{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__74-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"V ZR 74/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"TreuhG § 11 Abs. 2; EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 9 VerkFlBerG §§ 3, 9 Abs. 1 Hat eine Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 TreuhG am 1. Juli 1990 das Ei- gentum an einem Grundstück erlangt, ist damit die Eigentumslage endgültig geklärt; für eine spätere Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach § 3 VerkFlBerG und somit für einen Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den öffentlichen Nutzer auf Zahlung des Moratoriumszinses (Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB) bzw. des vorläufigen Nutzungsentgelts (§ 9 Abs. 1 VerkFlBerG) ist kein Raum.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 74/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nTreuhG § 11 Abs. 2; EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 9 \nVerkFlBerG §§ 3, 9 Abs. 1 \n\nHat eine Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 TreuhG am 1. Juli 1990 das Ei-\n\ngentum an einem Grundstück erlangt, ist damit die Eigentumslage endgültig \n\ngeklärt; \n\nfür eine spätere Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach § 3 \n\nVerkFlBerG und somit für einen Anspruch des Grundstückseigentümers gegen \n\nden öffentlichen Nutzer auf Zahlung des Moratoriumszinses (Art. 233 § 2a \n\nAbs. 9 EGBGB) bzw. des vorläufigen Nutzungsentgelts (§ 9 Abs. 1 VerkFlBerG) \n\nist kein Raum. \n\nBGH, Beschl. v. 17. November 2005 - V ZR 74/05 - OLG Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. November 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena \n\nvom 15. März 2005 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin \n\n33 % und der Beklagte 67 %. Die durch die Nebenintervention \n\nverursachten Kosten trägt die Klägerin zu 33 % und der Streithel-\n\nfer des Beklagten zu 67 %. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n442.538,04 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Nutzungsersatz und Ersatz \n\nnicht \n\ngezogener Nutzungen \n\nhinsichtlich \n\neines Grundstücks \n\nin \n\nM. /Thüringen. Es war Volkseigentum; Rechtsträger war die Stadt \n\nM. . Von 1977 bis 1979 errichtete der V. M. \n\nauf dem Grundstück ein Gebäude, welches ab 1978 von der \n\nI. genutzt wurde. 1984 ging die Rechtsträgerschaft an \n\ndem Grundstück auf den V. über. Zum 1. Juli 1990 erlangte die Klägerin \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\ndas Grundstückseigentum nach § 11 Abs. 2 TreuhG; sie wurde am \n\n1. Oktober 1992 in das Grundbuch eingetragen. \n\nDie Nutzung des Grundstücks durch die nach dem 3. Oktober 1990 \n\nvon dem Streithelfer des Beklagten weitergeführte I. endete \n\nEnde 1992. Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Januar 1995 nutze der Beklag-\n\nte das Grundstück unentgeltlich als medizinische Fachschule. \n\nAm 2. November/10. Dezember 1992 schlossen die Parteien eine \n\nVereinbarung über die Wärme- und Wasserversorgung des Gebäudes ab \n\ndem 1. Januar 1993. \n\nAm 14./21. Januar 1993 regelten der Streithelfer des Beklagten, die \n\nI. und der Rechtsvorgänger des Beklagten in einer Verein-\n\nbarung die weitere Nutzung des Grundstücks durch den Rechtsvorgänger \n\ndes Beklagten. Die Beteiligten gingen davon aus, dass der Streithelfer Ei-\n\ngentümer des Grundstücks war. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der auf die Verurteilung des Beklagten zur Zah-\n\nlung von 601.700,19 € nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von \n\n508.918,76 € (Nutzungsersatz vom 1. Januar 1993 bis 6. März 1996) nebst \n\nZinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-\n\ngericht die Verurteilung auf 294.919,51 € nebst Zinsen reduziert. \n\n6 \n\nGegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben \n\nbeide Parteien Beschwerde eingelegt. \n\nII. \n\n7 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von dem \n\nBeklagten nach § 988 BGB den Ersatz der vom 1. Januar 1993 bis zum \n\n31. Januar 1995 gezogenen Nutzungen verlangen. Die Klägerin sei seit dem \n\n1. Juli 1990 Eigentümerin des Grundstücks, der Beklagte seit dem 1. Januar \n\n1993 unentgeltlicher Besitzer. Er habe kein Recht zum Besitz gehabt. Eine \n\nvertragliche Regelung über die Nutzung des Grundstücks existiere nicht. Ein \n\nBesitzrecht nach Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB habe der Beklagte nicht ge-\n\nhabt, weil er das Grundstück erst seit dem 1. Januar 1993 genutzt habe und \n\ner sich auf die vorhergehende Nutzung durch seinen Streithelfer nicht beru-\n\nfen könne. Zwar folge das nicht aus dem Umstand, dass zwei verschiedene \n\nöffentlich-rechtliche Körperschaften als Schulträger aufgetreten seien; aber \n\nder Streithelfer habe seine Nutzung aufgegeben, und der Beklagte habe ei-\n\nne neue Schule eröffnet. Investitionen oder Dispositionen, die ein schutz-\n\nwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Grundstücksnutzung schaffen \n\nkönnten, habe der Beklagte nicht getroffen. Ab dem 1. Februar 1995 schulde \n\nder Beklagte keinen Nutzungsersatz, weil er nicht bösgläubig im Sinne von \n\n§ 990 Abs. 1 BGB gewesen sei. Er habe sich aufgrund der Vereinbarung mit \n\nseinem Streithelfer vom 14./21. Januar 1993 für zum Besitz berechtigt gehal-\n\nten; später habe er sein vermeintliches Besitzrecht von dem erwarteten posi-\n\ntiven Ausgang des erst 1998 zu seinen Ungunsten ausgegangenen Vermö-\n\ngenszuordnungsverfahrens abgeleitet. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig, bleiben in der Sache \n\njedoch ohne Erfolg, weil keine Zulassungsgründe vorliegen. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen sich hinsichtlich des \n\nvon dem Berufungsgericht verneinten Anspruchs auf Nutzungsersatz für die \n\nZeit ab dem 1. Februar 1995 keine entscheidungserheblichen Fragen von \n\ngrundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); insoweit ist \n\nauch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 ZPO) oder zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) \n\nerforderlich. Das Berufungsgericht ist nämlich nicht davon ausgegangen, \n\ndass der Beklagte bei der Erlangung des Besitzes am 1. Januar 1993 bös-\n\ngläubig im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB gewesen und erst später gutgläubig \n\ngeworden sei. Vielmehr ist der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, \n\ndass das Berufungsgericht den Beklagten von dem Zeitpunkt seiner Besitz-\n\nerlangung an für gutgläubig hinsichtlich seines Besitzrechts gehalten hat. \n\n10 \n\n2. Auch unter dem von der Klägerin hervorgehobenen Gesichtspunkt, \n\nob der Tatrichter im Einzelfall zu prüfen habe, worüber sich der Besitzer ge-\n\nirrt habe und ob der konkrete Irrtum grob gewesen sei, ist keine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat nicht, \n\nwie die Klägerin meint, nur auf die schwierige Rechtslage im Allgemeinen \n\nabgestellt; es ist auch hinreichend konkret auf die hier zu beurteilende Situa-\n\ntion eingegangen. \n\n11 \n\n3. Der Beklagte macht erfolglos geltend, dass die grundsätzliche Fra-\n\nge zu klären sei, ob der Moratoriumstatbestand des Art. 233 § 2a Abs. 9 \n\nEGBGB voraussetze, dass die öffentliche Körperschaft, die ein Grundstück \n\nzur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nutze, es selber bereits am \n\n3. Oktober 1990 in gleicher Weise genutzt habe. Diese Frage stellt sich hier \n\nnicht, weil der vorliegende Sachverhalt nicht von Art. 233 § 2a Abs. 9 \n\nEGBGB erfasst wird. \n\n12 \n\na) Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein besonderes, mit einem \n\nEndzeitpunkt versehenes Moratorium, mit dem eine in der DDR begründete \n\nöffentliche Nutzung fremder Privatgrundstücke bis zur endgültigen Bereini-\n\ngung der Rechtsverhältnisse aufrechterhalten wird (BVerfG WM 2001, 778, \n\n779); die Regelung knüpft an die Fälle des \"rückständigen Grunderwerbs\" \n\nan, die dadurch gekennzeichnet sind, dass in der DDR Grundstücke ohne \n\nförmliche Enteignung oder Überführung in Volkseigentum für öffentliche \n\nZwecke benutzt wurden (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM \n\n2002, 768, 771). \n\n13 \n\nb) Hier liegen die Dinge jedoch anders. Das Grundstück war seit 1952 \n\nVolkseigentum; damit scheidet ein Fall des rückständigen Grunderwerbs \n\naus. Die Klägerin wurde am 1. Juli 1990 Grundstückseigentümerin; damit \n\nfehlte es in dem hier maßgeblichen Zeitraum an einer Bereinigungslage. Die \n\nVermögenszuordnung nach § 11 Abs. 2 TreuhG hat Vorrang vor jeder ande-\n\nren Bereinigung; sie ist abschließend. Das hat der Senat bereits für den An-\n\nwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entschieden (Urt. \n\nv. 19. September 2003, V ZR 383/02, WM 2004, 677, 678). Für die Bereini-\n\ngung der Rechtsverhältnisse nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, \n\ndas das Moratorium nach Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB verlängert hat, ohne \n\nseinen Zweck zu verändern (Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, \n\nWM 2002, 768, 771), gilt nichts anderes. Wollte man Art. 233 § 2a Abs. 9 \n\nEGBGB auch in diesem Fall anwenden, beseitigte man damit die mit der \n\nendgültigen Zuordnung verbundenen Rechtsfolgen. \n\n14 \n\nc) Die entsprechende Anwendung der Norm kommt nicht in Betracht, \n\nweil die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin in der DDR kein Eigentum ver-\n\nloren haben (vgl. Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, \n\n768, 772). \n\n15 \n\nd) Daraus folgt, dass die Eigentumslage hinsichtlich des Grundstücks \n\nmit der erfolgten Zuordnung endgültig geklärt war. Da dem Beklagten das \n\nGebäude nicht zugeordnet wurde, liegt ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis \n\nnach §§ 987 ff. BGB vor; der Beklagte schuldet Nutzungsentgelt nach § 988 \n\nBGB (vgl. Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 90/04, NJW-RR 2005, \n\n743, 745). \n\n16 \n\n4. Der Beklagte macht auch erfolglos den Zulassungsgrund der Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Verteilung \n\nder Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Grundstücks-\n\nnutzung geltend. Das Berufungsgericht hat keine generellen Ausführungen \n\nzur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei einem Anspruch auf \n\nNutzungsherausgabe gemacht, die verallgemeinerungsfähig wären, sondern \n\ndie Umstände des konkreten Falles zugrunde gelegt. Der Beklagte legt auch \n\nkeine Umstände dar, aus denen sich - eine fehlerhafte Beurteilung durch das \n\nBerufungsgericht unterstellt - Anhaltspunkte für eine konkrete Wiederho-\n\nlungsgefahr ergeben könnten. \n\nIV. \n\n17 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 21.10.2003 - 6 O 501/99 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 U 1099/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/v-zr-74-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":5},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":2},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/v-zr-74-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:05.382873+00:00"}}