{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__48-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-03-10","aktenzeichen":"V ZR 48/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 116 Abs. 1 Beruhte die Mitbenutzung eines Grundstücks durch den Nachbarn zu DDR-Zeiten auf einer vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarung und war der Grundstückseigentümer daraus auch während der Geltungsdauer des Zivilgesetzbuchs zur Duldung der Mitbenutzung verpflichtet, ist für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG kein Raum. In diesem Fall fehlt es an einer Bereinigungslage, weil die Mitbenutzung zivilrechtlich abgesichert war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. März 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 48/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSachenRBerG § 116 Abs. 1 \n\nBeruhte die Mitbenutzung eines Grundstücks durch den Nachbarn zu DDR-Zeiten \nauf einer vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 getroffenen \nschuldrechtlichen Vereinbarung und war der Grundstückseigentümer daraus auch \nwährend der Geltungsdauer des Zivilgesetzbuchs zur Duldung der Mitbenutzung \nverpflichtet, ist für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG \nkein Raum. In diesem Fall fehlt es an einer Bereinigungslage, weil die Mitbenutzung \nzivilrechtlich abgesichert war. \n\nBGH, Urt. v. 10. März 2006 - V ZR 48/05 - OLG Dresden \n\n LG Chemnitz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Rich-\n\nter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 2. Februar 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Chemnitz. \n\nMit schriftlicher Vereinbarung vom 19. Februar 1934 gestattete der damalige \n\nEigentümer des jetzt den Klägern gehörenden Grundstücks dem seinerzeitigen \n\nEigentümer des heute der Beklagten gehörenden Grundstücks und dessen \n\nRechtsnachfolgern, die \"Spül- und Abortfallwässer\" über sein Grundstück abzu-\n\nführen. Seitdem verläuft von dem Grundstück der Beklagten eine unterirdische \n\nAbwasserleitung u.a. durch den Gartenteil des Grundstücks der Kläger. Dort \n\nmündet sie in einen Sammelschacht, in den auch die Kläger ihr Abwasser ein-\n\nleiten; von dem Schacht wird das Abwasser in die öffentliche Kanalisation ab-\n\ngeleitet. Eine dingliche Sicherung des Leitungsrechts erfolgte nicht. \n\n2 \n\nDie Kläger, die ihr Grundstück nach 1990 von dem Erben desjenigen Ei-\n\ngentümers erworben haben, der im Jahr 1934 seinem Nachbarn die Verlegung \n\nder Abwasserleitung gestattet hat, verlangen von der Beklagten die Beseitigung \n\nder Leitung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-\n\nger, mit der sie hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer \n\nEntschädigung von 22.000 € beantragt haben, ist erfolglos geblieben. \n\n3 \n\nMit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung \n\ndie Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz ge-\n\nstellten Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts müssen die Kläger das Vor-\n\nhandensein und die Benutzung der Leitung dulden, weil der Beklagten ein Mit-\n\nbenutzungsrecht an dem Grundstück der Kläger zustehe. Die Einigung der frü-\n\nheren Grundstückseigentümer sei als Vereinbarung zur Mitbenutzung des \n\nGrundstücks der Kläger im Sinne des § 321 ZGB anzusehen, die bereits bei \n\ndem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 bestanden \n\nhabe und nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB fortbestehe. Ein solches Mitbenut-\n\nzungsrecht berechtige und verpflichte die Rechtsnachfolger der Eigentümer \n\ndes herrschenden und des dienenden Grundstücks auch dann, wenn es nicht \n\n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nin dem Grundbuch eingetragen sei. Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB gelte es \n\nals Recht an dem belasteten Grundstück. \n\nDen von den Klägern hilfsweise gestellten Zahlungsantrag hält das Beru-\n\nfungsgericht für unbegründet, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagten nach \n\nArt. