{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__83-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-12-16","aktenzeichen":"V ZR 83/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DDR: VerteidigungsG § 10 Abs. 1 DDR: GrenzGDVO § 9 Die förmliche Zustellung eines Enteignungsbescheids auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 VerteidigungsG-DDR ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Enteignung. § 9 DurchführungsVO zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR erfasste nicht sol- che Grundstücke, die im unmittelbaren Grenzbereich lagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 83/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nDDR: VerteidigungsG § 10 Abs. 1 \nDDR: GrenzGDVO § 9 \n\nDie förmliche Zustellung eines Enteignungsbescheids auf der Grundlage von § 10 \nAbs. 1 VerteidigungsG-DDR ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Enteignung. \n\n§ 9 DurchführungsVO zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR erfasste nicht sol-\nche Grundstücke, die im unmittelbaren Grenzbereich lagen. \n\nBGH, Urt. v. 16. Dezember 2005 - V ZR 83/05 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kam-\n\nmergerichts in Berlin vom 11. Februar 2005 wird auf Kosten der \n\nKläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um den Kaufpreis für ein Mauergrundstück. \n\nDie Kläger sind Erbeserben nach H. H. (Erblasserin). Die \n\nErblasserin war Eigentümerin eines an der um Westberlin errichteten Sperr-\n\nmauer gelegenen Grundstücks. Mit Bescheid des Rates des Kreises N. \n\nvom 25. September 1968 wurde das Grundstück im Hinblick auf seine Lage an \n\nder Mauer in Anspruch genommen. Eine Zustellung des Bescheids an die \n\nErblasserin unterblieb. Das aufstehende Gebäude wurde abgerissen. Das \n\nGrundstück wurde als volkseigen gebucht. \n\n3 \n\nAm 21. September 1990 beantragte E. P. , die nachverstorbene Er-\n\nbin von H. H. , die Rückübertragung des Grundstücks nach dem \n\nVermögensgesetz. Mit Bescheid vom 21. August 1996 wies das Amt zur Rege-\n\nlung offener Vermögensfragen Köpenick-Treptow den Antrag zurück. \n\n4 \n\nAm 19. September 1997 gab die Oberfinanzdirektion Berlin dem Antrag \n\nder Kläger statt, das Grundstück gem. § 2 Abs. 1 MauerG zu einem Viertel sei-\n\nnes Verkehrswertes zu erwerben. Mit Notarvertrag vom 16. Dezember 1997 \n\nkauften die Kläger das Grundstück dementsprechend für 150.127,50 DM. Sie \n\nbezahlten den Kaufpreis; das Grundstück wurde aufgelassen, die Kläger wur-\n\nden als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. \n\n5 \n\nDie Kläger halten den Kaufvertrag für nichtig. Mit der Klage verlangen sie \n\ndie Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen. Die Klage ist in den Tatsa-\n\ncheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Kammergericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es \n\nmeint, der Kaufvertrag vom 16. Dezember 1997 sei wirksam. Der Vertrag sei \n\nweder auf eine unmögliche Leistung gerichtet, noch sei er sittenwidrig oder we-\n\ngen Gesetzesverstoßes nichtig. Das Grundstück sei nach dem Recht der DDR \n\nwirksam enteignet worden. Ob seine Inanspruchnahme gegen den Besat-\n\nzungsstatus von Berlin verstoßen habe, könne dahingestellt bleiben, weil das \n\nGrundstück nicht im ehemaligen Ostsektor von Berlin gelegen sei. