{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__70-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-10-28","aktenzeichen":"V ZR 70/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InVorG § 21b, VermG § 7 Abs. 7 Satz 2 Die Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten durch Investitionsvorrangbe- scheid gemäß § 21b Abs. 1 InVorG schließt einen Anspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Herausgabe der von diesem aus dem Grundstück seit dem 1. Juli 1994 durch Vermietung oder Verpachtung gezogenen Entgelte aus (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 22. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88 ff).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 70/05 \n\nVerkündet am: \n28. Oktober 2005 \nWilms \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInVorG § 21b, VermG § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nDie Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten durch Investitionsvorrangbe-\n\nscheid gemäß § 21b Abs. 1 InVorG schließt einen Anspruch des Berechtigten gegen \n\nden Verfügungsberechtigten auf Herausgabe der von diesem aus dem Grundstück \n\nseit dem 1. Juli 1994 durch Vermietung oder Verpachtung gezogenen Entgelte aus \n\n(Abgrenzung zu Senatsurt. v. 22. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88 ff). \n\nBGH, Urteil vom 28. Oktober 2005 - V ZR 70/05 - LG Berlin \n\n Kammergericht \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung \n\nauf der Grundlage der bis zum 27. September 2005 eingereichten Schriftsätze \n\nder Parteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter \n\nDr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Nutzung eines Grundstücks im früheren \n\nOstteil von Berlin. \n\nM. N. , genannt Ma. L. , H. L. und \n\nMo. L. waren Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \n\nGrundstücks. Sie waren jüdischer Herkunft. Am 29. März 1935 wurde das \n\nGrundstück zwangsversteigert. Es wurde E. G. zugeschlagen. Er \n\nverkaufte es am 3. März 1937 an H. B. . 1963 wurde das Grundstück \n\nnach § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom \n\n4. September 1952 in staatliche Verwaltung genommen. 1980 wurde es in \n\nVolkseigentum überführt. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 30. August 1990 beantragte H. B. die Rück-\n\nübertragung des Grundstücks. Am 16. September 1990 bzw. 3. September \n\n1991 stellten M. D. als Erbeserbin nach Mo. L. \n\nund die Klägerin als Berechtigte nach den übrigen jüdischen Verfolgten ent-\n\nsprechende Anträge. Am 19. September 1995 wurde das Grundstück der Be-\n\nklagten zugeordnet. H. B. verstarb am 2. Juli 1997. Mit Vertrag vom \n\n25. März 1997 traten ihre Erben den angemeldeten Rückübertragungsan-\n\nspruch an die M. GmbH ab. Am 3. November 1998 beantragte die Beklagte \n\ndie vereinfachte Rückübertragung des Grundstücks gem. § 21b InVorG. Der \n\nVerkehrswert des Grundstücks wurde mit 910.000 DM festgestellt. Diesen Be-\n\ntrag bot die M. GmbH in dem auf den 21. April 1999 bestimmten Anhö-\n\nrungstermin als Ablösungsbetrag gem. § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 In-\n\nVorG an. Durch Investitionsvorrangbescheid vom 29. Juni 1999 wurde ihr das \n\nGrundstück übertragen. Der Bescheid wurde am 19. Juli 1999 bestandskräftig. \n\n4 \n\nDurch Bescheid vom 20. Juni 2000 wurde die Berechtigung von M. \n\nD. und der Klägerin nach dem Vermögensgesetz im Hinblick auf \n\ndas Grundstück festgestellt. Der von H. B. gestellte Rückübertra-\n\ngungsantrag wurde zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 20. November \n\n2000 bestandskräftig. Mit Schreiben vom 25. September 2001 verlangte die \n\nKlägerin von der Beklagten unter Hinweis auf § 7 Abs. 7 VermG Auskunft über \n\ndie aus der Vermietung des Grundstücks erzielten und offen stehenden Erträ-\n\nge. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zur \n\nAuskunft über die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 19. Juli 1999 aufgrund \n\nder Vermietung bzw. Verpachtung des Hauses gezogenen oder ausstehenden \n\nEntgelte und zu deren Auskehrung bzw. Abtretung an sich und M. D. \n\n zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Über ihre \n\nweiterverfolgten Anträge hinaus hat die Klägerin im Berufungsrechtszug hilfs-\n\nweise die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über Schadensersatzan-\n\nsprüche und zur Zahlung hiernach bezifferten Schadensersatzes beantragt. \n\nDie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Kammer-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es \n\nmeint, die Klägerin könne die Herausgabe der von der Beklagten gezogenen \n\nNutzungsentgelte nicht verlangen. Daher schulde die Beklagte der Klägerin \n\nauch keine Auskunft. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG finde auf das Rechtsverhältnis \n\nzwischen den Parteien keine Anwendung, weil das Eigentum an dem Grund-\n\nstück nicht nach dem Vermögensgesetz übertragen worden sei. Einer entspre-\n\nchenden Anwendung der Vorschrift stehe entgegen, dass das Grundstück nicht \n\nauf die Klägerin, sondern auf die M. GmbH übertragen worden sei. Mit dem \n\nAnspruch auf Erstattung des Verkehrswerts des Grundstücks gem. § 21b \n\nAbs. 1 Satz 5 InVorG gegen die M. GmbH seien die Ansprüche der Klägerin \n\nwegen der jüdischen Verfolgten abschließend geregelt. \n\n7 \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n8 \n\nDie geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Das Berufungsge-\n\nricht hat eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zutref-\n\nfend verneint. Voraussetzung der entsprechenden Anwendung einer gesetzli-\n\nchen Vorschrift ist, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem \n\nSachverhalt vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, und dass die in \n\nder Gesetzesnorm zum Ausdruck kommende Interessenabwägung für den ge-\n\nsetzlich nicht geregelten Sachverhalt in gleicher Weise zutrifft und Geltung for-\n\ndert (Senat, BGHZ 142, 111, 113; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997, II ZR \n\n217/96, WM 1998, 384, 385). So verhält es sich hier nicht. \n\n9 \n\n1. Die Restitution erfolgt grundsätzlich durch Rückübertragung des Ei-\n\ngentums an dem verlorenen Vermögenswert auf den Berechtigten, § 3 Abs. 1 \n\nVermG. Bis zur Rückübertragung ist der Verfügungsberechtigte Eigentümer. \n\nIhm steht die Nutzung des Vermögensgegenstandes zu, § 7 Abs. 7 Satz 1 \n\nVermG (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 128, 210, 212; 141, 232, 235; BGH, BGHZ \n\n137, 183, 186). Etwas anderes gilt gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur, wenn die \n\nRückübertragung auf den Berechtigten erfolgt. Daran fehlt es, wenn die Rück-\n\nübertragung unterbleibt. Wird ein zurückzuübertragendes Grundstück nicht auf \n\nden Berechtigten, sondern auf einen Dritten übertragen, erlischt der Anspruch \n\ndes Berechtigten auf Rückübertragung. An seiner Stelle erhält der Berechtigte \n\neinen Anspruch auf Ausgleich. Ihm steht wegen des Verlustes des Rücküber-\n\ntragungsanspruchs ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der \n\nauf das betroffene Grundstück als Vermögenswert entfallenden Geldleistung, \n\nmindestens aber in Höhe des Verkehrswertes zu. Das bedeutet eine in sich \n\ngeschlossene, mit der Grundregel von § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG in Einklang \n\nstehende Regelung. Ein dennoch bestehender Anspruch gegen den Verfü-\n\ngungsberechtigten, den aus dem Grundstück erwirtschafteten Ertrag auszukeh-\n\nren, liefe im Ansatz auf eine nicht gewollte Zuordnung des Vermögenswertes \n\nan den Berechtigten vor der Rückübertragung hinaus (vgl. zu § 16 Abs. 1 \n\nInVorG Senat, BGHZ 142, 111, 113 f; Kolb, NJ 1999, 655; Nolting, EWiR 2000, \n\n§ 7 VermG, 103, 104; Budde-Hermann in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 7 \n\nVermG Rdn. 82; Wegner, ebenda, § 16 InVorG, Rdn. 62; ferner OLG Rostock \n\nVIZ 1998, 92, 93; kritisch Weber LM InVorG Nr. 2; a.M. Drygalski/Hecker in \n\nRädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 In-\n\nVorG, Rdn. 31; Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, \n\nVermG § 7 Rdn. 62; Eckhoff, VIZ 2000, 78). \n\n10 \n\nDie Übertragung des Eigentums an einem Wohngrundstück