{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__63-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-10-21","aktenzeichen":"V ZR 63/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 63/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. Oktober 2005 \nK a n i k , \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Streithelfers wird das Urteil des 22. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Januar 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber \n\ndie Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, \n\nan \n\ndas \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Übertragungsvertrag vom 8. November 1987 schenkten die \n\nKlägerin und ihr im Jahr 1999 verstorbener Ehemann (Erblasser) eine noch zu \n\nvermessende, etwa 1.600 qm umfassende Teilfläche eines Grundstücks ihren \n\nEnkeln, den Beklagten. Da das zu übertragende Teilstück damals nur über das \n\nbei den Großeltern verbleibende Teilstück zu erreichen war, sollte nach § 6 \n\nAbs. 3 des Vertrages an einer nach Vermessung verbleibenden Restparzelle \n\nzugunsten des hinteren Grundstücks ein Wegerecht bestellt werden. Vor diesem \n\nHintergrund entstanden nach Vermessung das Flurstück 239, das bei den \n\nGroßeltern verblieb, das den Beklagten zu übertragende Flurstück 241 sowie das \n\n210 qm große Flurstück 240, das mit dem Wegerecht belastet werden sollte. Zur \n\nUmsetzung dieser Vereinbarung hatten die Vertragsparteien eine Angestellte des \n\ndem Rechtstreit als Streithelfer der Beklagten beigetretenen Notars \n\nbevollmächtigt, die Auflassung zu erklären und die zur Berichtigung, Ergänzung, \n\nAbänderung und zum Vollzug des Vertrags notwendigen oder dienlichen \n\nErklärungen abzugeben. Auf diesem Wege wurde den Beklagten am 15. Mai \n\n1990 das Flurstück 241 aufgelassen. \n\n2 \n\nIn einem an den Streithelfer gerichteten und nur von der Klägerin unter-\n\nzeichneten Schreiben vom 27. Mai 1990 heißt es: \"… hiermit bestätigen wir, dass \n\nder … eingemessene Weg, Parzelle 240, mit dem vertraglich vereinbarten \n\nGrundstück, Parzelle 241, unseren Enkeln … übertragen werden soll\". Über der \n\nUnterschrift stehen maschinenschriftlich die Namen beider Großeltern. Aufgrund \n\ndieses Schreibens beurkundete der Streithelfer am 28. Mai 1990 eine \"Identitäts-\n\nerklärung und Auflassung\", in der die Notariatsangestellte die Auflassung auch \n\ndes Flurstücks 240 (im Folgenden \"Weggrundstück\") an die Beklagten erklärte. \n\n3 \n\n4 \n\nAm 13. Juni 1990 wurden die Beklagten als Eigentümer beider Flurstücke in \n\ndas Grundbuch eingetragen. \n\nDie Kläger – beide Erben des Erblassers – verlangen die Auflassung des \n\nWeggrundstücks an sich und machen hierzu geltend, die Beklagten seien \n\nmangels Auflassung nicht Eigentümer des Grundstücks geworden. Für den Fall \n\nihrer Verurteilung haben die Beklagten Widerklage mit dem Antrag erhoben, aus \n\nden Flurstücken 239 und 240 eine Teilfläche von 325 qm auszumessen und auf \n\nsie aufzulassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung \n\nder Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die \n\nWiderklage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt \n\nder Streithelfer eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger \n\nbeantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, nach § 894 BGB könne der Eigentü-\n\nmer nicht nur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen, sondern auch \n\nRückauflassung. Ein solcher Anspruch bestehe hier. Die Beklagten seien nicht \n\nEigentümer des Weggrundstücks geworden. Aufgrund der in dem Vertrag vom \n\n8. November 1987 enthaltenen Vollmachten sei die Notariatsangestellte nicht zur \n\nAuflassung dieses Flurstücks bevollmächtigt gewesen. Es lägen auch keine An-\n\nhaltspunkte für eine spätere Genehmigung der vollmachtlos erklärten Auflassung \n\ndurch die Großeltern vor. Aufgrund des Schreibens vom 27. Mai 1990 lasse sich \n\nnicht feststellen, dass beide Großeltern eine Änderung des Übertragungsvertrags \n\ngewollt hätten, weil das Schreiben nur die Unterschrift der Klägerin trage. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\n1. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht \n\nstand. \n\na) Unzutreffend ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, wonach § 894 BGB dem nicht im Grundbuch eingetragenen Eigentümer \n\nauch die Möglichkeit bieten soll, (Rück-)Auflassung zu verlangen. Zwar kann der \n\nAnspruch auf Berichtigung in der Form eines Auflassungsantrags geltend ge-\n\nmacht werden, wenn die gebotene Auslegung das richtige Rechtsschutzziel er-\n\nkennen lässt (Senat, Urt. v. 20. September 2002, V ZR 198/01, VIZ 2003, 36, 37; \n\nvgl. auch RGZ 139, 353, 355 f.; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 894 \n\nRdn. 26). Daraus folgt jedoch nicht, dass das Gericht den Beklagten zur Abgabe \n\neiner Auflassungserklärung verurteilen dürfte, sondern lediglich, dass der Klage-\n\nantrag als Bewilligungsbegehren im Sinne von § 894 BGB zu deuten ist, sofern \n\ndas Rechtschutzziel \"Grundbuchberichtigung\" als Ergebnis einer möglichen Aus-\n\nlegung feststeht. \n\n8 \n\nFür die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte und auch sonst in \n\nRechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung (vgl. etwa Bay-\n\nObLG Rpfleger 2002, 19, 20; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 894 Rdn. 8; \n\nwohl auch Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 894 Rdn. 30; RGRK-\n\nBGB/Augustin, 12. Aufl., § 894 Rdn. 33; a.A. RG JW 1902 Beil. S. 202; Staudin-\n\nger/Gursky, BGB [2002], § 894 Rdn. 117; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 894 \n\nRdn. 21) bietet das Gesetz keinen Anhalt. Nach dem klaren und eindeutigen \n\nWortlaut kann der Rechtsinhaber lediglich \"Zustimmung zur Berichtigung des \n\nGrundbuchs\" verlangen, mithin die Abgabe der Berichtigungsbewilligung in der \n\nnach § 29 GBO erforderlichen Form (Staudinger/Gursky, aaO Rdn. 90). § 894 \n\nBGB bezweckt die Auflösung des Widerspruchs zwischen dem Inhalt des Grund-\n\nbuchs und der wirklichen Rechtslage durch Herbeiführung einer dem materiellen \n\nRecht entsprechenden Grundbucheintragung (vgl. Motive zum Entwurfe eines \n\nBürgerlichen Gesetzbuches, Bd. III, S. 234 f.). Folgerichtig ist die Berichtigungs-\n\nbewilligung als reine Verfahrenshandlung lediglich darauf gerichtet, einen dem \n\nmateriellen Recht entsprechenden Grundbuchstand herzustellen (vgl. nur Stau-\n\ndinger/Gursky, aaO Rdn. 90 f. m.w.N.). Demgegenüber zielt die Auflassungser-\n\nklärung als materielles Rechtsgeschäft auf eine Änderung der bestehenden ding-\n\nlichen Rechtslage, die jedoch in Fällen der vorliegenden Art gar nicht eintreten \n\nkann, weil der Anspruchsinhaber bereits Eigentümer ist. Wissen dies die die Auf-\n\nlassung Erklärenden, ist sogar zweifelhaft, ob überhaupt eine wirksame Auflas-\n\nsung vorliegt, aufgrund deren das Grundbuchamt nach dem Legalitätsprinzip die \n\nEintragung des materiell Berechtigten vornehmen darf (kritisch auch Staudin-\n\nger/Gursky, aaO Rdn. 93). Fehlt den Parteien der rechtliche Wille, den nach dem \n\nInhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Rechtserfolg herbeizuführen, weil sie \n\nwissen, dass der Rechtserfolg nicht erreicht werden kann, liegt schon der Tatbe-\n\nstand einer Willenserklärung nicht vor (vgl. auch Senat, BGHZ 45, 376, 379). \n\n9 \n\nb) Davon abgesehen, hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen \n\ndes § 894 BGB zu Unrecht bejaht. Rechtsfehlerhaft ist es davon ausgegangen, \n\ndass die Kläger Eigentümer des Weggrundstücks sind. \n\n10 \n\nDie Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht im Kontext der \n\nFrage, ob die Notariatsangestellte auch zur Erklärung der Auflassung für das \n\nWeggrundstück bevollmächtigt war, eine Auslegung des Schreibens vom 27. Mai \n\n1990 unterlassen und sich damit den Blick darauf verstellt hat, dass dieses bei \n\nverständiger Würdigung nicht die Erklärung eines Schenkungsversprechens \n\nbeider Großeltern enthält – von einer solchen Erklärung geht das Berufungs-\n\ngericht aus –, sondern den Auftrag an den Notar, die unentgeltliche Übertragung \n\ndes Eigentums auch an dem Weggrundstück auf die Enkel zu bewerkstelligen. \n\nDa beide Großeltern wussten, dass die Notariatsangestellte aufgrund der \n\nerteilten Vollmachten die Auflassung des Flurstücks 241 erklären würde, lässt \n\nsich die Formulierung, das Weggrundstück solle \n\n\"mit dem