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision ist nicht begründet. Die Klage ist unschlüssig. \n\nEin Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises kommt auf \n\nder Grundlage des Vorbringens der Kläger nur aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\n(Leistungskondiktion) in Betracht. Soweit eine Leistung zur Erfüllung einer For-\n\nderung aus einem gegenseitigen Vertragsverhältnis erfolgt und die Gegenleis-\n\ntung erbracht worden ist, ist der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB nach der Sal-\n\ndotheorie indessen auf den Überschuss der Leistung über die Gegenleistung \n\nbeschränkt. Sind Leistung und Gegenleistung nicht gleichartig, ist eine Klage \n\nauf Rückgewähr der eigenen Leistung nur schlüssig, wenn zugleich die Rück-\n\ngewähr der Gegenleistung angeboten wird (Senat, Urt. v. 11. März 1988, V ZR \n\n27/87, NJW 1988, 3011; v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454, \n\n455; BGH, Urt. v. 24. Juni 1963, VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870, 1871) oder \n\nwenn aus dem Vortrag des Klägers folgt, dass die Abhängigkeit von Leistung \n\nund Gegenleistung der uneingeschränkten Klage auf Rückgewähr der Leistung \n\nnicht entgegensteht (vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 2000, V ZR 305/99, WM 2000, \n\n2190, 2191). Daran fehlt es. \n\n9 \n\n1. Soweit die Kläger geltend machen, der Vertrag vom 16. Dezember \n\n1997 sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher gem. § 306 BGB \n\na.F. nichtig, stellen sie eine Gegenleistung der Beklagten in Abrede. Wäre das \n\nGrundstück nicht wirksam enteignet worden, hätten sie es geerbt. Die Beklagte \n\nhätte ihnen das Eigentum nicht übertragen können. Damit schiede eine Ein-\n\nschränkung des Klageanspruchs nach der Saldotheorie aus, weil die Beklagte \n\nkeine Leistung erbracht hätte, die in das Vermögen der Kläger geflossen wäre. \n\n10 \n\nSo verhält es sich jedoch nicht. Die Beklagte war zur Übereignung des \n\nGrundstücks an die Kläger schon deshalb in der Lage, weil das Grundstück \n\ndurch den Bescheid vom 25. September 1968 wirksam enteignet worden ist. \n\n11 \n\na) § 10 Abs. 1 VerteidigungsG (GBl. 1961 I, 1962, S.175 ff) ließ die Ent-\n\neignung von Grundstücken \"im Interesse der Verteidigung\" der DDR zu. Was \n\nals Verteidigung im Sinne der Bestimmung zu begreifen war, wurde in § 28 \n\nLeistungsVO (GBl. 1963 II, S. 667 ff) ausgeführt. Hiernach galten unter ande-\n\nrem \"Sicherungsmaßnahmen an der Staatsgrenze\" als Verteidigungsmaßnah-\n\nmen, die die Inanspruchnahme privater Grundstücke zuließen. In diesem Sinne \n\nbildete der Abriss der Häuser entlang der Mauer, die Westberlin umgab, eine \n\nMaßnahme zur Sicherung der Staatsgrenze (vgl. BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, \n\n206). \n\n12 \n\nb) Dass der Enteignungsbescheid der Erblasserin nicht zugestellt worden \n\nist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Enteignung des Grundstücks. Der Be-\n\nscheid vom 25. September 1968 war gem. § 38 Abs.1 LeistungsVO zuzustellen. \n\nDem Zustellungsgebot kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Zustel-\n\nlung Voraussetzung der Wirksamkeit der Inanspruchnahme ist (vgl. Senat, \n\nBGHZ 145, 383, 390). Diese Frage ist vielmehr auf der Grundlage der Folgen \n\nzu beantworten, die mit der Zustellung eines Enteignungsbescheids nach dem \n\njeweils anwendbaren Gesetz verbunden sind. Bei der Inanspruchnahme eines \n\nGrundstücks nach dem Aufbaugesetz (GBl. 1950, S. 965 ff) hat der Senat die \n\nZustellung als Wirksamkeitserfordernis angesehen, weil das Eigentum gem. § 9 \n\nEntschädigungsG (GBl. 1960, S. 257 f) mit der Zustellung des Inanspruchnah-\n\nmebescheids überging (Senat, aaO). Entsprechend verhält es sich bei den Ent-\n\neignungen nach dem Baulandgesetz (GBl. 1984 I, S. 201 ff). Die Enteignungen \n\nnach diesem Gesetz waren anfechtbar, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver-\n\nsehen, und dem Betroffenen \"bekanntzugeben\", § 20 BauLG. Die Bekanntgabe \n\nsetzte die Anfechtungsfrist in Lauf, § 21 BaulG. Nach § 9 der Durchführungs-\n\nverordnung zum Baulandgesetz (GBl. 1984 I, S. 205 ff) hatte die Bekanntgabe \n\ndadurch zu erfolgen, dass der Enteignungsbeschluss in je einer Ausfertigung \n\ndem Antragsteller, dem Rechträger, dem Eigentümer oder dem Verfügungsbe-\n\nrechtigten und dem Nutzungsberechtigten auszuhändigen oder zuzustellen war. \n\nDiesen Regelungen hat der Senat entnommen, dass die Aushändigung bzw. \n\nZustellung des Enteignungsbeschlusses Wirksamkeitsvoraussetzung der Ent-\n\neignung war (Senat, BGHZ 129, 112, 120). So verhält es sich bei den Enteig-\n\nnungen nach dem Verteidigungsgesetz nicht. Eine Anfechtung der Enteignung \n\neines Grundstücks nach dem Verteidigungsgesetz war nicht möglich. Die Zu-\n\nstellung des Inanspruchnahmebescheids setzte keine Frist in Lauf. Die Wirkung \n\nder Enteignung trat nicht mit der Zustellung des Enteignungsbescheids ein, \n\nsondern gem. § 39 Abs.1 LeistungsVO zu dem in dem Inanspruchnahmebe-\n\nscheid genannten Zeitpunkt. Die Bedeutung der Zustellung erschöpfte sich in \n\nder Dokumentation des Bescheids und seiner Bekanntgabe an den Betroffenen. \n\nWeitere Rechtsfolgen waren hiermit nicht verbunden. Die Zustellung war nicht \n\nkonstitutiv. \n\n13 \n\nDass die Enteignung des Grundstücks angeordnet worden ist, ist unstrei-\n\ntig. Der Bescheid hat den Bereich der Behörde auch verlassen. Das Grundstück \n\nist tatsächlich in Anspruch genommen worden und wurde im Grundbuch als \n\nvolkseigen gebucht. Die Inanspruchnahme ist der Erblasserin oder ihrer Tochter \n\nnoch vor der Wiedervereinigung Deutschlands bekannt geworden. Im Hinblick \n\nauf die Inanspruchnahme des Grundstücks hat die Tochter der Erblasserin am \n\n20. September 1990 die Rückübertragung des Grundstücks beantragt. \n\n14 \n\nc) Ohne Bedeutung ist auch, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, \n\ndas Grundstück sei nicht im ehemaligen Ostteil von Berlin gelegen, verfahrens-\n\nfehlerfrei getroffen ist. Auf diese Frage kommt es nicht an. \n\n15 \n\nNach Art. 19 Satz 1 EVertr hatte die Wiedervereinigung Deutschlands \n\nauf Verwaltungsakte, die von den Behörden der früheren DDR erlassen worden \n\nsind, keine Auswirkungen. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist allein da-\n\nnach zu beurteilen, ob er nach der Staatspraxis der DDR als wirksam angese-\n\nhen und behandelt worden ist. Hieran besteht bei der Inanspruchnahme eines \n\nGrundstücks im Ostteil von Berlin nach § 10 Abs. 1 VerteidigungsG, § 28 \n\nLeistungsVO kein Zweifel. Ob der besatzungsrechtliche Status von Berlin die \n\nInanspruchnahme zuließ, ist insoweit ohne Bedeutung (BVerwG VIZ 1995, 161; \n\n1996, 206; ferner BVerfG VIZ 1998 372, 373). \n\n16 \n\n2. Die Kläger können die Gegenleistung der Beklagten auch nicht des-\n\nhalb gem. § 242 BGB unberücksichtigt lassen, weil sie ohne den Abschluss des \n\nKaufvertrags vom 16. Dezember 1997 die Übertragung des Grundstücks ver-\n\nlangen könnten oder hätten verlangen können. \n\n17 \n\na) Ein solcher Anspruch folgt aus § 9 der Durchführungsverordnung zum \n\nGesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom \n\n25. März 1982 (Grenzverordnung, GBl. 1982 I, S. 203 ff) nicht. Nach dieser \n\nVorschrift waren \"Grundstücke, die nicht mehr für Maßnahmen zum Schutz der \n\nStaatsgrenze benötigt werden, ... an den Rechtsträger, Eigentümer oder sonsti-\n\ngen Nutzer zu übergeben\". Die Verwaltungsbehörden waren hiernach angewie-\n\nsen, in dieser Weise zu verfahren. Ein Anspruch der Betroffenen wurde durch \n\ndie Verordnung nicht begründet (Drobnig, DtZ 1994, 228, 232; ferner Neuhaus \n\nin Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Lose-\n\nblattkommentar, Stand März 2005, §1 VermG Rdn. 19a ff). \n\n18 \n\nDie Grenzverordnung regelte auch nicht die Rückenteignung der nach \n\ndem Verteidigungsgesetz erfolgten Inanspruchnahme von Grundstücken, son-\n\ndern enthielt Ausführungsbestimmungen zum Grenzgesetz vom 25. März 1983 \n\n(GBl. I, S. 197 ff). Das Grenzgesetz