auf einen \n\nDritten nach § 21b InVorG gebietet keine Durchbrechung dieses Grundsatzes. \n\nFolge der Übertragung ist, dass der Anspruch des Berechtigten auf Rücküber-\n\ntragung erlischt. An seine Stelle tritt gem. § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG der An-\n\nspruch gegen den Dritten auf den Betrag, den der Dritte für den Fall angeboten \n\nhat, dass seine Berechtigung verneint wird, mindestens aber der Anspruch auf \n\nden Verkehrswert des Grundstücks, § 21b Abs. 3 Satz 3 InVorG. Die rechtliche \n\nLage ist für den Berechtigten grundsätzlich nicht anders als bei einer investi-\n\nven Veräußerung nach § 16 Abs. 1 InVorG. Der Wortlaut von § 21b InVorG \n\nbleibt insoweit nicht hinter seinem Sinn zurück. \n\n11 \n\n2. Etwas anderes ist dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2005 (V ZR \n\n105/04, ZOV 2005, 88 ff.) nicht zu entnehmen. Der Senat hat in diesem Urteil \n\nausgeführt, dass es für den Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ohne Be-\n\ndeutung ist, ob die Rückübertragung auf den Berechtigten nach § 3 Abs. 1 \n\nVermG oder im vereinfachten Verfahren nach § 21b InVorG erfolgt, weil das \n\nVerwaltungsverfahren, das zur Rückübertragung führt, keinen Einfluss auf den \n\nInhalt der Ansprüche des Berechtigten haben kann. Damit hat der vorliegende \n\nFall nichts zu tun. Das Grundstück, um dessen Nutzungen die Parteien strei-\n\nten, ist weder auf die Klägerin zurück übertragen worden, noch kommt seine \n\nÜbertragung auf die Klägerin künftig in Betracht. \n\n12 \n\nEntgegen der Meinung der Revision erfordert die Interessenlage auch \n\nkeine Ausweitung der Regelung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf den hier ge-\n\ngebenen Fall. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Investitionsvorrangbe-\n\nscheid vom 29. Juni 1999 waren die Klägerin, H. B. und M. D. \n\n zum Anhörungstermin vom 21. April 1999 geladen. Der Klägerin stand \n\nes grundsätzlich offen, sich in diesem Termin, spätestens aber bis zum Eintritt \n\nder Bestandskraft des Bescheids vom 29. Juni 1999 mit der M. GmbH zu \n\neinigen, § 21b Abs. 3 Satz 1, 2 InVorG, oder, sofern sie sich ihrer Berechtigung \n\nsicher war, einen höheren als den von der M. GmbH gebotenen Betrag anzu-\n\nbieten und so die Voraussetzungen für die Rückübertragung des Grundstücks \n\nauf sich herbeizuführen, § 21b Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 InVorG. Mit der \n\nBestandskraft eines entsprechenden Bescheids hätte die Klägerin das Grund-\n\nstück erworben. Mit der Feststellung ihrer Berechtigung wären die Vorausset-\n\nzungen eingetreten, aufgrund derer sie nach den Grundsätzen des Senatsur-\n\nteils vom 25. Februar 2005 die Auskehrung der von der Beklagten durch die \n\nNutzung des Grundstücks erzielten Erträge hätte verlangen können. \n\n13 \n\n3. Damit wäre auch der von der Revision aufgezeigten Gefahr begegnet \n\ngewesen, Wertersatz nur für ein \"ausgebeutetes\" Grundstück zu erhalten und \n\ndie seit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen der Beklagten belassen zu \n\nmüssen. Dass die Klägerin an dem auf den 21. April 1999 bestimmten Anhö-\n\nrungstermin nicht teilgenommen, den Weg zur Übertragung des Grundstücks \n\nauf die M. GmbH freigemacht und sich den Zugriff auf die von der Beklagten \n\ngezogenen Nutzungen verschlossen hat, beruht auf einer Willensentscheidung \n\nder Klägerin und nicht auf einer gesetzlichen Regelung, die gegen Art. 3 Abs. 1 \n\nGG verstieße. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 31 O 455/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 24.02.2005 - 1 U 56/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__70-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-28/v-zr-70-05","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 21b","ref_norm":"21b","n":8},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__70-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__70-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-28/v-zr-70-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__70-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:20.953819+00:00"}}