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB aufgrund eines Mitbenutzungsrechts (§ 321 Abs. 1 \n\nZGB) ein Recht an dem Grundstück der Kläger zustehe. \n\na) Die Annahme, dass die im Jahr 1934 zwischen den Rechtsvorgängern \n\nder Parteien getroffene Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetz-\n\nbuchs der DDR am 1. Januar 1976 (§ 1 EGZGB) ein Mitbenutzungsrecht im \n\nSinne von § 321 Abs. 1 ZGB für den Eigentümer des heute der Beklagten gehö-\n\nrenden Grundstücks begründet habe, begegnet rechtlichen Bedenken. Aus § 2 \n\nAbs. 2 Satz 2 EGZGB, auf welche Norm sich das Berufungsgericht für seine \n\nAnsicht stützt, ergibt sich das nicht. Nach dieser Vorschrift war für das Beste-\n\nhen der vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs begründeten Rechte und \n\nPflichten das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend. Das spricht \n\ndafür, dass für das Nutzungsrecht auf der einen Seite und für die Duldungs-\n\npflicht auf der anderen Seite die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs \n\nauch in dem Zeitraum maßgeblich blieben, in welchem das Zivilgesetzbuch der \n\nDDR galt. Allerdings war nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB das Zivilgesetzbuch \n\nauf alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anzuwen-\n\nden. Daraus kann geschlossen werden, dass sich der Inhalt eines unter der \n\nGeltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossenen Vertrags, der - wie \n\nhier - auf eine dauernde Gebrauchsüberlassung gerichtet war, ab dem \n\n1. Januar 1976 aus den entsprechenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs \n\nergab, so dass hier ein Mitbenutzungsrecht im Sinne von § 321 Abs. 1 ZGB \n\nentstanden wäre (so OG-DDR NJ 1989, 80, 81). \n\n9 \n\nb) Es kann indes offen bleiben, ob zu DDR-Zeiten auf das hier maßgebli-\n\nche Rechtsverhältnis die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs oder die des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuchs anzuwenden waren. Denn in beiden Fällen hat die Be-\n\nklagte kein Recht an dem Grundstück der Kläger erlangt. \n\n10 \n\naa) Wenn die Vereinbarung aus dem Jahr 1934 als Gestattungsvertrag \n\n(§ 305 BGB a.F.) weiter galt, kann der Beklagten kein Recht an dem Grund-\n\nstück der Kläger zustehen. Denn eine dingliche Sicherung des Leitungsrechts \n\ndurch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit unterblieb. \n\n11 \n\nbb) Entstand aufgrund der Vereinbarung ein Mitbenutzungsrecht (§ 321 \n\nAbs. 1 ZGB), steht der Beklagten jetzt ebenfalls kein Recht an dem Grundstück \n\nder Kläger zu. Die Revision rügt nämlich mit Erfolg, dass das Berufungsgericht \n\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG übersehen hat. Nach dieser Vorschrift erlischt ein \n\nnicht in dem Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht mit dem Ablauf des \n\n31. Dezember 1995, wenn nicht der Eigentümer vorher in notariell beurkundeter \n\noder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintra-\n\ngung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Eigentümer die Abgabe \n\ndieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB \n\na.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die Frist ist durch § 13 Abs. 1 SachenR-DV \n\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tag ver-\n\nlängert worden, seit dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in \n\nArt. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bezeichneten Mitbenutzungsrechte wieder in vollem \n\nUmfang gilt. Nach der letzten Änderung des Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB durch \n\nArt. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Eigentumsfristengesetzes vom 20. Dezember \n\n1999 (BGBl. I S. 2493) ist der öffentliche Glaube des Grundbuchs mit dem Ab-\n\nlauf des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wiederhergestellt; denn seit dem \n\n1. Januar 2001 gelten die in Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB bestimmten Ausnah-\n\nmen von dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr. Die Beklagte \n\nhätte deshalb bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 von den Klägern die \n\nformgerechte Anerkennung und die Bewilligung der Eintragung des - nach An-\n\nsicht des Berufungsgerichts bestehenden - Mitbenutzungsrechts erreichen oder \n\ndie Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der Verjährung ge-\n\neigneten Form, insbesondere durch die Erhebung einer Klage, verlangen müs-\n\nsen (vgl. Senat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, WM 2003, 1911 f.). Das ist \n\nnicht geschehen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat zwar im Jahr 1999 \n\ndie Verurteilung der Kläger zur Duldung des Betretens und der Benutzung des \n\nGrundstücks zum Zweck der Reparatur und Unterhaltung der Abwasserleitung \n\nverlangt. Aber diese Klage war auf §§ 19, 21 SächsNRG, hilfsweise auf ein Not-\n\nleitungsrecht nach § 917 BGB und auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhält-\n\nnis, gestützt. Das alles setzte voraus, dass der Beklagten kein Mitbenutzungs-\n\nrecht an dem Grundstück der Kläger zustand. Die Klage war deshalb nicht ge-\n\neignet, die Verjährung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintragung eines \n\nbestehenden Mitbenutzungsrechts im Sinne von § 209 BGB a.F. zu unterbre-\n\nchen (vgl. Senat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, WM 2003, 1911, 1912). \n\nEin etwaiges Mitbenutzungsrecht der Beklagten wäre deshalb mit dem Ablauf \n\ndes 31. Dezember 2000 erloschen. \n\n12 \n\n2. Die Beklagte hat an dem Grundstück der Kläger auch kein Besitzrecht \n\nnach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB. Es fehlt an der dafür not-\n\nwendigen Bereinigungslage nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. \n\n13 \n\na) Das Besitzmoratorium nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB ist nicht auf \n\ndie sogenannten hängenden Fälle beschränkt, in denen die Nutzungsberechti-\n\ngung zu DDR-Zeiten nicht den Vorschriften entsprechend abgesichert oder je-\n\ndenfalls zweifelhaft war; vielmehr besteht es in dem Umfang, in welchem der \n\nBesitzer von dem Grundstückseigentümer nach dem Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz die Übertragung des Eigentums oder die Belastung des Grund-\n\nstücks verlangen kann, bis zum Abschluss der Bereinigung (Senat, Urt. v. \n\n25. Juli 2003, V ZR 2/03, VIZ 2004, 38, 39 m.w.N.). Die Beklagte kann jedoch \n\nnach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht die Belastung des Grundstücks der Klä-\n\nger mit einer Dienstbarkeit zur dinglichen Absicherung des Leitungsrechts ver-\n\nlangen. \n\n14 \n\nb) Falls aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 1934 am 1. Januar \n\n1976 kein Mitbenutzungsrecht im Sinne von § 321 Abs. 1 ZGB begründet wur-\n\nde, scheidet ein solcher Anspruch der Beklagten aus. Zwar wäre dies grund-\n\nsätzlich ein Fall von § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Danach kann der Mitbe-\n\nnutzer von dem Grundstückseigentümer die Bestellung einer Dienstbarkeit ver-\n\nlangen, wenn - neben anderen Voraussetzungen - ein Mitbenutzungsrecht nach \n\n§§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Aber gleichwohl fehlte es hier an einer \n\nBereinigungslage. \n\n15 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22. Oktober 2004, \n\nV ZR 70/04, ZOV 2005, 29 m.w.N.) sind nicht generell alle Störungen, die bei \n\nder Erschließung von Grundstücken im Beitrittsgebiet auftreten, nach § 116 Sa-\n\nchenRBerG zu bereinigen, sondern nur solche Sachverhalte, bei denen die Mit-\n\nbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung \n\nentbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-\n\ntypischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde; entscheidend ist \n\ndeshalb der Umstand, dass der Mitbenutzung zu DDR-Zeiten ein zumindest \n\nfaktischer Schutz zukam. \n\n16 \n\nbb) Ein solches lediglich de facto respektiertes Nutzungsverhältnis liegt \n\nhier nicht