ermöglichte weder die Enteignung von \n\nGrundstücken, noch enthielt es Regelungen hierzu. Bestimmungen zur \n\n\"Übergabe\" nicht mehr benötigter Grundstücke in der Grenzverordnung kann \n\ndaher keine weitergehende Bedeutung entnommen werden. Vor allem aber er-\n\nfasst die 1982 erlassene Grenzverordnung nicht die mit der Aufhebung des \n\nVerbots, die DDR ohne besondere Erlaubnis zu verlassen, eingetretene Ent-\n\nbehrlichkeit der an der Grenze der DDR zur Bundesrepublik und zu Westberlin \n\nerrichteten Sperranlagen. Eine solche Entwicklung lag seinerzeit außerhalb \n\ndessen, was der Verordnungsgeber der DDR als Regelungsziel im Blick hatte. \n\nMit \"Grundstücke(n), die nicht mehr für Maßnahmen zum Schutz der Staats-\n\ngrenze benötigt werden\", sind daher ersichtlich nur Grundstücke gemeint, die \n\nnicht im unmittelbaren Grenzbereich liegen, sondern entfernt davon für Grenz-\n\nschutzaufgaben in anderer Weise in Anspruch genommen worden sind, etwa \n\nals Grundstücke für Verwaltungsgebäude, Materialien oder Gerätschaften. Für \n\nsolche Grundstücke ist ein Zweckfortfall auch unter den fortbestehenden DDR-\n\nVerhältnissen denkbar. Insoweit ist Raum für die Regelung des § 9 der Grenz-\n\nverordnung, nicht aber für die zum Schutzbereich der Grenze selbst gehören-\n\nden Grundstücke. \n\n19 \n\nb) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich ein Anspruch der Klä-\n\nger auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auch nicht aus dem \n\nVerfassungsgrundsätzegesetz der DDR vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I, 1990 \n\nS. 299 ff). \n\n20 \n\nDas Verfassungsgrundsätzegesetz verpflichtete seit seinem Inkrafttreten \n\ndie Staatsorgane der DDR, die in der Verfassung der DDR ihren Bürgern einge-\n\nräumten Rechte entgegen dem früheren Verständnis (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n23. Februar 1995, III ZR 58/94, VIZ 1995, 285) als gegen den Staat wirkend zu \n\nbeachten. Art. 2 des Gesetzes kann zwar entnommen werden, dass der Wegfall \n\ndes Zwecks, der mit einer Enteignung verfolgt wurde, fortan zu einem Anspruch \n\ndes von der Enteignung Betroffenen auf Rückerwerb führen sollte (vgl. zu \n\nArt. 14 GG insoweit BVerfGE 38, 175 ff). Der Bestimmung kann jedoch nicht \n\nentnommen werden, dass dies auch für Enteignungen zu gelten hätte, die vor \n\ndem Inkrafttreten des Verfassungsgrundsätzegesetzes vorgenommen worden \n\nsind. Das Verfassungsgrundsätzegesetz ist nach seiner Präambel zur Anpas-\n\nsung der Verfassung der DDR an das Grundgesetz erlassen worden. Mit die-\n\nsem Ziel ist eine Auslegung nicht vereinbar, nach der der Eigentumsschutz \n\ndurch das Verfassungsgrundsätzegesetz rückwirkend auch solche Enteignun-\n\ngen umfasst, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden \n\nsind (BVerfGE 97, 89, 96; \n\nferner BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995, \n\nIII ZR 58/94, VIZ 1995, 285; BVerwGE 96, 172, 176 f). Einen solchen Schutz \n\ngewährt Art. 14 GG nicht (BVerfG VIZ 1998, 372, 373). Eine Auslegung des \n\nVerfassungsgrundsätzegesetzes, die hierüber hinausginge, widerspräche dem \n\nZiel der Verfassungsangleichung. \n\n21 \n\nc) Auch aus Art. 1 des Zusatzprotokolls (Nr. 1) zur Europäischen Men-\n\nschenrechtskonvention folgt nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Eu-\n\nropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst die Eigentumsgarantie \n\nzwar nicht nur den Schutz des Eigentums im eigentlichen Sinne, sondern auch \n\nden Schutz einer eigentumsrechtlich \"berechtigten Erwartung\" (EGMR NJW \n\n2003, 649, 653; 2005, 2530, 2531, NJOZ 2005, 2530, 2531). Dass die nach \n\ndem Recht der DDR vorgenommenen Enteignungen von Grundstücken rück-\n\ngängig gemacht würden, soweit der Zweck der Enteignung die Inanspruchnah-\n\nme nicht mehr verlangte, konnten die Betroffenen jedoch weder erwarten (Se-\n\nnat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 268/02, VIZ 2003, 387, 389), noch wäre eine \n\nsolche Erwartung berechtigt gewesen. \n\n22 \n\nDen Eigentümern der Mauer- und Grenzgrundstücke ist nach der Enteig-\n\nnung in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nach dem \n\nBeitritt in den Schutzbereich von Art. 14 GG hätte einrücken können. Für Ent-\n\neignungen in der DDR galten die Gemeinwohlanforderungen von Art. 14 Abs. 3 \n\nGG nicht. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich weder auf \n\ndas Gebiet der DDR noch ist er durch die Wiedervereinigung Deutschlands \n\nrückwirkend ausgedehnt worden \n\n(BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995, \n\nIII ZR 58/94, VIZ 1995, 285; BVerfGE 84, 90, 122; 97, 89, 98). Der Gesetzgeber \n\nwar vielmehr in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzun-\n\ngen er den Enteigungsbetroffenen Grundstücke zurückgewähren wollte, die für \n\nöffentliche Zwecke nicht mehr benötigt wurden (Senat, Urt. v. 4. April 2003, \n\naaO). \n\n23 \n\nDer gemeinsamen Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen \n\nvom 15. Juni 1990 ist entgegen der Meinung der Revision hierzu nichts anderes \n\nzu entnehmen (vgl. EGMR NJW 2005, 2530, 2533). Gegenstand der Erklärung \n\nsind die Enteignungen, die entschädigungslos oder diskriminierend erfolgt sind. \n\nSo verhält es sich bei den Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz nicht \n\n(st. Rechtspr., vgl. BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206; 1997, 684, 685). Den \n\nnach diesem Gesetz Enteigneten stand gem. § 10 Abs. 1 VerteidigungsG eine \n\nEntschädigung zu. Auf die Entschädigung fand gem. § 10 Abs. 2 VerteigungsG \n\ndas Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbau-\n\ngesetz, das Entschädigunggesetz, entsprechende Anwendung. Die nach die-\n\nsem Gesetz zu leistende Entschädigung entsprach grundsätzlich dem durch die \n\nEnteignung erlittenen Verlust. Soweit die Entschädigung tatsächlich nicht be-\n\nzahlt worden ist, konnte der Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1, § 5 \n\nDDR-EErfG bis zum 16. Juni 2004 bei dem zuständigen Amt oder Landesamt \n\nzur Regelung offener Vermögensfragen gegen den Verwaltungsträger geltend \n\ngemacht werden, der den enteigneten Vermögenswert auf Grund der Bestim-\n\nmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. \n\n24 \n\n4. Die Annahme der Revision, das Mauergrundstücksgesetz sei verfas-\n\nsungswidrig, trifft nicht zu (vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 268/02, VIZ \n\n2003, 387 ff; Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, ZOV 2005, 85 f; BVerw-\n\nGE 119, 349, 352 f). Auch hierauf kommt es im Übrigen nicht an. Die Nichtigkeit \n\ndes Mauergrundstücksgesetzes hätte weder die Nichtigkeit des Kaufvertrags \n\nvom 16. Dezember 1997 zur Folge noch würde sie dazu führen, dass die Kläger \n\nohne Rückübertragung des Grundstücks auf die Beklagte die Rückzahlung des \n\nfür das Grundstück bezahlten Kaufpreises verlangen könnten. \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2003 - 23 O 87/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2005 - 25 U 169/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__83-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-16/v-zr-83-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"DDR-EErfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MauerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__83-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__83-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-16/v-zr-83-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__83-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:48.631838+00:00"}}