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten \n\nhat sich die Akten am 6. April 2005 vorlegen lassen und bemerkt, daß die Frist \n\nverstrichen war. \n\nDer Beklagte meint, seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten \n\ntreffe kein Verschulden an der Fristversäumung. \n\nII. \n\n1. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versa-\n\ngen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß er ohne Verschulden gehindert war, \n\ndie Notfrist von einem Monat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde \n\neinzuhalten (§ 233 ZPO). Es ist nicht ausgeräumt, daß dem zweitinstanzlichen \n\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten ein eigenes (Organisations-) Verschul-\n\nden vorzuwerfen ist, welches dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen las-\n\nsen muß. \n\na) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß durch die \n\nin dem Büro seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltende \n\n\"Dienstanweisung zur Fristenkontrolle\" ausreichend Vorsorge gegen Fristver-\n\nsäumungen getroffen sei. Die Anweisung läßt nicht erkennen, daß der das \n\nMandat bearbeitende Rechtsanwalt selbst bei der Zustellung gerichtlicher Ent-\n\nscheidungen, mit der der Lauf einer Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird, den \n\nZustellungszeitpunkt festhalten und durch die Eintragung in einen Fristenka-\n\nlender eine rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen muß (vgl. BVerfG, NJW \n\n1995, 711). Ihr ist auch nicht zu entnehmen, daß die Eintragung des \n\nFristendes in den Fristenkalender dadurch gesichert ist, daß der Rechtsanwalt \n\ndas Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung \n\nerst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn die zur Wahrung der Rechts-\n\nmittelfrist erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n11. März 1980, X ZB 4/80, NJW 1980, 1846; Senat, Beschl. v. 13. Februar \n\n2003, V ZR 422/00, NJW 2003, 1528). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, \n\nweil der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten eine Einzel-\n\nanweisung erteilt hat, diese allein ungenügend war und der Mangel organisato-\n\nweisung erteilt hat, diese allein ungenügend war und der Mangel organisato-\n\nrisch nicht aufgefangen wurde. \n\nb) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner-\n\nkannt, daß es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend \n\nankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befol-\n\ngung die Fristwahrung sichergestellt hätten (Senat, Beschl. v. 23. Oktober \n\n2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369). Aber ein Rechtsanwalt, der seine Bü-\n\nrokraft mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt seiner \n\nSorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatori-\n\nsche Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte Fristeintragung \n\nauch tatsächlich erfolgt (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991, VII ZB 4/91, NJW \n\n1992, 574; Beschl. v. 5. November 2002, VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436) \n\nund die Notierung auf ihre Richtigkeit überprüft wird (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n13. April 2005 - VIII ZB 77/04, Umdruck S. 4 m.w.N.). Daß in dem Büro des \n\nzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten solche Vorkehrungen getroffen wa-\n\nren, hat der Beklagte nicht dargelegt. Im übrigen war hier die mündliche Anwei-\n\nsung nicht hinreichend geeignet, die Fristversäumung zu verhindern. Der zwei-\n\ntinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat nicht etwa die für die \n\nEintragung der Frist in den Terminkalender zuständige Bürovorsteherin ange-\n\nwiesen, sondern lediglich seine Sekretärin beauftragt, der Bürovorsteherin die \n\nAkten zum Zweck der Fristennotierung weiterzugeben. Damit erhöhte - und \n\nverwirklichte - sich das Risiko, daß die Eintragung in den Fristenkalender un-\n\nterblieb. Daß ein solches Risiko in dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Beklagten grundsätzlich erkannt und Vorkehrungen zu sei-\n\nner Vermeidung getroffen waren, zeigt die allgemeine Dienstanweisung. Darin \n\nheißt es (Nr. 3) u.a.: \"Kommt das Mandat direkt zum Anwalt, meldet dieser den \n\nFristablauf an die Bürovorsteherin zur Eintragung im Fristenkalender\". Hätte \n\nsich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in dem vergleichbaren Fall, daß \n\nihm ein noch nicht in dem Fristenkalender vermerkter Fristablauf bekannt wird, \n\nentsprechend der Regelung in der Dienstanweisung verhalten und den Fristab-\n\nlauf an die Bürovorsteherin zur Eintragung gemeldet, wäre die Eintragung der \n\nFrist in hohem Maß sichergestellt gewesen. Daß er nicht so gehandelt hat, be-\n\ngründet ebenfalls den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit. Den zweitinstanzlichen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten entlastet nicht, daß er seine Sekretärin zu der sofortigen \n\nWeitergabe der Akten an die Bürovorsteherin angewiesen hat. Zwar kann das \n\nVerlangen nach der umgehenden Ausführung einer Einzelweisung der Sorg-\n\nfaltspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Schaffung von ausreichenden \n\nVorkehrungen gegen das Vergessen mündlicher Anweisungen genügen (BGH, \n\nBeschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362); auch darf \n\nder Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige \n\nBürokraft seine Weisungen befolgen und nicht eigenmächtig ohne erneute \n\nNachfragen von ihnen abweichen wird (Senat, Beschl. v. 31. Mai 2000, V ZB \n\n57/99, NJW-RR 2001, 209 m.w.N.). Aber das setzt neben der klaren und präzi-\n\nsen Fassung der Einzelanweisung voraus, daß ihre Ausführung durch den \n\nWeisungsempfänger selbst unmittelbar zu dem verlangten Ergebnis, hier der \n\nFristeintragung, führt. Die Zwischenschaltung dritter Personen, die lediglich als \n\nÜbermittler der anwaltlichen Weisung tätig werden, stellt ihre Befolgung und \n\ndamit die Fristwahrung nicht ausreichend sicher und bedarf der Kontrolle. Die-\n\nse ist hier jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. \n\n2. Erweist sich das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten somit als \n\nunbegründet, hat die verspätet eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde man-\n\ngels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg. Das hat zur Folge, daß die einst-\n\nweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht angeordnet werden darf \n\n(BGHZ 8, 47, 49). \n\nWenzel \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nCzub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/v-zr-88-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/v-zr-88-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__88-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:46.661561+00:00"}}