vor. Die Inanspruchnahme des heute den Klägern gehörenden \n\nGrundstücks für die Abwasserleitung des Nachbargrundstücks erfolgte auf-\n\ngrund der im Jahr 1934 zwischen den Voreigentümern getroffenen Vereinba-\n\nrung. Sie berechtigte und verpflichtete auch die Rechtsnachfolger der Vertrags-\n\nschließenden, die zu DDR-Zeiten Grundstückseigentümer waren. Für die \n\nRechtsnachfolger des Eigentümers, zu dessen Gunsten die Vereinbarung ge-\n\ntroffen wurde, folgt dies aus § 328 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB \n\nbzw. aus § 441 ZGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB; denn die Vereinbarung \n\nist insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter, weil die damaligen Eigentümer ver-\n\neinbart hatten, dass nicht nur der seinerzeitige Eigentümer des heute den Be-\n\nklagten gehörenden Grundstücks, sondern auch seine Rechtsnachfolger zu der \n\nAbleitung der Abwässer über das Nachbargrundstück berechtigt sein sollten. \n\nDie Rechtsnachfolger des Eigentümers, der die Benutzung seines Grundstücks \n\nfür die Verlegung der Abwasserleitung gestattete, waren bis zu der Übertragung \n\ndes Eigentums auf die Kläger nach 1990 als seine Erben seit 1978 nach § 409 \n\nZGB an die von ihm eingeräumte Gestattung gebunden. Somit war die Mitbe-\n\nnutzung des Grundstücks der Kläger auch zu DDR-Zeiten zivilrechtlich gesi-\n\nchert. Ein DDR-typisches Vollzugsdefizit, welches zu einer Bereinigungslage \n\nführt, ist im Hinblick auf die rechtliche Sicherung nicht zu erkennen. \n\n17 \n\nc) Aus demselben Grund fehlt es auch an einem Bereinigungsanspruch \n\nder Beklagten, wenn am 1. Januar 1976 ein Mitbenutzungsrecht im Sinne von \n\n§ 321 Abs. 1 ZGB entstanden und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen \n\nist. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob dem von § 116 Abs. 1 Nr. 3 Sa-\n\nchenRBerG erfassten Fall, dass kein Mitbenutzungsrecht begründet wurde, der \n\nFall gleichsteht, dass zwar ein Mitbenutzungsrecht bestand, dieses aber später \n\ndeshalb erlosch, weil weder der Berechtigte noch der Verpflichtete innerhalb \n\nder gesetzlichen Frist die Eintragung des Rechts in das Grundbuch herbeige-\n\nführt hat. \n\n18 \n\n3. Eine schuldrechtliche Pflicht der Kläger, die Inanspruchnahme ihres \n\nGrundstücks für die Abwasserleitung zu dulden, ergibt sich nicht aus der Ver-\n\neinbarung vom 19. Februar 1934. Sie haben ihr Grundstück von dem Erben \n\ndesjenigen Voreigentümers erworben, der seinerzeit die Verlegung der Leitung \n\ngestattet hat. An diese Gestattung sind die Kläger nicht gebunden; denn schuld-\n\nrechtliche Vereinbarungen begründen Rechte und Pflichten grundsätzlich nur \n\nfür die Vertragsschließenden, nicht für ihre Rechtsnachfolger (vgl. Senat, Urt. v. \n\n11. April 1975, V ZR 220/73, DNotZ 1976, 18, 19). Eine Ausnahme von diesem \n\nGrundsatz gilt zugunsten der Kläger nicht etwa deshalb, weil der damalige \n\nGrundstückseigentümer erklärt hat, dass die Vereinbarung auch für seine \n\nRechtsnachfolger gelten solle. Einen solchen Vertrag zu Lasten Dritter kennt \n\ndie Rechtsordnung, für die das Bürgerliche Gesetzbuch maßgeblich ist, nicht \n\n(siehe nur BGHZ 78, 369, 374 f.). \n\n19 \n\n4. Da sich das Berufungsurteil weder aus anderen Gründen als richtig \n\ndarstellt (§ 561 ZPO) noch die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO), ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat nämlich - von seinem Standpunkt aus konsequent - \n\nbisher nicht geprüft, ob die Voraussetzungen der §§ 19 Abs. 1, 29 SächsNRG \n\nvorliegen. Das muss es nachholen. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 27.01.2004 - 8 O 4861/02 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 02.02.2005 - 11 U 373/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-10/v-zr-48-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 5","ref_norm":"233-5","n":5},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-10/v-zr-48-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:17.571904+00:00"}}