vertraglich \n\nvereinbarten Grundstück … unseren Enkeln … übertragen werden\", nur so \n\nverstehen, dass eine Übertragung des Eigentums an dem Weggrundstück mit \n\nderselben Verfahrensweise erreicht werden sollte. In diesem Sinn hat denn auch \n\nder Streithelfer das Schreiben der Großeltern aufgefasst, was sich schon daraus \n\nergibt, dass er unmittelbar nach Erhalt des Schreibens die Auflassung des \n\nGrundstücks veranlasst hat. Da die Bevollmächtigung zur Erklärung der \n\nAuflassung keiner besonderen Form bedarf (vgl. Senat, BGHZ 29, 366, 368) und \n\ndavon auszugehen \n\nist, dass auch die Beklagten das Handeln der \n\nNotarangestellten genehmigt haben, ist für das Revisionsverfahren von einer \n\nwirksamen Auflassung und damit – wegen der zudem erfolgten Grundbuch-\n\neintragung – von einem Eigentumserwerb der Beklagten auszugehen. \n\n11 \n\nDem steht nicht entgegen, dass das Schreiben vom 27. Mai 1990 nicht von \n\nbeiden Großeltern, sondern nur von der Klägerin unterzeichnet wurde. Für die im \n\nGrundbuch eingetragenen Beklagten streitet die Eigentumsvermutung des § 891 \n\nBGB. Das hat zur Folge, dass die Kläger jede von den Beklagten vorgetragene \n\nErwerbsmöglichkeit widerlegen müssen (Senat, Urt. v. 13. November 1998, NJW-\n\nRR 1999, 376, 377), und zwar auch die Möglichkeit eines Rechtserwerbs durch \n\nBevollmächtigung oder Genehmigung (vgl. Senat, Urt. v. 23. März 1979, V ZR \n\n163/75, NJW 1979, 1656). Es ist deshalb Sache der Kläger, darzulegen und zu \n\nbeweisen, dass der Vortrag der Beklagten, der Großvater sei mit dem Schreiben \n\neinverstanden gewesen, unzutreffend ist. Das schlichte Bestreiten der Kläger \n\ngenügt nicht. \n\n12 \n\n2. Das angefochtene Urteil ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründen rich-\n\ntig. \n\n13 \n\na) Da die Voraussetzungen des § 894 BGB nach dem bisherigen Vorbrin-\n\ngen der Kläger nicht vorliegen, kann die Frage, ob der Klageantrag bei verstän-\n\ndiger Würdigung zumindest hilfsweise als Bewilligungsantrag auszulegen ist, für \n\ndas Revisionsverfahren offen bleiben. \n\n14 \n\nb) Das Klagebegehren ist auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gerecht-\n\nfertigt, weil die Beklagten das Eigentum an dem Weggrundstück aufgrund der \n\nvon dem Berufungsgericht unterstellten Schenkung beider Großeltern mit Rechts-\n\ngrund erworben haben. Rechtsgrund ist die Abrede der Unentgeltlichkeit (§ 516 \n\nAbs. 1 BGB). Für einen vorausgehenden Schenkungsverpflichtungsvertrag, der \n\nder notariellen Beurkundung bedurft hätte (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB), ergeben \n\nsich keine Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre ein etwaiger Formmangel durch Auf-\n\nlassung und Grundbucheintragung geheilt (§ 313 Satz 2 BGB a.F.). \n\n15 \n\n3. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache \n\nist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, weil der Rechtstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die aus § 891 BGB folgende Darlegungs- und Be-\n\nweislast hat in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt; folgerichtig ist den \n\nKlägern kein diesbezüglicher Hinweis erteilt worden (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nDie Zurückverweisung eröffnet den Klägern die Möglichkeit, das von den Beklag-\n\nten behauptete Einverständnis des Großvaters auszuräumen. Sie bietet zudem \n\nGelegenheit, bei der Antragstellung der Rechtsauffassung des Senats zu § 894 \n\nBGB Rechnung zu tragen. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 16.07.2004 - 4 O 82/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2005 - 22 U 128/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__63-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-21/v-zr-63-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__63-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__63-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-21/v-zr-63-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__63-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:46.283267+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-21/v-zr-63-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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